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Amtliches. Geschäftszeit der AmtShauptmavvschaft. Die Geschäftszeit der unterzrlchneten Amt»haupt- Mannschaft wird vom 8. Oktober 1VL5 ob bi» auf weiteres wie folgt festgesetzt: Montag bi» Freitag: 8-1 Uhr vorm. V.8-6 Uhr nachm., EonnabendS: 8 Uhr vorm. bis V,2 Uhr nach«. Sprechzeit: Montaa bis Freitag: 10—1 Uhr vorm. V,S—4 Uhr nachm., Sonnabends: 10 Uhr vorm. bi» V,2 Uhr nachm. Die Kaffe ist Sonnabends für den öffentlichen Derkebr nur bis 12 Uhr mittags geöffnet. Die Bevölkerung wird ersucht, in diesen Stunden nicht nur den Personenverkehr, sondern tunlichst auch den Fernsprechverkehr zu erledigen. Im Interesse des inneren Dienstes können in Zukunst Aus« nahmen von der Sprechzeit nicht mehr gemacht werden. Großenhain, am 28. September 1V2S. L AmtSbauvtmannschaft. Die aus den 28. September anberaumt gewesene Versteigerung des Hartmannschen Grundstücks in Nünchritz findet nicht statt. Amtsgericht Riesa, den 26. Sevtember 1925. Wir geben hiermit bekannt, daß Vom LV. Eev- tember 1025 ab die Verwaltungsstelle im Stadt teil Weida bis aus weiteres jeden DienStag und DonnerStag-Nachmittag für den Verkehr geschloffen bleibt. Die Einwohnerschaft des Stadtteils Weida er- suchen wir, die Geschäfte an diesen Tagen vormit tags zu erledige». Riesa, am 24. September 1925. * Der Rat der Stadt Riesa. Anmeldung -es WohnnngsbedarfS von Beamten. Beamte, die infolge Versetzung an einen anderen Dienstort oder infolge Versetzung in den einstweiligen oder dauernden Ruhestand oder aus anderen Gründen (z. B. Anstellung, Berufung in den Staatsdienst, Verehelichung) eine Wohnung benötigen, haben ihren WohnunaSbedarf unter Verwendung des nachstehenden Musters L jeweils unverzüglich der Personalausgleich- und WohnungSoermittlungSstelle beim Ministerium des Innern anzuzeige». Die gegenwärtig in Betracht kommenden Be amten. die nicht lediglich infolge Verehelichung eine Wohnung suchen, haben diese Anzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ihren WohnungSbedarf schon früher gemeldet haben, nochmals spätesten- bi- zum 3V. September 1023 zu erstatten. Erledigt sich der angemeldete WohnungSbedarf eines Beamten, so ist dies ebenfalls der genannten Ltelle umgebend zu melden. Unabhängig hiervon bleiben wohnungSlos« Be amte verpflichtet, alle geeigneten Schritte zur Er- langung einer Wohnung selbst zu unternehmen. Als Beamte im Sinne dieser Verordnung gelten auch die Lehrer aller Schulgattungen und die Do zenten an den Hochschulen. L. Anzeige über den Bedarf einer Wohnung. Ort 1. Name: 2. Alter (Geburtstag): 3. Dienststellung: 4. Dienststelle: 5. Familienstand (verh. — verm. — gesch. — ledig: 6. Zahl der zum Haushalt gehörigen Kinder: 7. Alter der zum Haushalt gehörigen Kinder: 8. Sonstige zum Haushalt gehörige Personen: 9. Aus welchem Grunde wird die Wohnung be nötigt (Verehelichung, Versetzung, Pensionierung uiw.) ? 10. Wird Entschädigung für Führung getrennten Haushaltes bezogen? 11. Seit wann wohnungslos? Tie benötigte Wohnung. 12. Tag der Anmeldung bei der örtlichen WohnungS- stelle: 13. No. der WobnungSliste: 14. Wie soll (vorgemerkt als dringlich, vordringlich?) die Wohnung beschaffen sein? Wieviel gw Mindestflächeninhalt? Wieviel heizbare Zimmer? Wieviel nicht heizbare Zimmer? Wieviel Kammern? Küche? Was möchte sonst noch zur Wohnung gehören? Welche besondere Wünsche bestehen aus gesund- heitlichen Gründen? 15. Begründung der Größe: 16. Welchen Friedensmietpreis möchte sie nicht über- schreiten? 17. Wann wird die Wohnung benötigt? Die Tauschwohnung. 18. Jetzige selbständige Wohnung (Ort, Straße und Nummer): 19. Steht sie zu Tauschzwecken noch zur Verfügung? 20. Beschaffenheit der Wohnung: Wieviel gm gesamter Flächeninhalt? Wieviel heizbare Zimmer? Wieviel nicht heizbare Zimmer? Wieviel Kammern? Küche? Was gehört sonst noch zur Wohnung? 21. FriedenSmietr? 22. Wann kann die Wohnung sreigemacht werden? Bemerkungen: Der Rat der Stadt Riesa — Wohnungsamt — am 26. September 1925. Getranlesteuer in Riesa. Die Stadt Riesa erhebt auf Grund des 33. Nach- trag» zur Gemeindestruerordnung vom 28.10. 1923 ab 1. Oktober 1924 eine Getränkestruer und zwar wird die Steuer erhoben von den in Riesa berge- stellten und von den nach Riesa ringeführten Getränken. Zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist ») für dir im Stadtgebiet brrgestellten Ge tränke der Hersteller, t>) für die mit der Eisenbahn, der Post oder regelmäßig verkehrenden Schiffen von auswärts ringesührten Getränke der Empfänger, o) für alle anderen ringesührten Getränk« der Einbringer unter selbstschuldnerischer Haftung de» EmpkänaerS. 15. ist 0.90 , 0,45 . in unserer Di« Struerpflicht tritt «in i« den Willen unter » und d mit der Ablieferung an den Empfänger (Händler, Gastwirt, Verbraucher) aber mit der Verwendung im eigenen Schank- betriebe de« Hersteller«: im Fall« zu o mit der Einführung. Gan» besonder« weisen wir daraus hi«, daß auch Privatpersonen, welch« von au»wSrts tteurrpflich- tige Getränke beziehen, di« Getränkeftener bei der Einführung »u entrichten haben. Zur Vermeidung von Bestrafung fordern wir diejenigen Personen, welch« bereit« feit Einführung der Getränkeftener steuervflichtia« Getränk» von aus wärt« bezogen und die Trtränkefteuer noch nicht ab- geführt haben, auf, dieselbe nunmehr sofort und spätesten« bi« 7. Oktober 1925 »u entrichten. Steuerpflichtig sind nachstehende Getränke mit folgendem Steuersatz: 1. Traubenwein ») offen i>) in Flaschen ' 2. Weinähnliche Getränke 8. Weinhaltta« Getränke 4. Schaumwein mit Ausnahme von Fruchtschaumwein 5. Fruchtschaumwein 6. Schaumwrinähnliche Ge ¬ tränk« 1 Liter 7. Einfachbier . 8. Schankbier , 9. Vollbier 10. Starkbier „ 11. Mineralwasser, natürlich , 12. „ künstlich 18. Limonaden und ander« künstlich bereitete Getränk« , 14. Unverschnittener Arrak, un verschnittener Rum, unoer- schnittener Trinkbrannt wein aus Obftftoffen und Trinkbranntwein mit einem Gehalte von mehr als 10 vom Hundert Extrakt , Andere Trinkbranntwein« , Die Getränkestruer sür Altriesa ... ... Stadtkaffe 2, für die Stadtteile Gröba und Weida in den betreffenden Verwaltungsstellen zu entrichten. Die Angaben über die zu versteuernden Mengen find genau und gewissenhaft zu machen. Wer den Steuervorschristen zuwiderhandelt, wird — falls nicht «ine Bestrafung nach den 88 55 oder 56 Abs. 1 des Gemcindesteuergesetze« eintritt — mit einer Geldstrafe bis zur höchsten Grenze, wie sie als Ordnungsstrafe jeweilig gesetzlich zulässig ist, belegt. Der Rat der Stadt Riesa, am 25. Sevtember 1925. 1 Liter 0.03 RM. '/.Flasche 0,06 . 0,015 . 0,05 , 0,75 . 0.06 „ 0,18 . 0,01 . 0,015 . 0.02 . 0,03 . 0,01 . 0,005 . 0,006 . Wegen Aufbringung von Maffenfchutt wird hiermit die Pochraer Strafte im Stadtteil Gröba vom Gasthaus „Grüne Aue" bi» zur Ttraften- kreuzuug Merzdorf Renften i» dec Zeit vom SS. September bi- S. Oktober 1VS5 für allen Fähr verkehr gesperrt. Der Fährverkehr wird sür diese Tage über die Merzdorfer Straße im Stadtteil Gröba verwiesen. Ter Rat der Stadt Riefa, am 25. Sevtember 1925. Ham. Schwemtpest. Unter dem Schweinebestand des Gutsbesitzers Hermann Hänsel in Riesa, Stadtteil Gröba, Mühlweg 6, ist die Schwrinevest amtlich festgestellt worden. Bezüglich dieses Fall«? gelten di« Vorschriften der §8 263—276 der BundeSratSvorschriften zum ReichSviehseuchengesetze vom 7. 12.1911, di« zur Einsicht offen liegen. Zuwiderhandlungen gkgen vorstehende Bestim mungen werden strafrechtlich verfolgt. Der Rat der Stadt Ries«, am 25. Sevtember 1925. Oesfentttche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung für die Em- kommrnfteuer nnd Körperschastssteuer für den Steuerabschnitt, der in der 1. Hälft« des Kalender jahr- 1025 geendet hat. I. Zur Abgabe einer Steuererklärung zur Ein- kommensteuer und der Körperschastssteuer werden hiermit Steuerpflichtige aufgefordert, deren Steuer- abschnitt in der 1. Halste des Kalenderjahres 1925 geendet bat. Steuerabschnitt ist: ») Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte au» Land wirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerblicher Bodeubewirtschaf- tung beziehen, das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1924 bis 30. Juni 1925; bei reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht statt dessen das Wirtschaftsjahr vom I. Mai 1924 bis 30. April 1925. k) Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den Borfchristen des Handelsgesetzbuches zu führen verpflichtet sind oder, ohne dazu ver pflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuch» tatsächlich führen, das Wirtschaftsjahr, sür da» sie regel- mäßige Abschlüsse machen, sofern e« in dec 1. Hälfte des Kalenderjahre» 1925 geendet bat. Steuerpflichtige mit mehreren Wirtschafts jahren, von denen rin Wirtschaftsjahr in der 2. Hälft« des Kalenderjahre» 1925 endet, sind auch dann nicht zur Abgabe einer Steuer erklärung verpflichtet, wenn ein Wirtschaftsjahr in der 1. Hälfte des Kalenderjahre» 1925 endet. Diese Steuerpflichtigen werden vielmehr erst nach Ablauf de» Kalenderjahre« 1925 zu einer Steuererklärung aufgefordert werden. Für den unter l- bezeichneten Steuerabschnitt sind zur Abgabe einer Steuererklärung für di« Einkommensteuer verpflichtet: 1. Steuerpflichtige, deren Einkommen im Steuer abschnitt den Betrag von 8000 RM überstiegen hat: 2. ohne Rücksicht auf di« Höbe de» Einkommen» Steuerpflichtig«, bei denen der Gewinn auf Grund lage des Abschlüsse» ihrer Bücher zu ermitteln ist; 3. bei Beteiligung mehrerer an den Einkünften au» ' ») Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerblicher Bodenbewirt- schaftnng, d) an einem Gewerbebetrieb ». B. an einer offene» Handelsgesellschaft od,r Kommandit- aesrllschqft di, zur Vertretung oder Geschäft«, führung befugten Personen. Lieserkzr ad 1. kdioker IM «288 7SV5 7980 (Vm Anschluß an die Verpachtung 7 der staatlichen Weiden im Galt- UH bof zu Moritz am Sonnabend, LV. Oktober 1825, findet die Verpachtung der Weidennutzunaen de- Ritter- gute- Promnitz gegen sofortige Barzahlung statt. *Die Rittergut-Verwaltung. Lcksibsnnisober RAic. «Lil. KLltz. KM. Illgliell vsrgM verdienen Herren mit Mk. 1000 - 2000 durch Ausstellen meinerParfüm- Apparate. Angebote unt. » 3W2» an da» Tage blatt Riesa. mit schöne» Slbaufenst. oder ausbaufähig in bester Geschäftslage von leistungsfähiger Firma gesucht. Angeb, u. v. ll. 2680 an Rudolf Mofse, Dresden. Hirchennachrichteu. 1«. Trinitatissonntag. Röderau. 10 Uhr Predigt (Pfarrer Guderlep Glaubitz). I!I l I / 11/35 kV, slvktrisebes lüctu, Anlasser, von obso xestensrts Ventils, lourwo-VIerrllrer Sport-Vlerrttrer eoslk-VlerrM« Llmollsine-Vlerrllrvr l.a»l«agen oe. 30 2tr. 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KlAtt« Kaiserttraße 12. Für den unter k bezeichneten Steuerabschnitt find »ur Abgabe einer Steuererklärung für di«: «örperschaftfteuer verpflichtet: 1. steuerpflichtig« ErwerbSaesellschasten, 2. all, übrigen steuerpflichtigen Körperschaften und vermögrnsmaffen. IV. Die Steuererklärungen find in der Zelt »am 1. bi» 17. Oktober 1925 bei dem Finanzamt abzu- geben, in dessen Bezirk ») die zu ll 1 und 2 bezeichneten Steuerpflichtigen ihren Wobnsttz oder dauernden Aufenthalt, i>) die zu ll 3 und lll bezeichneten Steuervflichti- gen den Ort der Leitung oder Sitz baden. Ist im Inland« weder «in Wohnsitz, noch ein bauender Aufenthalt, weder «in Ort der Lei tung, noch ein Sitz gegeben, so ist di« Steuer- erklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk da« Unternehmen betrieben oder ständig vertreten wird. Die nach den vorstehenden Bestimmungen zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten werden aufgefordert, die Steuererklärung unter Benutzung de« voraeschriebenrn Vordruck« innerhalb der Zeit vom 1. bi« 17. Oktober 1925 bei dem unterzeichneten Finanzamt «inzureichen. Vordruck« für die Steuer- erklärung können von dem unterzeichneten Finanz amt« bezogen werden. Die Steuererklärung ist schriftlich—zweckmäßig eingeschrieben—einzureichen oder mündlich vor dem Finanzamt abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ist vom Empfang« eine« Vordrucks der Steuererklä rung nicht abhängig. v. Wer di« Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, kann mit Geldstrafen »ur Abgabe der Steuererklärung angehaltrn werden; auch kann ihm «in Zuschlag bis zu 10 v. H. der festgesetzten Steuer auferlegt werden. Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinter- ziehung der Einkommensteuer oder Körperschaft steuer wird bestraft. Auch «in fahrlässiges Vergeben gegen die Steuergesetze (Steuergefährdnng) wird be straft. Riesa, am 25. September 1925. Da- Finanzamt. Straßensperrung. Wegen Pflafterung«arb«iten bleibt die Straße durch den OrtSteil Langenberg vom Montag, den 28. September 1925 bi« aus weiteres gesperrt. Der Verkehr hat sich unterhalb Langenberg zu be wegen. Glaubitz, am 26. Sevtember 1925. Die Gemeindeverwaltung. Oberrealschule Riesa. Die Anmeldung der Knaben und Mädchen, welche Ostern 1926 in die Sexta der Riesaer Ober realschule eintreten möchten, wird Donnerstag, den 8. und Freitag, den 9. Oktober d. I. von 8 — 1 nnd 3 — 5 entgegengenommen. Vorzulegen sind: Sämtliche Schulzeugnisse, Geburtsurkunde (Familien stammbuch), Impfschein. Zur Ausnahme können in der Regel nur Kinder zugelassen werden, die Ostern 1926 das Endziel der Grundschule erreicht haben und bis 30. Juni 1926 da» 10. Lebensjahr vollenden. Ausnahmen hiervon sind nach Verordnung des Min. f. V. vom 6. 8. 25 zulässig. Auskunft erteilt Unterzeichneter an Schul tagen 11 —12. Die Aufnahmeprüfung findet am 17. und 18. Februar 1926 von 8 Uhr an statt. Riesa, am 27. September 1925. Rektor vr. Streit. MiIlMglmi des bei MsünlWftM KrStzing-i: L,', sauber, mild, unschädl. Jucken « fast alleHautleid. 1 ovo OOOf.bew. Pack. 1,50, Med.-Droa. A. v. Hennich- ÄsmiiHiMr auch der heftigste, sofort weg durch „vlltt". Ft. 75 ? R.«olditz,Fris.Hauptftr, I» 24 Stunden Nichtraucher. 1000 Dankschreiben. Be>. ratung koitenlos.Ganita-. Devot, Hall« a. S. 2ö8d. Mxirllltt mit Stall und Scheune, 1'/, Scheffel Feld, paffend f. Handelsmann, zu verk. Leckwitz LS r., PostWettztg, Schöne SsustvIIs 7.7 Ar groß, eingezäunt, mit Brunnen, angelegtem Garten sowie vorband. Baumaterialien und ge nehmigter Zeichnung, 20 Miil-von Riesa, wegzugs halber sofort preiswert zu verkaufen. Näheres durch vsugercNSlt nmivr Nünchritz. Etubenzahmer schön ge fiederter MM Ml Wg veränderuugSb. Sonntag früh ', bis 8 Uhr kosten los in gute Hände zu vergeben. Friedrich, Goetbestr. 52,1 Ziegemm «L Oelsitz Nr. 13k.