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Somwrg. re. NSrr isri Leipziger Tagrvistt. Nr. SS. iOS. Jatrrgang. die Verwaltungskasse zu zablen, der den diensthabenden Hallennuiseher ad krau von Kerieklsamtmanu INI 58. I^_-s>0N8irisli0. Zprecbev kioräurek idvev tiskempkuväenev Vavlr aus Dios Lei^on uii.1. «loi Littv um otilivL Loiloiä an Vie teaueenclen Hinterbliebenen Vie trauernden Uinterbliebsnen .7L1I 18774 (Fortsetzung der Familien-Nachrtchten nächste Leite.) I-ois>2iK-I^in6vnau, 24. Kläl'/L 191i. Xklsorstrasss 18. kür äio LLkireickov Vereise äsr IsUvadmv bei äsm Nm8okbiä6ii idrsr teuren LotseklLtenvv, <ivr kieit.a§, (Ion 24. Hläis, Iiaedmiltaß vorLoliivä naoli lan^om, koKivoioni I^oiäon soKnoIl nnci nnoizvartvt mein inniSklAvIiolitor Oailo, unser (rousor^vn'.ior, IiorLvnstzntor Vater, LoK^ieZer- unä Orossvator I^vipLis uuä vresäen, 1911 am LoAräbu1sta§s vis LeoräixuQg üuäei, Viou8i.k§, 6su 28. KIürL, vorui. ^/.11 I)ftr vom l'rkaerkaase aus siutt. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Be stimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1V11 in Kraft. 1724 ll .4. Dresden, den 20. Dezember 1910. «»°7o Miuisteriu« des Inner«. aufzuschiebenden Notschlachtungen, die wegen Un> glücksfällen oder plötzlicher schwerer Erkrankungen bei Tieren erforderlich sind, dürfen nur von Personen ausgefüdrt werden, die des Schlachtens durchaus kundig sind, oder müssen wenigstens unter Aufsicht und Mithilfe solcher erfolgen. 8 !!. Das Schlachten hat in geschlossenen Räumen oder doch so stattzustnden, daß sein Anblick der Oeffentlichteit entzogen ist. Ausgenommen hiervon sind Notschlachtungen und Schlachtungen von Kaninchen, Geflügel und Fischen. Jedoch ist auch bei diesen Schlachtungen nach Mög- lichkeit daraus Bedacht zu nehmen, daß sie von öfsent- lichen Wegen oder Plätzen aus nicht zu sehen sind. Beim gewerbsmässigen Schlachten i>t die Anwesen heit von Personen unter Ui Jahren, mit Ausnahme der Fleischerlcbrlinge und -gchilfen, verboten. 8 4. Das Schlachten beginnt bei allen Tieren mit ihrer Betäubung. Ausgenommen bleiben Schlachtungen, wobei der Kops des zu schlachtenden Tieres vor der Blutent- ziehung schnellstens vom Rumpfe getrennt wird, und Notschlachtungen, wenn sich die Betäubung nach Lage der Verhältnisse nicht ausführen lässt 8 5. Die Betäubung soll' in der Regel durch einen kräftigen Schlag gegen den Schädelteil des Kopfes der Schlachttiere herbeigesührt werden. Beim ausgewachsenen Nind ist die Betäubung unter Benutzung der Schlachtmaste auszuführen. Die Verwendung anderer geeigneter Betäubungs werkzeuge. wie Schlag- und Schuss Bolzenapparatc sowie das Erschienen der Schiachttierc durch Kopf schutz, ist gestattet. 8 0. Auf das Schlachten nach jüdischem Ritus lLchächtcn) finden die Vorschriften in den 88 4 und 5 leine Anwendung. Hierfür gelten die folgenden be sonderen Vorschriften: 1. Das Schächten von Rindern. Kälbern und Schafen darf nur in öffentlichen Schlachthäusern vor Vermdiluun nbcr Dao Schlachten vom 20. Tczemder Illltl. Zur Ordnung des Schlachtver'abrenv wird unter Aushebung der Verordnung, das Betäuben der Schlachttrere betr., vom 21. März 1892 (G. B. Bl. L. 19>. verordnet, was folgt. 8 1. Unter Schlachtung ist jede Tötung eines Tieres zu verstehen, bei der eine Blutentsiehung erfolgt. 8 2. Alle Schlachtungen, mit Ausnahme der nicht genommen werden. Die Schlachthofsverwaltungen haben das Schächten durch geeignete Beamte beauf sichtigen zu lassen, auch können sie es auf bestimmte Tage und Stunden beschränken. 2 Die Rinder sind durch Winden oder ähnliche Vorrichtungen allmählich und nicht mit roher Gewalt auf den Fussboden des Schlachtraumes niederzulegen. Hierbei soll insbesondere der Kops des Rindes ge hörig unterstützt und so geführt werden, dass sein Ausschlagen aus dem Fussboden und ein Bruch der Hörner vermieden wird. Die Verwendung von Niederlegeapparaten und dergleichen Vorrichtungen, die eigens für diesen Zweck hcrgestellt sind, ist gestattet, wenn sie die Ortspolizcibehörde geprüft und für zweckmäßig be funden hat. Ortspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Städten mit revidierter Städte ordnung der Stadtrat, in anderen Städten der Bürgermeister, im übrigen der Eemeindevorstand und Gutsvorsteher. 3. Bei dem Riederlegen der Tiere muß der Schächter bereits zugegen sein, der unmittelbar daraus sicher und schnell den Schächtschnitt zu vollziehen hat. 4. Zur Beschleunigung des Verblutens ist darauf zu achten, daß sich die durchschnittenen großen Blut gefäße nicht zurückziehen und verstopfen. 5». Vom Niederlecrxll an dis zum Aushören der durch die Verblutung X'intretenden Muskelkrämpse ist der Kopf gehörig festzulegen. Die Benutzung von Kopfkaltern ist zulälsig. wenn ihre Zweckmäßigkeit ortspolizeilich geprüft und anerkannt worden ist. 8 7. Bevor der Tod cingetreten ist, dürfen Schlachtticre nicht ausgehängt werden, auch wenn sie betäubt sind. Ebensowenig ist cs zulässig, das Schlachten vor Eintritt des Todes des Tieres fort zusetzen. 8 li. Das Blut von Tieren, die durch Halsschnitt oder Halsstich getötet worden sind, darf zur mensch lichen Nahrung nicht verwendet werden. Für die 'bevorstehende IX. e»angekisch»lutherische Landessynode macht sich im Wahlbezirke IX a, dessen Umfang durch die Bekanntmachung vom 11. Februar 1911, dre anderweite Feststellung der Wahlbezirke für die evangelisch-lutherische Lanvessynode betreffend «Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1911 S. 50 slg. und Verordnungsblatt de» Landeskonsisto riums von: Jahre 1911 S. 7 slg,), geordnet ist, an Stelle des ausscheidenden Geheimen Regierungsrates Professors I r. Häpe die Neuwahl eines weltlichen Abgeordneten nötig. Die Kirchenvorftände des Wahlbezirks lX werden daher aufgefordert, alsbald gemäß 8 38 Abs. 2 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung in Ver bindung mit der Verordnung vom 11. März 1890, das Verfahren bei den Wahlen »ur evangelisch lutherischen Landessynode betreffend «Ge'etz- und Ver ordnungsblatt vom Jahre 1890 S. 34 slg.. Derord nungsblatt des Landeskvnsistoriums vom Jahre 1890 S. 25 flg.) und die zu deren Abänderung ergangene Verordnung vom 11. Februar 1911 «Gesetz- und Ver ordnungsblatt vom Jahre 1911 S. 54, Verordnungs blatt des Landeskonststoriums vom Jahre 1911 S. 11) zur Wahl der von jedem Kirchenvorstande in die Wahlversammlung zu entsendenden weltlichen Wahl männer zu verichreiten. Jeder Kirchenvorstand hat so viel weltlich« Wahl männer zu entsenden, als ständige geistliche Stellen in der Parochie vorhanden sind, ohne Unterschied, ob eine Stelle vorübergehend unbesetzt ist. Die fälsch fkieümlie Nillieliliilie Wchk 3> Für das Schächten ist eine Zuschlaqsgebühr zur Schlachtgebühr zu entrichten. Diese beträgt für jedes über 3 Monate alte männliche Rind 10 .-L 3 „ ,. weibliche „ 0 „ „ „ unter 3 „ Nind 3 „ „ „ Stück Schaf- oder Ziegenvieh 2 „ Die Gebühr ist mit der Schlachtgebühr vor dem Schächten an die Verwaltungskasse zu zahlen, der Beleg ist an den diensthabenden Hallennuiseher ab zugeben. 4. Zur Vornahme des Schachtens werden nur diejenigen Personen von der Schlachthofsverwaltung zugelaffen, die von dem Vorstande der israelitischen Religionsaemeinde zu Leipzig hierzu bestellt sind und der Verwaltung des Schlnchthofes ein Zeugnis darüber vorlegen. 5. Die Geschäftsräume und sonstigen Verlaufs stellen, in denen Fleisch von geschächtclen Tieren ge werbsmäßig verkauft oder fei «gehalten wird, mühen an einer zu die Augen fallenden Stelle die deutliche »ich« verwischbarc Inschrift „Verlauf von Fleisch geschachteter Tiere" tragen. >». Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Be stimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 ./z oder mit Haft bis zu zwei Wochen bestraft. Leipzig, am 25. März 1911. Ges. A. V 84. Der Rat der Stadt Leipzig. Herr baumaterialion- unä LokIvvArosskanäivr 6u8iav Nunkelt Bc Sc nie 2zvei°-xesohä1t6 i-eipriger öeel-(1iglmg8-Kn8laIt keU6l'b68l3ÜUl1g . 28, 1 ervepieebvr 032. »osr-.-, I u lt Vi'ossßuknkeli'ied. I^-1.lll«1euau, Oäermaum>tra8Kv 10. I.-VvIl-inarsäolk, Kc>vrachtrk88e 41. ^i<l>t /.u verveobkkln mit ble'mcm l nterrwbmen dlinliaben >«men.^ öremea - hannoversche Lebensverslcherungs - Sank />. G. M Antrags-Summe gingen ein: 1903: Mk. S^4b.0-0 1-HS: Mk. 12.704.000 1-07: Mk. 1S.S4S.000 1909: Mk. 20.77b.000 1910: Mk. 27.S24.HH0 viere enorme Sleigervag taaervaid acht . fahren kk ller bcrleveweir tllr 4ar vertrauen, Var unserer Saab emgegenvedrscht «irü. Snbdirektion für die Kreishauptmannschaft Leipzig: Oskar Winther, Karlstr. 7, I. »»»»re Konfirmanden Oesctienste in seiner ^usxvslii u. in jeder Preislage juwelier und Ooldselimied Sctiubinochergasre 9 > Qegrünckct lö5b »IbS» 67-/777777L7//66e Z2 8267 kervrut. VUrstevmLekoi»- 2 meister Mett MM s ßtorä8tra88e 20. 5 /c//' L/o777/7?e/' .^67-/77^7777 ^S/7^6 DL. LU.Ll'tOL', v»cb äem vom ttnte äer ktnät kcoobiiiiktca IVIsKKKsilrinekkoß 32. fern8preo!ier 798 Vnueruckv au»»telluvir ron 8liigcv unä I-'rova. blleever releblinltlrroi I ulwparlc kiliLle: t.eiprig-6ollli8, ^LU88. ttslli80l)6 8ir. 73, 7kI.i4M. Lüüüiisle: 8uü8irL88e 2e, sei. M2. kuopte, ÜLnkier, ^elinelüerartiLei arS«t« »olläs tzllLlltltten kN billiget« kr»i»oo ,407» LIdroodt vtNrtvd, keterzstr. l7, Lur Lonürmatio» cwpksdle Lvssngküvkvn für lüv vveng. unü nvformiölTs Lemsinös iv erosscir Tlnsvndl. üezclienkverli«, lilsssiker, .IiiMiuIzedrillvii Ukiivsr8llLt88ti-LLLv 5. 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