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für die «ünigl. «mtShauptmannschast Großenhain, da- Künigl. AmtSgeriLt undden Nat La GtaLt NKKl, sowie den Gemeinderat GrüVa. 190. Freit««, 17. August 1917, «dends. ' 79. Jahr«. E « Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede« La« aoends »/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtag«. Bezuispret«, «egen Sorauszahiung, durch unser« Träger frei Hau« oder Lei Abholung am Schalle» t,er Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich L,Ü5 Mark, monatlich 85 Pf. Anzeigen für die Nummer de« Ausgabetage« suw bi« 10 Uhr vormittag« aufzuaebe» und im voran« zu bezahlen; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSdrei« IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» sprechend höher., Nachweisung«» und PermtttelunaSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klag« «ingezogen werden muß oder der Auftraggeber in «« Konkur« gerat. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe-. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« § Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher «inen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung oe« Bezugspreises. gsT Rotationsdruck und Verlag: LangerLWinterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestratze 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähne!, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. steigen: eine treffen. lelfrüchten an den Kriegs- und.699) ' bei Raps «Winter-- und Sommer-) . „ Rübsen (Winter- und Sommer-) „ Hederich Und Ravison .... „ Dotter „ Mohn . . . „ Leinsamen ......... „ Hanfsamen „ L-onnenblumenkeenen . , . . „ Senfsaat . Die BundesratSverördnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte - in der Fassung vom 23. Juli 1917 lR.GBl.S 646) sowie die auf Grund dieser Bekannt machung erlassenen Berbrdnuiwen des Krlegsernährungsamts vom 7. August 1917 über a) die Lieferung von Oel aus Anlab der Zusammenlegung von Oelmühlen und über die gecherbSmäßtae HeMelluna von Os' b>die Lttll« »in OelM^ lWLM. LSS7 AxsführuagSperordnuu« zur BundesratSverordnung über de» Verkehr mit He« aus der Ernte 191« vom 12. Juli 1917 (R. G. Bl. S. 599). I. HeereSlieferuug. 8 1. Lieferungsverbände im Sinne von 8 4 der BundesratSverordnung sind die Amtshauptmannschaften und bezirksfreien Städte. Sie haben die ihnen aufgeaebcnen Lieferungen auf die Gemeinden ihres Bezirks umzulegen und diese haben das Heu bei den einzelne« Besitzer« irt bestimmte« Mengen durch eine schriftliche, jeden» Einzelnen zu zustellende Verfügung sicherzustellen. Jede Verfügung über diese sichergestellten Mengen, insbesondere ihre Verfütterung, ist verboten. 8 2. Die Besitzer sind verpflichtet, die sichergestellten Mengen ordnungsgemäß zu perwahren und pfleglich zu behandeln. Sie haben das Heu nach Abruf des Lieferungs- oerbandes zu liefern. 8 3. Die LieferunaSoerbände haben das Heu unmittelbar an die von der Heeres verwaltung bestimmten Stellen abzuliefern. 8 4. Es ist dasjenige Gewicht zu vergüten, das bahnamtlich festgestellt wird. Kann das Heu nach den bestehende,» örtlichen Verhältnissen auf der Abgangsstation nicht ver wogen werden oder findet kein Eisenbähnversand statt, so gilt dos auf der ProviantamtS- wage festgestellte Gewicht. 8 5. Die Lieferungsverbande und die Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Lieferungspflichten des Handels bedienen. Die Vergütung, welche nach 8 4 Abs. 1 Nr. 4 der BundesratSverordnung dem Lieferunasverbande oder der Gemeinde zu gewähren ist umfaßt auch die Vergütung für Kosten, die durch Heranziehung des Handels dem Verbände oder der Gemeinde entstehen. 8 6. Es ist gesunde, unverdorbene, handelsfähige Ware der Ernte 1917 ohne fremde Zusätze zu liefern. Die Lieferung hat grundsätzlich in ungebundenem und ungepretztein Heu zu erfolgen; nur bei Mangel an solchem Heu oder auf Anfordern der Heeresver waltung darf auch Kleeheu und gepreßtes Heu geliefert werden. Für gebündeltes Heu wird der für gepreßtes Heu vorgesehene Zuschlag nicht gewährt. Die Gefahr der Beförderung tragt von der Verladestelle ab die Heeresverwaltung. Die Zahlung wird sofort nach Empfang durch das Vroviantamt geleistet, für welches das Heu bestimmt ist. — . - > ' 8 7. Ueber alle StreitigkeMn M sich aus der Lieferung, insbesondere über die Auslegung der vorstehenden 88 4—6 ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte. Ain Sitze jeder Kreishauptmannschaft wird ein Schiedsgericht eingesetzt, das für die im Bezirk der Kreishauptmannschaft gelegene» Proviantämter zuständig ist. Das Schieds gericht setzt sich zusammen aus einem Obmann und zwei Sachverständigen. Den Obmann ernennt d-L Kreishauptmannschaft aus der Reihe der Beamten der inneren Verwaltung oder der juristischen Beamten der Gemeindeverwaltungen. Von den Sachverständigen wird der eine von dem im Streit befangenen Vroviantamt und der andere vom LandeS- kulturrat ernannt. Die Namen der ernannten Sachverständigen sind der Kreishaupt» mannschaftanzuzeigen. Werden von den Mitgliedern der Schiedsgerichte Gebühren beansprucht, so erhalten sie diese nach den Festsetzungen der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige von, 30. Juni 1878 (R. G. Bl. S. 173) in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898 (N. G. Bl. S. 689) und des AbünderungsgesctzcS vom 10. Juni 1916 lR. G- Bl. S. 214). Die Kosten trägt der unterliegende Teil. 8 8. Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der Gemeinde ist die örtlich zuständige Kreishauptmannschaft berechtigt, die Lieferung zwangsweise Herbei zufuhren. Die Kreishauptmannschaft kann andererseits bei unverschuldeter Verspätung der Lieferung anordnen, daß von der in 8 4 Ziffer 2 der BundesratSverordnung vorgesehenen Preisherabsetzung abzusehen ist. n. Versorgung der sächsischen Tierhalter. 8 9. Soweit das Heu nicht für Heereslieferungen sichergestellt morden ist, unterliegt der freie Handel mit Heu keinerlei Beschränkungen, als denjenigen, welche in, nachstehenden angegeben sind. Insbesondere dürfen die Kömmunalverbände die freie Ausfuhr von Heu aus ihrem Bezirke unter keinen Umständen verhindern. 8 10. Die Ausfuhr von Heu aus dem Königreich Sachsen wird hiermit untersagt. 8 11. Tierhalter, welche auf de» Zukauf, von Heu angewiesen sind, erhalten von ihrem Konununalverbande eine Landessperrkarte für Heu, welche im ganzen Lande gültig ist. Gegen Abgabe dieser Landessperrkarte sind sie berechtigt, von jedem Henerzeuger das Heu aufzukaufen, auf welches die Sperrkarte lautet. Der Verkäufer hat die Abschnitte der Sperrkarte je nach der gelieferten Heumenge abzutrennen und als Ausweis für sich auf zubewahren. Die Abgabe von Heu ohne Marken ist verboten. 8 12. Wenn em Tierhalter teilweise durch selbsterzeugtes Heu für seinen Bedarf eiugedeckt ist, so ist ihn, bei Ausstellung der Landessperrkarte dieses Heu anzurechnen und entsprechend weniger an Sperrkarten zuzuweisen. Nötigenfalls ist eine entsprechende Anzahl der Abschnitte von der Landessperrkarte abzuschneiden. 8 13. Die Bestimmungen in 88 9 bis 11 gelten nicht sür den Kleinverkauf von Heu in Mengen von täglich nicht mehr als fünf Zentner»; sofern es unmittelbar an de» Verbraucher abgesetzt und zur Beförderung bis zum Verbrauchsort weder die Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird. Für den Kleinverkauf werden ab Gehöft oder Wiese folgende Höchstpreise festgesetzt: «) für Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelbklee, Weißklee usw.) von mindestens mittlerer Art und Güte 160.— M. je to., d sür Wiesen- und Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, Kleearte» und Kutterkräutern) von mindestens mittlerer Art und Güte 140.— M. ie to. Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 7.— M. für die Tonne. Für Ware von minderer Art und Güte ist ein entsprechend niedriger Preis zu zahlen. - Im übrigen gelten die Bestimmungen in 8 5 Abs. 2 und 3 der BunderSratSver- ordnuna. Wird das Heu vom Verkäufer frei Betriebsstätte des Erwerbers geliefert, so gelten die in 8 5 der BundesratSverordnung festgesetzte» Höchstpreise. 8 14. Wer den vorstehenden Anordnungen zuwiderbandelt, wer insbesondere Heu erwirbt ohne im Besitz einer Sperrkarte zu sein, oder. Heu ohne Marken abgibt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe biS zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 15. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dresden, den 14. AugM 1917. 1316 II L II Ministerium deS Inner». 3860 werden nachstehend unter ^--0 öffentlich bekanntgemacht und es wird zu ihrer Ausführung folgendes bestimmt: 1. Die in 8 2 Absatz 1, 2 der Verordnung vom 23.Juli 1917 vorgesckriebenenAn zeigen sind an den ttommunalverbaud zn erstatten. Die Einreichung der Anzeigen hat erstmalig bis zum S. Oktober 1917 zu erfolgen. Der Komunalverband hat aus Ansuchen des KriegSauSschuffeS für pflanzliche und tierische Oele und Fette diesem schon vorher durch Anfertigung von Auszügen dep anläß» lich der Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 ausgestellten Ortslisten, soweit sie den Oel- , fruchtbau betreffen, die nötigen Unterlage» für die Erfassung der Oelfrüchte zu geben. 2. Die Abgabe der nbzuliefernde» Oelfrüchte bat an eine» der nachstehend genann ten, sür das Königreich Sachsen bestellten Kommissionäre des Kriegsausschusses zu erfolgen; Paul SÄulze Nachf., Bautzen, Katz <L Naumann, GetreidcankaufSgesellschaft m. b. H., Görlitz, Georg Welz, Dresden, Gebrüder Pfundt, Stauchitz, E. Liebing, Geithain, Earl Seifert, Belgershain, E. A. Rost jun., Grimma, , Christ. Reinhardts Erbin, Hof i. B. 3. Bei jeder Kreishauptmannschast ist ein Schlichtungsausschuß gemäß 8 5 Absatz 1 der Verordnung vom 23. Juli 1917 zu errichten. Die Kreishauptmannschaft hat die Mitglieder des Schlichtungsausschusses zu ernenne». 4. Zuständige Behörde im Sinne des 8 5 Absatz 2 der Verordnung vom 23. Juli 1917 ist i» den «Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die AmtshauptmäNnschaft. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 5 Absatz 3 ist die Kreishauptinannschaft. Dresden, den 13. August 1917. 1386 öUL V Ministerium des Innern. 3883 L. Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte. Vom 23. Juli 1917. Auf Grund des Artikel II der Verordnmig vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesehbl. S. 643) zur Abänderung, der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Pro dukte vom '26. Juni 4916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) wird die neue Fassung der Berard- uung über OelWchte und daraus gewonnene Produkte bekanntgegeben. Berlin, den 23. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. vr. Helfferick. Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnen« Produkte. Vom 23. Juli 1917. 8 1. Die aus Raps, Rübsen, Hederich, Ravison. Sonnenblumen, Senf (weißem und braunem), Dotter, Mohn, Lein und Hanf der inländischen Ernte gewonneneil Früchte (Oelfrüchte) sind an den Kriegsausschutz für pflanzliche und tierische Oelc und Fette, G. m. b. H. in Berlin zn liefern. Dies gilt nicht: 1. für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebs der LieferungSpflichtigen er- forderlichen Vorräte (Saatgut); 2. für die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtschaft des Liefe- - rungspflichtigen erforderlichen Mengen, jedoch für nicht mehr als dreißig Kilo gramm. Die zur Herstellung von Nahrungsmitteln von dem Liefernngspflichtiaen zurückgehaltenen Mengen dürfen von den Mühlen nur bei Vorlegung und Ab nahme eines Erlaubnisscheins zur Verarbeitung angenommen werden. Die Erlaubnisscheine stellt die Ortsbehörde aus; sie sind der Ortsbehörde allwöchent lich zurückzustellen; 3. bei Leinsamen für Vorräte, die in der Hand desselben Eigentümers fünf Doppel zentner nicht übersteigen. Betragen die Vorräte mehr als fünf Doppelzentner, , so düxfen davon bis zu. fünf Doppelzentner znrückbehalten werden. Für den Fall der Zusammenlegung von Oelmühlen kann der Präsident des KricgS- ernährungsamts abweichende Vorschriften zu Abs. 2 Nr. 2 und 3 erlassen. 8 2. Wer Oelfrüchte <8 1) bei Beginn eines Kalenderoierteljahres in Gewahrsam hat, hat die bei Begrnn eines jeden Kalendervierteljahrs vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Nennung der letztere», dem Kriegsausschuß anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum fünften Tage eines jeden Kalendervierteljahrs zu erstatten. Außerdem sind die am 16. August vvrhandeuen Vorräte bis 20. August anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzuzeigen, welche Vorräte auf Grund des 8 1 Abs. 2 beansprucht werden. Die Laudeszentralbehörven könne» abweichende Bestimmungen erlassen. 8 3. Der Kriegsausschuß hat die Oelfrüchte, die ihm nach 8 1 zu liefern sind, abzu nehmen und einen angemessenen Preis dafür zu zahlen. Der LieserungspfliLtige hat dein Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Der Preis für einhundert Kilogramm Oelfrüchte der Ernte 1918 darf nicht übcr- 85 Mark 74 „ R : 74 „ Der Lieferungspflichtige hat die Oelfrüchte biß zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Den Lieferungspflichtigen sind diejenigen gleich zu achten, die Oel früchte der äenamiten Art für Rechnung Dritter in Verwahrung haben. 8 4. Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren Bestimmungen über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen einbegriffen sind und welche Vergütungen für Nebenleistungen im Höchstfall gewährt werden dürfen. Er kann die Preise, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich erscheint, für bestimmte Zeiten erhöhe» oder herabsetzen; er kann ferner be andere Bestimmungen über die Preise für den Verkauf zu Saatzwecken oder gegen Bezugsscheine treffen. 8 5. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Oelsrüchten an den Kriegs ausschuß ergeben, entscheiden endgültig die von denLandeSzentralbehörden zu errichtenden Schlichtungsausschüffe. Die Schlichtungsausschüffe bestehen aus einem höheren Beamten als Vorsitzenden, einem Landwirt und einem sachverständigen Händler als Beisitzern. Werden Oelfrüchte nicht freiwillig geliefert, so wird das Eigentum an ihnen auf Antrag des^KriegSauSschuffeS durch Anordnung der zuständigen Behörde auf den Kriegs ausschuß oder die von diesem bezeichnete Person übertragen (Enteignung). Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Be sitzer zugeht. Der Erwerber hat für die enteigneten Vorräte ei,len angemessene» Preis zu zahlen, der in, Streitfall unter Berücksichtigung des zur Zett der Eltteianung geltenden Höchst preises sowie der Güte ü»w Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverstiiw digen von . der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. Diese bestimmt