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Nr. 30 XXXIII. Jahrgang. Wochenberichte Leipzig, 24. Juli 1918. Handelsteil der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie JL Cz Zugleich: Wichensclirift für Spinnerei und Weberei. Handelsblatt Allgemeine Zeitschrift für die Textilindustrie Begründet 1884 in leipzio. für die gesamte TexiSI-Branche. vormals „Die Textil-Zeitung“. Fachzeitschrift für die Weil-, Baumwell-, Seiden-, Leinen-, Hanf- nnd Jute-Industrie, für den Garn- und Manufakturwarenhandel, sowie die Tuch- und Konfektionsbranche, Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Organ der Sächsischen Organ der Vereinigung Organ der Norddeutschen Textil-Berufsgenossenschaft. Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Textil- Berufsgenossenschaft. .. Adresse für sämtliche Zuschriften und Geldsendungen: Leipziger Monatschrift für Textil-IüdUStrie, Leipzig, Brommestr. 9. Schriftleitung, Geschäftsstelle u. Verlag: LEIPZIG, Brommestr. 9, Ecke Johannis-Allee. | Herausgegeben von Theodor Martins Textilverlag in Leipzig. Fernsprech-Anschluß Nr. 1058. Telegramm-Adresse: Textilschrift Leipzig. Diese Wochenberichte erscheinen jeden Mittwoch und bilden den Handelsteil der „Leipziger Monat schrift für Textil-Industrie“. — Der Preis für die „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ mit den vierteljährlich erscheinenden „Sonder-Nurnmern“ und den Beiblättern.' Muster-Zeitung und Mit teilungen aus und für Textll-Berufsgenossenschaften beträgt für das Deutsche Reich und Öster reich-Ungarn pro Halbjahr Mk. 8,—. Die „Wochenberichte“ können zum halbjährlichen Preise von Mk. 7,— für Deutschland u. Österreich-Ungarn bezogen werden. Die Bezugs-Gebühren sind im voraus zahlbar. Wenn ein Bezug spätestens einen Monat vorSchluß des Halb jahres nicht gekündigt wird, gilt derselbe als fortnestehend.— Die Insertions-Gebühren be tragen pro Petitzeile (zirka 3 mm hoch und 54 mm breit) oder deren Raum einschließl. Teuerungs zuschlag 50 Pfennig. Bei Wiederholungen Rabatt nach Tarif — Beilagen nach feststehendem Tarif. Sächsische Textil-Berufsgenossenschaft. Die Mitglieder werden gemäß § § 5 und 7 der Satzung zur —' 34. ordentlichen Genossenschaftsversammlung = für Sonnabend, den 27. Juli 1918, mittags 12 Uhr, nach Uresrcien-Fremtlenhof „Drei Raben“, Ufarienstrasse 18 20, Weisser Saal, hierdurch eingeladen. Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht. 2. Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung für 1917; Antrag auf Entlastungserklärung für den Vorstand. 3. Wahl eines Ausschusses zur Vorprüfung der Jahresrechnung für 1918 (Satzung § 6, Ziff. 3 und § 7 Abs. 5). 4. Feststellung des Haushaltplans für 1919. 5. Beschlußfassung über Anlegung von Geldern der Rücklagen. 6. Antrag des Vorstandes auf Zustimmung zur Ausdehnung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte bis mit 8000 Jt Jahresarbeitsverdienst. 7. Antrag des Vorstandes: Für die Dauer des Krieges die unter a—c folgenden Änderungen der Satzung zu beschließen (die unter a und b rück wirkend vom 1. Januar 1917 an): a) in § 42 Zeile 7 die Worte „ohne Rücksicht auf den ihnen erwachsenden Zeitverlust“ zu streichen, Zeile 9 vor der Ziffer 15 einzufügen: .20 Jl, bei weniger als sechsstündiger Abwesenheit vom Wohnort aber nur“ und Zeile 10 die Ziffer 6 in 10 umzuwandeln, b) in § 43 letzter Absatz vor der Ziffer 5 einzufügen: „10 bei weniger als sechsstündiger Abwesenheit vom Wohnort aber nur“ . . ., c) in § 45 Zeile 7 die Ziffer 5000 in 8000 umzuwandeln. 8. Beschlußfassung auf Anträge nach § 906 der Reichsversicherungsordnung gegen erhobene Ersatzansprüche. Leipzig, den 12. Juli 1918 Oer Vorstand der Sächsischen Textil-Berufsgenossenschaft. Geh. Kommerzienrat Dr.-Ing. h. c. L. Offerisiann, Hofrat Dr. jur. Löbnar, Vorsitzender. Direktor. Bekanntmachung Nr. W. IV. 1200/7. 18. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Höchstpreise von Papier rundgarnabfällen. Vom 13. Juli 1918. Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über ■den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S, 516) iu Verbindung mit den Be kanntmachungen über die Änderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. März 1916, 22. März 1917 und 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 1916 S. 183, 1917 S. 253 und 1918 S. 395,) ferner — auf Ersuchen des König lichen Kriegsministeriums — auf Grund der Bekanntmachung über die Sicher stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 37) sowie der Bekannt machung über Auskunftspflicht vom 12 Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) und vom 11. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen a) die Höchstpreisbestimmungen gemäß der Verordnung gegen Preis treiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 395), b) die Beschlagnahmebestimmungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesttzbl. S. 376), c) die Auskunftspflicht gemäß der Bekanntmachung über Auskunfts pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) und 11. April 1918 Reichs-Gesetzbl. S. 187) bestraft werden, soweit nicht nach allge meinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. § 1- Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Sämtliche vorhandenen und weiter anfallenden Papierrundgarnabfälle, "welche bei der Herstellung oder Verarbeitung von Papierrundgarn anfallen, das aus Spinnpapier allein oder unter Mitverwendung von Faserstoffen her gestellt ist. Ausgenommen von dieser Bekanntmachung sind Abfälle von solchen Papierrundgarnen, die mit Bastfasern gesponnen sind*). ♦) Die von dieser Bekanntmachung ausgenommenen Papiergarnabfälle sind durch die Be kanntmachung Nr, W. III. 3000/9. 16. K. R. A. vom 10. November 1916 beschlagnahmt. § 2. Beschlagnahme. Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hier mit beschlagnahmt. § 3. Wirkung der beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verände rungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsge schäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Ver fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 5 4. Veräußerungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erlaubt: 1. an die Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 19, Leip ziger Straße 76, 2. an die von der Kriegs-Hadern-Gesellschaft bezeichneten Stellen. Überschreitet der Bestand eine« Eigentümers an den von dieser Be kanntmachung betroffenen Gegenständen 1000 kg und werden die Gegenstände nicht innerhalb 14 Tagen der Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft zum Kauf an geboten, so hat der Eigentümer Enteignung zu gewärtigen. § 5. Verarbeitungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der von der Bekannt machung betroffenen Gegenstände durch die Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft und in deren Auftrag gestattet. 5 8. Lagerbuchfiihrung und Auskunftserteilung. Die Meldepflicht über die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände richtet sich nach den Bestimmungen der Nachtragsbekannt machung Nr. W. M. l®0/7. 18. K. R A. vom 13 Juli 1918 zu der Bekannt machung Nr. W. M. 312/10. 16. K. R. A. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Änderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden.