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Aulobeleuchtung und Rechtsprechung AklM Ml« « FH 7/. V/ssren Linksukr Verein ru Lörlitr Leb« Leb« r«bkg »I« ü kamp Sy deut! eine» bewu breit 2 Dr. r «mpfc Beru Rede -is r lallen nrt t 7vo//e/r //e e//re su/e ÄAa//e 5i»/cke/r? Dann o^ni^en //e nme/L anüEl/en///Ä n^ettwe5/e ———a"8'vü//s yewiL86n/ia//, so?g-§atn unck pimk//lc/^ Beginn 7 Uhr Der Vorstand. ist dc von diese, Stan Die Komödie iZreltno ZVlv vercko Ick relod imck e itvkllok '/«!>) B4!B Nr. 0 1—8 0 Nr. 2: 451 - 478 Sonnobent ZVla «orcko loh roloh unck ^iUvkttek (0,9) v. 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I I'kl,—1 aco Sonnabend abends >z,a Nbr brau Xiltba lllllt »lok rorttlbrsn Nr. 11 ,0601-16760 Meilssmeilischasl „M-emM" Herz Iesu-Gemeinde Oresden-Ioh. SONBIUHSI'GSSI 21. Juni 1SL1, S Ukr im Garten uncl groüen Lssle Hammers Hotel Augsburger LtrsLv Xinclerbslusligung, Xaspsrltkeatsr, 8oliol<olallsn- unck l.sdkucksn- vsrlosung, Kroger Allrslslssssn, Komoinsame Xatfoelalel, 8etzisSstanil u. a. m. lm 8aaio: VortrSgs, Vkvatvr ^snr Konrort llei- dokannton /UisstoNungZkspollo feioreiZ Eintritt 0.50 AW W. KiWieW« empfiehlt sich zum Unterricht (Stunde NM. 2.60), Verleitung uslv. Meldungen erbeten nach Dresden, Mockritzer Strahe 0, I. l. L fWilieWliü (au^eslencrl) btltei dringend uni Beschästtgung, gleich wel- cherAri(Schreibarbelt.Bolen- giinge nsw). Gesl.Znschrisien erdeten unter 8609 an die Geschäftsstelle dieses Blattes. s fclirel<t so cler Zoßgonstlskel :: kornrpr. 21Z6S Kentral-Töeater Grellan koppln» ('/,9) Bvj' -»r > 3ci "100 Nr 2: »31 0 0 Sonnabend Leppiaa (> ,s) V-L ü. Nr.l: 3401—1500 WO-V« IIM-Mll bittet Wohltäter unck Gönner tilr seine Krrnen um Oelckspencken, 6a ckis dlot ssbr groü ist. (postscbecklronto Dresden 23217.) Katkoliscke anbaUilun^ ciixkrei, vnr- sckutt- un6 nrovlulonslrel unter krirckendekoräi ick. ii ontrotle. OroliekrknI^e veder veutsckianU verkrettet Nu8kunlt äurck bleulnnck Sun«l19 Dreisen-ki. b gcyenv reinen Raum UM7 Das, es' aur vke InblvtdueNen Re- leuchtunasverhältnisse eines Ortes ankommt. In jedem Falle ist die Beleuchtnngspslicht auch dann gegeben, wenn starker Nebel die Sicht der Fahrbahn erschwert. III Die Veleuchtungspflicht besteht nicht nur fllr fahrende, sondern auch filr haltende Kraftfahrzeuge, sofern sie auch öffentlicher Strahe oder öffentlichem Wege Ausstellung nehmen. Allerdings wird die Vorschrift, das, die Fahrbahn auf mindestens 20 Meter erleuchtet sein muß, auf haltende Fahrzeuge keine Anwendung finden können: denn 8 -1 Abs. 1 Zisf. 5 aaO. bringt klar zum Ausdruck, das, die 20 Meter Beleuchtung dein „Führer" die Ueberlicbt über die Fahrbahn ermöglichen soll: dieses Interesse hat aber der Führer eines stehenden Fahrzeuges ebensowenig, wie die Oessentlichkeit, die auch durch schwächer leuchtende Lam pen ans die Ausstellung des Wagens hingewiesen werden kann. Es mus, aber eine am Wagen angebrachte Velenchtung vor liegen, die das Vorhandensein des Svagens, insbesondere leine seitliche Begrenzung klar erkennen lägt. IV. Die Veleuchtungspflicht deckt sich nicht notwendig mit feder öffentlichen Straf,e: ist nämlich «in Kraftfahrzeug „dergestalt aus dem allgemeinen Verkehr gezogen, das, es als ein Bestandteil dieses Verkehrs nicht mehr angesehen werden kann, so scheidet damit auch seine Bedeutung für diesen Verkehr selbst dann aus, wenn sein Aufenthaltsort noch ein Teil der öffentlichen Strafte bildet. Diese Vorausscftung trifft für die auf einem sogenannten Parkplafte aufgestellten für die Dauer dieser Ausstellung dem Verkehr entzogenen Fahrzeuge zu." An diese an sich zu billigende Auffassung des OLE. wird man jedoch strenge Voraussetzungen knüpfen müssen: nicht jede zum Parken bestimmte Stelle dürste die dort aufgestellten Wagen von der Veleuchtungspflicht ent binden. Voraussetzung ist vielmehr, das, die Parkstclle so ge lagert ist, das, sie für den allgemeinen Verkehr, insbesondere auch durch genügende Beleuchtung keine Gefahr bedeutet. Liegt die Parkstelle im Straftenzug. ist also der Parkplatz nicht be sonders durch eine Platzanlage oder sonstwie abgegrenzt, so wird, von Ansnahniesällen abgesehen, grundsätzlich eine Be leuchtung des Wagens cintretcn müssen. Bezüglich der Auto taxen. die auf Kraftdroschkenhaltestcllen ausgestellt sind und die sich mit Rücksicht darauf, das, sie ans Aufträge von Fahrgästen warten, auch auf dem Halteplatz noch im Verkehr befinden, er fordert das OLE. Rostock ihre Beleuchtung lHRR. 1928 Nr..1869). Dagegen wird man bei dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen eine Beleuchtnngspslicht auch dann annehmcn müssen, wenn ein Kraftfahrzeug durch eine aufterhalb des Wagens besiudliche Lichtguelle beleuchtet wird. Müller (Auto- mobilgcsel, 6. Aufl. S. 186 wie auch das OLG. Königsberg sIW. 1928 S. 1760) und mit ihm andere Oberlandesgcrichte (Stuttgart: IW. 1929 S. 2068: Jena IW. 1929 S. 2889: Frank furt a. Main in Verkchrsrundschau 1929 S. 2841: Stettin v. 16. 1. 1919 in Auto Nr. 12) verneinen zwar die Notwendigkeit der Beleuchtung des Wagens wie des Hinteren Kennzeichens; wenn die Velenchtung auf andere Weise im Interesse des Schutzes der Oessentlichkeit gewährleistet wird. Das Kammer gericht dagegen, das zwar auch in seinem Urteile vom 2ö. 11. 1927 an Äusnahmesälle denkt, lehnt diese Aufsagung ab und begründet seinen Standpunkt damit, das, der Zweck der Vorder lampen — die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs zu be zeichnen — und der Zweck der Hinteren Lampe — die Feststellung der Hinteren Nummer zu erleichtern und von hinten kommende Fahrzeuge zu warnen — durch die Beleuchtung seitens einer aufterhalb des Fahrzeugs befindlichen Lichtquelle durchaus nicht in gleicher Weise erreicht werde, wie durch die vorschriftsinäftige Beleuchtung des Fahrzeugs Iclbst, vexab/o/§e/i wir- „oc/l L mit Der Rundfunk im Dienste des Kiinstlerhilssbundes. Ami Freitag, den 19. Juni, 18.7,0 Uhr, wird Professor Walter Tie« mann die Oessentlichkeit mit den Bestrebungen des Säch>< fischen Künstlerhilf-bundes als Vortragender im Rundfunk bekannt machen. Wie wir bereits mitteilten, findet am 20. unki 21. Juni in Dresden, Leipzig und allen größeren Städten Sach sens eine Straftensammlung fiir notleidende Künstler statt. ist besonders zu begrüßen, das; der Rundfunk sich der notleU dcnden Künstler auf diesem Wege annimmt und es ermöglicht^ durch die Riacht des lebendigen Wortes für die gute Sache zv werben. IlnmiMImIie MMii-jismIlr Schöne Sommerwohnungen, staubfrei, sonnig, in herr licher Lage, sind zu vernneten. pksr-1-amt winrtisck- Hvmnttr bei Böhni.-ttamnih (Äöhmen). Die grundlegenden gesetzlichen Bcjnmmungen für die Ve« wuchtuna der Krastsahrzeuge enthalten die 8 4 Abs. 1 Zisfer 5, z 1t Abs. 1 und 8 47 Abs. 3 der Verordnung über Kraftsabr- leugverkchr vom 16. 3. 1928. Diese Vorschriften sind spezieller und ausschlieftlicher Natur, so das, die sinngemäße, in 8 2 Abs. 2 der Verordnung vorgesehene Verwendung der für den Verkehr mit Fuhrwerken aus öffentlichen Wegen maßgeblichen Bestimmungen auf die Beleuchtung der Kraftfahrzeuge außer Anwendung zu bleiben hat. Nach 8 4 Abs. 1 Ziffer 5 aaO. mus, „jedes Fahrzeug nach eingctretcner Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens zwei in gleicher Höhe angcbrachien, die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs anzeigenden, hcllbrennenden Laternen mit farb losem oder schwach gelblichem Glase, die den Lichtschein derart aus die Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens 20 Meter vor dem Fahrzeug von deni Führer übersehen werden kann, versehen sein. Der Abstand der Außenkante der die seitliche Begrenzung anzeigenden Laternen von der Außenkante des Fahrzeugs darf nicht mehr als 40 Zentimeter betragen. Ueber- mäftig stark wirkende Scheinwerfer dürfen nicht verwendet wer dend Nach 8 II Abs. 1 aaO. sind „bei Dunkelheit und bei starkem Nebel die Hinteren Kennzeichen so zu beleuchten, daß sie deutlich erkennbar sind. Beleuchtungsvorrichtungen dürfen die Kennzeichen von keiner Seite verdecken: Vorrichtungen zum Abstellen der Beleuchtung vom Sitze des Führers oder vom Innern des Wagens aus sind nur zulässig, wenn beim Abstellen gleichzeitig sämtliche Laternen verlöschen". Nach 8 17 Abs. 3 müssen stark wirkende Scheinwerfer innerhalb beleuchteter Orts teile, ausgenommen bei starkem Nebel, abgeblendet werden, ferner da, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, ins besondere beim Begegnen mit anderen Fahrzeugen. II. Der Begriff der Dunkelheit, der vor Neufassung der Verordnung in der gerichtlichen Praxis zu Schwierigkeiten führte, ist heute gesetzlich (8 I Zisf 6 aaO.) dahin umgrenzt, daß in den Monaten Aprij bis September die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnen aufgang und in den übrigen Monaten die Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang als Dunkelheit gilt. Diese Vorschrift ist jedoch nicht so zu verstehen, als wenn unbedingt jede Nichtbclcuchtung des Kraftwagens innerhalb dieser Zeit strafbar wäre und jede Nichtbeleuchtung aufterhalb dieses Zeitraumes straflos bliebe: denn solche Auffassung würde sowohl dem Zwecke der Bestimmung, die Sicherheit auf öffentlichen Wegen nach ein getretener Dunkelheit zu gewährleisten, wie dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen, der ganz allgemein den Krastwagcn- sührer zur Befeuchtung seines Wagens dann verpflichtet, wenn Dunkelheit eingetreten ist. Diese wird allerdings innerhalb des gesetzlich umschriebenen Zeitraumes gewöhnlich gegeben sein. Es sind aber auch Fälle denkbar, wo durch irgendwetche Natur ereignisse die Dunkelheit erst später, aber auch früher cintritt. Man wird daher der Entscheidung des OLK. Breslau vom 1. 3. 1927 lDRZ. 1927 Nr. 861) und der Auffassung von May (Deutsches Autorccht 3. Jahrgang Nr. 9) und Müller (Auto- inobilgesetz, 3. Aufs S. 484) nicht beipflichten können, die den Kraftwagcnführer nicht fiir verpflichtet halten, vorzeitig bei Eintritt sonstiger Naturereignisse lheraufziehende dunkle Ge witterwolken) seinen Wagen zu beleuchten. Man wird viel mehr aus der Tendenz des Gesetzes, die Oessentlichkeit zu schützen, eine Veleuchtungspflicht auch in solchen Fällen an nehmen müssen, wenn „durch elementare Kräfte (Sturm, Ge witter, Schneetreiben) die Taqeshelle so abgemindert wird, daß die Fahrbahn nicht mehr erhellt ist". Wohl aber wird man dem Kammergericht darin bcizutretcn haben, daß die Norm des 8 1 Zisf. 6 aaO. der Auslegung des Begriffs der Dunkelheit dahin« opernlWg Freitag abends 8 Nhr UnrechlSrelbe ZZ l onpvrln -Tanzmiitv .loüvplmlegenck» Sonnabend , Anker Anrecht Tone» <8) 1 SlkmlspWaus Freitag abend» 8 Uhr Anrecht«r«Ide 7Z Ilim xrolio Objekt NBA. N,. ' 16-1—NbO Gr. S: 601 — 651 Sonnabend abend« '/,7 Nbr AnreibtSreibe ZZ b'»u-.t I.Teil Suche Stellung für meine Tochter, 20 Jahre, welche bisher im Haushalt tätig war, möglichst mii Familienanschluß. Angebote unter 6720 an die Gcschästsflclle d. Bf. erbeten. , Kalh. junge Dame (22 Jahre) sucht eine Stelle in Leipzig zu sofort für Büro od. als Sprcchitunden- hilse. Angebote unterNr. 8719 an die Geschäftsstelle d. ÄI. erbeten. Lunge katholllche NMlllWWM empfiehlt sich fiir Kinder- u Damcngarderobe.3.—.« pro Tag. Meldungen nach Dresden, MockrltzerStr.O, eine Treppe, links. Die Benutzung von Scheinwerfern an Kraftwagen ist ge stattet: jedoch sind übermäßig stark wirkende Scheinwerfer ver boten (8 4 Abs. I Ziffer 5 aaO.). Stark wirkende Scheinwerfer müssen unter den bereits erwähnten Voraussetzungen, nament lich innerhalb beleuchteter Ortsteile abgeblendet werden. Dabei genügt wie das Bay. Oberst. Landesgerlcht in feiner Ent» kcheidung vom 4. 3. 1927 (DNZ. 1927 Nr. 507) ausgefiihrt hat, die bloße Tatsache des Vorhandenseins einer Straßenbeleuchtung nicht, um einen Ortsteil auf alle Fälle als beleuchtet gelten zu jafsen: die Benutzung der stark wirkenden Scheinwerfer — was hierunter zu verstehen ist, ergibt die Bekanntmachung des Neichsverkehrsniinisteriums vom 5. 12. 25 — ist daher nur für den Fall verboten, daß nach Lage der Verhältnisse die Benutzung solcher Scheinwerfer ohne Gefährdung der Ordnung und Sicher heit auf öffentlichen Wegen entbehrlich ist: das trijst aber nur zu. wenn die Strecke derart beleuchtet ist. da sie von dem Kraft fahrzeug gefahrlos auch mit abgcblendetcn Scheinwerfern durch fahren werden kann. Die Nolwendigkeit des Ausleuchtenlassens der Scheinwerfer wird sich namentlich dann als notwendig er weisen, wenn der Führer aus einer helleren in eine dunkler« Strafte einbicgt, zumal erfahrungsgemäß eine mangelhaft be leuchtete Straße dem noch dunkler erscheint, der von einer hell befeuchtete» Stelle aus in lie kcreiniiekt. VI. Ueber die ordnungsmäßige Beschaffenheit der Beleuchtung seines Wagens hat sich der Krastwagensiihrer zu unterrichten. Er kann sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, wobei jedoch nur die Lage des Einzelsalles das Vorliegen eines Verschuldens erweisen kann, daß die Beleuchtung von der Fabrik in vor geschriebenen Form geliefert ist und daß die Polizeibehörde, die bei Abnahme des Wagens sich namentlich von der Beschaffenheit -es Hinteren Kennzeichens und seiner Beleuchtung nach 8 9 der Verordnung zu überzeugen hat. die entsprechende Prllsung vor genommen hat. Deshalb ist auch der Führer nach 8 166 ver pflichtet, sich vor der Fahrt von dem Zustande des Fahrzeugs zu überzeugen. Die Beleuchtung des Hinteren Kennzeichens muß im übrigen so erfolgen, daß das Kennzeichen „kurz nach dem Vorbeisahren des Fahrzeugs von einer seitlichstehenden Person in angemessener Entfernung gesehen und gelesen werden kann. Dagegen wird man nicht verlangen können, daß der Kraft, Wagenführer vor der Einfahrt in eine Ortschaft, mag sie nun Stadt oder Dorf sein, die Beleuchtung des Hinteren Kennzeichens überprüfen muß. Allerdings wird er sich bei längeren Fahrten von Zeit zu Zeit vergewissern müssen, ob die Lampe noch brennt. Im übrigen können auch besonder« Umstände eins weitcrgehcndr Fürsorge gebieten. Stellen sich während der Fahrt Mängel der Lichtmaschine heraus oder erlischt sogar das Licht, so kann der Pslichtenkreis des Fahrers nur von Fall zu Fall be urteilt werden: jedenfalls wird man aber fordern müßen, daß der Wagenführer die nächste sich ihm bietende Gelegenheit zur Behebung des Mangels benutzt und eine Neparaturmerkstätto aussucht, will er sich nicht der Gefahr strafgerichtlichcr Ver folgung ausjctzen. ^mtsLoiielitsint l)p, Selwin, Donii, Dramak. Klub „Teulonia" Abteilung des Kathol. Gesellcnvcrcins Dresden-Zentral Sonnlag, -en 21. Juni 1SZ1 lm Kolptngsaal: Sr/zr/er* Mil Tanz Einlaß 6.30 Uhr Es ladet freundlichst ein