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wird Hof- H den die »rdert, die seit 1. September 1V17 e im Gemeindeamt, Zimmer Nr. 12, am Da, ZZ L»/ 8Z öa» Zieheltern für S jähriger Mädchen und 3 jährigen Knaben gesucht. Meldungen werde» umgebend erbet«» an Gemetudevorftaud m S«iba. il 1,20 M. 1.13 » 6,75 „ 6.40 „ 2,8o „ 2,60 „ 1.25 „ viehWe« i» GrSba. Sämtliche Viebbefitzer werden hierinit aufgefyrdert, die s< erfolgte« Zn- und Ataäuae in Ihrem Viehbestände - sofort LU melden. Die Angaben müssen genau den Tatsachen entsprechen, da dieselben bei der am 1. Detember ds. I. stattfindenden Viehzählung auf ihre Richtigkeit hin geprüft werde». Groba, Elbe, aM 15. November 1917. Der Gemeindevorstand. LebwsmMelpettett««». ES werden abgegeben 1. Vom Sonnabend, den 17. laufenden Monats ab auf Abschnitt 11 der grünen Lebensmittelkarte i verschiedene Suppe«, 50 erkür die Person, 2. vom Montag, de« IS. laufenden Monat- ab auf Abschnitt 4 der gelben Warenbezuaskarte Ul 100«r Krmsthdnig — Preis 55 Pfg. für 1 Pfd., 11 Pfg. für 100 er —, Die Entnahme hat zu 1) bis spätestens de« »S. laufenden MonatS, zu 2) bis spätestens de« »4. lausende» MonatS zu erfolgen. Beftandsanzeiaen sind bis zum 26. lausende« Monats früh hierher einzurelchen, Großenhain, am 15. November 1917. „ 16 t M. Der Somm««alverband. — Zur Beseitigung des MangelH an Näh- garn^n haben^a^di« Bemühungen des nengegründrten, Reichsbundes deutscher T^mÄ rohttoffabteiluna und die Reich mäßigere Verteilung des Nähq aeaebrnen Mmigen werden du« Kleinhändlern, den Bekleidung dergewerbe überwiesen. Die 1 erfolgt nur auf Grund einer c Verordnung wird am-1. Janne — EinstbrSükungen ühungen des nengegründeten, chgeordneten Astor stehende» «tatlliftenverbände die Kriegs- WbÄleidungSstrlle eine -weck- GM» augeordnet. Die frei- cch die Gemetndeverbände den aSarschästen und dem Schnei- Aogabe an die Bevölkerung abzustenrpelnden Karte, Die Verordnung wird am 1. Januar in Kraft treten. 7" EinschrSUkungen.des Gepäckverkehr». Die deutsche» Eisenbahnverwaltungr» sehen sich zu folgen de» Maßnahmen genötzat: 1. Das Gewicht de» einzelnen Gepäckstückes darf von'heute. 15. November, ab 50 Kilo- graimn nicht übersteigen. Ausgenommen von dieser Ge- wichttbeKräiHng Ind u: a. Roll- und Fahrstühle von kranken Reisenden, Artisten- und Schaustelletgerät«, Musik- inftnWfnt« In Kasten und Futteralen und die Mustrrkoffer der Geschäftsreisenden, die aber sei - einem Gewicht von m«hr al» SO Kilogramm nur in PersonelUÜgen besSrdert ^Werden und auch nur dann. wen«, der Reisende eine Be- scheinigllng der Handelskammer über die Notwendigkeit der MitMruna al» Gepäck vorweist. 2. Von einem noch zu veröffentlichen Tage an werden die Gepäckfrachten verdop pelt, mindestens wird für jede Sendung 1 Mk. erhoben. I» gleicher Welse werden die Erpreßgutfrachten verdoppelt. Diese von den Eisenbahnverwaltungen nur unter dem Zwanae der Verhältnisse getroffenen einschneidenden und rasch durchzukührenden Maßnahmen find nur als vqrvber- gehend« Einrichtungen gedacht. --M. Vaterländischer Hilfsdienst. Mlio- nen Deutsche kämpfen siegreich an allen FronteN^abcr in der Heimat gibt es noch Tausende, deren Arbeitskraft brach liegt oder, eine Verwendung fiiwct, die dem Ernste der Zeit nicht entspricht. Wer nicht an der Front helfen kann, soll hinter der Front nklttun. Jeder Helfer im be- fetzten Gebiete macht einen Mann für die Front frei. Dauernd «Herden HilfSdienstPflichtigc für da» General»»«- verneMeut, Belgien gebraucht. Leitte aller Berufe, außer Facharbeitern aus Industrie und Landwirtschaft, kommen in Frage, von Wehrpflichtigen nur Kriegsbeschädigte, die über SO Pro^nt^erwerbMinsShtg sind. Wer schon eine Be- schäftrgung im Sinne de» HilfSdicnstgesetzes hat, wird nicht «ud Auzleigrr (Llörtlatt «l» M)kizrr>. «GwpvwAdreffer Lmchtechsteld ,r«g bi. » ««s» Vst.«- für die KSnigl. AmtShauptmannschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Donnerst«», IS. Rotzemver 1917, «ve«»s. 4. bei Hasen , ») unter 3 «s l mit Bala ohne Aufbruch für 0,5 1» 1,15 M. obne^Salg für 0,5 tg 1,10 „ b) über 3 »s ' mit Bala ohne Aufbruch das Stück 6,50 „ ohne Balg das Stück 6,20 „ für den Rücken (langgeschnitten, ungesäubert) 2,75 , für beide Keulen 2,50 , „ Läufchen 1,20 „ für Hasenklein, wozu Kopf, Herz, Leber, Lunge, Brust gehören 0,60 „ 0,60 ,, Diese Preise darf der Händler im Kleinverkauf an Verbraucher Dresden, am 10. November 1917. Ministerium des Inner«. , " Nachstehende Verordnung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 12. November 1917. 3792imvil Ministerium deS. Inner«. 5472 Verordn««« über Höchstpreise für Hafernährmittel u«d Teigwaren. Vom 6. November 1917. Auf Grund der Verordnung über Krlegsmaßnahmen zur Sicherung der VolkSernäh- 22. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 401) runs vom iTTAuauft 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. 823) rmrd verordnet: 8 1. Beim Verkaufe von Hafernährmitteln an Kleinhändler (8 2) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm nicht überschritten werden: bei gewöhnlichen Haferflocken »> lose 81,20 Mark b) in Beuteln zu 250 Gramm 111,00 - bei Haferflocken (Kindernahrung) in geschloffenen Packungen «) zu 250 Gramm 116,75 Mar^ b) , 500 - 112,75 - btt Hafermehl (KtndernMmng) in geschloffenen Packungen zu 250 Gramm 116,00 Mark. Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers zu erfcklgen. 8 2. Beim Verkaufe von Hasernährmibteln an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: bei gewöhnlichen Haferflocken ») für 500 Gramm (lose) ... 50 Pfennig, b) für einen 250 Gramm-Beutel 33 - bei Haferflocke» (Kindernahrung) ») für eine 250 Gramm-Packung 35 Pfennig, b) für eine 500 Gramm-Packung 68 bei Hafermehl (Kindernahrung) für eine 250 Gramm-Packung 35 Pfennig. Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennig« auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 8 3. Hafernährmittel anderer Art oder in anderen Packungen, als in den §8 1. 2 vorgesehen, dürfen nicht vertrieben werden. 8 4. Beim Verkaufe von Teiawaren an Kleinhändler (8 5) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm nicht überschritten werden: beff Teigwaren aus Mehl von einer Ausmahlungvon 75 vom Hundert: für Röhren 103 Mark, - Röhrenbruch 97 - . ander« Teigwaren ... 99 , bei Teigwaren aus AuSzugmehl V für Röhren 141 Mark, -- Röhrenbruch 134 ° andere Teigwaren . . . 137 Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers zu erfolge». 8 o. Beim Verkaufe von Teigwaren an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Preise für 500 Gramm nicht überschritten werden: bei Teigware» aus Mehl von einer Ausmahlung von 75 vom Hundert: für Röhren .62 Pfennig, - Röhrenbruch .... 58 - - andere Teigwaren ... 60 - bei Teigwaren aus Auszugmehl für Röhren . 86 Pfenstig, -Röhrenbruch 80 - - andere Teiawaren ... 82 -.. . Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. i , 8 6. Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne deS GeftßeS. betreffend Höchstpreise vom 4. Augüst 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 516) in Verbind««« mit den Bekannt machungen von, 21.Januar 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 25), 23. Mä^1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 183) und"22. MS« 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. 853). 8 7. Werter Vorschrift im-83 zuwiderbandelt, wird mit Gefängnis bi» zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafe» bestraft. höher. Nachweisung«- und Vermitteln«! »Mt. Achtung«- und SrsüllmrgSort: N- , der Druckerei, der Lieferanten oder der S» der AnSfübruugSverordunng über de« Verkehr mit Wild vom 4. September d». IS. (Sächsische StaatSzeitung Nr. 209) wird 8 18 unter Punkt 4 wie folgt abgeändert: 4. bei Hase»,. . .. - 1,30 M. 1.25 , 7.25 „ 7,00 , 3,00 . 2,70 . 1,30 , 0.60 „ nicht überschreiten. 2980IISIII 5i71 WM . . - , Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 4» new breite-wrundschrift-Leil« (7 SllbrM R Pf., Orwpee» >ch«b höher. Nachmessung«- und Vermittrlung«a«bühr 20 Pf. Fest, Larsse. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag L-a «erat. Kabluna«. und Srkülluna«ort: Nresa. Wöchentlich» Nnterhaltungrbeilage ,,Erzähler an t " vertttches «nd Sächsisches. Riesa, den 15. November 1917. —. 2 U «be n d. Weil diese Aufführung bereits ckuSoerkaust ist, findet keine Abendkasse statt. Es wird höf lichst gebeten, sich doch m-alichft frühzeitig etnfinden zu wollen., denn da es unmöglich ist, diesen erfreulichen ..M chrang- wegen der beschränkten Kleiderablege- * -i »kn in einer Viertelstunde zu bedienen, entstehen unli« « Störungen und Verzögerungen, für die die Lei- tnng aber nicht verantwortlich gemacht werden kann. . 7^ Bert ust list e. GinaeaangeN ist die am 14. Novem- ber 1917 auSgrarbene Sächfische Berlwstliste Nr. 461. die in unserer Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auslieat.. ^7» Zur,Warnung. Es-erscheint angebracht, das Publikum erneuL darauf binzuweisen, daß er streng verboten mloertuglich der Polipri oder einer zuständigen militärischen «leiuhimdelshöchftpreise für Kartoffel«. Nach Gehör der zuständigen Preisprüfungsstellen werden für die Abgabe von Kar toffeln im Kleinhandel folgende Höchstpreis^ festgesetzt: ») bei Abgabe von Mengen unter 1 Ztr. 8 M. für den Ztr. oder 8 Pfg für LaS Pfund, b) bei Abgabe von 1—10 Ztr. 7,60 M. finden Ztr. M»Mri«hq«del gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit, er nicht mehr al» 10 Ztr. zmn Gegenstände hat. Der Verkauf nach Hohlmaß ist nicht zuttisfig: er datf nur nach Gewicht erfolgen. Wer als Erzeuger bez. Händler Kartoffeln im Kleinhandel feil-ält oder feilbietet ist verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucher diese sofern die zur Verfügung stehende» Vorräte auSreichen, in Mengen von mindestens 1 Ztr. zu verabfolgen. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, was Ziffer I und 11 anlangt, mit Gefängnis vis ztt 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen, was Ziffer Ul »nd lV anlangt, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Bei Ueberschreitung der Höchstpreise kann neben de» angedrohten Strafen angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist; außerdem kann neben Gefängnisstrafe der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Diese Bekanntmachung, tritt sofort in Kraft. Großenhain und Riesa. am 9.November 1917. 180 «II. Die Königliche Amtshauptmannschaft Großenhain uad die Stadträte zu Großeubai« und Riesa. 7». N«dra. " Träger fml Haw» «v»r det Abholung am Schotter iibe» und im oorau« zu bezahlen: «ine Gewähr für n) W Pf^Orwprei» 1» Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz «ni» ,«r,.,tßer Betrag verfätt, durch Klag« «ingezoaen «erden mutz oder der Auftraggeber in resa. Äbchentliche'NntrrhLltunglbeilaae-^Srzähler an der Elve-. - Im Falle höherer Gewalt — Krieg otn^ sonstiger Irgendwelcher EtSrungen Le« BesörderunaSeimichtung.» — hat der. Bezieher keinen Anspruch auf Lftfrrung oder Siachlieferw-.-, de« gntung »der aus «ückLhlung de« Bezugspreise«, li«b.«i«sa. Gefchäst»»«»«: G»»t»«ittaß« L». Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel. Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werde», auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 8. Der Staatssekretär des KricgSernährungsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulaffen. Für den Verkauf von Teigwaren, die sich bereits im Handel befinden, können bis zum 30. November 1917 die Landeszentralbehörden, Kommnnalverbiinde und Gemeinden Ausnahmen von den Vorschriften in den 88 4 und 5 zulaffen. 8 9. Die Verordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel vom 2. November 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 1242) wird aufgehoben. 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem 11. November 1917 in Kraft. Berlins de» 6. November 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernäbruugsamts. von Waldow. Verkehr mit Kraftf«hrzeugen. Vom 1. Januar 1918 ab wird die Heeresverwaltung Gummibereifung für Kraft fahrzeuge nicht mehr sreigebcn. Von diesen» Zeitpunkte an dürfen Gummibereifungen nur noch benutzt werden, soweit sie für militärische Kraftfahrzeuge nicht brauchbar sind: alle übrigen unterliegen der Einziehung. Die Besitzer der noch weiterhin zugelassenrn Kraft fahrzeuge werden daher aut tun, wenn sie die Weiterbenutzuug ihrer Kraftfahrzeuge ge sichert wissen wollen, diese rechtzeitig mit sogenannter federnder Bereifung zu versehen. Aus die Bekanntmachung vom 23. Marz 1917 — Nr. 47 ll — über die Zulassung nichtelastischer Bereifung bei Personenkraftwagen wird hingewiesen. Großenhain, am 12. November 1917. 312 ü. Könialiche Amtskauptviairnschaft.