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Gewerbe, „daß er fast vor -en Ruin (?) gebracht", be einträchtige. Unser Freund Mncke rvar aber ein beherzter Mann und seiner selbst sicher; er ließ sich die ganze Sache nicht so ohne weiteres gefallen, sondern gab am 10. April 1785 vor dem Bobersener Gerichtsverwalter Berg folgendes zu Protokoll: „. ... es ist gewiß, daß die mir diktierte Verordnung von dem Fleischer- Handwerk zu Großenhain auf eine widerrechtliche Art erlangt worden ist, und daß mir das Schlahtcn auf keine Weise wird zu verbieten sein, und zwar aus folgenden Ursachen; 1. ist es eine ausgemachte Sache, daß Bobersen, wo ich wohnhaft bin, über in Meile von Großenhain entlegen, folglich -em Fleischerhand werk zu Großenhain kein Meilenrecht mehr znstehen kann, zumal von ihnen nirgends einige Innungs- Artikel bekanntgegeben sind und dadurch ihr Vcrbie- rungsrecht erwiesen worden ist; 2. redet die Gewerbe ordnung und Landgemeindeordnung (erstere auch Generale genannt) nur von Pfuschern und Störern; da ich aber mein Handwerk, wie die beigcg:benen Urkunden besagen, zunftgemäß erlernt, so ist es gleich offenbar, daß ich kein Pfuscher und Störer bin; 3. grün det sich der Ncgierungsbcfehl zwar auf die Land- Ordnungen, nach welchen auf dem Lande keine Handwerker geduldet werden sol len, allein davon ist schon durch die Einrichtung der Landmeister in Sachsen einige Ausnahme geschehen; 4. haben ich und mein verstorbener Vater Carl Gott fried Mncke, welcher das Fleischer-Handwerk eben falls zunftmäßig erlernt, das Schlachten seit 30, 40, 50 und mehr Jahren allhier zn Bobersen get.ßb'n, ohne daß uns Jemand Eintrag getan hat, und infolge der althergebrachten Gewohnheit und des daraus ent standenen Rechtes für mich und der bi herigen Ein spruchs-Unterlassung haben die Großenhainer Zunft genossen ihr etwaiges Vcrbietungsrecht verloren; und da ich 5. mein Fleisch in der Bannmeile von Großen hain nicht verkaufe, sondern damit nur einige Ritter güter samt den nahegelegenen Dorfschasten versorge, so hat das Handwerk in Großenhain gar kein Interesse ! dabei; 6. besagen die Fleisch-Cteuer-Pächte (Pacht verträge zwischen dem Churs. Sächs. Kleischstener- Einnehmer Roitzsch-Großenhain und Naumann-Mühl berg und dem Mucke) und mein Steuerbuch, daß ich jedesmal die Accife und Fleisch-Steuer berechtiget ..." usw. Der Bobersener Gerichtsverwalter Berg durch schaute natürlich die ganz« Großenhainer Beschwerde und gab gern dem Muckeschcn Ansinnen statt, nämlich für Muckes Recht sich einzujetzcn. Viel eher hätten sich ja die Riesaer als die Großenhainer Fleischer gcschä- digt fühlen können; ober die waren viel zu friedlich, nm einem BerinskoUegen B'.otneid anzntun; oben drein schützten den Mucke die ebengenannten Pacht verträge vom 20. März 1761 und 1. Septbr. 1764 so wieso vor Anfechtungen schlimmerer Art. In diesem letzteren Sinn« berichtete denn auch am 17. April 1765 der Ger.-Verw. Berg an den Ra' der Stadt Gr.-Hayn und deren Bürgermeister Eckliardt sowie an den Vorstand des Fleischerhandwerks Mei ster Schlegel daselbst mit der Bedeutung, daß man den Meister Mncke in Bobersen wohl unbehelligt lassen müßte, oder aber, wenn die Großenhainer -och noch andrer Meinung sein sollten, sich innerhalb 14 Tage darüber schriftlich vor dem Bobersener Gerichtsver walter zu äußern. — Dies ist aber nicht erfolgt, und Meister Mucke hatte fernerhin seine Ruhe und übte sein erlerntes und amtlich beglaubigtes Handwerk weiter in Ehren auS. Selbst seine Nachkommen haben sich noch der Erträgnisse dieses ehrsamen Gewerbes erfreut, wie in meinem Thema „Eine Bcsitzstandsauf- nähme im Torfe Bobersen bei Riesa vom Jahre 1812" im 4. Jahrg. „Unsere Heimat" 1931, Beil. Nr. 50, Seite 3 loben) andeutnngswetse zu l«sen ist. Es ist nicht nur heutigen Tags der Neid in der Welt so ausgewachsen — auch unsere Borvorderen haben, wie der kleine Beitrag lehrt, unter diesem Nebel gelitten, überhaupt dann, wenn die Gesetze un klare Verhältnisse geschaffen haben. I. Th-, R. Einige Nachrichten über die frühere Schifsiniihlc in Lorcnzkirchen. Bon Johannes Thomas, Riesa. Quelle privat»: vom Jahre 1833 ab; Allerlei -es -««--vauts Bo < >cu .iuoehörungcn Be- ^en, Verbindlichkeiten etc. betre'fend« UrkunSen, Blatt 17 folg., Rittergutsarchiv Bobersrn. Nach älteren archivalischen Ucberlieserungen und insbesondere nach -em im Jahre 1620 errichteten Erbregister des Ritterguts Bobersen (vgl. „Unsere Heimat", 5. Jahrg. 1928, Beil. Nr. 23 und 24) hat in uralter Zeit in Bobersen einmal eine Schiffmühlc gestanden, die später — wann? ist nicht genau zu er mitteln gewesen — nach Lorenzkirchen verlegt worden ist. Die Lorenzkirchener Schiffmühlc hatte dabei die Verbindlichkeit übernommen, alljährlich zu Michaelis an das Rittergut Bobersen 8 Scheffel altes Maß, od. 3 Sch. 3 Metzen neues Maß Rogprn 2 Scheffel altes Mab, od. 2 Sch. 2 Metzen neues Mab berste 1 Scheffel altes Mab, od. 1 Sch. 1 Metzen neues Mab Weizen zu zinsen, oder dafür eine Summe Geldes in bar nach -cm Großenhainer Gctreidcpreis von Michaelis zu bezahlen. Dieser Getreidczins ist auch von Jahr zu Jahr bis in die 30er Jahre -es vorigen Jahrhunderts von dem jeweiligen Besitzer der Schiffmühlc Lorenzkirchen an -as Rittergut Bobersen richtig abgcsührt worden; auch wurde er bei Konkursfällen stets mit liquidiert, die Forderung gleichfalls anerkannt und diese bei der Auszahlung jedesmal mit berücksichtigt. Um das Jahr 1820 hat der damalige Besitzer der Schiffmühle mit Namen Riedel diese Mühle von einem Gang-Betrieb (— welche in Lorenzkirchen zum Unterschied von einer zrveiten damals daselbst be findlichen Schiffmühlc die Bobersener Schiff mühle genannt worden ist —) mit eben dieser seiner zweiten Schiffmühle, die nrsprünglich ebenfalls nur einen Gang gehabt hat, in eine neue Mühle um- und zusammcngebaut, und zwar dergestalt, daß diese neue Doppelmühle nun 2 Gänge und 1 Hirscstamofe enthielt. Obgleich nun somit die sogenannte Bober sener Schisfmühle in Lorenzkirchen eigentlich nicht mehr existierte, — ihr Um- nnd Zusammenbau aber vom Bobersener Rittergutsbesitzer jener Zeit (Kgl. Sächs. Kammer-Kommissar Fichtner) unter der Be dingung genehmigt worden war, daß die altüblichen Getrcidezinsen im gewöhnlichen Maße nach Bobersen weiter abgeführt würden. — so ist auch fort und fort vom genannten Besitzer Riedel und dann von feinem Nachfolger namens Rabenald (der die Mühle umS Jahr 1833 erkauft hat) bis zu Michaelis 1836 jene. ZinS zumeist ln Var richtig nach Bobersen abgeführt worden. Im Jahre 1836 wurde aber dann der Müller Rabenald mit der Abentrichtung dieses Zinses schwie rig. Er verweigerte nicht nur dem damaligen Bober sener Rittergutsbesitzer (Senator Mögt aus Oschatz), sondern auch seinem Gerichtshcrrn, -cm Hauptmann Hans von Egidy auf Kreinitz, die Zinszahlung der auf seiner Schiffmühlc hastenden Gefälle. Der Krcinitzcr Grundherr, der also auch der Ge- richtshcrr -es Müllers war, machte dem Säumigen sofort den Prozeß; dieser soll, den Quellenakten ge mäß, mehrere Jahre gedauert haben und endete da mit, daß -er Müller zum Schwure veranlaßt wurde. Hierüber berichten die Quellenakten: „Dieser nahm auch keinen Anstand, seinem Herrn alles abznschwö- ren, und so seine Mühle von einem Teile -er ans ihr lastendm Gefälle völlig frei zu machen." Der Bobersener Rittergutsbes. Mogk hielt es s.Zt. für geraten, erst den Ausgang dieses eben erwähnten Prozeßes abzuwartrn, inzwischen aber Materialien und Unterlagen für einen eigenen Prozeß mit dem Müller zusammenzutragen, um dann umso geivapp- neter gegen den Lchiffmüller auf den Plan zu treten. Dieser frühere Bobersener Rittergutsbesitzer Mogk war, aus dem Inhalt der zahlreichen Aktenvorgänge zu schließen, überhaupt ein gewandter, sehr auf seinen Vorteil bedachter Herr, der freilich durch diesen per sönlichen Eharakterzug eines kaufmännischen Rech ners sich rund nm Riesa manche Freunde verscherzt hat; er scheint nicht sehr beliebt hier gewesen zu sein. Bald nach dem Ende des ersten, oben erwähnten Prozeßes ließ nun Senator Mogk-Bobcrsen seinen Prozeß gegen den Lorenzkirchener Schiffmüller begin nen. Er strengte einen Rechtsentscheid an, der ihm die weitere Zinsgefäll-Zahlung des Lchiffmllllers sichern sollte. Der Gütetermin blieb ohne einigen Erfolg. Inzwischen starb der Schiffmüller Rabenald „eines höchst traurigen TodeS", und seine Ehefrau, die Tochter deS Borbesitzers der Lorenzkirchener Schiff. Mühle, Riedel, der stets seine Zinsen unweigerlich entrichtet hatte, kam in den Besitz der Mühle. ikiald nach dem Trauerjahr heiratete die Witwe Rabenald -um zweiten Male. Als nun gegen sie der Prozeß fortgesetzt werden sollte, schickte sie aber ihren zweiten Ehemann namens Johann Ernst Christlieb Strehle (aus Zaußwitz stammend) aufs Rittergut nach Bober sen, und lieb dem Senator Mogk Mitteilen, sie wolle sich mit ihm vergleichen. Unter dem 8. Januar 1846 kam also auch ein Vergleich zwischen diesen beiden Parteien zustande, wonach ab Michaelis 1846 von der Schisfmühle in Lorenzkirchen an das NUtergn» Bobersen alljährlich S Scheffel Korn, 1 Scheffel Gerste und X Scheffel Weizen Zinsgetrcide geliefert werde» sollte. Am 14. Februar 1846 setzten sich die beide« Parteien abermals zusammen und vereinbarten, -aß das Getreide gar nicht erst wieder in natura geliefert, sondern stattdessen alljährlich zu Michaelis eine fest« Rente von zehn Talern im 21 Gulden Fuß an -aS Rittergut Bobersen gezahlt werden sollte. Seitens des -ainals noch bestehenden Patrimonialgerichts zu Kreinitz, als -er Gerichtsobrigkcit der Lorenzkirche ner Schiffmühlc, war- dieser Vergleich auch bestätigt nnd die Gctreidezinsrentc von zehn Talern als eine aus der Schiffmühle zu Lorcnzkirchen „und dem dazu gehörigen Wohnhause" haftende Neallast in das Hypo- thekenbuch dieses (Berichts eingetragen. Darüber be richtet uns folgendes Protokoll der Quellenakten: Registratur«; HauS Kreinitz, 16. März 1846. Anheute erscheinen mündlich bestellt an .GerichtS- stcllc Frau Johauna Christiane jetzt verehelichte Strehle, verwitwet gewesene Rabenald, geborene Riedel, Besitzerin der Schiffmühle zu Lorcnzkirchen, unter Beitritt ihres Ehemannes Johann Ernst Chricstlicb Strehle, Müller von -ort, und bekannten sich auf deutliches und wörtliches Vorlesen des Ver gleichs zu deßen Inhalte durchgängig, cs »x- und recvxnoktürte auch Strehle seine Namensunterschrift als eigenhändige, baten um Bestätigung dieses fraglichen Vergleichs samt Nachtrag, und willigten nochmals in Eintragung dieser 10 Taler statt bestimmten Getrei des als Neallast in das Hypothckcnbuch, indem s i e hiermit deshalb ausdrückliche Hypothek an ihrer zu Lorcnzkirchen besitzenden Elbschiffmühle samt Hause einräuwt. Gerichtswegen ist daher sothaner Vergleich samt Nachtrag bestätigt und diese 10 Taler als Reallast in das Hypothckcnbuch gebührend einzutragen beschlossen worden. Heinrich Adolph Wittich, Gerichtsdircktor, Johann Gottlieb Zöller, Richter; August Pinkcrt, Tavi- Obenaus, Schöppen. * Wie ein Klotz am Vein schleppte mancher früher solche Renten mit sich herum, ohne zu wißen, für waS sie noch gelten sollten. Nun, die Schiffmühle ist in zwischen verschwunden und die Rente sicher auch, bis beute, wo neue Sorgen die Menschen inzwischen be drücken. Ter Siebeneichener kommt zu Luther. Von O. Th. Stein. seinem Gemach auf Siebeneichen beschwor der herzogliche Amtmann der Meißner Pflege, Herr Ernst von Miltitz, in unruhigem Auf- und Nicdergchen die Erinnerung der letzten Jahre. Ter Zeit, da ihm der stille verbißene Widerstaird -er der Reformation sich zuneigenden Markgrafenstadt Leben und Amt erschiocrt hatte. Eine verborgen schivelendc Feindseligkeit, die sich aber ost genug in scharfen Reden Luft machte, schlug ihm überall entgegen und ermüdete fast seinen Dienst eifer und seinen unerschütterlichen Willen, allen ge recht zu werden. Vor allem war eS der leidenschaftlichste unter sei nen Gegnern, Meißens gebietender Bürgermeister, ter Tuchmacher Georg Waltklinger, -er ihm zu schaffen gemocht. Nur die, die sein stilles Wirken, sein« feine Güte, sein warmes Herz, das sich nie auf den lauten Markt stellte, kannten, liebten Ernst von Miltitz, schätzten seine aufrechte Männlichkeit und wohlwollende Art. Einen Römling, einen fanatischen, kaltherzigen Papisten schalten ihn die andern. Ernst von Miltitz mußte trotz seines tiefen Ernstes im Gedenken daran lächeln. Gewiß, ein treuer Diener Herzog Georgs war er gewesen. Und -er hatte die Lutherischen freilich nicht geliebt. Aber solange er, -er Siebeneichener, Amtmann war, hatte es kein« Kctzerverfolgung gegeben, wo nicht offener, tätlicher Aufruhr ihn -um Eingreifen gezwun gen hatte. Seine Pflicht hatte er freilich erfüllen und -en herrschenden Gesetzen und den Befeblen -es HcrzoaS