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«rek MeblMW Aqcheq. 68. Fehr«. SS7. Kmtsösatt *sr* plr die Mntzl. «mvb<u»tmarmschast «wßenhain, da» «»«igl. ««tLgrrlcht und den Ratd« Stadt Riesig sowie d«n Gemeind erat Elöba. Freitag, SS. Dezember 1816, «beevs. » Da» Riesaer q-a-b'— «sch««-« ja»« T», abend« mit Awwabme »er Hom», und gesttagr. »iatrijähriicher »VtWM «Hoti«, w »er «gpaditio» kl Riesa I M,rt V0 ?sg., durch u»irra Träger irr» in« Lau« 1 Mar« SV Pfa, bei Abholung em, «chalUr der lalseri. Pop«sttt«m I «ar» SV Pfg, durch den M in» Hau« L «ach 7 Pf» Auch Monatttbmmanrnti» werd« a«grm>n,niril. ^^iße»-«»«»»'sik ««m»w dtt «MgttMgM «» «MWitia» » VH» »h« chevAR. «otattou»drutk «ud »erlog Mi, Langor 4 »lutrrllch in Nirs». — «eschSNSM«: «»»thrproh» LA — HM dl, RedcktN«, «mnNwiUi»; Arthur Hähne! tn »lasa. Das tm Grundbuch« für Strehla Blatt 704 auf die Wrma GlektrizitätSWerk Strehla, Gesellschaft mit beschränkter Haftung tn Strehla, eingetragene Grundstück — Elektrizitätswerk — soll am S. Februar 1S11, virmtttag» 9 Ahr an der Gerichtsstelle tm «ege der Zwangsvollstreckung versteigert »erde». Da» Grundstück — Flurstück Br. 2S2> — ist nach dem Murbuche 18,3 Ar groß und einschließlich dermaschinellen Einrichtung, des Leitungsnetze» und de» sonstigen Zube hörs auf 81892 M. geschätzt. «» liegt in Strehla an der Hauptstraße und bestcht au» Elektrizitätswerkgebäude mit Nebenanlagen, Dampsschornstein, Wafferkühtturm und Geräte schuppen. Die Gebäude sind mit 23570 M. bet der LandeSbrandverstcherungSanstalt oerstchert — lkat. Nr. 143 V —. Die Einsicht der Mitteilungen de» Grundbuchamt» sowie der übrigen da» Grund stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Recht« aus Befriedigung au» dem Grundstück« sind, soweit sie zur Zeit der Ein tragung de» am 13. Juli 1910 verlautbarten BerstetgerungSvermerkeS au» dem Grundbuch« nicht ersichtlich waren, spätesten» tm BersteigerungStermtne vor der Auf forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Recht« bei der Feststellung de» geringsten Gebot» nicht berücksichtigt und bei der Berteilung de» LersteigerungSerlöseS dem Anspruch« de» Gläubiger» und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Der «tu d«r Versteigerung «ntgegmstchmde» Recht hat, muß vor der Erteilung de» Zuschlag» di« Aufhebung »d«r di« einstweilig« Einstellung d«» Verfahren» herb«i- führen, widrigenfalls für da» Recht der Versteigerung»«!-» an di« Stille de» verstei gerten Gegenstandes tritt. Riesa, de» 22. Dezember 1910. »««t-ltche» »richt. L. s/io. Freibank Mesa. Morgen Svmrabenb, de» L4. Dezember d». I»., »on vorrm 8 Uhr ab gelaugt auf der Freibank tm städtisch« Schlachthof gepökelte» Wlttdsteifch zum Breis« »en 40 Pf., sowie Schweinefleisch zum Preis« von 50 bez. 55 Pf. pro V, dg zum «erkauf. Riesa, den 23. Dezemb« 1910. Die DireMo« des ßiidt «chttchthvfe». Freibank Poppitz. Morgen Sonnaben-, nachmittag» 1—2 Uhr Nindfleischberkans, V, bg 40 Pfg. Der »emeiudrvorstaud. OertNches,i«d Siichfisches. Riesa, 23. Dezember 1910. —* Die WeihnachtSserien haben heute ihren anfang genommen und bei der Jug«nd einen wahren Freuden- und Freiheitstaumel hervorgeryfen. Wir wollen wünschen, daß sich die diesjährigen WeihnachtSserien für unsere Schuljugend zu recht schönen und freudevollen ge- stalten mögen! Der Unterricht nimmt am Montag, den S. Januar wieder seinen Anfang. — WethnachtSauSrü st ungen werd«» jetzt nicht nur in allen Familien betrieben, sondern auch in den Kasernen, denn die Mannschaften, die nicht auf Urlaub nach Hause gehen, sollen und wollen ihre Freude haben. In allen Regimentern sind Beträge für di« Bescherung auSge- worsen, die noch durch kleine Sammlungen auf den einzel nen Stuben vermehrt werden, um den Leuten «ine Extra- Ueberraschung zu bereiten. In dem AuSputz de« Christ baume» aber sucht man überall eine besondere Ehre, und von den uniformierten Künstlern könnte mancher etwas lernen. So geht e» denn am Festabend froh und wohl gemut zu, wenngleich bei den brennenden Kerzen mancher stille Gedanke in die Heimat fliegt, besonder» von den Rekruten. Aber auch die sehen jetzt, daß der bunte Rock seine Poesie hat. Wie in den Kasernen, so ist'» auch auf unseren Kriegsschiffen, und wo e» irgend geht, wird daraus gehalten, daß ein großer Tannenbaum für die ganze Be satzung de» Fahrzeuges aufgeputzt und aufgestellt werden kann. >—* Dio zwölf Nächte? die sich vom Weih nachtstage Lis zum 6. Januar erstrecken, sind nach ur altem Volksglauben für die Zukunst des Menschen be stimmend. Tie Träume, die man in diesen Nächten hat? sollen der Reihe nach für die kommenden zwölf Monate von besonderer Bedeutung sein. Bezüglich des Wetters gilt der alte Satz: Wie sich das Wetter von Christtag bis Heiligedreikönig erhält, so ist das ganze Jähr bestellt. Während der zwölf Nächte treiben auch Hexen? Dä monen und vor allem Frau Holle und der wilde Jäger ihr Unwesen, so daß man die Alltagsarbeit am besten ganz ruhen läßt. Ter Druienfuß, das Kreuz und Stroh- seile schützen das Weh und die Wirtschaft. Als besonders wichtig gelten die Drei-Heilig-Nächte, d. h. Christ-, Neu-, jahrs- mnd Dreikönigsabend. Ursprünglich hatten die zwölf Nächte gar nichts mit Spuk und Gespensterge schichten zu tun, sondern waren lediglich eine Zeit des sorglosen AuSruhenS, wie man sich denn auch die Sonne in solcher Ruhe dachte. Daher lebt noch jetzt in manchen Gegenden Deutschlands der Glaube? daß in den Uvölf Nächten gewisse Arbeiten nicht vorgenommen werden dürfen, namentlich sei es nicht erlaubt, zu spinnen. Während dieser Zett mußte man sich vordem der größ ten Ruhe befleißigen; wer nur die Tür derb zuschtug, hatte im nächsten Jahre den Blitz zu fürchten. Dafür lärmte in den zwölf Nächten das ivütend« Heer? der wilde Jäger Hackelberg brauste durch die Lüfte. Irrwische ' tanzten, die Feuermänner flackerten. Bet den heidnischen Angelsachsen hieß« die zwölf Nächte Modränecht, Mut- ternächte, weil sie das kommende Jahr mit seinem Glück und UrijstÜck gebären sollten. Rach germanischen Glauben hielten in den zwölf Nächten die Götter, beson ders Wodan und Frigga? ihren feierlichen UmKug, um die Natur wieder zu beleben, den Pflanzen Vach-tum nnd Früchte zu spenden, das Wasser tzu Min zu machen. iSv- richtsftirde herrschte in diesen geheiligt« Tagen Sei un seren Altvordern, alle ergaben sich der festlichen Freude. Sie beschenkten sich gegenseitig mit Wildpret und wildem Honig, und zwölf Nächte lang ruhte jeder Kämpf und jede Feindschaft. Todfeinde sahen in Frieden nebenein ander, und der eine reichte dem andern das TAnkhorn. Erst nach Ablauf dieser Frist erneuten sich die alten Feindschaften? And die Gewalten der Rache und der Sühne traten wieder in ihre Recht« ein. Das ist imf Laufe der Jahrhunderte anders geworden. Aber der Aberglaube, der sich an die zwölf Nächte knüpft, hat sich erhalten. Selbst in Kreisen? in denen Man das nicht für möglich haften sollte? Wähnt Man noch immer? doch das, was man in den zwölf Nächten träumt? im Laufe des kommenden Jahres in Erfüllung gehen werde? und man wünscht vor dem Schlafengehen sich und andern einen schönen Traum, —k-n —§8 Da« König!. Mlulsterium de» Innern hat be stimmt, daß für die im Jahre 1911 zu schlachtenden Tiere an BersicherungSbettrSgen 2 Mark für «tu männ licher Rind, 3 Mark für ein weibliche» Rind und 80 Pfg. für ein Schwein zu erheben sind. —88 Mit Gültigkeit vom 1. Januar 1911 hat da» Kgl. Sächs. Ministerium de» Innern soeben Unter Auf hebung sämtlicher früherer Verordnungen gänzlich neue Bestimmungen über das Schlacht» erfahren erlassen. Darnach beginnt bel allen Tieren da» Schlachten Mit ihrer Betäubung. Ausgenommen bleib« Schlachtungen, wobei der Kopf de» zu schlachtenden Tiere» vor der Blutentziehung schnellstens vom Rumpfe getrennt wird, und Notschlach tungen, wenn sich die Betäubung nach Lage der Bnhält- nisse nicht ausführen läßt. Die Betäubung soll tn der Regel durch einen kräftigen Schlag gegen den Schädtttetl de» Kopfes der Schlachttiere herbeigeführt werden. Beim ausgewachsen« Rind ist die Betäubung unter Benutzung der SchlachimaSk« auszuführen. Die Verwendung anderer geeigneter BetäubungSwerkzeug«, wie Schlag- und Schuß» Bol^napparate, sowie da» Erschießen der Schltthttiere durch Kopfschuß ist gestaltet. Bevor der Tod ttngetrtten ist, dürft» Schlachttere nicht aufgehängt werd«, auch wenn sie betäubt find. Ebenso ist e» unzulässig, ba» Schlacht« vor Eintritt da» Tod«» der Tier« fortzusetze». Da» Blut von Tieren, di« durch Halsschnitt »der Hattstich getötet mord« sind, darf zur menschltfch« Nahrung nicht ver wendet werden. Beim gewerbsmäßig« Schlacht« ist die Anwesenheit von B«fon« unter 16 Jahr« mit »u». nähme der Fleischer-Lehrlinge und «Gehilfen »erboten. — Auch da» Schlacht« nach jüdischem «iw» (Schächten) hat da» Ministerium ne« geregelt uud bestimmt, daß di« Schlachthofverwaltungm da» Schächim durch geeignete Be amt» beaufsichtig« müffm, auch könaeu sie «» auf bestimmt« Lag« und Stund« beschränk«. Die Rinder stad d«ch Winden oder ähnlich, Vorrichtungen allmählich und nicht mit roher Gewalt auf den. Fußboden d« Schlochtraume» niederzUleaen. Hlrrbet fast iuV,sonder« der Kaps de» Rlndel gchörig uuterstÜtzt und jo geführt wndeu, daß ein Ausschlagen auf den Fußboden und ein Bruch der Hörner vermied« wird. Die Verwendung »on Niederlegapparattfl und dergleichen Vorrichtungen, die eigen» für dies« Zweck hergestellt sind, ist gestattet, wenn sie die OrtSpolizeibehörde geprüft und für zweckmäßig befunden hat. Bei dem Niederleg« der Tiere muß der Schächter bereit» zugegen sein, der unmittelbar darauf sicher und schnell d« Schächt- schnitt zu vollzieh« hat. Zur Beschleunigung de» Ber-' bluten» ist darauf zu acht«, daß sich die durchschnitt«« groß« Blutgefäße nicht zurückztehm und verstopfen. Bom Ntiberlegen an bi» zum Aufhören der durch die Verblutung einttetmden MuSkelkrämpfe ist der Kopf gehörig festzu legen. Die Benutzung von Kopfhaltern ist zulösfig, wenn ihre Zweckmäßigkeit ortSpoltzetlich geprüft und anerkannt worb« ist. —88 Da» Schlachten nach jüdischem MW», ba» so genannte Schächten, das sonst «irgend» tn Deutschland landesrechtlich verboten ist, ist vom 1. Januar 1911 an auch im Königreich Sachsen wieder zugelaffm. In Sachs« war seinerzeit die Meinung dem Schächten vornehmlich deshalb wenig günstig, weil ba» Niederleg« der Schächt- ttere, da» dem Schächtschnttte »orangeht, so wie man e» damals auszuführen verstand, mit Qualen für die Tiere verbunden schien. Konnten doch bet den früher angewand ten Methoden selbst Hörner- und Beinbrüche der Tier« während ihre» Nkederlegen» nicht mit Sicherheit vermieden werd«. Inzwischen sind uun neue Methoden für dar Nlederlegm gesund« worden, di« voll« Gewähr gez,« Ver letzungen und schwerere Beängstigungen der Schächtttere bieten. Schon lange hatten auch Männer der Wissenschaft und Praxis mit großer Entschiedenheit die Ansicht ver treten, Laß sich sachgemäßes Schächten frei von jeder Tier quälerei hatte. Der grundsätzliche Ausschluß deS Schächten», womit Sachsen tn Deutschland allein stand, ließ sich der halb um so weniger noch länger aufrecht erhalten, al» da» jüdisch« ReligionSgesetz Len Genuß nicht geschächteter Tiere verbittet und sonach die in Sachsen lebende gesetzestreue Judrofchaft gezwungen war, ihre Flttschnahrnug »on außer- halb Sachsens zu beziehen, wenn sie sich nicht de» Fleisch. genufleS gänzlich «chatten wollte. — Die sächsischen Handwerker erstreb« be kanntlich unter der Führung de» Sächsisch« JnnungSoer- baude» die Gründung einer Altersrentenkasse. Um Liese» Werk der Selbsthilfe der Handwerker nach Möglichkeit zu fördern, beschloß di« Maler-ZwangS-Jnnung zu Dresden, wie «an un» schreibt, 1911 von jedem Mitglied« der Innung ein« außerordentlichen Beitrag von 1 Mark zu erbeben und dm so entstehenden Fonds der genannten AUerSrmtmkaffe bei deren Gründung zu überweisen. Diese« auzuerkennend- Borgehen der Innung «ine» sich gegen- wärttg in kritischer Lage befindlich« Gewerbe» wird sicher apf andere sächsische Innungen anregend wirken. — Die Inhaber von QulttungSkarten sür die gmmUdemeerstcheruug sein, auf neue wichtig, Bestimmungen htng«oiesrn. Die QutttungSkatt« verkitt« ihr« Gültig- kett, wmn sie nicht innerhalb zwei« Iah« nach dem An». stelun-Stag« umgetouscht sind. Nach den gesetzlichen Be stimmungen müssen alle im Jahre 1908 ausgestellten QuitiilugSkartrn für die Invalide«, nnd Altersversicherung, gleichviel ob st« vollg,klebt sind oder nicht, innrrbalb de»