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Riesaer O Tageblatt Donnerstag, SZ. Mürz 1917, avenns «ü. Aavrg 67 Fnd. bis auf weiteres folgende s ------ 37 M. 82 M. 27,50 M. !. > !. > für den är . j ««d A»-r1grr MedtM m» Züycheri. Amtsötatt für die Kvnigl. AmtShauptmannschaft Großenhain, das Kvnigl. Amtsgericht und dm Rat der Stadt vtlet«, sowie den Gemeinderat Gröba. Bekanntmachnnst, die Kleinhandelspreise für Kandiszucker betreffend. «uf Grund von 8 5 des HöchstprcisgesetzeS vom 4. August 1014 (Reichsgeietzvlatt Seite 889) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 516) werden für den Kleinvcrkauf von Kalidiszucker folgende Höchstpreise festgesetzt: Brauner Kandis 44 Pfennig für 1 Pfund Weitzer Kandis 48 Pfennig für 1 Pfund Schwarzer Kandis 48 Pfennig für 1 Pfund. Kleinverkauf ist der Verkauf unmittelbar an Verbraucher in der in offenen Laocn üblichen Art. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung an die Stelle der Verord nung, die Preise für Kandiszucker betreffend, vom 28. Juni 1916 (Sächsische StaatSzeitung Nr. 148). Dresden, den 20. März 1917. 90 ll 6 Io .Ministerium des Inner«».1306 und eS ist ebenso sicher, daß, wenn eine Herabsetzung der Zinsfußes im Jahre 1924 erfolgt, den Inhabern der An leihe das Recht gegeben wird, ihre Wertpapiere zum vol len Nennwert einzulüsen. Deshalb ist die sechste Kriegs anleihe wiederum die beste und sicherst« Anlage. Töricht ist ferner das Gerede der Neunmalklugen, die gehört ha ben wollen, daß das Reich durch eine Beschlagnahme der Guthaben bei den Sparkassen und Banken zwangsweise seine Mittel erhöhen werde. Wir wissen wohl, daß durch kei nen Zwang das aufgebracht werden kann, was wir brauchen, ganz abgesehen davon, daß die 30 bis 40 Milliarden, die bei den deutschen Banken und Sparkassen angelegt sind, doch nicht in barem Geld« oder in Wertpapieren dort lie gen. Und was die angebliche Sonderbestcucrung anlangt, so. kann ich mir vorstcllen, daß 'jemand vorschlägt, daS Reich solle später diejenigen, die nicht einen entsprechenden Teil ihres Vermögens m Kriegsanleihe angelegt haben, zu einer Sondcrstener und zwar zu einer nicht unbeträcht lichen, heranziehcn. Völlig ausgeschlossen ist es dagegen, daß es seine opferwilligen Bürger zugunsten jener be lastet. Verstandsloses Gerede, über feindliche Grenzen hin- Oertliches und Sächsisches, Riesa, den 22. März 1917. ReichSbankPräfideut Dr. Havenftein zur «. Kriegsanleihe. In einer Versammlung der Berliner Handelskammer machte Reichsbankpräsident Dr. Havenftein zur sechsten Kriegsanleihe folgende Ausführungen: Jede der vorausgegangenen Kriegsanleihen war «in Sieg, auf den wir Volz sein dürfen. Wir vertrauen bei dem Ergebnis der 6., daß wir auch diesmal siegen wer den, weil wir siegen können und siegen wollen. Mr können siegen, weil Deutschlands Wirtschafts kräfte unberührt und ungebrochen dastehen, und die beulsche Arbeit aus deutschem Booen und im deutichen Gewerbe neue Werte und neue Kapitalien unausgesetzt schafft. Wirwol - len und werden siegen, weil es gilt, einen er barmungslosen Gegner niederzuringen und das Vermächt nis von hunderttauienden unserer Söhne und Brüder, die nicht mehr zurückkeyren, zu erfüllen. W ist nicht nur unsere Pflicht, sondern unser stolzes und heiliae« Recht an diesem Kampfe der Finanzkrast mit- Hilfskräfte für die Landwirtschaft. Die hiHigen Landwirte, die zur Frühjahrsbestellung alsbald männliche Hilfskräfte brauchen, wollen dies unter Angabe der Zahl bis spätestens Montag, den 26 März 1917 iin Rathause, Zimmer Nr. 4, melden. Diese Hilfskräfte werden den Landwirten, soweit möglich, aus den Kreisen der Hilfs dienstpflichtigen -ugewiesen werden. Riesa, am 22. März 1917. Der Rat der Stadt Riesa. K^ Meldung zum Vaterländischen Hilfsdienst in Gröva. Die auf Grund der Bekanntmachung der Königlichen AmtShauptmannschaft Großen hain vom 20. März 1917 vorzunehmcnden Meldungen zum Vaterländischen Hilfsdienst haben in Gröba in der Zeit vom SS. bis 27. Mär» 1017, vormittags von 8 bis 1 Uhr im Gemeindeamt, Zimmer Nr. 6 zu erfolgen. Daselbst sind Meldekarten für diejenigen, die sich schriftlich anmelden wollen, erhältlich. Am 27. März werden Meldungen iw Zimmer Nr. 10 entgegenaenommen. G r ö b a, am 22. März 1917. Der Gemeindevorstand. Die Gemeinde Nünchritz beabsichtigt einen Teil der nach Zschaiten führenden Straße auszubauen. Darauf reflektierende Bewerber können Blankett und Bedingungen beim Ge. meindevorstand einseyen, ev. gegen Selbstkostenpreis, soweit der Vorrat reicht, entnehmen, Nünchritz, den 21. März 1917. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede« TaO abend« V,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vewß«prei«, gegen Vorauszahlung, Lurch unser« Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter !»«r Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mart, monatlich 85 Pf. Anzeige« für di« Nummer de« Ausgabetage« sind bi« 10 Nkr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis siir die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSprelS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent sprechend höher. Nachweisung«- und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn oer Bettag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in nonkur« gerät. Zahlung-- und Erfüllungsort: Niesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg ober sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BesördcrungScinrichtungenhat dec Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf 'Rückzahlung des Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethettrast« 5V. Verantwortlich für Redaktton: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. zuwirken zur Erinnerung des Sieges, weil wir nur durch den Sieg den Frieden bekommen werden, der uns das bringt, was wir brauchen, um die Lasten des Krieges zu tragen: eine starke Kriegsentschädigung. ES gilt nicht nur in allen Unternehmungen die not wendigen Organisationen zu schassen, um die Zeichnungen heranzuzirhen. Es kommt vielmehr darauf an. daß auch diese Anleihe, wie die vorigen, die Beteiligung aller Schichten des Volkes vom Kaiserpalast bis zur letzten Hütte umfaßt, daß sie eine wahre Volksanleihe wird, die unseren Feinden keinen Zweifc' läßt an der Unüberwindlichkeit deutscher Finanzkrast. Wie bei den früheren Kriegsanleihen Kurzsichtigkeit, Torheit und selbst vaterlandslosc Gesinnung chr haß ickles Handwerk geübt haben, so scheint auch dieses Mal manches dafür zu spachen, daß die Toren nicht alle geworden sind. Gegenüber a lem törichten Gerede sei ans das bestimmteste erttart, daß daS Reich seine übernommene Derpflichtniig in vollem Umfange erfüllen wird. Es kann nicht die Rede davon sein, daß vor dem Jahre 1924 eine Berkür- zung des Zinsgenusscs in irgendeiner Form erfolgen wird. 2. für Roggenbrot — EinheitSbrot — 30 Pfg. I „ Weizenbrot 36 „ s kür daS Ke. Vll. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die von dem Rechte der Selbst versorgung Gebrauch gemacht haben, erhalten der höheren Ausmahlung des Brotgetreides entsprechend auf den Kopf und Monat, soweit sie nicht selbst backen, Brotkarten über 21V, Pfund Roggenbrot oder die entsprechende Menge Weißbrot oder Mehl, soweit sie selbst backen, 16"/« Pfund Mehl zngewiesen. Außerdem erhalten sie die ihnen nach der höheren Ausmahlung zustehende Kleiemenge. VIU Die Vorschriften unter Ziffer 1 — lll treten am SO. Mär» 1017, die Vor schriften unter vi und vu rückwirkend mit den» 1«. Mär» dieses Jahres in Kraft. IX. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder wir Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. X. Alle entgegenstehendeu früheren Bestimmungen werden hiermit außer Krass gesetzt. Großenhain, am 20. März 1917. 687>-k'll z. Der Kommunalverband. Vielfache Wahrnehmungen im Bezirke geben Anlaß, darauf hinzuweisen, daß es nach der Bekanntmachung des Königlichen Ministerium des Innern vom 23. Oktober 1916 strafbar ist, Schweine im Gewicht von mehr als KO kg bei dem Landwirt oder Master zur weiteren Mast für den eigenen Bedarf anzukaufen. Die Lieferung solcher Schweine durch den Landwirt oder Mäster an Käufer, die den Ankauf nicht gewerbsmäßig betrieben haben, ist ebenfalls strafbar. Großenhain, am 13. März 1917. Nr. 378»?II^. Die Königliche AmtShauptmannschaft. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Gastwirts Jakob Friedrich Müller in Riesa, jetzt unbekannten Aufenthalts, wird für 10. Avril 1017, vormittags 11 Uhr eine Gläubiaerversammlung einberufen, in der über den AntraadeS Konkursverwalter beraten werden soll, das Verfahren gemäß 8 204 X. 0. mangels Masse einzustellen. Riesa, den 21. März 1917. Königliches Amtsgericht. — In dein Konkursverfahren über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft Gövfert L Laube in Gröba ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußoerzeichnis der bei der Verteilung zu be rücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nickt ver wertbaren Vermögensstücke sowie über die Erstattung der Auslagen und die Gewährung einer Vergütung an die Mitglieder des Gläubigerausschuffes der Schlußtermin auf den 19. April 1917, vormittags 11 Uhr vor dein hiesigen Königlichen Amtsgerichte bestimmt worden. Riesa, den 21. Mürz 1917. Königliches Amtsgericht. Stiftungszinsen. Zu vergeben sind die Zinsen der unter der Verwaltung des RateS der Stadt Riesa stehenden Stillung des Herrn Friedrich Wilhelm Fuchs in Höhe von 426 M. pro Jahr. Nach den Bestimmungen der Stiftungsurkunde sind die Zinsen einem sittlich guten, dabei befähigten und fleißige» Knaben, dessen Eltern nicht in der Lage find, ihm aus eigenen Mitteln nach vollendeter Schulzeit eine weitere Ausbildung in einer Wissenschaft, einer Kunst oder einem Gewerbe geben zu lassen, zu gewähren. Diesbezügliche Gesuche find unter Anfügung von Zeugnissen bis 10. April ds. Ihrs, bei uns einzureichen. Riesa, den 22. März 1917. Der Rat der Stadt Riesa. Brot- und MelMersorgnttfl. Mit Rücksicht auf die von dem Direktorium der Reichsgetreidestelle angeordnete höhere Ausmahlung deS Brotgetreides bis zu 94 V« machen sich auch mehrfache Acnde- eungen in der Brot- und Mehlversorgung des Kommunatvcrbandes Großenhain notwendig. Es wird hierzu folgendes bestimmt: I. Weizen- und Noggeumebl darf, wie bereits in Ziffer 4 der Bekanntmachung des Komwunalverbands vom 8. laufenden Monats angeordnet, nur noch in 04°/»iger Aus mahlung verbacken werden. Nachgelassen bleibt jedoch bis auf weiteres, Zwieback aus 80°„igem Weizenmehl herzustellen. Die Inhaber von Bäckereien usw., die Zwieback Herstellen, haben bis auf weiteres aller 4 Woche» bet Einsendung der Bestandsanzeigen mit zu berichten, wieviel Weizenmehl in 80° „iger Ausmahlung sie zur Herstellung von Zwieback im Verlauf der verstossene» 4 Wochen verwendet haben. Zwieback darf nur für Kinder und Kranke und npr in kleinen Menge« — höchstens biS zu 1/« Pfund — abgegeben werden. Im übrigen darf 80°/°igeS Weizenmehl nur gegen Brotmarken abgegeben werden. Die Bezugsmenge auf einen Abschnitt der Brotkarte wird bei Entnahme solchen Mehls von 45 auf 40 xi- herabgesetzt. Bei Entnahme von 94°/„igem Mehl — Roggen- oder Weizenmehl — verbleibt es bei der bisherigen Bezugsmenge von 45 gc auf den Abschnitt. , Das untern» 13. dieses Monats erlassene Verbot des Verkaufs von 80°»tgem Weizenmehl wird mit dein SS. März 1017 aufgehoben. , II. In der Bestandsanzeige vom LS. März 1017 ist besonders anzugeben, wie viel von den vorhandene»» Beständen noch Mehl in 80. bez. 8Ä. Ausmahlung ist. UI. Zur Bereitung von Roggenbrot — Einheitsbrot — sind 80°/» Roggenmehl und 20°/o Weizenmehl zu verwenden. Es darf wie seither nur in Stücken vo»» 4 und S Pfund gebacken werden. Dieses Gewicht muß innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Entnahme aus dem Backofen noch vorhanden sein. Weißgcbäck darf in Form der Dreierbrote und Semmeln nicht mehr ge backen werden. Es kann dafür Weizenbrot in Stücken von 500 gr und 1000 gr her gestellt werden, dessen Abgabe ebenfalls nur gegen Brotmarken erfolgen darf. Auf einen Streifen der Brotkarte über 1 Pfund EinheitSbrot — 7 Brotmarkenabschnitte — dürfen 350 er Weizenbrot abgegeben werden. Es sind demnach ber Entnahme vo« 1 Pfund Weizenbrot 10 und bei Eutucchme von L Pfund Wcizcnbrot 20 Markenabschnitte abzuliefern. Weizenbrot darf ebenso wie das Roggenbrot erst 24 Stunde» nach der Herstellung abgegeben werden. IV. Zur Bereitung von 1 Kg Roggenbrot — Einheitsbrot — dürfen höchstens 700 gr Mischmehl und zwar 610 gr Noggenmchl und 150 e> Weizenmehl und zur Be reitung von 1 kg Weizenbrot höchstens 740 gr Weizenmehl verwendet werden. , Die bisher vorgeschrieben gewesene Streckung mit Zusatzmehlen fällt bis auf weiteres weg. v. Vom 20. März 1017 ab werden vorstehenden Vorschriften entsprechend abge- HNderte, auf je 4 Wochen gültige Brotkarten ausgegeben. Jede Brotkarte berechtigt zum Bezüge von 4 Pfund (--- 2 kg) Einheitsbrot oder 1400 gr Weizenbrot oder 1120 gr Weizenmehl in 80°/oiger Ausmahlung oder 1260 gi Weizen- oder Roggenmehl in 94°/»iger Ausmahlung. Die Brotkarte zerfallt wie seither in 28 Abschnitte (Brotmarken). VI. Für den Berkans vo« Mehl und Brot werden l " Höchstpreise festgesetzt: I. «in IN-KI ») im Großhandel: für Weizenmehl in 80°/»iger Ausmahlung „ „ „ 94°/»iger „ , Noggenmehl in 94°,»iger , kck Barzahlung frei Haus ausschließlich Sack. b) im Kleinhandel: für Weizenmehl in 80°/.iger Ausmahlung 46 Pfg. I " » S4V»iger „ 40 „ s für das Kg „ Noggenmehl,, 94°/.»ger „ 34 I