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Sächsische Volkszeitung : 05.05.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934-05-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-193405056
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19340505
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19340505
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Volkszeitung
-
Jahr
1934
-
Monat
1934-05
- Tag 1934-05-05
-
Monat
1934-05
-
Jahr
1934
- Titel
- Sächsische Volkszeitung : 05.05.1934
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Nr. 103. Söchsisäx Volkszeitung Seite 5 Das österreichische Konkordat ^lotlLSN kin 3cki»eiden Xs^oinal Sckultcs Mit Bezug ouf die ?lnordnri»g Dr. Leys, die eine Dopgelinitgliedschcist zwischen der Deutschen Arbeitsfront und konfessionellen Standes- und Bernfsverbiinden ous- schließt, hat der Metropolit der ivestdeutschen Diözesen, Kardinal Schulte von Köln durch das erzbischöfli che Gcneralvikariat dein Berbandspräses der kath. Ar beitervereine Westdeutschlands ein Schreiben zugehcn lassen, in dein es u. a. l-echs: „Soweit es sich hier uin katholische Arbsiter- und Kescllenvcrcine lßindelt, müssen dieser Mittei lung Irrtümer oder Mißverständnisse zugrunde lie gen. Tas erzbischöfliche Keneralvikariat wird sich um rasche Klärung der Angelegenheit bemühen. Die Mitglieder dieser Vereinigringen mögen dem Abschluß der zur Zeit stattfindenden Verhandlungen zwischen dem Heiligen Stuhle und der Neichsregierung mit Vertrauen entgegensehen. Die hohen Verhandlungs partner werden es sicherlich nicht zulassen, daß treu deutsche Volksgenossen deshalb zurückgesetzt oder ge- scl)ädigt werden, weil sie katholischen Standesverei- nen angehören, denen staatlicher Schulz in feierlichen U oberem kommen ausdrücklich zugesichert worden ist" Den polnisck-lsckeckiscke Min0erkeiten- konMKI Durch eine Aufsatzreihe des der Warschauer Negierung nahestehenden Blattes „Kurier P o r a n n y" wird jetzt bekannt, daß Dr. Venesch, der Prager Außenminister, zur Schlichtung des polnisch-tschechischen Minderhcitcnko»slittes die Einsetzung eines besonderen Schiedsgerichtes vorgeschla gen habe. Die polnische Negierung hat diesen Vorschlag ab gelehnt, und zwar nach der Auslassung des Warschauer Blattes mit der Begründung, daß sie über das Schicksal der Polen in der Tschechoslowakei nicht die „zufällige Meinung eines exotischen Schiedsrichters entscheiden" lassen könne. Diese Begründung entbehrt für uns nicht eines gewissen Reizes. Sie erinnert uns lebhaft an gewisse Vorkommnisse bei der Be handlung der Beschwerden deutscher Minderheiten in Eens. Der bekannte Dreierausschuß, der die Beschwerden zu unter suchen und für die Behandlung vor dem Nat vorzubereiten hatte, war jeweils so zusammengesetzt, daß keine an der Erledigung der Beschwerde interessierte Macht darin »er- «reien zci» durste. So kam z. V. kein Vertreter der dentschen Negierung in den Dreierausschuß, wenn die Beschwerde von einer deutschen Minderheitengruppe vorgebracht war. Be kannt ist auch die Tätigkeit des Brasilianers Mello Franco in Eens, der zu Zeiten Briands der eifrigste Verfechter der so genannten Assimilationsthcorie war und als solcher von den Franzosen dauernd gegen die deutschen Forderungen zum Schutz der Minderheiten ausgespiclt wurde. Diese Metho den haben damals in Deutschland die lleberzengnug ge stärkt. daß die Behandlung der Minderheitenfrage in Eens ganz einseitig gegen uns betrieben wurde. Der Natiouali- tätcnkongreß hat unter dem Eindruck der ergebnislosen Minderhcitenpolitik durch den Völkerbund sogar seinen Tagungsort von Eens nach Wien verlegt, nm seine Tagung der ungünstigen Eenser Atmosphäre zu entziehen. Die oben erwähnte Begründung siir die ablehnende Haltung der pol nischen Negierung gegen iilx'r dem Vorschlag von Venesch ist daher eine nachträgliche Bestätigung sür die Zweckmäßig keit und Berechtigung der Haltung, die wir im Reich und besonders die deutschen Minderheitenvertreter gegenüber den Eenser Methoden eingenommen haben. 2Z Zahre ohne Priester Kapstadt sSüdasrika). Die kleine mitten im Ozean zwi- schn dem Kap der Eulen Hoffnung und Buenos Aires gelegene Ins«! Tristan de Cunha untersteht dem Apost Vikariat Zen'.a!- liapland. Die Bc'rkehrsscknvierigkeiten bringen es aber mil siel, daß Priesterbesnch auf der In sei zu den größten Seltenheiten gehören. Bor kurzem hat ein Geistlichr ans Kapstadt die Ka- tholiken des Eilandes ausgesucht und für sie die heilige Meise gelesen, die erste seit Li Jahren. Jetzt hat sich der ka!Hali sehe /Frauenbund von Kapstadt mit den verlassenen Eläubigen in Mrbindnng gesetzt Ein Briefwechsel znüschn der Präsiden'm des Vereins und einer Katholikin der Insel, die Muller von neun Kindern ist. soll für die Zukunft aufrechlcrhallen bleiben und für gelegenllick>c Seelsorge Bereinbarunqen treffen. Ser AposlolWe Delegat von Sstafrila heim Papst Nom. El.zbisck>of Hinsley. der Apostolisch Detegal von Oslafrika, trat nach schwerem Typhus einen Erholungsur laub an. den er in Europa verbringt. Bei seinem Besuch in Nom knüpfte der Delegat au die Worte au. die der Papst pingst zu den Mitgliedern des Zentralrales des Werkes der Glanhnsverbreiliing ühr Afrika sprach: „Der Heilige Baler hob den Trost k>ervor. den ihm Afrika hrcitel. Er betonte beson ders den Fortschritt, den die dortigen Missionen in den letzten 10 Jahren gemacht haben Andere höherstehende Länder, die sich stolz als aufgeklärt bezeichnen, bieten seinem Balerher.zen An laß zu großer Beunruhigung. Der sog. Dunkle Erdteil gewährt gleichsam Ersaß für fruchtloses Arlxckten an anderen Punkten. Zonlralcrfrika ist zur Zeit das verhißnngsvollste Missionsfeld Zufällig fiel mir dieser Tage in der Bibliothek des Englischen Kollegs ein Buch der Propaganda aus dem Jahre 1811 in die Hunde, das den Titel tnig: „Statistik der Weltmissionen. d'e von der Heiligen Kongregation der Propaganda abhängen". Dort heißt es von den ungehuren Mebieten Innerafrikas: „Sie sind teils dem Islam, teils dem Fetischismus ergeben. Die Bewoh ner lehn wie unreine oder ivitde Bestien, die in dieser W'Id> n s zahlreich Vorkommen". Gewiß, vor nicht ganz hundert Jah ren wnßte man nur von der Jagd ani das große Naulnvitd und von den noch „wilderen" Stämmen. Ans dem ganzen schwarzen Kontinent vom Ngrden bis Süden aab es nicht wehr als 11 UNO Katholiken. Heule ist ihre Zahl ans über 5 Millionen geitieoen. Können wir eine bin reichende Zahl Missionare un terhalten, läßt die katholische Welt den Opfergeist nicht vermis sen so iverden die nächsten 10 Jahre Zeuge wunderbarster Ent wicklung der Kirch in jenem Lande wenden. An der Ostküste Hai sich in den 10 Jahren von 192t bis 1031 die Zahl der ein heimischen Katholiken allein aus brilischem Mcbiet verdoppelt. Das verflossene Jahr brachlc 100 000 Uehrtritle, das Doppelte des Jahres 1931. Eine unbegrenzte Bewunderung, sa Ehr furcht, erfüllt mich gegenüber unseren Missionaren, den Patres, Wien, 4 Mai. Das „Konkordat zwischn dem Heiligen Stuhle und der Ole publik Oesterreich" liegt »unmehr im Wortlaut vor. Die Eiuleituug besagt: „Seine Heiligkeit Papst Pius X l und die Republik Oesterreich, die in dem Wunsch einig sind, die Rechts lage der katholisch» Kirch in Oesterreick znm Besten des kirchlichen und religiösen Lehns im gegenseitigen Einverneh men in dauerhafter Weise neu zu ordnen. Hahn beschlossen, ein« feierlich Ilebereinkunst zu treffen." Der dann folgende, aus 2! ArtiGIn hsteheude Tlerlragswortlanl ist außerordentlich bedeutsam. Einzelne Bestimmungen werden in einem länge ren Znsnßprotokoll noch erheblich verschärft. Artikel I und l l enthalten die üblich» tVestimnilingen über die Sichrnng der freien Ausübung der geistlichen 'Macht und ühr die öffentlich rechtlich« Stellung dec katholischen Kirche. Diözesan- und Vischosswahl Artikel III sichert den gegenwärtigen Stand der Kir che n p r ov i n z c n und Diözesen. Eine künftige Aenüe- rnng bedarf vorheriger Bereinbarnng: dies gilt nicht für klei nere Aenderunaen im Interesse der Seelsorge. In diesem Zu sammenhang gehört die Bestimmung des Art. X 8 3. wonach Provinz- und Ordensohre, die außerhalb Oesterreichs ihren S'lz haben, mich im Falle anderer Slaalsamzehörigkeit das Recht der Visitation ihrer in Oesterreich liegenden Niederlassungen haben. Im Znsatzprotokoll will der Heilige Slnhl dafür Sorge tragen, daß der Provinzialverband d<-r in Oesterreich bestehen den oder zu errichtenden religiösen Niederlassungen nach Tun lichkeit mit den österreichisch» Staatsgrenzen übereinstimmt. Artikel III <8 2> legt das Einverständnis darühr fest, daß die Apostolisch Administrator „Innsbruck-Feld kirch" zur gleichnamigen Diözese mit Sitz in Innsbruck erhoben wird und ein eigenes Generalvikariat für den Borarl- hrger Anteil der neuen Diözese mit Sitz in Feldkirch erhält. Desgleichen wird die Apostolisch Adnnnistralnr im Vurge Ir land zur Prnelatura 'Nullius mit Sitz in Eüenstodt erhoben. Hierher gehört Art. XV 8 4: Sobald es die s'aatssinanziellen Öterbältnisse gestatten, wird die neue Diözese „Innsbruck Feld kirch" ein Kapitel erhalten. Artikel IV: Die Auswahl der Erzbischöfe und Bischöfe sowie des Prälaten Nullius fleht dem Heiligen Stuhle zu. Die einzelnen Diözesanbischöse legen zwar eine Liste der geeigneten Persönlichkeiten vor. an die aber der Heilige Stuhl nicht gebunden ist. Bei Erledigung des erzbischöflichen S:ub!s von Salzburg lx'nennt der Heilige Stuhl dem Melro- polilankapilel drei Kandidaten, aus denen der Erzbischof zu wählen ist. Bor Ernennung der hohn Geistlich» erhält d:e österreichisch Bni^se-sregierung Kenntnis, und sic kann inner halb von 15 Tagen Eründe allgeweinpolitischer Natur gegen die Kandidaten gellend mach»: das Znsaßprotokoll legt jedoch fest, daß. falls eine Einigung nicht erfolg', der Heilige Stuhl in der Dn'.chsnhrung der Besetzung frei ist. Artikel V regelt die wissenschaftliche He r a nbi > - düng des Klerus. Die Ernennung oder Zulassung der Professoren oder Dozenten an den vom Staat erhaltenen katho lisch lhologilchn Fakultäten erfo'gt nur nach Zustimmung der zuständigen k'rckl'cken Behörde Soll'« einer dieser Lehrer sei lens der zuständigen k'rchlichen Behörde n's nicht mehr gee.gnet h'.eicknel werden, wird er oon der Ausübung der Lehrlätig'n'it enthoben. Das Zusatzorotokoll hsliwnit. daß er. falls er nicht eine andere staatlich' Berwendnng findet, in den Ruhstand zu versetzen ist Katbal ckccke Oleiiaion-'ehrer an anderen Lehramt ü len. denen die missio canonica entzogen wird, müssen von der Erteilung des Religionsunterrichtes en'.sernt werden Slml- und Aesta'olMnlerriHt Artikel VI ist der Schul frage gew'dmet Der K'rch steht das Reckt ans Erteilung des '»ei gions'inleri 'cl 's und Bor »ahme religiöser Hebungen für die balholiichn Tck'Uer an al len niederen und miltleren Lehranstalten zu Das Zusaßvroto ko» bezieht die gewerblich». Handwerker-, die land und birst wirtlcksaftlick-n. kommerziellen und dergleichen einschließlich der bezüglich'» Fortbildungsschulen namen'Iich «in Die Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Neligionsnnterr'chts kom.nl der Kirch zu. Die 'Verbindlichkeit des Ne!igion--un!erri tck-s kgm! den rc!'. giä'-m lkebnngen un d gewährleiste» Ein darüb'r hinansgehndoc Religionsunterricht ist ebenfalls verbindlich, wenn er im B"'.ckiwen mit dec Pm'ckcken ei''»' richtet wird. Er wird grni'diätziich durch (h:glich erteilt, dnrck Laienlehrer nur, wenn sie d e Kirchnbehörde als hierzu hfähigt erklärt. Die Lehrpläne iür den R "''gisnsun'-rri ckt sowie die R.ckigionslehrbücker unterstehen der Kirche Nach dem Zusaßprotoboll hstehl außerdem E »Verständnis darüber, daß den Diö'.esannrdinarien und deren Beanftrag'.en das Rech! zu steht, Mißstände im religiös sittlichen Leben der katholischen , Brüdern und Schwestern Kirchen Schulen Seminarien. Sta I tionen und Klöster erstehen. Sie sind das Werk zähen Fleißes, aus der Armut geboren. Plan hat festen Boden unter sich hi dieser Arhit. Der Taufe geht ein langes Kalechnmenal voraus. Zur Ausbildung der Katechisten, dieser unentbehrliche» Heller des Missionars. Hal nia» in den meisten 'Vikariaten Bildungs zentren geschaffen. Ostasrika zähl» allein 1330 Pr'estersemina- rislen. 231 von diesen hs'nden sich in der setzten Vorbereitung aus das Priestertum. „Die 'Missionen", saate mir ein erfih ren« r Apost. Vikar, „feiern ihren höchsten Triumph, nx'nn ein mal die afrikanische Kirche von Afrikanern ae'eitel wird". Dis einzige Vikariat Uganda Kat l>2 einheimisch Priester 12 Hanp' inissiousslationen sind ihnen anw'rtrant. Die Schulen nehmen allenthalben an Zahlen bedeutend zu. Bei allem ist die trei bende Kraft die Caritas deren unveraän-g!'ch Fnickte der hl. Paulus aufzeigt. Mein 'Bericht ist gewiß rosig angehaucht. Ahr das Lieblingswort Pins XI.: „Nichts ist geschhen, solange noch etwas zu lun ist", soll dahi nicht neraessen »»erden M'Monen von Afrikanern ist das Evangelium noch nicht gepredig'." Auf der Spur des Paters Avlto? Tschengln sTzelschwan-Eklnal. Von dem seit Avril 1030 in den Händen chiw'sischr Räntoer befindlichen Iesi-ite-ipaler Avito glaubt man eine neue Spur entdeckt zu Hahn. Angeblich führ«» die Kommunistenbanden. die sich zur Zeb in Szelschwan mit den regulären Truppen schlagen, den nngliickl'chn spanischen Missionar mit sich Lnnd'ente sahen, daß die Führer der Roten stets einen sorgsam verschlossenen Tragsessel mit sich führen, der als Gewahrsam für einen Europäer dient. Da die Roten sich zur Zeit in der Grenzprovinz des Gebietes nufhallen. wo P. Avito gefangen genommen wurde, hsteht wenigstens die Wahrschinlickkeit daß der Gefangene nut hm vermißten Je suiten Identisch ist. Sämtlich Versuch von Jesuiten, fick dem gehimnisvollen (Oe fange neu zu näkern und auch ein entsprechen der Versuch des französischen Konsuls schlugen bis jetzt fehl. Schüler wie auch deren nachteilige oder ungehörige Veeinslulsnng in der Schule, inshsondere etwaige Verletzungen ihrer GI.vi- hnsiihrzeugnng oder religiösen Empfindungen im Unterricht, hi den staatlichen Schulhhörüen zu Haustauben, die ans ent sprechende Abhilfe Bedacht nehmen werden Die Kirch, ihre Orden und Kongregationen haben ferner das Ruht c »nie Schu len der genannten Art zu errichten, denen auf die Dauer der Erfüllung der nllgewemeu Schnlbcst'wwnna >n die Rechte einer öffentlich» Lehranstalt zukowmen. Weisen solche Schulen eine» Besuch auf. der den oeselz! cken Schule-HUer finanziell ent lastet. so fallen anaeinessene önenNiche Zuschüsse gezahlt werden. Znm Schluß des Artikels heiß! es: Durch ducke Maßnahmen soll das bathatische Schulwesen in Oesterreich gefördert und da mit auch die Voraussetzung für d'e En'w'cklung cur ösfentli-hn katholisch-konfessionellen Schule geschaffen werden. Artikel VII behandelt die neue E h e g c se tzg e b u n g. Oesterreich erkennt die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte und Behörden zum Verfahren bezüglich der Ungültigkeit der Eh und des Disix'nses von einer geschlossenen, nhr u'ck! vollzo genen Ehe an. Die endgültigen Versiigunaen und Urteile werden mit den Bersügungen des Obersten Ger'.cli".-Hases der Sio.nUnra Apostolica dem österreichischen Obersten Gerichtsbcck übersendet, und die bürgerlich!! Recktswirkunaenn treten mit der von die sem ausgesprochenen Vollstreckbarkeitserklärung ein. Auch das Aufgebot geschieht nach kanonischem Recht. Die Oiepublik Oesterreich hhäli sich vor. auch ein staatliches Auf gebot auzuoröneu. Im Znsal.protohal! willigt der Hc ck'a- Stuhl ein. daß das Verfahren hzügl'ch der Trennung der Ehe von Tisch und Veit den staatlich» Gerichten zusteht Artikel VIII: Die kirchliche Bestellung des M. - litärvikars erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem sich dieser vertraulich unterrichtet hat. ob allaenieinoocktische M'den- ken bestehen. Ter Militär»'Kar wird d'e bischöfliche Würde be kleiden. Nach dem Zulalzprotoboll gesteh! d- r Heil'gc Stuhl zu, daß ihm im Falle der Erl-d'anng dieses Annes die Negierung vor der Ernennung des Nachwtgers vertraulich an' d'olama- tischem Wege die eine oder andere ihr gee'gnet erschniendc ihrsönlickkeit unverbindlich bekannt gibt. A ich die «'n'einen Diözesanbischüfe legen eine nnoerb'nd'icke Lut- vor D'r Mi litärvikar wird d'e Jurisdiktion auch ühr das aelanite geist lich männl'ch und weibl'che Persona! an den Mil'täickp'ckä'ecn ansühn, falls es zur Errichtung solcher Sv'tö'er kommt. Artikel lX: Die Republik Oesterreich anerkenn! d'e von der Kirche festgesetzten Feiertag e. 'Nach -hm Zniaßvrotoliall iverden dnrch diesen 'Artikel ckaackuh B<ckiunmungen in denen noch andere Tage als „Ruhtage" erklärt iverden. nicht h- rührt. Das Ordens- und Venesizisnwesen Artikel X: Orden nnd religiös« Kongregatio nen können frei gegründet nnd ausgestellt werden: üe unter liegen keiner staatlichen Eniictoänhung in bezug ani bre Nie derlassungen. die Zu ick nnv Kunst.a zu -richtend.- Orden und Kongregationen eria:men Rech:spe> ,in' ckbeck durch d e ckinter- leguiig einer Anze'ge des zuständigen Diöu'gubcktuu - ii'x-r die erfolgte Niederlassung bei der obersten staatlich'» g.illnsoer» wallung-slx'hö'de. Artikel XI: Die Besetznna der l: i r ch I i che n Be ne fizien steht der Kirch.nhhörde zu ghesehen von^lx-son- deren Patronats- ufiu !>!ech:en die aus kauan''chn Sander- I'Ieln hruheii. Iu Antc rack: der Ag.-iar > de > o :. bucken Bundes für die Be'üge der Geisickcken werden überall wo öf- sentliche 'M tel geß tzlich hier-nr i' > reicben sind, an'-schließlich Geistliche beitelll. die die öiterce h.'che B'indest'ürg.'rschgsl h- sitzen nnd d e tholog'sciien Siudicu ii Oeßerr "ch oder an einer dentckchfprack'a.'n liackiockich tlieoiog 'ä.en I ii>:"i'-r: ode: an einer päpstlich» Hachschu'e in Rom zn'nck.'.'c"N bibcn. Iür Hilfs- pr'ester und vonihraebend Olelugio -X-hver Hile»:« (hist- lich kann hiervon abgesehen iverden Die D'özesanordinarien werden Geistlich, die we-ien eines Verbi" Ix'ns vern.teilt wor den sind, nur mit Zusliinm:ing d. r Bunhsre , eruiia im öf- sentlich kirchlichen D en» ani't.Ilen «der ioiederannellen. Artikel XII behandel: d'e Bestellung znm h .clck cken Amt nnd den G'nnß der Einkünite iveltgeist'.icher Pfriind.n 'n Fäl len der Vakanz. Artikel XIII: D'e heweglichen nnd nnbeweg- l i ch e n G ii ter der kir cb l i ck e n R e ck>' s i n b i ekle »xr- den im Olahmen der >ür Alle gellenden ^:gg": >'ein' g.:r'il>'.'- le'ile! In «hu d .'.-in R-'i-'-en '>it d'e «1'rche das Neck', neue Gü'ec zu crn»-."'hn und zu benhII. d'e in .'X cl cr We -e nnrxrletzlich sein nx-rden Kirchliche Organisationen und Artikel XIV: "Die Verwaltunasangele vnheilen der Kirch lichen B er Hände werden von der ck.rche geregelt D'e Kirch hat grundsätzlich das Rech" zur E'uhebnng von I! Vagen Das Zusatzurotolioll hierzu ist besonder-. a.issül'r"ck Danach räumt der österreichisch B ind den 'Vc-v'uig'::igeii d e vornehm lich relig'os« Zwecke verfolgen, «'nen Teil der katholischen AK tion bilden oder als solche der Gewalt de-- D'ö-.esanordingr' i-. nnlerstehen. volle Fre'he't hinsichck'cl, ihrer Organ''»:'»» nua otctätigung ein. Der Bund wird dafür Sara« tragen, daß d e Erhallnng und EntfaNnnasmöal'ckkck! der li Vhalischii Iu-i 'd organisaiionen geschützt und daß in vom S: i.it ein»« ch'et- >> Jugendorganisationen der ka'bplckcken Jugend d'e Ei'üll ing ihrer relia'ö''en Pflichten in würd'.»er W'cke und ihre Erzvbngg in religiäs ütt.ickx'M Sinne nach den Grundrißen cx-r K'eche aew-ghrleistet wind. D'e Presse wird hinsichtlich der Vertretung katholitchr Lehrsätze keinen B«fchränkungen unteiworse.i se "i. Artikel XV regelt die Erfüllung der finanziellen Pflichten der R e v u !'l i k Oesterreich aeaeniiber -der katholischn Kirche in Oesterreich Der Bund wiid auch den Priesterseminoren w'e bi-sker im Nahmen der staat-'"'nanziellen Lecktiingsfähiglieit angemessene Zuschüsse gewähren ?."-sgle'ckic"n wird der Staat, sofern das Bermöaen n'ckt ausreich! zur Er haltung der Metropolitan ind Kakhedralliirchen den K'll.'N des Gottesdienstes und der Enckohnung der eickorderl'chn ivcckt- liehen Dienstpersonen an d'.-ten Kircken nach den, Znkalzp-gtok'» auch zu dc» Kosten der Führung der Ordinaria'skanz'ccken. lx-i- lra-gen. Die rest'iclieii Art'kel hhandeli, d'e S-essome !>' d»' tälern. die Eiekiitlonssreihit der Einkoinmen van G«cktl'-cken. die geiltliclx' Amts'.x'ickchivieaenhit gec'eniih'r den -Ick börden Be freiung der Geistlich'!! und Orden-spersoiien vom G "ckworenen- nnd Sckösfenamt. die sofortige lluterricht iiig der D ozesg iord: narien im Falle strafe'ickcktliehr Velananng voi M''stckckx"i und deren Vehandliing im Fass« der Berhgflnna oder Anhaltung, d'e Gleichstellung des kirchlichen i»der Ord- u--"len'andes mit der »'i- litärlschn Uniform h'in Sckuß vor Mißbrauch sowie di» For malien -der Inkraftsetzung Kankardgi und Znfnki'roGhgll sind in <>'r Batikanstadl am 5 Juni 1033 dnrch de» ot inde-skgniler Dollfuß und d<'n Nn'errichtsuiinister Schuschn-ag nnterz-''cknet ivorden. D«'" Aus'aulch der Ratifikationen erfala'e, w'e berich tet, mn 1. Mai 1031. womit das Konkordat in Kraft getreten ist-
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