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Riesaer M Tageblatt «nd Anreiaer lEl-MM und Ameiaer). und Anzeiger ILlbedlatt ma Anzeiger». riah»n,ch-ift! «<>» Da» M-Imr r-«-»I»N mW« dl- Stla»»,machu»,ni eernrui . «mtühan-tmanuschaft Groljenhain, des Amtsgerichts, der AmtSavwaltschaft beim Amtsgerichte «nd.des Rates der Stadt Riesa, des AivamomtS Riesa und drü Hauvtzoliamtv Melke«. 245 Dienstaft, 20. Oktober 1025, abends. 78. Jahrq. Ta« Riejarr Tagebiali erjchrin» lehr« L«g abend« '/,ö Uhr mil Ausnahni» der Lonn- und iveniage. Bringeprei«, gegen Lorauazaylung, ,ur einen Monar 2-tarr 'z.-,emug durch Pojl oder durch Boten. Für den Fall de« Eintreten« von ProdutttonSoerteuerungen, Erhöhungen der Löhne und Malerialienpreis« behalten wir un« da« Recht der Prei«erhöhung und Rachsorderung vor. Anzeige« illr di« Nummer de« Ausgabetage« sind bi« 9 Ubr vormittag« auszugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Grundpreis für öie 80 wm breite, S mw hohe Grundschrist.Zrile <6 Silben) 2L Gold-Pfennige; die 89 mm breite Reklamezeile IVO Gold-Pfennige: zeitraubender und tabellarischer Saz 5O'/„ Aufschlag. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung»- und Erfüllungrort: Riesa. Achttägige llnterbaltungsbeiiage »Erzühler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Truckerei, der Lieferanten oder der BesörderungSeinrichiungen — har der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. "Geschäftsstelle: Goetheftrane öS. Ae-ontwortlich für Redaktion: Heinrich llhlemann, Riela: für Anzeiaenleil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Lis WiGrsiM m 8mm M seine Anlngen. Das Ergebnis der Konferenz von Locarno besteht in crnem Schlußprotokoll und 6 Anlage«. Im Schlnßprotokoll von Locarno vom 16. Oktober lv25 geben die Vertreter der deutschen, belgischen, britischen, französischen, italienischen, polnischen und tschechoslowaki schen Regierung ihre Zustimmung zu den von der Konfe renz ausgearbeitctcn Entwürfen der sie betreffenden Ver träge nnd Abkommen. Hierzu gehören der Vertrag zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich. Grohbritauuie» und Ita lic«, ferner die Dchredsabkomme« zwischen Deutschland einerseits uud Belgien uud Frankreich andererseits, und die Schiedsverträge zwischen Deutschland einerseits und Polen und der Tschechoslowakei andererseits. Tiefe Urkunden sind ,.ne varietur" paraphiert morden und sollen das Datum des Protokolls tragen. Die Vertreter der beteiligten Parteien vereinbaren gleichzeitig, am 1. Dezember ds. Jahres in Loudon in einer Sitzung die förmliche Unterzeichnung der sie betreffenden Urkunden vorzunehmcn. In dem Protokoll macht der französische Außenminister Mitteilung davon, daß im Anschluß an die oben erwähnten Entwürfe von Schieds verträgen Frankreich, Polen und die Tschechoslowakei in Locarno gleichfalls Entwürfe zu Abkommen ausgestellt haben, um sich gegenseitig den Nutzen dieser Vertrüge zu sichern. Diese Abkommen werden beim Völkerbund hinter legt werden. Das Protokoll enthälr ferner die Annahme eines Vorschlages des britischen Außenministers, wonach zur Beantwortung gewisser vom deutschen Reichskanzler und Außenminister gestellter Forderungen nach Aufklärung des Artikels 16 der Bölkcrbundssatzung ein dem Protokoll im Entwurf airgeschlofsencS Schreiben- gleichzeitig mit der Unterzeichnung der Urkunden an sic gerichtet wird. Am Schluß des Protokolls geben die' beteiligten Delegierten ihrer festen Ucberzcugung Ausdruck, daß die Inkraftsetzung der Verträge nnd Abkommen in hohem Maße eine mora lische Entspannung zwischen -en Nationen herbeiführcn und die Lösung vieler politischer und wirtschaftlicher Probleme erleichtern und dadurch die in der Völkerbundssatzung vor gesehene Entwaffnung beschleunige« werde. Sie verpflichten sich, die Verwirklichung der Entwaffnung in einer allgemei nen Verständigung anzustreben. Anlage In Anlage A garantieren die vertragschließenden Teile die Aufrechterhaltung des sich aus den Grenzen zwischen Deutschland uud Belgien und zwischen Deutschland und Frankreich ergebenden territorialen Statusquo, die Unver letzlichkeit dieser durch den Versailler Fricdcnsvcrtrag oder in dessen Ausführung festgesetzten Grenzen, sowie die Be achtung der Bestimmungen der Artikel 42 und 43 dieses Vertrages über die demilitarisierte Zone. Deutschland, Belgien und Frankreich verpflichten sich, in keinem Falle zu einem Angriff oder zu einem Einsall oder znm Kriege gegeneinander zu schreiten. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn es sich handelt 1. um die Ausübung des Rechtes zur Verteidi gung gegen eine Verletzung der Verpflichtung des vor stehenden Absatzes oder gegen einen flagranten Verstoß gegen die Artikel 42 oder 43 des Versailler Vertrags, sofern ein solcher Verstoß eine nicht provozierte Angrtfsshandlung darstcllt und wegen der Zusammenziehung von Streitkräf ten in der demilitarisierten Zone ein sofortiges Handeln notwendig ist,' 2. um eine Aktion auf Grund des Artikels 16 der Bölkcrbundssatzung,' 3. um eine Aktion, die auf Grund einer Völkerbunbscntschc.idung oder des Artikels 13 Absatz 7 der Völkerbundssatzung erfolgt, vorausgesetzt, daß sich die Aktion in diesem letzten Falle gegen einen Staat richtet, der zuerst angegriffen hat. Deutschland, Belgien und Frankreich verpflichte« sich, auf friedlichem Wege alle Frage» zu regel«, die sie ent zweien und die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplo matischen Verfahrens gelöst werden können. Alle Streit fragen über öie beiderseitigen Rechte sollen Richtern unter breitet werden, deren Entscheidung zu befolgen die Parteien sich verpflichten. Jede andere Frage ist einer Vergleichs kommission zu unterbreiten. Wird der von dieser oorge- schlagenen Regelung nicht von beiden Parteien zugestimmt, so ist die Frage vor den Bölkerbundsrat zu bringen, der gemäß Artikel 1ö der Bölkerbundssatzuna befindet. Artikel 4 bestimmt: Ist einer der Vertragschließenden der Ansicht, daß eine Verletzung -es gegenwärtigen Vertra ges oder ein Verstoß gegen die Artikel 42 oder 43 des Ver sailler Vertrages vorliegt, so wird er die Frage sofort vor den Völkerbundsrat bringen. Sobald dieser eine solche Verletzung festgestellt hat, zeigt er dies unverzüglich den Signatarmächten des gegenwärti gen Vertrages an, und jede von ihnen verpflichtet sich, in solchem Falle der Macht, gegen die sich die beanstandete Handlung richtet, sofort beizustehen. Im Falle flagranter Verletzung des gegenwärtigen Vertrages oder der Artikel 42 oder 43 des Vertrages von Versailles durch einen der Ver tragschließenden verpflichtet sich schon jetzt jede der anderen vertragschließenden Mächte, sobald ihr erkennbar würde, daß diese Verletzung eine nicht provozierte Angrifsshandlung darstellt, und daß im Hinblick, sei cs auf die Ucberschreitung der Grenze, sei es auf die Eröffnung der Feindseligkeiten oder die Zusammenziehung von Streitkräften in der demili tarisierten Zone, ein sofortiges Handeln geboten ist, dem jenigen Teile, gegen den eine solche Verletzung gerichtet wurde, sofort Beistand zu gewähren. Dessenungeachtet wird der Bölkerbundsrat das Ergebnis seiner Feststellungen bc- kanntgeben. Die Vertragschließenden verpflichten sich, in solchem Falle nach Maßgabe der Empfehlungen des Rates zu handeln, die alle Stimmen mit Ausnahme derjenigen der Vertreter der in die Feindseligkeiten verstrickten Teile auf sich vereint haben. Artikel 5 bestimmt: Weigert sich eine der Mächte, Deutschland, Belgien, Frankreich, das Verfahren zur fried lichen Regelung zu befolgen oder eine schiedsgerichtliche oder richterliche Entscheidung auszuführen und verletzt sic den gegenwärtigen Vertrag oder die Artikel 42 oder 43 des Versailler Vertrages, so finden die Bestimmungen des Ar tikels 4 Anwendung. Falls eine der drei Mächte ohne Be- gehung einer Verletzung des gegenwärtigen Vertrages oder der Artikel 42 oder 43 des Versailler Vertrages sich weigert, das Verfahren zur friedlichen Regelung zu befolgen oder eine schiedsgerichtliche oder richterliche Entscheidung auszu führen, so wird der andere Teil die Angelegenheit vor den Bölkerbundsrat bringen, der die zu ergreifenden Maßnah men vorschlagen wird. Die Vertragschließenden werbe« diese Vorschläge befolgen. Laut Artikel 6 läßt der gegenwärtige Vertrag die Rechte und Pflichten der Vertragschließenden aus dem Versailler Friedensvertrag aus den ergänzenden Vereinbarungen ein schließlich der in London am 30. August 1924 unterzeichneten unberührt. Weiter wird bestimmt: Der gegenwärtige Ver trag kann nicht als Beschränkung der Ausgabe Les Völker bundes ausgelegt werden, geeignete Maßnahme« zur Wah rung des Weltfriedens zu ergreife«. Ter gegenwärtige Ver trag bleibt solange in Kraft, bis der Rat auf den drei Monate vorher den anderen Signatarmächte« «rv^MnLiasnden An trag eines der Vertragschließenden mit einer; Mehrheit von mindestens der Stimmen settstellt, daß der VülkrrbunLSen vertragschließenden Teilen hinreichende Garantien bietet. Der Vertrag tritt alsdann nach Ablauf eines Jahres außer Kraft- Der gegenwärtige Vertrag legt keinen der britischen Dominions noch Indien eine Verpflichtung auf. Er soll i« Kraft trete«, sobald alle Ratifikationsurkunden im Genfer Völkerbunbsarchiv hinterlegt sind und Deutschland Mitglied deS Völkerbundes geworden ist. Anlage 8 enthält den Entwurf eines Schiebsvertrages zwifche« Deutschland «nd Belgien. Danach sollen alle juristischen Streitfragen jeglicher Art zwischen Deutschland und Belgien, die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gütlich geregelt werden können, entweder einem Schiedsgericht oder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Streit fragen, die aus Tatsachen entsprungen sind, die zeitlich vor diesem Abkommen liegen und der Vergangenheit angehüren. Die Streitfragen, für deren Lösung in anderen zwischen Deutschland und Belgien in Geltung befindlichen Abkom men ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Abkommen geregelt. Vor jedem Schiedsverfahren und vor jedem Verfahren bei dem Ständigen Internationalen Gerichtshof kann die Streitfrage durch Vereinbarung der Parteien zur Herbei führung eines Vergleichs einer ständigen internationalen Kommission, genannt „Ständige Vergleichskommission", unterbreitet werden. Diese Stündige Bergleichskommission, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet werden soll, besteht aus fünf Mitgliedern, die wie folgt be stellt werden: Die deutsche und die belgische Regierung er nennen jede einen Kommissar ihrer Staatsangehörigkeit: sie wählen die drei übrigen Kommissare in gegenseitigem Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dritter Mächte. Diese drei Kommissare müssen von verschiedener Staatsan gehörigkeit sein: aus ihrer Mitte bezeichnen die deutsche und belgische Regierung den Vorsitzenden der Kommission. Die Kommissare werden für drei Jahre ernannt. Die Ständige Vcrgleichskommission tritt in Tätigkeit auf einen Antrag, der von den beiden Parteien in gegen seitigem Einvernehmen, oder, mangels eines solchen Ein vernehmens, von einer der beiden Parteien an den Vor sitzenden zu richten ist. Der Ständigen Bergleichskommission liegt eS ob, die strittigen Fragen zu klären, zu diesem Zweck alles geeignete Material auf dem Wege einer Untersuchung oder sonstwie zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbciznführen. Die Arbeite» der Kommission müssen, wenn die Par teien nichts anderes vereinbaren, innerhalb von sechs Mo naten nach dem Tage beendet sein, wo die Kommission mit dem Streitfall befaßt wurde. Soweit das gegenwärtige Abkomme» nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Ständigen Ver gleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen. Kommt es vor der Stündigen Bergleichskommission nicht zn einem Vergleiche, so wird die Streitfrage mittels einer zu vereinbarenden Schiedsordnung unterbreitet: ent weder dem Stündigen Internationalen Gerichtshof gemäß den in seinem Statnt vorgesehenen Bedingungen und Ver- sahrensvorschristcn oder einem Schiedsgericht gemäß den Bestimmungen deS Haager Al,r.»nmens »am 18. Oktober i.1S07. . . Können sich die Parteien über die Schiedsordnung nicht einigen, so ist jede von ihnen, nachdem sic dies einen Monat vorher angekündigt hat, besagt, die Streitfrage durch einen Antrag unmittelbar vor Len Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen. Im L. Teil Les Vertragsentwurfs wird bestimmt, daß nicht juristische Frage«, über die die deutsche Negierung und die belgische Negierung uneinig sind, ohne sie auf dem ge wöhnlichen diplomatischen Wege gütlich lösen zu können, der Ständige« Bergleichskommission zu nnterbreite« sind. Diese hat die Aufgabe, den Parteien eine annehmbare Lösung vorzuschlagen und jedenfalls einen Bericht zu er statten. Wenn sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Abschluß der Arbeiten der Ständigen Bergleichskom mission verständigt haben, wird die Frage durch Antrag einer der Parteien vor den Bölkerbundsrat gebracht, der gemäß Artikel 15 der Bölkcrbundssatzung zu befinden hat. Für beide Kategorien von Streitfragen ist bestimmt, daß dann, wenn die zwischen den Parteien strittige Frage aus bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen hervorgcht, die Ständige Vergleichskommission oder eine andere mit der Angelegenheit befaßte Stelle an- zuorünen hat, welche vorläufigen Maßnahmen zu treffen sind. Tie deutsche und belgische Regierung verpflichten sich, diese Anordnungen zu befolgen und jegliche Handlungen zn vermeiden, die geeignet wären, die Streitigkeit zu verschär fen oder auszudehnen. Tas Schiedsabkommen gelangt zwischen Deutschland und Belgien auch dann zur Anwen dung, wenn andere Mächte gleichfalls an dem Streitfall be teiligt sind. Anlage v enthält den Entwurf Les Lchiedsabkommens zwischen Deutschland «nb Frankreich, -er mit dem als Anlage 8 beigefügten Entwürfe des Schiedsabkommens zwischen Deutschland und Belgien genau übereinstimmt. Anlage v enthält den Entwurf des deutsch-poluische« Schiedsoertrages Tie Artikel 1 bis 26 des 'Vertragsentwurfs entsprechen genau den Artikeln 1 bis 20 des Entwurfs -cs deutsch-bel gischen SchieLsabkommens. Artikel 21 besagt, daß der Vertrag nicht die Rechte und Pflichten der vertragschließenden Teile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Völkerbundes berührt. Nach Artikel 22 sollen die Ratifikationsurkunden gleich zeitig mit den Ratifikationsurkunden des zwischen Deutsch land, Belgien, Frankreich, Großbritannien und Italien ge schlossenen Vertrags in Genf beim Völkerbund hinterlegt werben. Für das Inkrafttreten des Vertrags und seine Gel tungsdauer gilt das Gleiche wie für den genannten Vertrag. Anlage L enthält den Entwurf des SchiedSvertrags zwischen Deutsch land und der Tschechoslowakei, der genau dem vorstehend als Anlage v wiedergegebenen Entwurf des deutsch-polni schen Schiedsvertrags entspricht. Anlage k. Die deutsche Delegation hat gewisse Klarstellungen hin sichtlich des Artikels 16 der Bölkerbnndssatzung verlangt. Wir sind nicht zuständig, im Namen des Völkerbundes zu sprechen. Wir zögern aber nicht, nach den in der Ver sammlung und den Kommissionen Les Völkerbundes be reits gepflogenen Beratungen und nach den zwischen uns ausgetauschten Erläuterungen Ihnen die Auslegung mitzu teilen, die wir unsererseits dem Artikel 16 geben. Nach dieser Auslegung sind die sich sür die Bundcsmit- glieder aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen so zu verstehen, daß jeder der Mitgliedsstaaten des Bundes gehalten ist, loyal uud wirksam mitzuarbcite», nm der Satzung Achtung zu verschaffen und um jeder Angrissshand- l»ug eutgegeuzutrete«, in einen; Maße, das mit seiner mili tärischen Lage verträglich ist, und das seiner geographischen Lage Rechnung trägt. Mn» Mr re» Mrag W Lora«. London. (Fnnkspruck.) Kolonialsekretär Amery sagte in einer Rede in Birmingham: Der Pakt von Locarno über dessen Bedentung inan sich in ganz Europa und in der gesamten Welt klar ist, bedeutet die Herstellung wirklichen Friedens durch gegenseitiges Einverständnis uud aus gleich, berechtigtem Fuße. Bei diesem Frieden gibt es keinen Sieger oder Besiegten, keine ausgezwungenen oder widerwillig angenommenen Bedingungen. Es ist ein Frieden auf Grund der Gegenseitigkeit zwischen gleichberechtigten Nationen, die entschlossen sind, eine bessere Zukunft sür Europa bcrbei- »nsühren. Niemandes Ebre ist Lurch die Bedingungen VtefeS Friedens verletzt worden. Das abgeschlossene Ab kommen w.rd »ach cnglisther Auffassung einen Wendepunkt in der Zukunft der Gebiete Europas bilden, an deren Wohl fahrt Großbritannien wegen ihrer Nähe interessiert ist. Es ist wesentlich nir den künftigen Frieden, daß die ganze öffentliche Meinung einer friedliebenden Welt fick hinter diele Vcreinbaruliaen stellt und daraus achtet, daß sic ein- gevalte» werden.