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XXL Jahrgang, Nr. 24. 411 30. August 1912. geklagte, fahrlässig gehandelt zu haben; er habe viel mehr die Vorsieht angewendet, die von einem Führer eines Kraftwagens verlangt werden könne. Ein plötz lich gebremster Wagen rutsche immer noch ein Stück aus. Auch bei langsamem Fahren wäre der Unfall nicht zu vermeiden gewesen. Er (der Angeklagte) habe auf die Nervosität der Frauen Rücksicht genommen, ein Grund zum Anhalten des Wagens habe aber nicht vorgelegen. Ganz besonders wandte sich der Angeklagte aber dagegen, daß er durch seine berufsmäßige Aus bildung von Chauffeuren zu einer größeren Vorsicht verpflichtet sei, er habe nur dieselben Pflichten wie andere Autofahrer. Das Oberlandesgericht verwarf das Rechtsmittel. Die Streitfrage sei die, ob der Angeklagte infolge seines Berufes eine besondere Sorgfalt hätte walten lassen müssen. Der Ansicht, daß der Unfall auch bei langsamem Tempo sich nicht hätte vermeiden lassen, müsse widersprochen werden. Es müsse so lang sam gefahren werden können, daß es möglich sei, sofort zu halten. Man habe nicht den Automobilen aus dem Wege zu gehen, sondern der Auto mobil verkehr habe auf das Publikum Rücksicht zu nehmen. In seiner Eigenschaft als Lehrer sei es dem Angeklagten zur Natur geworden, seine Schüler zur Vorsicht und Sorg falt anzutreiben, so daß er, auch wenn er einmal ohne Schüler fahre, mit derselben Vorsicht und Sorgfalt fahren müsse. Es handle sich um eine einheitliche Pflicht. Der Angeklagte sei immer' derselbe Mensch, er könne nicht einmal eine Person mit höheren und dann wieder eine solche mit geringeren Pflichten sein. Wilde Radler Urteil des Reichsgerichts vom 8. Juni 1812. (Nachdruck verboten.) Das Landgericht Stutt gart hatte die Schreinergesellen Müller und Ziebold wegen fahrlässiger Tötung zu drei bezw. vier Wochen Gefängnis verurteilt. Beide Angeklagte durchfuhren am 17. August 1911 bei der Rückkehr von einer Rad partie die nur drei Meter breite Esslinger Gasse in Stuttgart. Anstatt auf der mit keinem Fußsteig ver sehenen Gasse hintereinander zu fahren, fuhren sie in ca. 15-km-Tempo nebeneinander her, der eine auf der linken, der andere auf der rechten Straßenseite. Auch als sie an der Ecke der Kirchgasse mehrere Kinder auf der Straße spielen sahen, verlangsamten sie ihr Tempo nicht. Der eine der spielenden Knaben, der fünf Jahre alte Paul Haumacher, wollte, als die beiden Radfahrer herankamen, dem rechtsfahrenden Ziebold aus weichen, lief diesem aber, als ei' den auf der anderen Straßenseite herankommenden Müller bemerkte, doch in dem Be streben, Müller auszuweichen, gerade in sein Rad hinein, wurde umgerissen und verstarb bald an den Folgen des Unglücksfalles. Ziebold hatte sich bei dem landgericht lichen Urteil beruhigt, dagegen hatte Müller gegen das selbe Revision beim Reichsgerichte eingelegt, in welcher er Verletzung materiellen Rechts rügte. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Unglücksfall und einem Verschulden seinerseits sei nicht gegeben. Der verunglückte Knabe sei von Ziebold überfahren worden, ihn treffe dagegen keine Schuld. Der höchste Gerichtshof entschied jedoch, daß der Vorderrichter mit Recht ein Verschulden Müllers angenommen habe. Nur dadurch, daß Müller auf der engen Straße neben Ziebold her gefahren und nicht hinter diesem, habe der Knabe den Überblick verloren, und sei, in dem Bestreben, ihm auszuweichen, in das Rad des anderen hineingelaufen. Erst durch das Zusammenwirken beider sei die Gefahr für das Leben des Knaben entstanden. (Aktenzeichen: 1 D. 340/12.) Fahrlässige Tötung Urteil des Reichsgerichts vom 14. Mai 1912. (Nachdruck verboten.) Zu empfindlicher Gefäng nisstrafe hatte das Landgericht Glogau den Bauer gutsbesitzer Bezoihn verurteilt, weil er kurz vor dem Gute Amaliendorf den ihm entgegenkommenden Rad fahrer Horst mit seinem Geschirr überfahren hatte. Horst ist an den Folgen des Unglücksfalles gestorben. Das Landgericht hatte für nachgewiesen erachtet, daß der Radfahrer deswegen von dem Angeklagten über fahren worden sei, weil der Angeklagte kein Licht an seinem Wagen geführt habe, obwohl es stockfinstere Nacht gewesen sei. Damit habe Bezoihn der Bestimmung der Verordnung des Regierungspräsidenten von Schlesien zuwidergehandelt, die ausdrücklich vorschreibe, daß nach Eintritt der Dunkelheit jedes Geschirr eine Laterne bei sich zu führen habe. I lätte Bezoihn eine solche mit sieh geführt, so hätte der ihm entgegenkommende Badfahrer seinen Wagen rechtzeitig bemerkt, und wäre nicht in dessen Geschirr hineingefahren. In seiner beim Reichsgericht gegen das landgerieht- liche Urteil eingelegten Revision machte der Ange klagte geltend, daß Horst den Unglücksfall selbst verschuldet habe. Er sei betrunken gewesen und hätte auch dem § 5 der Verordnung für Radfahrer zuwider gehandelt. Dieser § schreibe vor, daß nach Eintritt der Dunkelheit so langsam zu fahren sei, daß nötigenfalls sofort angehalten werden könne. Horst sei aber viel zu schnell gefahren und hätte deshalb auch nicht schnell genug sein Rad anhalten können, als ihm der Wagen entgegengekommen sei. Da die Ausführungen der Revision sich nur auf tatsächlichem Gebiete bewegten, so konnten sie nicht als durchschlagend erachtet werden, und der Höchste Gerichtshof verwarf denn auch gemäß dem Anträge des Reichsanwaltes die Revision des An geklagten als unbegründet. (Aktenzeichen: 4 D. 255/12.) dir und den Deinen nützen soll, so verbreite Freude um dich und freue dich selbst! Wird dir dies schwer, weil du reizbar, abgespannt und übler Laune bist, so nimm die echten KOLA- Pastillen Marke Dallmann Schachtel 1 M. in Apotheken und Drogenhandhingen. DALLMANN & Co., Schierstein a. Rh. bei Wiesbaden.