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RiesaerOTageblalt SS Montag, 12 Februar 1917, abends 70. Fakra Kr. Tageblatt" rühmt die dem Gefüblsinhalt der eigenen Dich tung entsprechende instrumentale Wirkung des Orchester. tung entsprechende instrumentale Wirkung des Orchester- Kultusminister partes, Dr. Walter Niemann in den „Leipziger Neuesten Oberbürgermeisb Nachrichten" die noble Wagner-Nachfolge des Komponisten, v. Schweinitz, Ur die „Leipziger A ldzeitnng" die glänzende Steigerung des" Präsident Dr. v. Werkes, die „Leipziger Allgemeine Zeitung" das Verdienst WobltätigkeitSm M für da» „Riesaer Tageblatt" erbitten wir uns bi» spätestens vormittag» 10 Nhr der jeweiligen Ausgabetage». Die «efchSstSstellr. ««d A«rrls»r sLlbedlatt >wd Aazti-ers. .-^7^,. Amtsblatt für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht «nd den Rat der Stadt Rieftz, sowie den Gemeinderat Grvba. Woblgemuth's, beachtenswerte Schöpfungen jüngerer Kom ponisten ausgesührt zu haben. Ueber 3000 Personen füllten die Albertballe. Se. Mai. der Konti wobnta dem 1. Teile des Konzertes bei. Unter den Zuhörern befanden sich u. a. KultnSminister Dr. Beck, Kreishauptmann v. Burgsdorff, Oberbürgermeister Dr. Dittrtch, Kommandierender General v. Universitätsrektor Dr. Stieda, Reichsgerichts ¬ präsident Dr. v. Seckendorfs. Das Konzert war die 50. dec WobltätigkeitSvcranstaltimgcn des Leipziger zRän -erchors, dec als Reingewinn derselben über 30000 M. der Kricgs- bilfe bisher überweisen konnte. Das 44. Wohltätigkeits konzert fand im August v. I. in Riesa statt. Betanlltmachmlst, die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide, und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchte am 15. Februar 1917 im Bezirk der Stadt Ries» betr. 1. Unter Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung des Kommunalver bandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain vom 10. Februar 1917 weisen wir hierdurch die meldepflichtigen Bewohner unserer Stadt auf die Wichtigkeit dec Be- standserhcbung für den weiteren Gang der Lebensmittelversorgung hin. Die geforderten Angaben über die vorhandenen Bestände sind mit größter Genauigkeit zu machen, da nur dann der mit der Vorratserhebung verfolgte Zweck voll erreicht wird. 2. Soweit die Dorratserhebung durch den unterzeichneten Stadtrat in den land wirtschaftlichen Betrieben zu erfolgen hat, werden die Feststellungen durch unsere Schutz mannschaft vorgenommen werden. Der Rat der Stadt Riesa, am 12. Februar 1917. Fnd. lich. DertltchrS ««» Sächsisches. Riesa, den 12. Februar 1917. —* Uraufführung. Wie in der Leipziger Presse gemeldet wird, fand die Uraufführung von Iwan Schönebaum'S „Volk in Waffen" im Kdntaskonzert des Leipziger Mannerchors (Leitung: Kgl. Musikdirektor Gustav Wohlgemuth) starken Beifall. Das „Leipziger La« Niesaer Tagrblau erschel«» leie« Latz abend« V»? Uhr mrt Ausnahme der Sonn- und Festtag«. VeZAgSprei«, argen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter dir kaisrrl. Postanstalten vierteljLyrlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige» kür di« Nummer de« Ausgabetage« sind bi« 10 Uhr vormittag« aufzugcben und im voraus zu bezahlen; «ine Gewähr fiir da« Erscheinen an bestimmt«» Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis fUrSbie 43 mm breit« Grundschrift-ZeU« (7 Silben) SO Pf., OrtSprelS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend hvb«L Nachweisung«- und VermittelunaSgebühr 20 Pf. Fest« Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfallt, durch Klage «ingezvgen werden muh oder der Auftraggeber in Kontur» gerät. Zahlung«- und Erfüllung«ort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Km Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeirmchtungen — bin d«r Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugs eise«, Rotationsdruck und Verlag: Langer« Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle« stoethestraste 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähne!, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Ries» 7) Zwecks Beschleunigung der Erhebung empfiehlt es sich, wenn die Inhaber der anzeigepflichtigen Betriebe die Feststellung der vorhandenen Vorräte, soweit möglich vor- bereiten, damit -den umfragenden Personen die erforderlichen Angaben sofort gemacht werden können. ' 8) Die ackreigevflichtigen Betriebe werden noch besonders auf die »usterordentliche Wichtigkeit der Erhebung auf den weiteren Gang der Lebensmittelversorgung mit der Aufforderung hingewiesen, die Angaben nach bestem Wisse« «nd Gewiste« z» machen. Es ist vaterländische Pflicht eines jeden einzelnen, die Angaben mit grösster Genauig keit ,« bewirken, da nur dann der mit der Borratserhebung verfolgte Zweck voll er reicht wird. 9) Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflicht tet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschästspapiere oder -bischer verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmelde pflichtigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Großenhain, am 10. Februar 1917. Der Kommunalverbaud. MMMWl WWW. Für unsere Gemeinde- und Sparkasse wird für 1. Mürz oder sofort ein im Kasten wesen gut vorgebildeter Beamter <auch Dame) für die Dauer des Krieges gesucht. Be werbungen werden mit Angabe der GehaltSansprüche bis 20. Februar 1917 erbeten. Gröba (Elbe), am 10. Februar 1917. Der Gemcinderat. Mw Kr Lmite u tzrchcknk »0 MI, SM, Mr We WeiWIt« IS. Mm INI?. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Januar 1917, Reichsgesetz blatt Seite 46^hat am 151. Februar 10 17 eine Aufnahme der Vorräte an Brot getreide und Mehl, Gerste, Hafer, sowie Hiilsenfrüchte aller Art, mit Ausnahme von Wicken und Luzerne stattzufinden. Zur Ausführung dieser Erhebung wird gemäß der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 24. Januar 1917 — Nr. 21 der Sachs. StaatSzeituttg vom 26. Januar 1917 — folgendes bestimmt: 1) Die Aufnahme umfaßt sämtliche landwirtschaftliche Betriebe, auch solche, die keine Vorräte an Brotgetreide, Gerste, Hafer, sowie Hülsenfrüchten mehr haben sollten. Mcblvorräte liaben nur die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe anzugeben, die nach 8 6 der Verordnung über Brotgetreide und Niehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichsgrsetzblatt S. 782) das Recht als Selbstversorger in Anspruch ge nommen haben. Außerdem sind die Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer und Hülsen früchten festzustellen, die von dem Kommunalverband au Bäcker, Konditoren, Mühlen «nd Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 15. Februar 1917 noch vorhanden sind vez. die diese Betriebe für den Kommunalverband in Gewahrsam haben. 2) Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vorräte sind die Betriebsinhaber oder ihr Vertreter verpflichtet. Sie haben die Richtig keit der gemachten Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen. 3) Tie Aufnahme soll die Vorräte an den nachstehend aufgeführten Frucht- und Mehlarten erfassen, die sich mit Beginn des 15. Februar 1917 im Gewahrsam der zur Anzeige Verpflichteten befunden haben: ») Roggen. Weizen, Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen) l allein oder mit and«, sowie Emer und Einkorn, sämtlich gedroschen mw un- ? rem Getreide außer gedroschen, < Hafer gemischt; K) Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle ge milcht, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls; «) Gerste, gedroschen und ungedroschen; 6) Hafer, sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, gedroschen und ungedroschen; e) Hülsenfrüchte aller Art (Erbsen, Bohnen, Linsen, einschließlich Ackerbohnen und Peluschken), mit Ausnahme von Wicken und Lupinen, sowie Gemenge (Hülsen flüchte aller Art, untereinander oder mit Körnerflüchten gemischt), gedroschen und ungedroschen. Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbänden an Trocknungs anstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen worden sind, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben und bei diesem festzustellen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hat. Die vorhandenen Vorräte sind für ungedroschenes Getreide und Hülsenfrüchte in Zentnern, für Biehl und gedroschenes Getreide und Hülsenfrüchte in Zentnern und Pfun den anzugeden. Außerdem ist die Zahl der nach der Verordnung über Brotgetreide und Mehl im Selbstversorgerhausbalte des Detriebsinhabcrs zu versorgenden Personen anzugeben. Vorräte, die sich mit Beginn des 15. Februar 1917 ans dem Transport befinden, find sofort nachträglich noch der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen. 4) Die Änzcigepflicht erstreckt sich nicht: L) auf Vorräte, die im Eigentum des Reiches oder eines Bundesstaates, der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen: 1) auf Vorräte, die im Eigentum der RcichSgetreidestelle G. m. b. H., der Zen- traleinkaufsgesellsckaft m. d. H., der Reichsgerstengesellschaft m. b. H. oder der Reichshülsenfruchtstelle G. m. b. H. stehen; e) auf das von der RcichSgetreidestelle (Reichsfuttermittelstelle) zur Verfütterung freigegebene Brotgetreide und Mehl. 5) Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung derselben erfolgt in rede« Gemeindebezirte einfchliestlich der selbständigen Gutsbezirke durch die Gemeinde behörden. Die Erhebung durch die Gemeindebehörden hat sich lediglich auf die landwirtschaft lichen Betriebe zu erstrecken. Dir in Punkt 1 Abs. 3 vorgeschriebene Feststellung der Vorräte von Bäckern» Kon ditoren und Händler» sowie Tierhaltern (mit Ausschluß der landwirtschaftlichen Betriebe) erfolgt durch den Kommunalverband mittels besonderen Formulars, das den Beteiligten unmittelbar zugehen wird. Die Vorräte in den Mühlen sind, soweit sie zu dem landwirtschaftlichen Betriebe der Mühlen gehören, von den Gemeindebehörden, soweit sie für den Kommunalverband aufgekauft sind, durch den letzteren aufzunebmen. Der Kommunalverband wird in dieser Richtung unmittelbar besonders an die Mühlen verfügen. Bäcker» Konditoren» Händler, Tierhalter oder Mühlen, die anzeigepflichtig sind, am 15. Februar 1017 aber «och kein Anzeigeformular zugestellt erhalten haben, haben dies sofort dem Kommnnalverband anzuzeigen. Für die Ausführung der Vorratserhebung durch die Gemeindebehörden sind Orts listen (Formular 1) zu verwenden, die den Gemeindebehörden rechtzeitig zugehen werden. Die der Ortsliste aufgedruckte Anweisung für die Verwendung dieses Formulars ist genau zu beachten. 6) Die Gemeindebehörden bez. die von diesen mit der Aufnahme beauftragten Per- onen haben die in den Gemeinden vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe aufzu- «che« und in die Ortsliste (Formular 1) die Namen der Anzeigepflichtigen und deren Üorräte nach der vorgeschriebenen Gewichtseinheit einzutragen. Der Anzeigepflichtige hat n Spalte 20 die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift zu bescheinigen. Die OrtSltften sind nach Beendigung der Aufnahme durch die Gemeindebehörden «rfgurechueu, abzuschliesie» und ans der 1. Seite mit der Bescheinigung, daß sämtliche zur Anzeige Verpflichteten ihre Anzeige erstattet haben zu versehen. Die so abgeschlossene und bescheinigte Ortsliste ist bis znm 18. Februar 1017 an den Kommunalver band abzuliefern. ßWmilt Ist iMMdl M iMckei klr. Für den Bezirk des Kommunalverbands Großenhain einschließlich der rev. Städte Großenhain und Mesa werden für den Verkauf von Roggenmehl und Roggenbrot mit Wirkung vom 10. Februar 1017 ab bis auf weiteres folgende Höchstpreise festgesetzt: 1. für Roggenmehl im Grosthandel 29 M. für den sr bei Barzahlung frei Haus 3. „ Roggenbrot 30 „ „ „ „. An den Preisen für Weizenmehl im Groß- und Kleinhandel, sowie für Weißbrot wird nichts geändert. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Gro tzenhain, am 12. Februar 1917. 190 »^ll 4. DerKommnnalverband. Sommergerste n«d Hafer zu Saahwecken. Absatz 3 der Bekanntmachung vom 30. Januar laufenden Jahres wird dahin be richtigt, daß Vordrucke zu Gesuchen um Zulassung zum Handel mit Hafer und Sommer gerste zu Saatzwecken von Carl Heymann'S Verlag, Berlin 8, Mauerstrabe 43/44 zu beziehen sind. Gr oßenhain, am 10. Februar 1917. 249 o § II Der Kommunalverband. Die StaatS-Gruudfteuer aus den 1. Termin 1017 ist nach 2 Pfg. für die Steuer einheit am 1. Februar fällig und bis längstens zum 15. Februar 1017 an unsere Steuerkaffe zu bezahlen. Der Rat der Stadt Riesa, am 30. Januar 1917. Wegen des noch bestehenden Mangels an Heizungsmaterial bleiben das Realpro gymnasium mit Realschule sowie die Volks- und Fortbildungsschulen zu Riesa noch bis mit Sonnabend, den 17. Februar 1017, geschloffen. Der Rat der Stadt Riesa, am 12. Februar 1917.