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Riesaer H Tageblatt 73. Jahr« ») b) o) «) <2) Eine bare Erstattung der im Rechnungsjahr 1920 über die vorläufig zu ent richtende Einkommensteuer hinaus einbebaltenrn Beträge findet erst nach der endgültigen Veranlagung für das Rechnungsjahr 1920 statt. (3) Ter Erlab der Bestimmungen über die erst nach endgültiger Veranlagung für ' " ' l «inbehaltener AlmiMW Sin die Winz in Wnimchnr iini 4dm >« WM. Ich« ni iidn die AiWnz in Cikinlnle«. Durch di« Verordnung vom 21. Mai 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 1098) hat der Reichsminister der Finanzen anaeardnrt, dab dle «Vorschriften der 88 45 bis 52 des Ein- kainmenstcuergrsetzes von, 29. März 1920 über den Abzug von Einkommensteuer am Arbeitslohn mit dem SS. Juni INS« tu Kraft treten. Dle elnschlagenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes werden nachstehend wiedergcgeben. . 8 45. Ter Arbeitgeber hat nach näherer Anordnung de^steichSminister? der Finanzen bei der Lohnzahlung 10 vom Hundert des Arbeitslohns zu Msten des Arbeitnehmers ein- znbebaltcn und für den einbehaltenen Betrag Steuermarken in die Eteucrkarte <8 48) de; Arbeitnehmers einzukleben und zu entwerten. 8 48. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Beginn eines jeden Kalenderjahrs oder vor Beginn eines Dienstverhältnisses von der Gemeindebehörde seines Wohn» oder Beschäftigungsorts eine Stcnerkarte ansstellcn zn lassen und diese Stenerkarte dem Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung zum Einklcben und Entwerten der Stenermarken vorznlegen. 8 47. Ter Arbeitnehmer bat dem Arbeitgeber ans Verlangen eine schriftliche Be scheinigung über den empfangenen Lob», den nach 8 45 einbehaltenen Betrag und den Wert der von dem Arbeitgeber in der Steuerkacte eingeklcbten und entwerteten Stenermarken zu geben. 8 4kl. (1) Ter Arbeitnehmer kann die in seiner Stenerkarte und in den Stcuerkarten solcher HauShaltungSanaebörigen, deren Einkommen ihm znzurechnen ist, eingeklebtcn und entwerteten Stenermarken unter Abgabe des entsprechenden Teile? der Stenerkarte spätestens innerhalb der nächsten drei Kalendcrviertcljahre ans die von ihm zn entrichtende Einkommensteuer an ZablungS Stott hinaebcn. (2) Ucbcrsteigt der Wert der nach Abs. 1 hingegebenen Stenermarken den zn zahlen den Stcuerbctrag, so hat das Finanzamt den überschüssigen Betrag dem Steuerpflichtigen sofort nach der endgültigen Veranlagung in bar zn erstatten. 8 49. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Stcuerkarten werden ersetzt. Tie in solchen Karten nachweisbar eingeklcbten und entwerteten Steuermarken werden ihrem Werte nach auf die Steuerschuld angerechnet; eine bare Herauszahlung findet in diesen Fällen nicht statt. 8 50. Ter Arbeitgeber haltet dem Reiche für die Einbehaltung und Entrichtung des im 8 45 bestimmten Betrag? neben dxm Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. 8 51. Die Vorschriften der 88 45 bis 50 gelten auch für die sonstigen Fälle des 8 9 Rr. 1 und sür die Fälle des 8 9 Nr. 3 entsprechend. 8 52. Der Retchsminister der Finanzen kann ein von den Vorschriften der 88 45 bis 49 abweichendes Verfahre» zulassen. Der Reichsminister der Finanzen bat weiter auf Grund von 88 45 und 52 des Ein kommensteuergesetzes nnter dem 21. Mai 1920 Bestimmungen über die vorläufig« Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für das Rechnungsjahr IVStt (1. April 1920 bis 31. März 1921) erlassen, die in ihrem wesentlichen Teil nachstehend abgedruckt sind. Es wird darauf hin- aewicsen, dah diese Bestimmungen in einigen Punkten von den aus dem Umschlag der Steucrkarten abqcdruckten vorläufigen Bestimmungen abwcichen. Insbesondere sind die Vorschriften in 8 3 Absatz 3 und 8 4 Absatz 5 neu ausgenommen und der 8 2 und 8 4 Absatz 2 geändert worden. I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. (1) Jeder Arbeitgeber hat bei der Lohnzahlung zehn vom Hundert deS Arbeits lohns zu Lasten des Arbeitnehmers einzubehalten. <2) Soweit die Auszahlung deS Arbeitslohns au? einer öffentlichen Kasse erfolgt, gilt die auszadlende Kasse als Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmungen. (3) Die Einbehaltung nach Absatz 1 unterbleibt, solange der Arbeitnehmer das vier zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 8 2. (1) Als Arbeitslohn gilt jede in Geld oder GeldeSwert bewirkte einmalige oder wiederkehrende Vergütung sür Arbeitsleistungen, insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen oder unter sonstiger Benennung gewährte Bezüge der in öffent lichem oder privatem Dienst angestellten oder beschäftigten Personen, Wartegelder, Ruhe« gehälter, Witwen» und Waisenprnsionen und andere Bezüge für frühere Dienstleistungen oder Berufstätigkeit. Der Wert der Natural- und sonstigen Sachbezüge ist zur Bemessung des einzubchaltendcn Betrags mit dem Betrag« anzurectmen, der sich ans den Lohntaris- Vereinbarungen ergibt. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, so ist der Wert der Natural» und Sachbezüge nach den Ortspreisen anzurechnen, die das Versicherungsamt nach 8 IVO Abs. 2 der ReichSversichcruugLordnung festgesetzt hat. Die Beiträge zur reichSgesetzlichen Kranken-, Invaliden- und Angestelltenversicherung, soweit sie zu Lasten des Arbeitnehmers verrechnet worden sind, können in Abzug gebracht werden; sonstige Abzüge, insbesondere sür WcrbungSkosten, habe» nickt zu erfolgen. (2) Als Arbeitslohn im Sinne des Abs. 1 gelten nicht: die auf Grund der MilitärpensionS- und Verjorgungsgesetze bezogenen Der- stümmelungS-, Kriegs-, Luftdienst-, Alters- und Tropenzulagen, Pensions und Rentencrhöhungen, ferner die von ehemaligen Kolonialveamten bezogene» Tropenzulagen; sonstige VcrsorgungSgebührnisse, die auf Grund einer infolge eines Krieges erlittenen Dienstbeschädigung bezogen werden; die Naturalbezüge der Angehörigen der Wehrmacht (Reichswehr und Reichs marine) ; Bezüge aus einer Krankenversicherung; Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Be züge für frühere Dienstleistung oder Bernfstätigkeit, wen» ihr Jahresbetrag 1500 Alk. nickt übersteigt; die Vorschrift des 8 1 findet jedoch Anwendung auf Bezüge dieser Art, welche aus öffentlichen Kaffen gezahlt werden, sofern der Bezieher im Inland keinen Wohnsitz und keinen dauernden Aufenthalt hat. (3) Ter einzubrhaltende Betrag ist, wenn die Lohnzahlung für eine Woche oder für eiucu längeren Zeitraum erfolgt, auf volle Mark nach unten abzurunden; in allen übrigen Fällen ist der cinzudchaltende Betrag auf volle zehn Pfennig nach unten abzurunden. H. Einzahlung des etndedalteucn Betrags durch Steuermarken. 8 3. sl) Jeder Arbeitnehmer hat sich für das Rechnungsjahr 1920 (1. April 1920 bis 31. März 1921) von der Gemeindebehörde seines Wohn- oder BeschäftigungSorteS eine Steuerkarte ausstellen zu lassen. Die Ausstellung erfolgt unentgeltlich. Reicht eine Stcucrkartr sür die während eines Rechnungsjahres einzuklebenden Steuermarke» nickt aus, fo hat der Arbeitnehmer rechtzeitig für dre Ausstellung einer neuen Steuerkarte durch die Gemeindebehörde Sorge zu tragen. (2) Die Vorderseite der Steuerkarte ist auf Grund der Angaben deS Arbeitnehmer» von der ansstellenden Behörde auszusüllen. Alle weiteren Einträge haben nach Matz- gabe des Vordrucks durch den Arbeitgeber zu erfolgen, soweit sie nicht ausdrücklich für Einträge der Eteuerhebeftelle Vorbehalten find. (3) Die 'Ausstellung der Steuerkarten kann von der Gemeindebehörde auf Antrag auch Arbeitgebern überlassen werden. (4) Arbeitnehmern, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Steucrkarten nicht auszustellen. 8 4. (1) Für de» gemäß 8 1 und 8 2 Abs. 8 einbehaltenen Betrag hat der Arbeit geber Steuermarken bet der Auszahlung des Arbeitslohns in die Struerkarte der Arbeit- uehmers einzukleben und zu entwerten. (2) Die Stenermarken werden bei den Postanstalten zum Verkauf gestellt. (5) Die Steuermarken find in di« dafür vorgejehenen Spalten der Steuerkarte der- art Ird« M'^eus Queüoolt» begönne» wird; aus jeder ««d A«k-tger sLldeblatt a«d Archer». MichWnsHttst, v-stsch-A»-», v«m«f »e. Sck «trokaff, «kso Rr « ftr dle AmtStzairptmannschaft Grokenhatn, das Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GrkB«. z« 134 Sonnabend, 12. Juni ISSN, abends jede« Tag abends '/,» llhr mit Ausnahme der Tonn- und Festtage. VeznßSpreiS, gegen Vorauszahlung, monatlich 4.— Mark ohne Zustellgebühr, bei Abholung Postschalter monatlich 4.10 Mark ohne Postgebühr. Anzeigen sür di» Nummer de« Ausgabetage» sind bi» S Uhr vormittag» auftugeben und Im voran» zu bezahlen; rin» Gewehr sür bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prei» für di« »3 mm breite, 3 mm hohe Grundschrift-Zeile (7 Silben) IIO Mark, OrtSprei» 1.— Mark; zeitraubeirder und tabellarischer " Au sich lag. Nachweisung«, und Bernitttelung-gebühr 30 Ps. Fest, Tarts«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag» «ingezogen werden muh oder der Auftraggeber in z<onlur» gerat. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa Bierzehmägige Unterhaltungsbeilage .Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» r civ i cs d Truckerei, der Lieferanten oder der BesörderunaSeinrichlungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Nükzahlung de» Bezugspreise». pc «t ,,„d V-erlaa: L anaerL Winterlich. Rie'a. <Ne«<s»3kt»fteNe- Mn-tdektiwke 59. Nerantwartlich Nr Redaktion: Ärtdur <täl>nel. Nleka: Nr Aa«»>tenteil: W' l'i» lm Dittri "i-eN. - «77-771.- —7_—7-^7777777^: 7—^1- I - . ,-rnüi- V , - >,,->> 1, 1.» 1, —Sl-i-, y-n—r-fl! . Marke ist der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und das Jahr in arabischen Zahlen, der Monat mit Buchstaben niederzuschrriben. Ter Gebrauch von Datumstempeln mit chemischer Tinte ist gestattet. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnungen mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der JabreSbezelchnung (z. B. 29. Okt. 20; 15. Senk. 25) sind zulässig. Auch ist gestattet, dem Verwendungsvermerke di« Firma oder den Namen de» Verwendenden ganz oder teil weise zuzusrtzen. (4) Nach jedem Einkleben von Steuermarken hat der Arbeitgeber den Wert der jeweils eingeklebtcn Marken in die dafür vorgesehene Spalte der Steuerkarte einzutragen; ist eine Sette mit Stenermarken gefüllt, so hat jeweils der letzte Arbeitgeber an der dafür vorgejehenen Stelle den Gesamtwert der ans der Seite emaeklebten Marken einzutragrn und die Nichtigkeit des Eintrags durch Unterschrift zu bescheinigen. (5) Tas Finanzamt kann auf Antrag einzelnen Arbeitgebern gestatten, dass sie sür ständig bei ihnen beschäftigte Personen die Steuermarken statt bei jeder Lohnzahlung am Ende eine? jeden Monats oder KalendervierteljahrS — spätestens jedoch beim Ausscheiden de? Arbeitnehmer? aus dem Dienstverhältnis — für den während des entsprechenden Zeitraums einbehaltenen Betrag entwerten und in die Struerkarte des Arbeitnehmers einklebcn. 8 5. Legt der Arbeitnehmer bei einer Lohnzahlung dem Arbeitgeber die Steuer karte nicht vor, so hat der Arbeitgeber Stenermarken in Höbe des einbehaltenen Betrag» zn entwerten und für den Arbeitnehmer auftiibewahren, bis dieser keine Struerkarte vorlegt. 8 6. Der Arbeitnehmer hat den» Arbeitgeber auf dessen Verlangen eine schriftliche Bescheinigung über den empfangenen Lohn, den einbehaltenen Betrag und den Wert der von dem Arbeitgeber in der Cteuerkarte eingeklcbten und entwerteten Steuermarken zu geben. 8 7. (1) Eine Anrechnung der im Rechnungsjahr 1920 in die Stenerkarte eines Arbeit nehmers eingeklebten Steuermarken auf die von diesem für das Rechnungsjahr 1920 zu entrichtende Einkommensteuer findet erst nach der endgültigen, nach Ablauf des Kalender jahrs 1920 vorzunchmenden Veranlagung sür das Rechnungsjahr 1920 statt, es sei denn, daß dem Arbeitnehmer rin Stcueranforderungsschreiben über die sür das Rechnungs jahr 1920 vorläufig zu entrichtende Einkommensteuer zugegangen ist., (2) Eine bare Erstattung der im Rechnungsjahr 1920 über di Veranlagung kür das Rechnungsjahr 1920 statt. C7 ' ... . ..7. ... 7 . . 7'7„_. das Rechnungsjahr 1920 vorzuuehmend« Anrechnung und Erstattung Beträge bleibt Vorbehalten. 111. Unmittelbare Sinzabluna deS einbehaltenen vetrag- bet der Steucrbebestelle. 8 12. (1) Das LandrSfinanzamt kann auf Antrag des Arbeitgeber» zulaffen, daß eine Verwendung von Steuermarken unterbleibt und daß die Einzahlung des nach 8 1 und § 2 Abs. 3 einbehaltenen BetraaS durch den Arbeitgeber in bar oder durch Ucber- weisuug auf das Postscheck» oder Bankkonto bei der Steuerhebestelle erfolgt, die für di« Entrichtung der von dem Arbeitnehmer zu entrichtenden Einkommensteuer zuständig ist. (2) Das Landesfinanzamt kann die ihm nach Abs. 1 zustehende Befugnis de» Finanzämtern übertragen. IV. Schlnßbeftimmunge«. 8 17. Ter Arbeitgeber haftet dem Reiche für die Einbehaltung und Entrichtung des im 8 1 bestimmten Betrags neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. Tie Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden auf die Strafvorschriften der 88 359. 367 der Reichsabgabenordnung in Verbindung mit 8 53 des Einkommensteuergesetzes hingewiesen. Zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen des ReichsfinanzministerS vom 21. Mai 1920 wird folgendes angeordnrt. Zu 8 3. Die Gemeindebehörden haben die AnSgab« der Stenerkarte« so zu beschleunigen, daß die Karten bis zum 24. Juni ausgegeben sind. Für jede Gemeinde ist durch die Zeitung oder Anschlag am Gemeindebrett bekannt zugeben, von welchem Tag ab, an welcher Stelle und zu welchen Zeiten die Steuerkarten sür die Arbeitnehmer ausgestellt werden. Die Arbeitnehmer baden bei der Abholung der Steuerkarten der Ausgabestelle «inen Personalausweis (Einwohnermeldrschein usw^ vorzulegen. Anträge nach 8 3 Abs. 3 der Bestimmungen sind von den Arbeitgebern rechtzeitig vor dem 2s. Juni unter Angabe der Zahl der für die von ihnen beschäftigten Arbeit nehmer benötigten Steuerkarten bei der Gemeindebehörde zu stellen. Die Arbeitgeber haben sür Abholung der Steuerkarten besorgt zu sein. Zu 8 4 Abs. 2. Der Beginn des Verkaufs der Steuermarken bei den Dostankalten wird noch bekanntgegeben. Bei den Finanzämtern werden di« Marken zunächst noch nicht zum Verkauf gestellt. Za 8 IS. Den Behörden deS Reichs, deS Landes und der Gemeinden sowie den sonstigen öffentlich-rechtlichen Verbänden wird auf Grund von 8 12 Abs. 1 der Bestimmungen gestattet, datz eine Verwendung von Steuermarken unterbleibt und die Einzahlung des einbehaltenen Betrags in bar oder durch llcberwcisnng bei der Steuerbcbestelle erfolgt, die für die Entrichtung der vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Einkommensteuer zu ständig ist. Tie Einzahlung hat spätestens bis zum 10. des auf die Gehalts-, Lohn--. Ruhegehalts- usw. Zahlung folgenden Monats unter Einreichung von Nachweisungen sür jede Hebestelle zu erfolgen, lieber die Form der Nachweisungen geben die Finanzämter (BezirkSstcuereinnahmrn) Auskunft. Hinsichtlich aller andern nicht unter Absatz 1 fallenden Arbeitgeber wird die Befugnis zur Genehmigung der unmittelbaren Einzahlung dec vom Arbeitslohn ein- bebaltrnen Beträge auf Grund von 8 12 Abs. 2 der Bestimmungen den Finanzämtern übertragen. Anträge nach 8 12 sind daher von den Arbeitgebern bei dein für sie zu ständigen Finanzamt (BezirkSsteuereinnahmc) zn stellen. Tiefes wird dein Arbeitgeber im Falle der Genehmigung des Antrags mitteilen, in welcher Weise die nnm.ttelbare Ein zahlung stattzufinden hat. Eine unentgeltliche Abgabe von Vordrucken an die 'Arbeitgeber für die von ihnen gleichzeitig mit der Einzahlung oder Ueberwcisung der Beträge an dir Steuerhebestelle einzureichenden Nachweisungen findet nicht statt. Die Behörden <Abs. 1) und die Arbeitgeber, denen das Finanzamt die unmittelbare Einzahlung gestattet hat (Abs. 2), haben die Arbeitnehmer und die Empjüuger von Ruhe gehalt, Witwen- oder Waisenpension davon in Kenntnis zu setzen, daß für sic die Aus stellung einer Steuerkarte zu unterbleiben hat. Dresden, am 7. Juni 1920. La- LandrSfinanzamt. Backereischließung. Ter Bäckereibetrirb von Wilhelm Martin Nauman» in Gröba wird auf Grund von 8 71 Absatz 1 der Reichsgetreideordnung vom 18. Juni ISIS dis auf weiteres geschlossen, Großenhain, am 10. Juni 1920. 352dl. Dee Kommnualverband. Heidelbeeren betr. Sm Bezirke der AmtShauptmannschast wird von Sonntag, den 18. Juni 1920 ab da» Vdernten der Heidelbeeren unbeschadet der sür da» Sammeln der Beeren von den einzelnen Besitzern getroffenen Anordnungen in« allgemeinen gestattet. Grotzeahatp. am 10. Juni 1920. Dl« ZMI-dBNdlN—schast.