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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 03.03.1914
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1914-03-03
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-19140303017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-1914030301
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-1914030301
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Handelszeitung
-
Jahr
1914
-
Monat
1914-03
- Tag 1914-03-03
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Monat
1914-03
-
Jahr
1914
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inständige Geist einer Abteilung und damit die wirkliche Disziplin ist durch die er- niedrigende Behandlung der Mann schaften und durch eine mehr oder minder offene Duldung einer solchen in weit höherem Grade gefährdet. Bei aller Strenge der dienstlichen Anforderungen, von denen nicht nachgelassen werden soll, must der Soldat die Empfindung haben, das; seine Vorgesetzten auf gute und gerechte Behand lung sehen. Die Vorgesetzten aller Grade müssen sich bewußt sein, daß gerade durch eine üble Be handlung der Mannschaften der Armee die meisten Feinde entstehen und die Lust am Waffendienst verdorben wird, während im anderen Falle sich auch Leute zu brauchbaren Soldaten erziehen lasten, die mit einem Vorurteil zum Heere eingerllckt sind." Dieser kernige Erlast wird in allen Kreisen, die auf das deutsche Heer stolz sind, die aber die oft so milden Bestralungen von Soldateninrtzhandlungen nicht begriffen haben, rückhaltlose Zustimmung finden. Er erinnert an den seinerzeit vielbeiprochenen Er last, den der nachmalige König Georg von Sachsen als Arinceinspekicur gleichfalls gegen die Soldatcnmijthanolungen veröffentlichte. Hoffentlich hat der Erlag in Bayern die Wirkung, die der Kriegsminister Freiherr Kretz von Krestenstein von ihm erwartet. Erhöhung Ser Nenten für Hinterbliebene. Die zuständige Neichsbehörde wird demnächst mit einer Untersuchung über die Belastung aus der Hinterbliebenenversicherung beginnen, da zur Ge winnung geeigneten Materials die Erfahrungen der Fahre 1912 und 19i:r Berücksichtigung finden sollen. Es handelt sich um die Gewinnung einer Unterlage, um neue Berechnungen über die Belastung des Reiches und der Versicherten aus der Hinter- bliebenenoerjorqung zu gewinnen, wobei die bis zum vergangenen Fahre gemachten Erfahrungen Uber Häufigkeit der Rentenbewilligung, die Höhe der er sparten Beilragserslattungen und der Erträge aus der zur Durchführung der Hinterbliebenenversorgung herbeigesiihrten Beitragserhöhung mit zu berück sichtigen sind. Nach Eingang des gesamten Materials wird dann geprüft werden, ob aus der Summe, die bei Schaffung der Versicherung als Belastung des Reiches angenommen ist, und den Erträgen, die den Versicherungsträgcrn durch Wegfall der Beitrags erstattung er Part, und aus der Erhöhung der Bei träge für die Hinterbliebencnversorgung zuflietzen, höhere Renten gewährt werden können als in den 1285, 1292. 1294 und 12!)tr der Rcichsversicherungs- ordnung vorgesehen sind. Bejahendenfalls würde dann in Frage kommen, ob die Renten so weit er höht werden, wie sie aus den verfügbaren Mitteln gezahlt werden können. Fm Falle dies geschehen soll, würde die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes not wendig werden, der dem Reichstage vorzulcgen ist. Heer un- Zlotte. Die Inspektion des Unterseebootwesens. Wie grotz der Befehlsbereich der neugebildeten Inspektion des Unterseebootwesens ist, geht aus den neuen Stellenbesetzungen der Marine hervor. Es erwies sich als dringend notwendig, die Angelegen heiten der Unterseeboote von der Inspektion des Torpcdowes-ens zu trennen. Es könnten im kommen den Sommer zwei Unterseebootflotillen. aus je zwei Halbflotilleu gebildet werden. Als Unter- seebootkommandantcn stehen 32 Seeoffiziere zur Ver fügung und als weitere Offiziere 27 Oberleutnants z. S. sowie Leutnants ,z. S. und 37 Ingenieure. Dar aus ergibt sich, datz di« deutsche Untersccbootflotille in starker Entwicklung sich befindet. Die Untersec- bootabteilung hat eine Kopfstärke von 1100 Mann. Als Begleitschiffe der Unterseeboote dienen die beiden Kreuzer „Hamburg" und „Stettin" und das Hebeschiff „Vulkan". Der Befehlsbereich der Unter seeboote wird sich in den kommenden Jahren erheb lich erweitern, da die Zahl der Unterseeboote mit jedem Jahre steigt. Auch der Bau eines zweiten Hebeschiffes ist beschlossen worden. Die wachsende Größe der Unierseeboote erfordert schließlich eine Ver mehrung des Personals. * Das preußische 4. Garde»Regiment zu Fuß feiert am 18. April die 50jährige Wiederkehr des D ü p p e l st u r m e s. Ehemalige Angehörige des Regiments, die an der Feier teilnehmen wollen, werden gebeten, ihre Adressen möglichst bald dem Regiment, Berlin >VV. 52. Rathenower Straße 10, mitzuterlen und hierbei den Jahrgang des Dienst eintritts und die Kompanie anzugeben. Die Feiern finden am 17. April abends (Begrüßung) und am 18. April derartig statt, daß die Teilnehmer am 18. April abends die Rückreise antreten können. Deutsches Reich. * Geheimer Oekonomierat Dr. Hiibnel-Kuppritz, der Vorsitzende des Landestulturrats, vollen et am 3. März sein 75. Lebensjahr. Geboren 1830 in Radeburg widmete er sich nach dem Besuch höhererSchulenderLandwirtichaft. 1870pachtete er die Rittergüter Kuppritz und Hochtirch; 1875 gingen sie durch Kauf in seinen Besitz über; seit zwei Jahren hat er sie selbst verpachtet. Mit Hähnels Namen ist die Entwicklung der sächsischen Landwirtschaft aufs innigste verknüpft. Seit 1872 ist Dr. Hähnel Mit glied des Landeskulturrats. ieit 1!)03 besten Vor sitzender Außerdem ist er Mitglied des Deutschen Landwirtschcntsrates und des Benats der Kaiserlichen biologischen Anstalt für Land- und Forstwirtschaft, Mit"lied des Berkehrsausschusses bei der ständi eu Tarifkommission und Vizepräsident der Deutschen Landwirtschafrsgesellichast für den Gau!'. Königreich Sachsen. In allen diesen Körperschaften wirkt er mit unermüdlichem Eifer für die Interessen der Landwirtschaft. Aber auch im politischen Leben Sachsens spielt er eine bedeutende Rolle. Seit 1888 vertritt er in der Zweiten Kammer als Mitglied der konservativen Fraktion den 4. ländlichen Wahlkreis, seit 1890 ist er Vorsitzender der Finanzdeputation.1. Dr. Hähnel ist gegenwärtig das älteste Mitglied der Zweiten Kammer. Auf dem Gebiete des sächsischen Finanzwesens wird er weit über die Kreise seiner Partei hinaus als Autorität geschätzt. Seine Arbeitskraft und seine geistige Regsamkeit sind ost von allen Seiten der Kammer anerkannt worden. Infolge seines persön lich außerordentlich liebenswürdigen Wesens er freut er sich auch außerhalb des Kreises seiner engeren Parteifreunde großer Wertschätzung. 1909 wurde ihm bei der Jubelfeier der Leipziger Universität der philosophische Ehrendoktor verliehen. Vor fünf Jahren, zu seinem 70. Geburtstag, rief der Landwirtschaftliche Kreisverein zu Bautzen eine „Hähnel-Stistung" ins Leben, aus deren Zinsertrag befähigte Schüler der Landwirtschaftlichen Schule nr Bautzen Stipendien erhalten. An Auszeichnungen besitzt er u. a. den Noten Adlerorden ll. Kl., sowie die Komturkreuze 11. Klasse vom sächsischen Verdienst- und vom Albrechtsorden. * Der Kaiser nahm am Montag vormittag im Berliner Königlichen Schlöffe die Vorträge des Chefs des Zivilkabinetts von Valentini und des Ministers der öffentlichen Arbeiten von Breitenbach entgegen. * Erkrankung de» Großherzpg» r»N Oldenburg. 'Der Grdtzherzog von Oldenbukch muß seit einiger Zeit wegen einer influenzartigen Erkrankung das Bett.chüten. Jnfolgedtzssen muff der Besuch des Kaisers, der für den 4. März ungesagt war, unterbleiben. * Der Fürst von Albanien ist am Montag von Petersburg in Berlin eingetroffen. * Graf Berchtold in München. Graf Berchtold gab am Montag vormittag seine Karte bei den Königlichen Prinzen und Prinzessinnen sowie bei den in Rttinchen beglaubigten Gesandten ab und stattete vom Grafen Hertling einen Besuch ab. Hierauf wurde er vom Kronprinzen Rupprecht in Audienz empfangen. Der König und die Kö nigin empfingen den Grasen Berchtold und Ge mahlin mittags in Audienz. Um 1 Uhr gab der König zu Ehren seines Gastes in den Reichen Zim mern der Residenz Königliche Tafel, an der außer dem Grafen Berchtold und Gemahlin die Königin, Herzogin Adelgunde, Kronprinz Rupprecht und das Gefolge teilnahmen. * Ein radiiaies Mittel gegen den Geburtenrück gang. In München hielt kürzlich Universitätspro- lessor Geh. Obermedizinalrat Dr. Max v. Gruber drei Vorträge über den Geburtenrückgang und die Mittel zu seiner Bekämpfung. In seinem dritten Vortrage stellte er folgende Forderungen auf: 1. Für minderbemittelte Familien müssen durch innere Kolonisation Heimstätten geschaffen werden, 2. Die Allgemeinheit muß von den ärmeren Familien die Aufzugskosten vom drittenKind an übernehmen. Die Mittel hierfür müssen auf der einen Seite durch eine Beschneidung der Vorteile der Kinder losigkeit auf dem Wege der Besteuerung ein- gebracht werden und auf der anderen --eite durch eine Einschränkung des Luxus und Vereinfachung der Lebensweise. Professor v. Gruber meinte, daß dieser Vorschlag wohl naivem Staunen begegnen werde, daß aber auf keine andere Weise dem Geburtenrückgang er folgreich entgegengerrcten werden könne. Ausland. Gesterreich'Ungarn. * Aus dem ungarischen Abgeordnetenhause. Ein Telegramm meldet aus Pest, 2. März: Zu Beginn der Sitzung erklärte der Präsident, er glaube den: Gefühle sämtlicher Abgeordneten Ausdruck zu gebe», wenn er beantrage, saß die E n t r ü st u n g des Hauses über den abscheulichen An schlag in Debreczin protokollarffch ausgedrückt werben und Sem tiefsten Beileid für die Hinterbliebenen der unglücklichen Opfer und L.r Freude über die glückliche Errettung des Bischofs Ausdruck verliehen werde. Graf Polonyr beantragte, daß die Namen der Opfer im Protokoll erwähnt werden und fügt hinzu, daß, wer auch immer die Täter sein mögen, die Anstifter des Anschlags im Lager der rumänischen Ultras zu juchen seien. Diesen sei durch die Verhandlungen, welche die Regierung mit der rumänisclfen Nationa lität gepflogen habe, unstreitig der Kamm ge schwollen. Der Abgeordnete Wajda (Rumäne) bezeichnete dies als eine Verleumdung und sagte an spielend auf den Anschlag gegen den Grasen Tisza seitens des gewesenen Abgeordneten Kovacs, daß der Anschlag von den Bänken aus verübt worden sei, auf denen Polonyi sitze. Unter heftigem Lärm der Opposition wies Polonyi den Angriff zurück, worau-f d«7 Präsident den Antrag mit der Abände rung Polonyis für angenommen erklärte. Montenegro. * Tie montenegrinische Anleihe. Am Sonntag erfolgte die erste Zusammenkunft der Vertreter der sechs Großmächte bei dem deutschen Gesandten zur Feststellung der Bedingungen wegen der Be- ichgffung der Montenegro zugesichorten zweiprozentigen Astleihö von 40Millionen Franken. Manien. ' * Die epirotische Revolution. Aus Rom, 2. März, wird drahtlich gemeldet: Die Aufstand dischen im Epirus verfügen, einer Meldung aus Valona zufolge, über 18000 Mann, die von Spyro- milo im Waldgebiet des oberen Skunni versammelt werden. Die albanischeGendarmerie wurde durch mehrere hundert alte Soldaten Essad Paschas oer- stärkt. Die griechischen Truppen leisten dem Auf stande keinen Vorschub. Der Präsekt von Janino hat sowohl gegen Zografos als auch gegen Syyro- milos Haftbefehle erlösten. Mika. * Unruhen unter den schwarzen Minenarbeitern werden aus London, 2. März, gemeldet: Entgegen den amtlichen Berichten, daß im Minengebiet von Jagersfontein volle Ruhe herrsche, wird hier durch Privatdepeschen bekannt, daß die schwarze Arbeiterbevölkerung in großer Bewegung ist. Der König der Basutos habe einen Abgesandten nach Jagersfontein geschickt, um die Ursache dieser Unruhe unter den schwarzen Arbeitern festzustelle« und an die südafrikaniiche Regierung zu berichten. Die weiße Bevölkerung in diesem Distrikt geht stark bewaffnet umher, da man Feindseligkeiten seitens der Schwarzen zu befürchten haben glaubt. Union. * Die Union und Haiti. Aus Washington meldet der Draht: Staatssekretär Bryan hat bekannt gegeben, daß die Vereinigten Staaten die Regierung Haitis unter dem Präsidenten Zamor alsbald anerkennen werden. Mexiko. * Der Fall Benton. Nach einer Neutermel- dung aus Nogales sagt Carranzo in seiner Note, durch die er es ablehnt, Bryan Auf klärungen über den Tod des Engländers Benton zu geben, er habe wiederholt erklärt, daß Vorstellungen über Ausländer innerhalb des Gebietes und der Gerichtsbarkeit der Konstitutionalisten durch die Vertreter ihrer betreffenden Regierung erhoben werden müßten, diese müßten direkt an ihn als den obersten Chef der konstitutionalistischen Armee ge richtet werden. Carranzo wäre gern bereit, Vor stellungen über die Angelegenheit Benton, die auf diese Weis« behoben würde, in Erwägung zu ziehen. * Ein Regierungstelegramm an die mexikanische Gesandtschaft in Berlin. Die Berliner mexikanische Gesandischaft hat, wie aus Berlin, 2. März, drahtlich gemeldet wird, vom Ministerium des Aeußern in Mexiko folgendes Telegramm erhalten: Die Ermordung des englischen Untertanen Wladimir Benton durch Francesco Villa bestätigt sich. Benton hatte sich zu Villa begeben mit dem Ersuchen, daß die Rebellen die Wegnahme seines lass» Vie elterliche Gewalt. Bon Rechtsanwalt Dr. Martin Pfeiffer in Hirschberg i. Schl. (Nachdruck verboten.) Eim^ der Ncchtssätze, die sich notwendig in jedem Rechte vorfinden müssen, ist der, daß die Eltern über ihre minderjährigen Kinder Rechte haben. Zugleich aber läßt die Ausgestal tung der hierauf bezüglichen Rechtssätze einen sicheren Schluß auf die Höhe der Kultur zu, und zwar gilt dies insbesondere nach zwei Rich tungen hin, nämlich einmal, ob den (Litern neben ihren Rechten auch Pflichten gegenüber ihren Kindern zuftehen, und zweitens, welche Stel lung die Mutter zu ihren Kindern einnimmt. Bei den alten Römern charakterisierte sich die elterliche Gewalt als ein Eigentumsrecht an den Kindern, und unterschied sich nur tvenig von von dem Recht, das der römische Hausvater an sei nen Sklaven hatte. Tie Pzlicht der Fürsorge für das Kind war ihm nicht vom Recht, sondern nur von der Sitte anfcrlegt. Tie Mutter hatte keinerlei Rechte an den Kindern. — Tas alte deutsche Recht hingegen faßte die Stellung des BaterS von vornherein als eine Pflichtstcllung ans, und mit der fortschreitenden Kultur erlangte die Mutter hinsichtlich der Stellung zu ihren Kindern eine immer größere Selbständigkeit. Daß unser bürgerliches Gesetzbuch diese deutschrechtlichcu Gedanken völlig ausgebaut hat, braucht nicht besonders hervorgehvben zn wer den. (Ls scheint einem jeden von uns selbst verständlich, daß die Eltern Pflichten haben und auch die Mutter Rechte besitzt. Tas Bürgcr- tiche Gesetzbuch definiert darum die elterliche Gewalt als „das Recht und die Pflicht der Eltern, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen". Tie elterliche Gewalt der Mutter tritt jedoch in vollem Umfange nur ein, wenn der Mann gestorben ist, oder wenn er die elterliche Gewalt verwirkt hat und die Ebe aufgelöst ist. Während des Bestehens der Ehe hat die Mutter nur neben dem Vater das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, und wenn sie mit ihrem Mann in einer Frage nicht einig ist, so muß sie sich seinem Willen fügen. Natürlich ist diese Be stimmung der Gegenstand heftiger Anfeindun gen der Frauenrechtler, und es wäre in der Tat diese Regelung der allerdings heiklen Frage eine verfehlte, wenn nicht das Gesetz bei Pflicht verletzungen seitens des Mannes der Mutter so wie dem Vormundschaftsgericht genügend Hand haben bSte. Solange aber eine Ehe aus zwei :u Frau uno Kino vcoars. Auch oas Nutznießung können die Gläubiger ohne Zu- Verwallungsrccht des Vaters außer dem bereits erwähnten Erfordernis der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts auch insofern eine Ein schränkung, als er nicht Schenkungen im Namen des Kindes machen darf. Das KmdeSvermögcn hat er mündelsichcr anzulegcn, und beim Tode der Dkutter muß er das dem Kinde gehörige Vermögen inventarisieren und dem Gericht mit teilen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften ist das Gericht zum Einschreiten befugt, bei Mißbrauch seines Rechtes kann cs dem Vater auch das Vcrwaltungsgericht entziehen. Der Vater hat aber nicht bloß das Recht der Verwaltung, er kann daS Vermögen des Kindes nutznießen. Von der Nutznießung ist außer dem zum persönlichen Gebrauch des Kin des Bestimmten (z. B. Kleider) auch dasjenige ausgeschlossen, was das Kind durch seine Ar beit erwirbt oder was ihm von Dritten unter Ausschließung des Nutznießungsrechts zugewen- dct wird. Im übrigen fallen die Nutzungen des Kindcsvermögens in das Eigentum des Vaters, und dessen Gläubiger können sich an die Nutzungen nur insoweit halten, als er der selben nicht zur Bestreitung seiner Verpflich tungen gegen Frau uud Kino bedarf. Auch das Recht auf Nutznießung können die Gläubiger des Vaters nicht pfänden. Für die Schulden, die das Kind ohne Zu stimmung des Vaters macht, haftet weder das Vermögen des Kindes noch das des Vaters. ES ist daher in Minderjährigen dann wird man Kindes haftbar um notwendige dem geschäftlichen Verkehr mit größte Vorsicht geboten. Nur den Vater für Schulden seines machen können, wenn cs sich Ausgaben handelt, zn denen er sowieso kraft seiner Untcrhaltnngspflicht ver pflichtet ist. Kümmert sich der Vater z. B. so wenig um seinen 20jährigcn Sohn, daß dieser sich genötigt sieht, die notwendigen Kleidungs stücke selbst emzukaufcn, so wird sich der Lie ferant unmittelbar an den Vater halten können. Die elterliche Gewalt endet selbstredend dann, ivenn das Kind die Volljährigkeit erreicht, also 21 Jahre alt wird. Beim Tode des Vaters tritt die Mutter ein, und es wird — wie zur Beseitigung eines weit verbreiteten Irrtums noch mals hervorgehoben sei — nicht etwa ein Vor mund bestellt. Der Vater kann aber auch die elterliche Gewalt verwirken, nämlich dann, wenn er wegen eines an dem Kinde verübten Ver brechens zu Zuchthaus oder Gefängnis über 6 Monate verurteilt wird. In diesem Falle ! tritt, sofern die Ehe aufgelöst wird, ebenfalls I die Mutter ein, andernfalls wird ein Vormund bestellt. I Ist die Ehe der Elter« geschieden, so wer- Persouen besteht, solange ist das Gesetz darauf angewiesen, entweder dem Mann oder der Frau entscheidende Gewalt bcizumessen, es sei denn, daß es die Entscheidung bei Meinungsverschieden heiten dem Vormundschaftsgericht zuweist, was jedoch zu einer erheblichen Belästigung der Ge richte mit Bagatellen führen würde. Die Sorge für die Person des Kindes um faßt das Recht und die Pflicht, das Lkind zu erziehen, zn beaufsichtigen und seinen Aufent halt zn bestimmen. Für die religiöse Er ziehung ist daS Recht der einzelnen Landcsteile maßgebend, und zwar gilt in Preußen noch eine Deklaration aus dem Jahre 1803, nach der alle Kinder in der Religion des Vaters zu erziehen sind. Bei der Erziehung des Kindes ist auch der Vater (bzw. die Mutter) zur An wendung angemessener Zuchtmittel befugt, wo hingegen der Mißbrauch des Züchtiguugsrechtes zu einer Entziehung des Rechtes des Vaters, für die Person des Kindes zu sorgen, führen kann. Als Inhaber der elterlichen Gewalt kann auch der Vater natürlich von jedermann, der ihm das Kind widerrechtlich vorenthält, die Her ausgabe des KindeS verlangen und nötigenfalls im Prozeßwege erzwingen. Dieses Recht steht ihm auch, was sehr wesentlich ist, gegenüber der Mutter zn, die beispielsweise von ihm getrennt lebt und die Kinder mit sich genommen hat. Ferner ist der Vater der „gesetzliche Vertreter" des Kindes. Tas will besagen, daß er für das noch nicht volljährige Kind alle Rechtshandlun gen mit rechtlicher Wirknng vornehmen darf. Im Prozeß steht ihm die Prozcßvertretnng des Kin des zu und die von ihm vorgenommencn Prozeß handlungen wirken für nnd gegen das Kind. Wenn jedoch die Interessen des Kindes mit den Interessen des Balers kollidieren, dann muß dem Kind für die betreffende Rechtshandlung ein Pfleger bestellt werden, so z. B. dann, wenn der Vater an sein Kind sein Grundstück verkaufen oder ein Tarlchn auS dem Gelbe des KindeS aufnchmcn will. Für eine Reihe wichtiger Rechtsgeschäfte bedarf er überdies der Genehmi gung des Vormnndschaftsgcrichts, z. B. zu Ver fügungen über Grundstücke des Kindes, zur Uebernahmc von Bürgschaften für Tritte, ferner unter bestimmten Voraussetzungen zur Aus schlagung einer Erbschaft usw. Tie Sorge für das Vermögen des KindeS umfaßt das Recht und die Pflicht der Ver waltung sowie daS Recht der Nutznießung. Ter Verwaltung des Vaters unterliegt nicht das Ver mögen, das dem Kinde von Todes wegen oder unter Lebenden unter der Bestimmung zugewcn- det wird, daß eS der Vermögensverwaltung des Katers entzogen sein solle. Sachlich erleidet ba den hierdurch die Rechte des Vaters, die ihm an dem Vermögen des Kindes zustehen, nicht berührt. DaS Gesetz trifft vielmehr nur Be stimmungen darüber, wem die Sorge für die Person zusteht. Regelmäßig erhält dieselbe der jenige Teil, der für nicht schuldig erklärt wor den ist. Sind hingegen beide Ehegatten für schuldig erklärt, so stillen die Söhne unter 6 Jahren sowie die Töchter der Mutter, die Söhne über 6 Jahre hingegen dem Vater zu. Da aber eine schablonenhafte Anwendung die ser Bestimmung oft zu Unzuträglichkeiten führen würde, ist das Vormundschaftsgericht befugt, im Interesse der Kinder eine abweichende Bestim mung zn treffen. Ein wichtiges Recht verbleibt dem Vater jedoch in jedem Falle, nämlich das Recht der Vertretung. Auch nach Beendigung der elterlichen Ge walt hören die Rechtsbeziehungen zwischen El tern und Kindern nicht völlig auf. Es bleibt vielmehr bestehen die gegenseitige Unterhalts pflicht sowie die Verpflichtung der Eltern zur Gewährung einer Aussteuer. Was das Ge setz „Aussteuer" nennt, heißt im Voltsmundc „Ausstattung". Die Gewährung einer solchen Aussteuer kann gerichtlich erzwungen werden; freilich besteht eine Verpflichtung nur insoweit, als die Eltern ohne Gefährdung ihres standes gemäßen Lebensunterhaltes dazu imstande sind. ES ist dies die „Mitgift" des täglichen Lebens. Es erhalten aber auch Söhne eine Ausstattung, nämlich zur Begründung oder Erhaltung einer Lebensstellung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung solcher Ausstattungen besteht jedoch nicht, vielmehr handelt es sich hier nur um einen Brauch, der namentlich in belferen Kreisen geübt wird. Nicht selten kommt cs vor, daß ein Schwie- acrvater seinem Schwiegersohn in »p« zwar eine Mitgift versprochen hat, dann aber seinem Ver sprechen nicht nachkommt und seine Verpflichtung bestreitet, weil der Vertrag als Schenkunasver- trag nicht notariell gemacht sei. DaS Reichs gericht hat jedoch zn wiederholten Malen aus gesprochen, daß ein solcher Mitgiftvertrag auch formlos gültig fei. Die Vorschriften über elterliche Gewalt kom men nur bei ehelichen Kindern zur Anwendung. Uneheliche Kinder haben keinen Vater, dem dre elterliche Gewalt zusteht. Dieser hat nur Pflich ten, nicht aber Rechte, ein Zustand, der ent schieden verbesserungsbedürftig ist. Auch der Mutter steht keine elterliche Gewalt zu. Sie hat vielmehr nur das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen. Im übri gen übt der zu bestellende Vormund die elter liche Gewalt aus.
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