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«»»»er 1IG SSchfifche Volkszeitung «1. I«»» >»N Die neuen Notverordnungen Schwere Strasen sur kapilalslucht es Die Lockerung der Sanlseiertage Kenntnis von den Werten erlangt und dies aktenkundig ge macht hat (z. B. Einleitung eines Strafverfahrens). Dritte, Abschnitt: Steueraussicht. 8 9: Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1831 wird durch folgend« Bestimmung ergänzt: Wer nach den bei der letzten Veranlagung getroffenen Feststellungen Reineinkiinfte gehabt hat, die eine gewisse vom Rcichsfinanzminister zu be stimmende Grenze überschreiten, ist verpflichtet, feine Ein- und Ausgaben fortlaufend auszuzeichnen und alljährlich eine Zu sammenstellung Uber fein Vermögen anzusertigen. Für Einzel fälle kann das Finanzamt widerruflich Erleichterung bewilligen. Die Prüsungsbesttmmungen werden entsprechend ausgedehnt. Prüfung und Nachschau sind danach auch insoweit zulässig, als sich nicht um die Verhältnisse des Unternehmers oder des Unternehmens, sondern um die Aufklärung der Verhältnisse voll Arbeitnehmern handelt, die im Dienst des Unternehmers oder Unternehmens gestanden haben oder stehen. Vierter Abschnitt: Schlutzvorschristen. 8 18: Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer in dieser Verordnung mit Strafe bedrohten Handlung glaub hafte Kenntnis erhält, ist verpflichtet, der Behörde Anzeig« zu erstatten. 8 11 ermächtigt di« Reichsregierung zu ergänzenden Rechts- und Verrvaltungsverordnungen. 8 12: Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Den Zeitpunkt, wann die Vorschriften des ersten und des zweiten Abschnitts sowie die Vorschrift des tz 10 außer Kraft treten, bestimmt die Reichsregierung. gez Reichspräsident von Hindenburg, Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichssinanzminister Dietrich, Reichsinnenminister Wirth, für den Reichswirtschasts- Minister Staatssekretär Trendelenburg 8 1. (1) Für jede Reise eines Reichsangehörigen, der im In land seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, in das Ausland wird eine Gebühr von 100 Reichsmark erhoben. Die Gebühr ist vor Antritt der Reise bei der zuständigen Patz behörde zu entrichten, die die Entrichtung in dem Pah ver merkt. Die Gebühr flieht in die Landcskasse. (2) Die Vorschriften des Abf. 1 finden auf den kleinen Erenzverkehr keine Anwendung. 8 Ein Reichsangehöriger l8 1), der ohne den Vermerk l8 1) aus dem Reichsgebiet ausreist, wird mit Geldstrafe nicht unter 1000 Reichsmark oder mit Gefängnis bestraft. 8 ». Die Reichsregierung ist ermächtigt, Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen. Hierbei kann sie die Erhebung der im 8 1 bezeichneten Gebühr anderen als den zuständigen Patzbehörden übertragen und in diesen Fällen Zuschläge zu der vorgeschriebenen Gebühr bis zu 100 v. H. vor schreiben. Dies« Verordnung tritt am 22. Juli 1831 in Kraft; sie tritt am 1. Oktober 1931 autzer Kraft. Di« Reichsregierung ist ermächtigt, die verozchming tzü einem ftützeren Zeitpunkt autzer Kraft zu setzen, / Die am Sonnabendspätabend erschienene dritte Notverord nung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen enthält im einzelnen folgende Bestimmungen: Artikel I. In der Zeit vom 20. bis 23. Juli (Montag bis Donners tag) gelten folgende Bestimmungen: 8 1. Di« Kreditinstitut« dürfen an Kontoinhaber Barauszah lungen ohne besonder« Zweckb«stimmung nicht Uber 5 v. H. des am IS. Juli vorhandenen Guthabens, insgesamt aber höchstens 180 RM. leisten. Bei Guthaben bei Sparkonten oder Spar büchern (bei Banken, Sparkassen aller Art und Genossenschaf, ten) beschränkt sich der Betrag auf höchstens 20 Reichsmark. Die Auszahlung kann vom Nachweis eines Bedürfnisses ab hängig gemacht werden. Auf jeden Kreditbrief, der vor dem 14. Juli 1831 ausgstellt ist, dürfen bis zu 100 RM. ausgezahlt werden, wenn der Berechtigte sich autzerhalb seines Wohnortes aufhält. Unbeschränkt dürfen Barauszahlungen für Löhne, Ge hälter usw. geleistet werden, ebenso für Arbeitslose und Krisen unterstützungen, Leistungen der öffentlichen und freien Wohl fahrtspflege, der Sozialversicherung, an Versicherte aus anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsverhältnissen, Steuern, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben, Frachten, wenn der Empfänger die Benachrichtigung einer Verkehrsunternch- mung über den Eingang von Gütern vorlegt, Geldbeträge an die Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. 8 2. Die Annahme von Einzahlungen unterliegt keinen Be schränkungen. Urber Guthaben, die nach dem 18. Juli aus Var einzahlungen in Reichsmark usw. entstanden sind, kann frei verfügt werden. Das Gleiche gilt für die nach dem 25. Juni 1831 an die Kreditinstitute überwiesenen Löhne, Gehälter, Ruhegehälter, Versorgungsgebührnisse usw. 8 3. Ueberweisungen sind unbeschränkt zulässig, soweit sie er forderlich sind, um die im vorgenannten Sinne zugclassenen Barauszahlungen zu ermöglichen, soweit sie sich innerhalb des selben Instituts vollziehen, in Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bewirkt wer den, an einen Verstcherungsträger zur Erfüllung einer Vei- tragspflicht bewirkt werden, endlich aus Guthaben über die im vorgenannten Sinne frei verfügt werden kann. Ueberweisungen sind weiter zulässig zwischen allen von den Bankfeiertagen betroffenen Kreditinstitute, insgesamt bis zur Höhe der Hälfte des jeweiligen Guthabens und höchstens bis insgesamt 2000 RM., aber nur auf ein bereits bestehendes Konto eines Dritten. Von den Beschränkungen bleiben die jenigen Ueberweisungen unberührt, die auf den Vereinbarun gen des Ueberweisungsverbandes beruhen. Die Ueberweisungen im Sinne der Beschränkungen dürfen nur mit der Matzgabe ausgesührt werden, datz auch neu entstehende Guthaben des Empfängers denselben Beschränkungen unterliegen. Ueber weisungen von alten Konten auf Postscheck- uird Reichsbank girokonten dürfen nicht vorgenommen werden. 8 1. Insoweit die Kreditinstitut« nach den Vorschriften der 88 1—3 Barauszahluiigrn und Ueberweisungen nicht vornehmen dürfen, gelten auch di« Tage vom 20. bis 23. Juli als staat lich anerkannt« allgemeine Feiertage. Artikel 2. 1. Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag in der Zeit von Sie Ausrelsegebühr Auf Grund des Artikels 48 Abs, 2 der Reichsverfasfung wird verordnet: Die „Verordnung des Reichspräsidenten gegen di« Kapital- und Steuerflucht" unter dem Datum des 18. Juli 1931 ist nun mehr am Sonnabendabend veröffentlicht worden. Sie enthält auf neun Schreibmaschinenseiten im wesentlichen folgende Be stimmungen: Erster Abschnitt: Anzeigrpflicht: Erster Titel: Anzeige pflicht gegenüber der Reichsbank: 8 1. Unbeschränkt Steuerpflichtig« (8 2 des Vermögens- steuergefetzes), denen ausländisch« Zahlungsmittel gehörtn oder Forderungen in ausländischer Währung zuftehen, find verpflich tet, innerhalb einer von der Reichsregierung ,« bestimmenden Frist di« Zahlungsmittel und Forderungen der Reichsbank zu den allgemeinen «rfchäftsbedingungen anzubieten und ihr aus verlangen zu »«kaufen und zu übertragen, von dieser Berpslich- tung ist befreit, wer innerhalb der Frist der Reichsbank dir aus ländische» Zahlungsmittel oder Forderungen anzeigt und dar legt, datz er dl« angezeigten Werte zu Zwecken bedarf, di« volks wirtschaftlich gerechtfertigt find. Uebrr die wolkswirtschaftlich« Rechtfertigung entscheidet di« Rtichsbank, die, wenn fir negativ entscheidet, di« Uebertragung verlangen kann. Für Personen, die im Sinn« dieser Vorschriften getrosfe ' werden und im Ausland weilen, läuft die Frist frühestens eine Woche nach der Rückkehr ins Inland ab. Die Verpflichtungen erstrecken sich auf solch« ausländischen Wertpapiere, die nach dem 12. Juli 1931 gegen ausländische Zahlungsmittel oder Forderun gen in ausländischer Währung erworben sind. Rach 8 2 hat die bezeichneten Verpflichtungen in gleicher Weis« wie «in Eigentümer zu erfüllen: Wer einen anzeigepflich tigen Gegenstand als ihm gehörig besitzt oder wer durch einen Treuhänder, eine Erwerbsgesellschaft usw die Versiigungsmacht darüber ausübt, oder wer nach den Vorschriften der Reichsab gabenordnung die Pflichten eines Steuerpflichtigen zu er füllen hat. Nach 8 3 sind Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung Eeldsorten (Münzgeld, Papiergeld, Banknoten und dergleichen), Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel mit Ausnahme von Scheidemünzen. Als Forderungen in ausländischer Wäh rung gelten solch«, bet denen der Gläubiger Anspruch aus Zah lung in effektiver ausländischer Währung hat, dagegen nicht aus ländische Wertpapiere und Forderungen, die mit einer längeren Frist als drei Monate kündbar sind. Nach 8 1 können die Verpflichtungen der Steuerpflichtigen auch gegenüber den von der Reichsbank mit dem Devisenverkehr betrauten Kreditinstituten erfüllt werden. 8 8 enthält die Strafbestimmungen. Wer den Vorschriften der 88 1 bi» 4 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandrlt, wird mit Gefängnis bestraft, bet vorsätzlicher Zuwiderhandlung kann aus Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden. Neben der Freiheitsstrafe kann auf unbegrenzte Geldstrafe erkannt werden, weiter auf Einziehung d«r Werte, hinsichtlich derer verstotzen worden ist. Endlich kann die ösfentliche Bekanntmachung der Bestrafung auf Kosten der Verurteilten angeordnet werden. Zweiter Titel: Anzeigepflicht gegenüber den Steuerbehörden. 8 «: Unbeschränkt Steuerpflichtige haben über Betritt- gvnge» dem Finanzamt bis zum 31. Juli 1931 Anzeig« zu er- statten. Die Anzeige hat sich auf Art und Höh« der Betet, ligung zu erstrecken. Bei Gründung einer Gesellschaft oder Beteiligung an ihr nach dem 24. Juli 1931 Ist die Anzeige binnen einer Woche vor her zu erstatten. Die Anzeigepflicht besteht für Beteiligungen an einer Gesellschaft, an denen nicht mehr als fünf Personen über deren Angehörige (Vergleich Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931) zusammen zu mehr als der Hälfte beteiligt sind, gleichgültig, ob es sich um unmittelbar« Beteiligung oder Ver mittlung eines Treuhänders usw. handelt. Wer diesen Vor schriften vorsätzlich zuwider handelt, wird bestraft, wie wenn er «in« Steuerhinterziehung begangen hätte; in besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bi« zu 10 Jahren erkannt werden. Bei fahrlässiger Zuwiderhandlung tritt Strafe im Sinn« der Eteuergesährdung ein. Di« Vorschriften Über da» Steuerstrafverfahren gelten entsprechend. 8 7: Durch die Verpflichtungen gegenüber der Reichsbank wird bei V«rmög«nserklärungen di« Verpflichtung der Anzeige ausländischer Zahlungsmittel und Forderungen in ausländi scher Währung an das Finanzamt nicht berührt. Zu diesem Zwecke sowie im Hinblick auf die Vorschriften über di« nach- folgende Steueramnestie wird die Frist für die Abgabe der Ver- Mögenserklärung bis zum 31. Juli 1831 verlängert. Wer die Erklärung abgegeben, anzeigepflichtige Wert« darin jedoch nicht angegeben hat, hat dies nachträglich bis zum 31. Juli 1931 gegenüber dem Finanzamt zu tun. Wer bis zum 31. Juli steuerpflichtiges Vermögen einer bestehenden Rechtspflicht zu wider dem Finanzamt nicht anzeigt, wird wegen Steuerzuwl- derhandlung bestraft, bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung mit zu Zuchthaus zu zehn Jahren. Zweiter Abschnitt: Steueramnesti«. 8 8. Wer steuerpflichtiges Vermögen, Einkommen oder steuerpflichtigen Erwerbsertrag einer bestehenden Rechtspslicht zuwider d«r Steuerbehörde nicht angegeben angegeben hat, wird von Strafe und von der Verpflichtung zu Nachzahlungen frei, wenn er in der Zeit seit Verkündung dieser Vorschrift im Reichs gesetzblatt bis zum Ablauf des 31. Juli 1831 nicht angegeben« Werte dem zuständigen Finanzamt, einer anderen Behörde der Reichssinanzvrrwaltung oder der zuständigen Gewerbesteuer behörd« anzeigt. Die Befreiung von der Nachzahlungspflicht erstreckt sich auf Vermögenosteuernachzahlungen, die auf die Zeit vor dem 1. Januar 1931 entfallen, auf Nachzahlungen auf die Jahres- letstungsn nach dem Ausbringungsgesetz und Nachzahlungen auf solche Zahlungen für die Aufbringungsumlage, die vor dem 18. August 1931 fällig waren, auf Einkommensteuer« oder Körperschaftssteuernachzahlungen, die auf Eteuerabschnttte ent fallen, die vor dem 1. Januar 1930 geendet haben, und auf Gewerbesteuernachzahlungen, di« auf die Zeit vor dem 1. April 1931 entfallen. Straffreiheit und Befreiung von Nachzahlungs pflicht treten nicht ein, wenn ein« Steuerbehörde bereit» vorheg Sonnabend dem 11. bis Sonnabend, dem l8. Juli 1931 ein- schließlich liegt, kann die Erhebung des Protestes nicht am Montag, dem 20. und Dienstag, dem 21. Juli 1931, darf jedoch nicht in der Zeit von Mittwoch, dem 22 Juli bis Freitag, dem 24. Juli 1931 einschließlich geschehen. Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag in der Zeit von Sonntag, dem 19. bis Donners tag, dem 23. Juli 1831 einschließlich liegt, kann die Erhebung des Protestes nicht vor dem dritten Werktage und darf noch am vierten und fünften Werktage nach dem Zahlungstage ge schehen. Für die Kreditinstitute gelten hinsichtlich der Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeiten aus der Annahme von Wechseln von Montag, dem 20. Juli 1831 ab keine Beschränkungen des Zahlungsverkehrs. 2. Die besonderen Vorschriften der Durchführungsverord nungen zur Verordnung des Reichspräsidenten Uber die Darm- tädter und Nationalbank vom 13. und 15. Juli 1931 (Reichs- gesetzbl. I S. 359 und 305) bleiben unberührt. Artikel 3. Wird ein Schuldner durch die Erklärung von Bankseier tagen oder di« zur Regelung der Wiederaufnahme des Zah« lungsvertehrs nach den Bankfeiertagen getroffenen Maßnah men ohne sein Verschulden gehindert, eine Zahlungsverbind« lichteit zu erfüllen, so gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erfüllung der Verbindlichkeit di« besonderen Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung nach Gesetz oder Vertrag «ingetreten sind oder «intreten. al» nicht eingetreten. Die auf Gesetz oder Vertrag beruhende Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen wird hierdurch nicht berührt. Der Schuldner kann sich auf die Vorschrift des Satzes 1 nicht berufen, wenn er es unterläßt, die Verbindlichkeit unver züglich nach Beseitigung des Hindernisses zu erfüllen. 8 2. Ist bei der Versteigerung eines Grundstückes oder eines Schisses ein Gebot mangels Sicherheitsleistung nach 8 70 Abs. 2 des Gesetzes Uber die Zwangsversteigerung und Zwangsvcrwaltung (Reichsgesetzbl. 1898 S. 713) zurückgewie- sen, so kann die Beschwerde gegen den Zuschlag auch daraus ge stützt werden, daß der zurückgewiescne Bieter infolge der Bank feiertage oder infolge der Schließung der deutschen Börsen nicht in der Lage gewesen sei. sich di« zur Sicherheitsleistung erforderlichen Mittel zu beschaffen. Als Vankseiertage im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die in dem Zeitraum vom 10. bis 23. Juli liegenden Werktage. Artikel 4. Die Deutsche Rcichspost. die Reichsbank und die Deutsch« Eolddiskontbank unterliegen hinsichtlich des Zahlungs- und Ueherwcisungsverkehrs keinen Beschränkungen. Artikel 5. 1. Versieht eine nach 8 2 des Scheckaesetzes schecksähige Person einen aus sie gezogenen vor dem 1. August 1931 ausgestellten Verrechnungsscheck 8 14 des Scheckgesetzes) mit einem Bestäti gungsvermerk, so wird sie hierdurch dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet; für die Einlösung hastet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten. Die Einlösung kann nur durch Gutschrift auf dem Konto eines Inhabers, der nicht Kreditinstitut ist. bei dem Bezogenen erfolgen. 2. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht innerhalb der Vorlegungssrist (8 11 des Scheck gesetzes) zur Einlösung vorgclegt wird. Hinsichtlich des Nach weises der Vorlegung finden die Vorschriften des 8 16 des Scheckgesetzes Anwendung. 3. Für einen bestätigten Scheck, aus dem eine Unterschrift gefälscht ist gelten die Vorschriften des 8 23 des Scheckgcsetzes, für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Grund der Bestätigung die Vorschriften des 8 28 des Scheckgesetzes ent sprechen-. 4. Der Bezogene ist nur nach vorheriger Deckung befugt, Schecks mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Als Deckung gilt nur ein Guthaben im Kontokorrent- oder Soarverkehr oder einer sonstigen laufenden Rechnung. Nicht in Anspruch genom mene Kredite sowie nicht fällige Forderungen aller Art bleiben bei der Berechnung des Guthabens unberücksichtigt. 8 Die Bestätigung begründet nicht die Verpflichtung zur Ent richtung des Wcchjelstempels oder einer landcvgesetzlichen Ab gabe. 8 3. (1) Ein Bezogener, der vorsätzlich einen nach dem 31. Juli 1931 ausgestellten Scheck mit einem Vcstätigungsvermerk ver sieht, oder der entgegen der Vorschrift des 8 1 Abs. 4 einen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk versieht, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist. mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geld strafe oder mit einer dieser Strasen bestraft. (2) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahre lässig begeht, wird mit Geldstrafe bestraft. 8 4. (1) Wer vorsätzlich, ohne die passive Schccksähigkcit zu be sitzen, einen Scheck mit einem Bestätigungsvcrmerk versieht, wird, sosern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strasen bestraft. (2) Wer die im Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bestraft. Arttkel 9. Diese Verordnung tritt am 19. Juli 1931 t» Kraft, Berlin, den IS. Juli 1931. -