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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 18.06.1914
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1914-06-18
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-19140618016
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-1914061801
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-1914061801
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Handelszeitung
-
Jahr
1914
-
Monat
1914-06
- Tag 1914-06-18
-
Monat
1914-06
-
Jahr
1914
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Die Stadtverordneten nnd die neue Steuerordnung für die Stadt Leipzig. * Leipzig, 17. Juni. Zur Beratung standen auf der Tagesordnung: Ratsbeschlüsse, betr. a) die Steuerordnung für die Stadt Leipzig, b) da, Ortsgesetz, den Steuerausschuß und di« Steuerreklamationsdeputation des Rates betr.; L.Eingaben ») des Vereins gegen Unwesen im Handel und Gewerbe, betr. die Besteuerung von Vereinigun gen und Großbetrieben, die Kleinhandel be treiben. b) des Vereins Leipziger Gastwirte usw., betr. die Aufhebung der Biersteuer, a) des Vereins selbständiger Leipziger Kauf leute und Fabrikanten, betr. die Einführung einer Umsatzsteuer für Großbetriebe im Klein handel. Di« Anträge der Ausschüsse: a. 1. Zu 8 17 der Einkommensteuer den Rat zu ersuchen, von der Befugnis im 8 32 des Ge meindesteuergesetzes Gebrauch zu machen und Bestim- mungen über die Erhebung einer Umsatzsteuer nach Chemnitzer Muster in die Steuerordnung auf- zunehinen, 2. zu 8 18: a) die Steuersätze in den Klassen 11—20 auf ihrer bisherigen Höhe zu belassen, d) auch die Steuersätze in den Klassen 21—27 auf ihrer bis- herigen Höhe zu belassen und hierzu auf Grund 833 Absatz 2 des Gemeindesteuergesetzes die Genehmi gung des Ministeriums de» Innern einzuholen, 3. im 8'33 Absatz 1 der Grundsteuer die Worte „der Steuerperiode" zu streichen, 4. im 8 «3 Absatz 1 der Besitzwechsel abgabe Satz 2 hinter „Kohlenbergbaurechte" ein zufügen „und gemeinnützige Gesellschaften", 5. der Steueroronung im übrigen zuzustimmen, b. 6. Zustimmung, L u. 7. die Eingabe auf sich beruhen zu lasten, Lt>. 8. die Eingabe dem Rate zur Erwägung zu überweisen, L o. 9. die Eingabe durch den Antrag unter 1. für erledigt anzusehen. Vas Referat erstattete Stadtv. Hofrat Meiner, der folgendes aussllhrte: Die neue Steuerordnung der Stadt Leipzig ist eines unserer wichtigsten Gesetze, da jeder ihre Wirkung an seinem Geldbeutel, also an der empfindlichsten Stelle des Menschen, spürt. Das von den Ständen Sachsens beratene und beschlossene Gemeinde st euergesetz, das Kirchen steuergesetz und das Schul st euergesetz vom 11. Juli 1913 machte eine Neubearbeitung der steuer rechtlichen Ortsgesetze notwendig, die am 1. Januar 1915 in Kraft treten sollen. Die jetzt unterbreitete Vorlage umfaßt die gesamte Steuerordnung für die bürgerliche Gemeinde: die Einkommensteuer, die Grundsteuer, die Hundesteuer, die Be sitzwechselabgabe sowie das Gesetz über den Steuerausschuß. Im Nachtrag sind unverändert die Ortsgesetze über die Bieisteuer und die Lustbarkeits- steuer abgedruckt worden. Das vorliegend« Ortsgesetz enthält nicht nur die Abweichungen und Ergänzungen zu dem staatlichen Gemeindesteuergesetz, sondern es ist in dieses Orts gesetz alles ausgenommen worden, was für unsere Stadt in Betracht kommt, um auf diese Weise sowohl den Beitragspflichtigen als auch den auswärts woh nenden Personen, die sich über die hiesigen Steuer verhältnisse unterrichten wollen, die Bestimmungen in ihrer Gesamtheit vorlegen zu können. Das Landesgesetz bat vieles zum Gesetz erhoben, was wir in Leipzig schon hatten, so die Grundsteuer, die Besitzwechselabgabe und die Wanderlagersteuer. Dagegen hat es verschiedene Steuern, die in Preußen bestehen, namentlich die allgemeine Gewerbesteuer und eine Abgabe auf Nahrungsmittel, verboten. Dazwischen stehen die sogenannten freigegobenen Steuerarten, d. h. Steuern, die die Gemeinden ein führen können, di« sie aber nicht einführen mästen, wie die Biersteuer und eine Umsatzsteuer in be schränkter Form, die sogenannte Warenhaussteuer. Im allgemeinen dürfte das vorliegende Orts gesetz alles das aus dem Gemeindesteuergesetz Herübergcnommen haben, was für uns notwendig ist, und so viel herausgcholt haben, wie nur iraend möglich. Wenn trotzdem die beiden Ausschüsse Ihnen einige Äenderunyen vorschlagen, so gingen sie dabei teilweise von anderen Gesichts punkten aus als der Rat. Es wurde allgemein anerkannt, daß das Orts gesetz inhaltlich sehr sorafältia bearbeitet worben ist. Nur über die sprachliche Fassung und das schlechte Deutsch wurde geklagt. Manche Ausdrücke seien zum Teil unverständlich, und fremdsprachliche Ausdrücke, wie Forenser für auswärts Wohnende, mit den schönen Ab leitungen Forensalstruerrecht, müßten vermieden werden. Auch die „Steuerreklamations-Deputation" sei eine der Neuzeit durchaus nicht mehr ent sprechende Bildung. Es wurden das Deutsch und di« Fremdworte von Ratsseite damit entschuldigt, daß man sich in vielen Fällen an den Wortlaut des staatlichen Gesetzes angelehnt hätte und daß gegen früher so wenig wie möglich geändert worden wäre. Es wurde trotzdem der Wunsch ausgesprochen, der artige Gesetze, di« für viele Jahre bestimmt sind, in Zukunft auf die sprachliche Richtigkeit und Feinheit durcharbeiten zu lassen, wie es bei den Reichsgesetzen ja neuerdings auch geschehe. Den ersten Anlaß zu einer Debatte bot 8 16, Ab satz 1 des Einkommensteuergesetzes, wo von dem einen Referenten beklagt wurde, Lay der Paragraph für alle diejenigen Einwohner, die in den Leipzig benachbarten preußischen Orten wohnten und die nach Leipzig zur Arbeit kämen, ein« Härte in sich schlösse, während von Ratsseite erwidert wurde, daß der Paragraph nur ein Schutz für Leipzig sein sollte; würde er nicht ausgenommen, so würden Personen, die in Leipzig wohnen, sich aber in einer anderen sächsischen Gemeind« länger als drei Mo- I nate aufhalten, dort zur Steuer herangezogen werden können, und Leipzig müßte einen entsprechenden Steuernachlaß gewähren, ohne umgekehrt vielleicht dasselbe Recht zu haben. Man könnte höchstens die untersten Steuerklassen von dieser Bestimmung aus nehmen, doch wurde ein besonderer Antrag nicht gestellt. 8 17 veranlaßte zu einer längeren Debatte über die Umsatzsteuer bz». di« Marenhaussteuer. Nach 8 32 des staatlichen Gesetzes ist es den Ge meinden freigestcllt, al» Einkommen aus größeren Betrieben des Kleinhandel» und aus Kleinhandels betrieben, die ein Zweiggeschäft in der Gemeinde unterhalten, einen bestimmten Prozentsatz des er zielten Jahresumsatzes, jedoch nicht Uber 8 Prozent, zur Steuer heranzuztehen, wenn das wirtlich er zielte Einkommen hinter diesem Satze zurückbletbt. Es handelt sich also um eine erdichtete Einkommen, steuer für den Fall, daß 8 Prozent des Umsatzes nicht zur Einkommensteuer deklariert werden. Es wurde bet dieser Gelegenheit gleich die Eingabe des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe vom September 1912 beraten, doch wurde einstimmig beschlossen, die Eingabe auf sich beruhen zu lasten, weil eine Umsatzsteuer, wie sie die Eingabe wünscht, jetzt vom Gesetz ver boten wäre, und man der Sache also höchstens auf anderem Wege beikommen könnte. Während nun der eine Teil der Redner erklärte, daß 8 Prozent des Umsatzes eine sehr geringe Be lastung wäre; daß ein solcher Prozentsatz die Waren häuser nichr schädige oder ihnen unbequem werden könnte, und daß infolgedessen ein solches Gesetz für den Mittelstand keinen Wert hätte; daß infolgedessen verschiedene Städte, die die Steuer besessen hätten, sie wieder aufgeaeben hätten; daß andere Umstände al» die Warenhäuser den kleineren Ge schäften ihre Existenz erschwerten' und daß die Warenhaussteuer wahrscheinlick nur sehr wenig ein bringen würde (nach einer unmaßgeblichen Schätzung nur 30—10 000 jährlich), stellte sich der andere Teil der Redner auf den Standpunkt, daß eine solche Steuer ein Prinzip der Gerechtigkeit wäre: Wenn die Warenhäuser durch Unter bietung der Preise das Geschäft der kleineren Leute ruinierten, wenn sic selbst ohne Gewinn ar beiteten, nur um die Kunden zu fangen, dann wäre es auch nur recht und billig, wenn sie zu einer be sonderen Steuer herangezoaen würden; auch die vielen Filialen von Beamten-Vereini- gungen wären für die selbständigen kleineren Ge schäfte eine sehr starke Konkurrenz und müßten auf diese Weise bekämpft werden; die Konsumvereine würden von einem solchen Gesetz nicht getroffen wer- den, da sie einen höheren Gewinn hätten, als 8 Pro- zent des Umsatzes. Was ein Warenhaus wäre, würde durch Las Chemnitzer Muster deutlich gekennzeichnet: es würden in Chemnitz alle Betriebe auf 4 Gruppen verteilt, und derjenige Betrieb falle unter ein sol ches Gesetz, der Waren aus zwei der genannten Gruppen vertreibe. Ls wurde daher der Antrag, den Rat zu er suchen, von Z 32 des Gemeinde-Ordnungsgesetzes Ge brauch zu machen und in die Steuerordnung eine Umsatzsteuer im Sinn« des Chemnitzer Musters cinzuarbeiten, mit 9 gegen 7 Stimmen angenom men. Dagegen wurde ein anderer Antrag, der bei Lieser Gelegenheit gestellt wurde und der an be- liemger Stelle der Steuerordnung eingearbeitet werden sollte, mit Stimmengleichheit abgelel-nt, nämlich die Berechtigung zu erteilen, von der Ein kommensteuer die städtische Grundsteuer und die Kirchengrundsteuer abziehen zu dürfen. Der als Anhang zu H 18 Seite 18 adgedruckte Einkommensteuer-Taris fand ebenfalls eine lange Besprechung. Der Tarif, den uns der Rat vorletzt, ist wörtlich übereinstimmend mit den Bestimmungen des Gesetzes. Nach dem Gesetz, tz 33, können die Ge meinden allerdings die Steuergesetze bis zur Klasse 20 des Staatstarlss einschl. ermäßigen oder erhöhen. Von Klasse 21 ab dagegen sind die Gemeinden an den Staatstarif gebunden und Abweichungen davon nur unter besonderen örtlichen Verhältnissen zulässig. Diese Abweichungen bedürfen auch der besonderen Genehmigung des Ministeriums des Innern. Nun weicht unser jetzt in Geltung befindlicher Steuertarif ziemlich wesentlich von dem neuen ab. Die Klassen 1 bis 4 des neuen Tarifs (Einkommen 500—950 -N) zeigen eine kleine Erleichterung. Die Klassen 5 bis 10 (950—2200 -41) sind mit dem alten Tarif gleich. Dagegen erfahren die Klassen 11 bis 27 (2200—9400 Mark) eine ziemlich starke Erhöhung, während die Klassen 28 bis 118 <9400 bis 100 000 -H) eine Er- leichterung erfahren. Dieser neue Tarif ist nun als mittelstandsfeindlich bezeichnet worden, weil die Klassen 11 vis 27 eine Erhöhung aufwcisen, die bei den Klassen 18 und 19 ein Mehr von 22 ^8 betragen (140 statt 118 -K und 160 -H statt 138 -Ä). Da Leipzig in den letzten Jahren 120 Proz. des Normal steuertarifs erhoben hat, würde es sich also um eine Erhöhung von 26 bis 27 .1t für die genannten Klassen handeln. Es wurde nun hervorgehoben, daß nach 8 18 der Anleitung Aenderungen in dem Staatstarif unterbleiben sollen, wo ohne Ab weichungen auszukommen ist, und daß nach dem Ge setz bei Abänderungen in den Klassen 1 vis 20 die folgerichtige Entwicklung der Progression der ein zelnen Klassen nicht gestört werden sollte. Von an- derer Seite wurde gesagt, man müßte in jedem Falle den Versuch machen, den für den Mittelstand un günstigen Tarif in den Klassen 11 bis 27 zu ändern, und zwar wurde der Antrag gestellt, den Tarif in diesen Klassen so zu lassen, wie bisher. Es ginge nicht an, daß der Mittel stand allein der Leidtragende wäre. Freilich, um den Ausfall wett zu machen, würde wahrscheinlich eine Erhöhung des Prozentsatzes not wendig sein, und man würde statt der jetzt üblichen 120 Proz. dann etwa 125 Proz. städtische Steuern er heben müssen, dvch sei dies für den einzelnen weniger drückend, als die vom Staate vorgesehene starke Er höhung der mittleren Klassen. Schließlich wurde aber der Antrag einstimmig angenommen, es bei den Klassen 11—27 bei der alten Staffel zu belasten. Eine weitere lebhafte Debatte entfesselte die be antragte Streichung der ersten zwei Klassen. (Einkommen von 500—700 .11.) Auf allen Seiten stand man diesem Anträge sym pathisch gegenüber: es sollten diejenigen, die wirt schaftlich am schlechtesten daran sind, von einer Abgabe verschont bleiben, die sie immer als Belastung ansehcn würden. Es wäre auch zweifel haft, ob dir Kosten für cie Einhebung nicht etwa gar soviel betrügen, wie die ganze Steuer einbrächte. Von der unseren Seite wurde dem entgegengehalten, daß der Staat diese beiden Klassen ebenfalls be steuerte, denn es sei ja leider der Antrag der Zwei ten Kammer, welchem Anträge die Regierung freund lich gezenübergestanden hätte, diese beiden Klassen von der Steuer freizulasten, von der Ersten Kammer abgclehnt worden Die hohen und hochmögen den Herren der Ersten Kammer wären also weniger sozial gesinnt gewesen, als der Preußische Staat, der alle Einkommen unter 900 .8 von einer Steuer frei ließe. Diese Stellung nahme der Ersten Kammer wurde all seitig bedauert. Da aber nun die Steuer für die erktt.n zwei Klassen im Interesse des Staates seitens unsere, Steueramtes erhoben werden müßte, und die Entschädigung dafür, von zirka Il/z Proz. der eingehenden Summen den tatsächlichen Kosten durchaus nicht entspräche, würde Leipzig nur die Ge schäfte de» Staates besorgen, ohne selbst etwas dafür zu haben. Die Einnahmen aus den ersten zwei Klassen hätten doch immerhin mehr als 100 000 .ll betragen, die Steuer wäre für die Betreffenden doch nicht so sehr drückend, da in den ersten zwei Klassen in der Hauptsache jugendliche Arbeiter, Dienst mädchen und kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung sich befänden, während die Invaliden rentner, Unfallrentner sich weniger in diesen Klassen befänden. Begründete Befrei ungsgesuche würden ebenfalls berücksichtigt, und da man die Mittel klassen 11—27 nach dem vorausgegangenen Antrag bester stellen wollte, als das Steuergesetz vorsteht, was einen beträchtlichen Einnahmeausfall für die Stadt bedeutete, dürfte man hier nicht so ohne weiteres auf die 100 000 .8 verzichten. Außerdem wäre die Steigerung des Steuerzolles von 1912 auf 1913 um 7,8 Prozent gestiegen, von 1913 auf 1914 aber trotz des Wehrbelttages mit seinem General pardon nur um 5,6 Prozent. Vom Staat zu er reichen, daß er eine Erhöhung der Erhebungskosten bewillige, wäre aussichtslos, und die an sich löbliche Absicht, gegenüber der Ersten Kammer dadurch zu protestieren, daß die Stadt die beiden Steuerklassen steuerfrei lasse, wäre wirkungslos und kostspielig. Sollte der Staat die beiden ersten Klassen von einer Steuer freilassen, so würde, wie der Herr Stadtrat versicherte, die Stadt sofort nachfolgen. Bei der Ab stimmung wurde der Antrag auf Streichung mit 8 gegen 7 Stimmen abgelehnt, und es sollen daher die beiden Klassen zur Steuer heran gezogen werden. 8 22 handelt von den Forensern, also den auswärts wohnenden Personen, denen nachgelassen ist, die Schuldzinsen der aus den be treffenden Einnahmequellen haftenden Schulden vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen. Sie dürfen aber bei der Ermittlung des Grundstückseinkommens Schuldzinsen nur bis zur Höhe des Betrages ab ziehen, der dem halben Erundstücksertrag glcick»- kommt. Diese Einschränkung wurde als eine Härte bezeichnet, namentlich bei den jetzigen hohen Hypo thekenzinsen, auch wenn die Bestimmung nur für Auswärtige Geltung hätte. Sie wurde aber damit begründet, daß es denkbar wäre, daß Auswärtige ihr Grundstück in Leipzig so hoch belasteten, daß cs steuerlich, mit Ausnahme der Grundsteuer, nicht zu fasten wäre. Ein Antrag auf Streichung dieser Ein schränkung wurde aber mit 8 gegen 7 Stimmen ab gelehnt. 8 23 enthält ebenfalls eine Verschärfung gegen über der jetzigen Erhebungsart. Nach Absatz 2 soll die Gütertrennung keinen Einfluß mehr haben auf die Berechnungsart des Steuersatzes, vielmehr soll der auf das Gesamt einkommen beider Eheleute entfallende Steuersatz er mittelt und nach diesem Steuersatz die von jedem Ehegatten zu entrichtende Steuer nach dem Verhält nis des steuerpflichtigen Einkommens zu dem Gesamt einkommen berechnet werden. Zur Begründung wurde angeführt, daß jetzt die Gütertrennung in vielen Fällen — man sprach von 80 Prozent — nur um des willen vorgenommen würde, um zu vermeiden, in eine durch die Steuerprogression mit einem höheren Prozentsatz belastete Steuerklasse zu kommen, d. h. mit anderen Worten, um die Steuer zu hinter- ziehen. Von anderer Seite wurde hervorgehobcn, daß auf diese Weise die Selbständigkeit der Fran bzw. ein Dorbehaltsgut nicht den Zweck erreiche, den der Erblasser oft gewünscht hätte, doch fand ein An trag, die Erhebung der Steuer in diesen Fällen in der alten Art beizubehalten, nicht die genügende Mehrheit. Nach diesen ziemlich lange dauernden Erörterun gen über die Einkommensteuer fanden die weiteren Beratungen über die sich anschließenden beiden ande ren Steuern, über die Grundsteuer und Hundesteuer, verhältnismäßig schnelle Erledigung. Die Grundsteuer soll, wie bisher, nach dem Nutzungswert erhoben werden; scheinbar ist sie mit 1,50 .H von 1000 .8 des Nutzungswertes herabgesetzt worden, doch werden vor aussichtlich 50 Pf. für die Schulsteuer erhoben werden müssen, so daß der bisherige Satz von 2 .11 von 1000 -H bestehen bleibt. Als Nutzüngswert gilt das 15fache des wirklichen Nutzungsertrages, gegenüber der Bestimmung des Wehrbeitrages, die das 25fache annimmt; er ist allo niedrig angenommen. 8 34 brachte aber doch noch ein« längere Debatte. Hierzu wurde beantragt, nur den dreijährigen Durchschnitt des wirklichen Ertrages der Miet- und Pachtzinsen als Nutzungsertrag anzusehen, doch wurde dem gegenübergehalten, daß durch eine solche Aende- rung das Prinzip der Realsteuer (Obiektsteuer) unterbrochen würde, und daß dadurch der Charakter der ganzen Steuer verschoben würde. Der Antrag wurde daher auch mit 8 gegen 6 Stimmen abge- lehnt. — Bei 8 38 wurde von einer Seite gewünscht, daß noch weitere Befreiungen von der Grundsteuer im gegebenen Falle möglich sein sollten. Da sich aber eine Fassung hierfür nicht finden ließ, und Rat und Stadtverordnete in solchen Fällen doch stets gemein schaftliche Beschlüsse fassen müßten, wurde der An regung keine weitere Folge gegeben. Die Hundesteuer soll nach 8 41 um eine Kleinigkeit erhöht werden und 24 .H statt wie bisher 20 -H betragen, einmal, weil der Steuersatz von 20 .11 schon seit 1876 besteht, und dann, weil der jetzt zu erhebende Betrag sich mit 12 teilen läßt und die Steirer monatlich erhoben wird. Ein Fortfall der Steuer ist in Zukunft nicht mehr möglich; es verbietet das das Gesetz, doch ist der geringste Betrag lt. 8 45 auf 3 -8 festgesetzt worden. In 45-t die Steuerermäßigung für alle Zughunde schlechthin eintreten zu lassen, wurde bekämpft; Hunde seien als Zugtiere ungeeignet, und man dürfe in einem Gesetz nicht auf die Möglichkeit Hinweisen; die Streichung der „Zughunde" wurde aoer abgelehnt. Nach 8 43, Absatz 3 — das ist auch eine Neuerung — können die unversteuerten Hunde wegaenommen werden, wenn der Steuerbetrag nicht zu erlangen ist. In Wirklichkeit ist eine Neuerung gegen den jetzigen Zustand aber nicht eingetreten, ha schon bei Pfän Lungen, die sich notwendig gemacht haben, in erster Linie der unversteuerte Hund gepfändet worden ist. Nachdem die drei direkten Steuerarten besprochen worden waren, ging man zu den indirekten Steuern über, von denen die wichtigste die Besitzwechselabgabe ist. Auch hier war cs der Tarif in 8 58. der eine große Debatte herbeisührte. Er soll 0,7 Prozent vom Werte des Grundstücks bei bebauten Grundstücken betrage» und 1,4 Prozent bei unbebauten Grundstücten, anscheinend weni ger als bisher, doch wenn man näher Hin sicht, das gleiche, Sa für die Kirchensteuer 0,1 Pro zent und für die Schulsteuer 0,2 Prozent bzw. die doppelten Beträge bei unbebauten Grundstücken er hoben werden sollen. Die doppelte Be steuerung bei unbebauten Grundstücken sollte nach dem Anträge der Stadtverordneten vom 18. Fe bruar d. I. abgeschafft werden, doch hat sich der Rat dazu nicht entschließen können, weil hierdurch die Stadtkasse einen nicht unerheblichen Ausfall er leiden würde. Nach den angestellttn Berechnungen würde der Ausfall 110 bis 151 000 .11 in den letzten Jahren betragen haben. Die Gründe, die im Fe- bruar für eine Aufhebung der doppelten Besteuerung ausgeführt worden waren, wurden auch jetzt wieder holt, und cs wurde der gleiche Antrag gestellt. Wäh rend sich aber damals die Mehrheit für eine gleich mäßige Behandlung der bebauten und unbebauten Grundstücke ausgesprochen hatte, war es diesmal die Minderheit, und cs wurde mtt 10 gegen 4 Stimmen beschlossen, die Steuer zu lassen wie bisher. Es wurde dabei besonders ins Feld geführt, daß di« Besitzwechselabgabe wegen der Abgabe an Kirche und Schule und der in 8 59 stehenden Ermäßigungen jetzt geringere Erträgnisse bringt; der Grundbesitz wäre durch die Annahme des veränderten Steuer tarifs schon wesentlich entlastet worden, und es würde durch die verminderte Besitzwechselabgabe sicher nicht der Grundstückshandel irgendwie beein flußt werden, ebensowenig würde der Preis der Wohnungen dadurch billiger werden; man würde nur an die Erundstllcksgesellschaftcn, die doch haupt sächlich den Grundstückshandel monopolisiert hätten, ein Geschenk machen, was ganz unnötig sei. 8 73 sicht eine Besitzwechselabgabe bei juristischen Personen alle 30 Jahre vor, auch wenn das Grundstück im Besitze der betreffenden juristischen Personen bleibt. Es soll jedoch di« Steuer erst vom Jahre 1925 an erhoben werden. Man sand, daß eine solche Bestimmung nicht gerecht wäre. Wenn man auch zugcben könnte, daß die großen Aktien-Gesellsck-aften, Banken usw. sich auf eine solche Steuer während eines Zeitraumes von 30 Jahren wohl einrichten könnten, so würden anderseits doch gemeinnützige Gesellschaften und Erbbaurechte geschädigt werden. Es wurde in folgedessen ein Antrag gegen 5 Stimmen an genommen, daß diese Abgabe auf gemein nützige Gesellschaften keine Anwen dung finden sollte, während ein weitergehender Antrag, auch Erbbaurecht auszunehmen und die Ab gabe erst vom Jahre 1945 zu erheben, mit 7 gegen 6 Stimmen abgelehnt wurde. Weiterhin sind im Anhang das Ortsgesetz über die Biersteuer und die Lustbarkeitssteuer wörtlich abgedruckt worden, die erst vor 3 bzw. 2^ Jahren in Kraft getreten sind. Im Zusammen hang mit dem Ortsgesetz über die Bier st euer wurde eine Eingabe besprochen, die von einer Anzahl Kastwirtsvereinigungen an uns gekommen ist und die um Aufhebung der Biersteucr bitten. Es wurde ausgeführt, daß die Eingabe in ihren Aus drücken viel zu weit ginge und daß man jetzt nicht ein Gesetz schon wieder auf heben könnte, das erst vor kurzem in Kraft getreten wäre. Die Biersteuer sei eine der wenigen Steuern, die den Gemeinden Vor behalten geblieben wären, und ihr Ergebnis wäre für 1914 mit 450 000 -11 in den Haushaltplan eingestellt worden, eine Summe, die der Stadt sehr nützen könnte. Durch eine Abschaffung der Biersteuer würde sicher auch für den Konsumenten das Bier nicht um einen Pfennig billiger wetden. Außer dem bestünde die Bierstcuer in allen größeren Städten Sachsens. Dem Anträge, die Ein gabe auf sich beruhen zu lasten, wurde der Gegenantrag gegenübergestellt, sie dem Rate zur Berücksichtigung zu überweisen, und es wurden die Gründe dafür angeführt, die ja schon bei der Be ratung der Biersteuer selbst geäußert wurden und die wohl hier nicht nochmals wiederholt zu werden brauchen. Schließlich sand aber ein Antrag, die Ein gabe dem Rat zur Erwägung zu geben, um zu hören, welche Erfahrungen er mit der Steuer gemacht habe, eine Mehrheit. Ich bin am Ende meiner Ausführungen und möchte hier nur noch die Zahlen nennen, die die ver schiedenen Steuerarten im Jahre 1912 der Stadt ge bracht haben: Grundsteuer 3 135 327,57 Grunderwerbsteuer 1099178,57 -H Hundesteuer 215 043,20 Biersteuer 356 564,66 ^1 Wanderlagersteuer 2 055,— Die Schätzungen für 1914 weisen ähnliche Zahlen auf. Der Fehlbetrag des Haushaltplanes, der durch die Einkommensteuer im Jahre 1914 aufgebracht wer den soll, beläuft sich nach der neuesten Aufstellung auf 23 664 391 -11. Aus diesen Zahlen sieht man, welche Bedeutung diese Steuern für unsere Stadt haben, und wir wollen hoffen, daß die Beschlüsse, die wir heute fassen, und die die Ausschüsse sich bemüht haben, mit Gründlichkeit oorzubereiten, unserer Stadt zum Vor teil gereichen. Vle Debatte. Stadtv. Dr. Tschar mann will zwei in den Ausschüssen abgelehnte Anträge wieder ausnehmcn. Im 8 22, der von den Grundstücks-Forensern handelt, soll statt Z4 3/. Grundstiickserttag in Frag« kommen. Der 8 38 soll die Fassung haben: „Die Befitzwechsel- abgabe beträgt 0,7 Prozent vom Wert de» erworbe nen Grundstückes." Die Begründung, die der Rat bei der Fassung seines Paragraphen gegeben habe, sei im Reichstage von keiner Seite geäußert worden. Im Herbst wird bei Zählung der leerstehenden Woh. nungen sich ergeben, daß d«r Prozentsatz unter 1 herabsinken wird. Stadtv. Jähn« (kaum verständlich) stellt folgen- den Antrag: „Bei Berechnung des Einkommens ist die städtische und kirchliche Grundsteuer abzuziehen." Zur Bierstcuer sagt Redner: Hätte er vor 2^, Jahren gewußt, daß die Finanzlage d«r Stadt nicht so un- günstig sei, würde «r gegen die Bierst«u«r -«stimmt haben. Stadtv. Dr. Struve ist gegen den Antrag 1 der Ausschüsse. Eine Besteuerung der Warenhäuser habe keinen Erfolg und verstoße auch aeaen di« gesetz- lichen Bestimmungen. Die preußisch, Warenhaus, steuer habe das rapide Anwachsen dar Warenhäuser nicht gehindert. Aus Vagern s«i dasselbe zu be-
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