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"ü Atze chm Gewahr. 7' kV« hi- Nebettwi» vennnnwUN«: Arthur Hähnel in Gilt«. Mdtt Mrtze wEMMMschaft Sroßenhatii. da» «MLmchMchtlmL d« Ra« der Stad« Riel«, «4. Fehr«. »Utz Anzeiger (Lliudlatt «s AuMerj. Amtsklatt i ' „7. . . sowie den Gememderat Grib» 14S Donnerst«,, SS. Aimi 1»11, «»«,»». De» Mesae, Lageblatt «schMN jeb« »a, R-«i»» UM «WRuchme der «om». ,md Festtage- «sertrlsabrltch«, »BoMet» 4A »bhatung w der ««xdltton tn »NrGI »«et »0 PK, durch ttnserr LrSger GR ins Hani» 1 Mark SS Pfg, bei Nbhotung «n GchatG» der daisert. Poftanstatte« I W?ark SS Psg, durch den Brietttt^tt ^eet w» Han» S Gart 7 Psg. Auch OkoiuttGchneumueut» »erd« ansjenotmuew *nwtz«»«»mch»e Wr die Aumm« de» Awrzeb^ng«» SB Atze chm GmAhr. AoNMowBmck und «ettag von Langer » »Interlka tn Ntesa. - »eB»ft»SMe: »oetbeftrab« »d »t- AebÄriion vennnn-orN«« Arthur Hähne» tn Ries» aer M lttküWirk IUs»L L-sts »dv»ü Ldmwvms»t Lmu«L der eingekührten Schafe (Ziffer 4 Abs. die fläche «fotze« kani^ richt tim Orte der Entladung der Tiere au« den Etseubähnwagen ! die bezirk-tierärztliche Unter« ach Atztauf der zehntägigen Beobachtung. upg bestimmte« Klauenoieh ist auf Schlachtoiehhvsen und Schlacht« chlachtorte ab gerechnet -u schlachten, wofür im ersteren Falle die Verordnung znr Ausführung des Reichsgesetzes vom die Abwehr «nd Anterdrüünng von Viehseuche« detr., vom 31. August 1935. 8 21. Zu Zeiten größerer Eeuchengefahr können für den Vlehhandel und Biehoerkrhr de» ganzen Lande» oder einzelner LandeSteile folgende Maßregeln ongeordnet werden: 1. Da» «bhalten von Viehmärkten mit Ausnahme der Pferde» und Lchlachtyieh« Märkte, sowie der Handel mit Wiederkäuern und Schwesne« im Umherzirhen kgrsu »«boten werden. Die Marktverbote find auf Antrag der BeztrkStierärzte von den Krett- -auptmannfchaftrn, nach Befinden im Einvernehmen mit den angrenzenden KreiShavpt» Mannschaften, zu erlaffen und erforderlichenfalls auf alle Ort« der Kreishauptmannschaft zu «strecken. Erstrecken sich» die Marktverbote auf größere LandeSteile, so ist sür diese auch der Handel mit Klauenvieh im Umherziehen auf bestimmt« Zeit zu untersagen. Ausnahmen können für den Handel mit Saugferkeln in Körben (8 18 Abs. 2) zu« gelassen werden. 2. Insoweit die Biehmärkte nicht verboten werden, dürfe« auch solchen Märkten, für die nach H 13 Abs. 4 und Abs. 6 die Beibringung von Ursprungszeugnissen sonst unterbleiben kann, nur Rinder und Schweine mit vorschriftsmäßigen Ursprungszeugnissen (8 18) »«geführt werden. Die tierärztliche Untersuchung eine» sede« BiehstÜcke» hat vor dem Betreten de» Marktplatzes zü erfolgen. Die Zuführung von Rindern und Schweinen ist deshalb auf einen ob« mehrere Wege zu beschränken, deren rechtzeitige Bestimmung der OrtSpolizeibehörde obliegt. Für di« Zurückweisung von Tiere« gilt 8 13 Abs. 7. Der voroerkanf ist verboten. 3. Au» Vchlachtotehhösen und Schlachthvfen darf Bieh nur zu Wagen ausgeführt ««den; jede» Stück ist unmittelbar vor seiner Verladung nochmals tierärztlich zu untersuchen. -.7, . , Die den Schlachtviehmärkten zugeführten Tiere, di« au» verseuchten vande»t«ilen ob« von anderen Schlachtviehmärkten stammen, können tN befände« Ställe »«wiesen und vom freien Handel auSgeschtoffen w«den. 4. Die von Unternehmern zvm Zweck« de» Berkaus» pd« der Dermlttelung de» Kauf» auf Bestellung zusammengebrachten Rindvieh« und Schweinebestände, sowie die zum verkauf im Umherziehen bestimmten Schweinebeständ« dürfen erst dann verkauft ob« abgegeben werden, wenn ste sich während einer Beobachtungsfrist von 10 Tagen vom Eintreffen am BeobachtvngSort ab gerechnet frei von Maul» und Klauenseuche er« wiesen haben. Ausgenommen find nur Saugferkel in Körben (8 18 Abs. 2), sowie da» unt« Ziffer 6 erwähnte Schlachtvieh. Zur Durchführung der Beobachtung find spätesten» innerhalb 12 Stunden der Ort«. Polizeibehörde die Stückzahl, die Aufstellung, sowie die Veränderungen der Bestände durch Zugang rteu« Tiere anzuzeigen. Die Anzeige, für di« neben dem betreffenden Unter nehmer auch d« Besitzer de» Stalle», in den da» zU beobachtende Vieh eingestellt ist, hastet, ist von d« OrtSpolizeibehörde zu bescheinigen. Di« OrtSpolt-ztbehvrde prüft die Richtigkeit d« Anzeige und benachrichtigt den BezirkStierarzt. An den Ställen, in denen Klauenvteh zur Beobachtung steht, find während dßr BeobachtungSzrtt Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,8eobachtung»aieh. Zutritt polizeilich verboten." leicht sichtbar anzubrlngen. ? Während d« BeobachtuugSdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Tiere di« Ställe nicht vertasftn, mit anderen Klaurntirren nicht in Berührung kommen und weder »erkauft noch vertauscht noch sonst abgegeben werden. Fremden Personen, einschließlich «twatga Besteller, ist der Zutritt zu den Ställen verboten. Der Unternehmer oder sein Stellvertreter, sonst« d«r Befitz« d« Stallungen haft«» dafür, daß außer ihnen nur die Wärt« «nd die etwa zur tierärztlichen Hilfe -«gezogenen Tierärzte die Stallungen be« treten. Di« OrtSpolizeibehörde« haben die Befolgung dieser Bestimmungen streng zu überwach«. , . Wird neue» Bich in denselben Stall z« den bereit» unt« Beobachtung stehenden Tier« eingestellt, so verlängert sich die BeobachtuugSdauer auch für diese auf wett«« 10 Tag«. Rach Ablauf d« 10 Tag« können dt« Tier« verkauft oder abgegeben «erden, sof«u die bezirkstierärztlich« Untersuchung ihr« vollständige Unoerdächtigkeit «-«bin hat. Di« Kost« der Untersuchung treffeu die Unternehmer. ü. Auf alle «ach Sachsen eingeführten Schafe, die von Unternehm«» zu« Zweck, be» Verkaufs od« der Vermittelung de» Kauf» auf Bestellung zusammengebracht worden find, stpdet ZiHsr 4 entsprechende Anwendung. Ursprungszeugnisse nach 8 IT flstd bei« zubringen. / . 7-' ' ' Schaf« dürfen nqch Sachsen nur ans d« Eisenbahn eiageführ» ««den. Im Rachbarverketzr yti« tzichtsächfischen Bezirken dürfen jedoch Schaf« mit Ge- nehmiguqg d« für die Einfuhrstraß« zustliahkgea AmtShauptmannschaft auch eingetrieben werden, soweft fie aus Nachbarbeztrken kommen, di« nachweislich frei von Maul-und Klauenseuche M. . , In dieftn Mlen kann bi» AmtShalwtmannschaft nach Gehör de» BezirkStierarzte» auch von btt zehntägigen Beobachtung der eingetriebenrn Schafe (s. Ziffer 4 Abs. 1) unter d« Beding»«- entbinden, daß die Schafe bei d« bezirk-tierärztlichen Untersuchung, die im ersten bch dem Mutrieb berührten sächsischen Ort« zu «folgen hat, unverdächtig befunden ««den, 7, Findet Li» zehntägige Beobachtung der eingekührten Schafe (Ziffer 4 Abs. 1), die auch auf ein« «ntspttchend abgegrenzten und gekennzeichneten (Ziffer 4 Abs. 4) Weide« fläche «folgen kanh, nicht Um Orte d« Entladung der Tiere au« den Eisenbahnwagen statt, so find die Vchgfe schon hei der Entladung durch den zuständigen BezirkStlerarzt zu unlersucheN. Hindurch erübrigt sich jedoch keinesfalls ' ' suchung dep Schgfe »ach Abtauf der zehntägigen Beobacht» 6. Zur . - 7'.—--.- 77^...77 .7 HSfeN binnen » TWü Zom Eintteffen ab gerechnet, außerhalb solcher binnen 2 Tagen vom Eintreffen. ' 7 ' _ 7 - '7 ' " ' ' " " Verwaltungen d« Schlachtotehhöfe und Schlachthöfe, im letzteren Falle die Besitzer d« Tiere verantwortlich find. Auf SihmchtoiehMen mit regelmäßigen Märkten beginnt die viertägige Frist mit dem Tageb au den» die Tiere dort erstmalig zum Markt gestellt worden find. Fällt da» End« der Frist M. »inen Sonn« oder Feiertag, so läuft fi« am vorangehenden Tage ab. Tiere, die ans solchen Märkten «nv«kauft bleiben, dürfen Innerhalb der Standsrist nur untsr der Borau-setzung «in zweite» Mal zum Verkauf gestellt werden, daß ») sie in besonderen Stallungen untergebracht find, die sür andere» Schlachtvieh nicht benutzt werden und außerhalb der BerkausSzett dem allgemeinen Verkehr nicht zu gänglich find; b) in diesen Stallungen auch am zweiten Markttage verkauft wnden und daß sie o) bei der beständigen tierärztlichen Untersuchung unverdächtig bleiben. 7. Auf Schlachtviehmärkten, Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen ist dafür zu sorgen, daß alle Personen, di« viehställ« besucht haben, beim verlassen der Ställe ihr Schuhwerk ergiebig mit DeStnfektionSstoffe« in Berührung bringe«, di« geeignet find, den Ansteckung»« stoss der Maul« und Klauenseuche zu zerstören. 8. Dt« im Handel und Verkehr mit Klauenvteh benutzten Rampen, Ein- und Aus ladeplätze TranSportwagen, East- und Handelsställe find nach jeder Benutzung durch Reinigung und Besprengung mit fünfprozenttger Karbolsäurelösung od« mit der für die Desinfektion der Eisenbahnwagen oorgeschriebenen dretprozeutigen Lösung ein« Kresol- schwefelsäuremtschung zu desinfizieren. Dt« BezirkStierärzie haben die» zu überwachen. ' S. Erwerbe« Personen, die nicht gewerbsmäßig mit Vieh handeln, Rinder, Schafe und Schweine (ausgenommen Saugferkel in Körben — 8 13 Abs. 2 —j, die der in Ziffer 2, 4 und 5 diese» Paragraphen erwähnten bezirk-tierärztlich«, Ueberwachuvg noch nicht unlerstanden haben und nicht zur Abschlächtung binnen 2 Tagen bestimmt find, so haben ste die tn ß 13 oorgeschriebenen UrfprungSzeugniffe ebenfalls beizubrtngeu und der OrtSpolizeibehörde vorzulegen. Diese kann durch die Aufsichtsbehörde veranlaßt werden, dem BezirkStierärzie den Zugang derartigen Klaueuofth» zur Herbeiführung einer amtlichen Untersuchung d« Tiere anzuzeigen. Außerdem dürfen von außerhalb Sachsen» «worben« Rinder, Schafe und Schweine «st dann mit anderem Klauenvieh zusammengebracht werden, wenn sie 10 Tage unt« Beobachtung gestanden haben und hierauf durch den BezirkStlerarzt für unverdächtig er klärt worden sind. Auf diese Beobachtung und die bezirkStierärztlich« Unterfuchung findet Ziffer 4 Abs. 3 bl» 6 Anwendung. Ausgenommen von der Beobachtung und bezirks tierärztlichen Untersuchung bleiben Rinder, Schafe und Schweine au» feuchefreien Nachbar bezirken Sachsen-, dafern die Ueberfühkung der Tiere nach Sachsen nicht mit der Eisen bahn erfölgt ist. 10. AmtShaupimannschaft oder Stadtrat können da» Treiben von Klauenvieh bet dessen Ueberfühkung, vop den Eisenbahnrampen nach den BeobachtungSställen auch inso- wett untersagen, al» e» nicht schon durch § 19 der Verordnung vom S. Oktober 1908 oder durch die yorstfhenden Bestimmungen verboten ist. ————— E« werd«» Schgrsschte^tn avaeyalie» ' ») «mf tze« Schietzplatz Haitzehiinser: am 2Y., 27.» 28 Juni und 1. Juli d. I. in d« Zeit von 7 Uhr vorm. bi- 0 Uhr rjachm. b) Mts tze« Schtefttzlatz Votzris« («rtillerteschtestplatz): »tzrtzlt« nutz sützlt» tze» Wülknitzer Wege» r am -S., 27., 28,, 29. und 30. Juni und 1. Juli d. I. in d« Zeit von 7 Uhr vorM. bi» 1 Uhr nach«. Die Sperrung dieser Schießplätze und ihrer Gefahrenbereich« wird an jede« Schieß tage so bewirkt, daß sie V, Stunde vor Beginn de» Schießen» durchgesührt ist. Bet Schieße« auf dem Schießplatz Gohrisch find dt« Mühlberg« Straße und b« Wülknitzer Weg gesperrt. Die weg« he» PkatzfB fi unsichtbar gemachten bet geöffneten Schlagbäumen und durch Hochklappm . . . ohne Auftnthalt zu passt«««. Unter Hinweis auf die asntthauptmannschaftlich« Beftmntmachung vom 18. Mai d.M. Die mit Rücksicht auf die -A«ehme«tze AuSbrett««- d« Waals «fitz Klaue«» se«che mittel» der Verordnung de» Königlichen Ministerium» de» Innern vpm 22.Oktober 1610 — Nr. 248 de» Dresdner Journal» — für tza» gauje Königreich Sachse« i» Wirksamkeit gesetzte« Vorschriften de» 8 21 der Verordnung vom öl. Apgust 190b — Gesetz- und Verordnungsblatt Sette 197 — haben zufolge der in Nr. 189 de» Dresdner Journal» vom Jahre 1911 abgebruckten Verordnung de» »önigüchen Ministeriums de» Innern vom 10. Juni 1911 die unt« (-) nacherstchtlich« Fassung erhallen. Die beteiligten Kreise werden hierauf mit dem Bemerken hlngewiesen, daß diese Vorschriften sofort mit dem Erscheinen der letztgenannt«, Verordnung in Kraft ge« treten find. Die Herren Gemeindevorstände «hallen Anweisung, dl« OttSeinwohn« aus dies« Vorschriften noch besonders in geeignet« Weise — durch ortsüblich« Bekanntmachung, Umlauf usw. — aufmerksam zu machen. Königliche Amt-Hautztmaauschast Grotzeuhat«, 1890 »L. am 21. Juni 1911.