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Fernsprrchstelle Rr. SO. «uv Anzeiger Wdkblitt «ad AiMtt). ,.7^7^,. Amtsötatt der KSnigl. Amtshauptmannschast Großenhain, deS König!. Amtsgerichts und des Stadtrachs zu MS Frettng, M. Dezember 1S04, aveuds.S7 Zehr« D«s Mesa« Tageblatt erscheint sch« Lag abend« mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bet Abholung in der Expedition tn Mesa 1 Mart SO Psg-, durch uns«« TcklM frei di« Hau« 1 «ar» SS Psg., bei Abholung am Schalt« der kaiserl. Postanstalt« 1 Mark SS Psg., durch den Briefträger frei in« Hau« 2 Mar» 7 Pf* Auch Mouatrabmwement« »erd« Mlginr««» Ungrigel^AmuchW« siir die «-«->-»— p^g Au«gabetage« bi« vormittag 0 ühr ohm Selvühr. Druck und »«lag von Laug«, t «iuterltch d» M«sa. — G«schilft>strll«: Kastaui«»straß« SV. — Für dl« Redaktion verautwortNch: H«r»„» «chmib» d» M«sa. Ortspolizeibehörden im Sinne dieser Verordnung sind in Dresden, Leipzig und Chemnitz die dort bestehenden, besonderen Sicherheitspolizeibehörden, in anderen Städten mit der revidierten Städteordnung die Stadträte, im übrigen die Amtshauptmannschafien. 8 8. Die Verordnung, das Verbot der sogenannten Perkussionsstöcke oder Stockflinten betreffend, vom 30. November 1835 (G.- u. V.-Bl. S. 642) wird aufgehoben. Dresden, am 15. November 1904. Ministerium des Inner«. von Metz sch. Gebhardt. Die nachstehende Verordnung, polizeiliche Vorschriften über Waffe« «vd Schtetzs bedarf betreffend, vom 15. November 1904 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 435 — wird andurch zur Nachachtung bekannt gegeben. Großenhain, am 28. Dezember 1904. Königliche Amtshauptmannschast. 3919 L. Vr. Uhlemann. B. 8 1- Stoß-, Hieb- und Schußwaffen, die in Stöcken oder Röhren oder tn ähnlicher Weise verborgen sind, mit sich zu führen, ist verboten. Andere Waffen mit sich zu führen, ist, abgesehen von den Ausnahmefällen des 8 3, nur Personen erlaubt, die einen auf ihren Namen ausgestellten Waffenschein bei sich tragen, und auch ihnen nur bei den in dem Scheine bezeichneten Gelegenheiten. Als Waffen im Sinne dieser Verordung sind anzusehen sämtliche Arten von Schuß waffen ohne Unterschied der Triebkraft, sowie Stoß- und Hiebwaffen, insbesondere Säbel, Degen, Dolche, Schlagringe und Totschläger, sofern diese Gegenstände ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen. 8 2. Zuständig zur Erteilung des Waffenscheines ist die Krsishauptmannschaft des Wohn ortes des Nachsuchenden. Der Waffenschein ist nur durchaus zuverlässigen Personen im Alter von mehr als 21 Jahren, überdies aber nur für solche im Scheine ausdrücklich zu bezeichnende Ge legenheiten zu erteilen, bei denen ein zwingender Grund, eine Waffe mit sich zu führen, anzuerkennen ist. Die Erteilung erfolgt auf Widerruf und auf Zeit; die Gültigkeits dauer soll drei Jahre nicht überschreiten. Gesuche um Erteilung eines Waffenscheines sind in der Regel bei der Ortspolizei behörde des Wohnortes anzubringen und von dieser gutachtlich der vorgesetzten Kreishaupt mannschaft einzuberichten. Der Waffenschein wird gegen eine zur Kasse der Kreishauptmannschaft fließende Gebühr von 5 Mark ausgestellt. Ueberdies kann die Ortspolizeibehörde jür die von ihr anzustellen gewesenen Erhebungen je nach deren Umfange einen Bauschbetrag bis zu 3 Mark berechnen. 8 3. Eines Waffenscheines bedarf es nicht: 1. wer vermöge seines Amtes, Standes, Berufes oder infolge besonderer Ber- willigung — Militärvereine, Schützengesellschaften und dergleichen — be stimmte Waffen zu führen berechtigt ist, innerhalb der Grenzen dieser Be rechtigung ; 2. wer die Jagd oder die Jagdaufsicht ausübt und entweder mit einer Jagd karte versehen oder von der Verbindlichkeit zur Lösung einer solchen befreit ist, hinsichtlich der Jagdwaffen, dafern er sie bei Ausübung oder aus Anlaß der Jagd oder der Jagdaufsicht führt; 3. wer Waffen von einem Ort zum andern lediglich zum Zwecke der Beförde rung verbringt, ohne hierbei die Waffen als solche zu führen. 8 4. Stoß-, Hieb- und Schußwaffen, die in Stöcken und Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, dürfen nicht seilgehallen werden. Andere Waffen, sowie jede Art von Schießbedarf dürfen nur an Personen ver äußert werden, welche über 21 Jahre alt sind und von denen überdies ein mißbräuch liches Gebühren mit den erworbenen Gegenständen nicht zu befürchten steht. 8 5. Wer mit Waffen und Schießbedarf umgeht oder solche befördert, hat die erforder lichen Vorsichtsmaßregeln zu beobachten. Schußwaffen sind ungeladen zu befördern. 8 6. Wer vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt oder wer Waffen durch Minder jährige unter Außerachtlassung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln — § 5 — beför dern läßt, wird, soweit nicht tz 367 Absatz 1 Ziffer 9 deS Reichsstrafgesetzbuchs oder sonstige allgemeine Strafvorschristen Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. ' Waffen, die jemand einem der vorstehenden Verbote zuwider mit sich führt, können ebenso wie der etwa mit vorgefundene Schießbedarf, auch wenn tz 367 Absatz 2 des Reichsstrafgesetzbuchs nicht einschlägt, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Nach ß 1 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betr., vom 18. August 1868 ist Seiten der Vertretungen der Ge meinden bez. Armenverbände im Monat Januar jeden Jahres eine genaue Aufzeich nung sämtlicher steuerpflichtigen Hnnde vorzunehmen und ist hierbei der 10. Januar als Normaltag festgesetzt worden. Sämtliche Herren Gemeindevorstände erhalten daher hiermit Anweisung, der ge dachten Aufzeichnung sich zu unterziehen und sodann in der Zeit vom 11. biS späte stens 27. desselben Monats unter Ueberreichung der aufgenommenen Verzeichnisse und Erlegung der gesetzlichen Gebühren die Hundesteuermarken für das nächste Jahr an Kanzleistelle hier in Empfang zu nehmen. Hierbei wird bemerkt, daß bis zu demjenigen Tage im Januar, bis zu welchem die Ausgabe der Steuermarken für das Jahr 1905 in der Gemeinde bez. dem Armen verbandsbezirke erfolgt ist, die Hunde noch mit der für das vorhergehende Jahr giltig gewesenen Steuermarke versehen sein müssen, danach aber ortspolizeilicherseits fortgesetzt darauf zu sehen ist, daff die Hunde die neue Steuermarke immer führen. Großenhain, am 29. Dezember 1904. Königliche Amtshauptmannschast. 3673 L. vr. Uhlemann. B. Die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher des hiesigen Verwaltungsbezirkes werden unter Bezugnahme auf die amtshauptmannschaftliche Verfügung vom 22. August 1884 — Nr. 1165 L —, die Anlegung von Verzeichnissen derjenigen Gartenbaus oder botanischen Anlagen, Schulen und Gärten, welche zum Zwecke der Ausfuhr von zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlingen, Sträuchern und sonstigen Vegetabilien über die Grenzen des Reiches regelmäßigen Untersuchungen in angemessener Jahreszeit unterliegen pp., betr., an sofortige Einreichung dieses Verzeichnisses bez. eines Fehlscheines, soweit dies noch nicht geschehen, hiermit erinnert. Großenhain, am 29. Dezember 1904. Königliche Amtshauptmannschast. 3884 L. vr. Uhlemann. B. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Colonialwarenhändlers Gustav Adolf Tittel in Riesa, Elbstraße 3, ist zur Prüfung der nachttäglich angemeldeten Forderungen Termin auf den S. Februar 1S05, vormittags S Uhr vor dem hiesigen Königlichen Amtsgerichte anberaumt worden. Riesa, den 30. Dezember 1904. Königliches Amtsgericht. Freibank Riesa. Morgen Sonnabend, den 31. Dezember dss. Ihrs., von vormittags r/zN Uhr ab gelangt auf der Freibank im städtischen Schlachthof das Fleisch eines Schweines in gekochtem Zustande zum Preise von 40 Psg. pro */, kg zum Verkauf. Riesa, den 30. Dezember 1904. Die Direktion des städt. Schlachthofes. Meißner. Freibank Poppitz. Sonnabend» den 31. Dezember, nachmittagS^ppn 4—4 Uhr, Verkauf von Rind fleisch im angesalzenen Zustande r/, kg 25 Psg. Der Gemeindevorstand. Oertliches und Sächsisches. Riesa, 30. Tezenüber 1904. — Ergebnis der Viehzählung in der Stadt Riesa mit Rittergut GöhliS einschl. der Militärpferde: Pferde Esel Rinder Schafe Schweine Ziegen 04. 1038 4 323 122 594 65 an?iNv0. 1039 4 243 249 461 64 — 1 . -^80—127 -s-133 -t-1 Die Hauptursache deS Zugangs der Rinder und Schweine ist die Erhöhung des Rindviehbestandes und die Einführung der Schweinemästerei auf dem Rittergut GöhliS. Bei der Erhebung des Viehbestandes daselbst wurden im MSWSSWWWMWMWWWWWMWWWWW««^ Jahre 1904 188 Rinder, 116 Schweine und im Jahre 1900 126 Rinder, 2 Schweine gezählt. — Im amtlichen Teile d. Bl. befindet sich eine Ver ordnung, betreffend polizeiliche Vorschriften über Waffen und Schießbedarf. Es sei auf dieselbe hiermit hingewiesen. — Am Sonntag, den 1. Januar 1905 von 12° bis 12" nachmittags wird auf dem Kaiser Wilhelm-Platze, bei leidlichem Wetter, Platzmusik von dem HobotstenkorpS deS 2. Pionier-BatatllonS Nr. 22 gespielt. — Dem Ober-Postinspektor Lange tn Gumbinnen ist vom 1. Januar 1905 ab eine Ober-Postinspektorstelle im Bezirke der Kaiserlichen Ober-Postdirektton in Leipzig über tragen worden. Se. Majestät der König von Sachsen hat auf Grund von Art. 50 der Verfassung deS Deutschen Reiche- zu dieser Anstellung die landesherrliche Bestätigung erteilt. — Nachdem der Ausschuß der deutschen Hurnerschaft beschlossen hat, zu dem am 18. bis 25. Juni 1905 in Indianapolis stattfindenden BundeSturnfest deS Nordamerikanischen Turnerbundes unter Führung des Professors Keßler-Stuttgart eine Musterrtege von acht der tüchtigsten Turner zu entsenden, ergeht an die Vereine die Aufforderung, geeignete Turngenoffen in Vor schlag -u bringen. Die betreffenden Vereine dürfen höchstens zwei Turner Vorschlägen. Die Vorzuschlagenden iMssen deutsche Turner, keine Ausländer, sein und müssen als Turner erster Klasse sich bewährt, womöglich schon durch Siege auf größeren Turnfesten «nßgezeichnet haben. Die Befähigung ist durch Zeugnis d«S Kreis- oder GauturmoartS oder sonstiger zuständiger Personen nachzuwetsen. Anzügeben find die VereinSangehörigkeit, sowie der genaue Name, »Stand, Alter, Körpergewicht und Körpergröße, GebürtSort,