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Die Verkündung des Arbeitsrechtes Seltne und Schmitt über die neuen Grnndlagen der Sozialverfastung Vor Vertretern der Brette g l» Dienstag der Relckwarbefts- mlnifter Seldt« den wesentlichen Inhalt des Gesetzes zur Orv- nuig der nationalen Arbeit bekannt. Der Reichsarbeitsminister wies in seinen einführenden Worte» aus die fundamentale Be deutung der Neuregelung des Sozialrechtes hin, und dankte dem Reichswirtschastvminister S ch m i t t, Staatssekretär Krohn», und dem FUHrer der Deutschen Arbeitsfront, Dr. Leg, siir die intensiv« Mitarbeit an dem Zustandekommen des neuen Werkes. Die Grundgedanken der Neuregelung ergäben sich aus dem nationalsozialistischen Geist. Der Unternehmer würde mit weit gehenden Rechten wieder zum Fiihrer des Betriebes eingrfctzt, dem eine ebenso grohr Verantwortlichkeit siir das Gc- samtwohl des Betriebes und der Betriebsangehärigen gcgen- iibergestellt sei. Die Beziehungen zwischen Führer und Gesolg- schast mühten von dem Geist der Kameradschaft, der Ehr« und Anständigkeit durchdrungen werden, aus dem heraus auch das vorliegende Gesetz entstanden sei. Entscheidend siir den Ersolg des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit sei, das, dieser Sinn und dieser Geist auch in die Herzen aller derjenigen ein ziehe, die nach diesem Gesetz leben sollen. Der Begriff der Tritt am 1. Mai in Krast Erster Abschnitt Führer des Betriebs und Bertrauensrat Im Betriebe arbeiten der U n t e r n c h m e r a l s F ii h r e r des Betriebes, die AngestelIten und Arbeiter als Gefolgschaft gemeinsam znr Fördernng der Vctriebszwecke und zum gemeinen Nutzen von Bolt und Staat. Der Führer des Betriebes entscheidet der Gefolgschaft gegenüber in allen betrieblichen Angelegenheiten. Er hat für das Wohl der Gefolgschaft zu sorgen. Diese hat ihm die in der Vetriebsgemeinschaft begründete Treue zu halten. Dem Führer des Betriebes mit in der Regel mindestens 20 Beschäftigten treten aus der Gefolgschaft Vertrauens männer beratend zur Seite. Sie bilden mit ihm und unter seiner Leitung den Bertrauensrat des Betriebes. Der Bertrauensrat Hal die Pflicht, das gegenseitige Bertrauen innerhalb der B e t r i c b s g e m c i n s ch a s t zu vertiefen. Vertrauensmann soll nur fein, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat, mindestens ein Jahr dem Betriebe oder dem Unternehmen angchört und mindestens zwei Jahre im gleichen oder verwandten Berufs- oder Gewerbczweige tätig gewesen ist. Er muh die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, der Deutschen Arbeitsfront angchören, durch vorbildliche menschliche Eigenschaften ausgezeichnet sein und die Gewähr biete», dah er jeder Zeit rückhaltlos siir den nationalen Staat etntritt Der Führer des Betriebes stellt im Einvernehmen mit dem Obmann der Nationalsozialistischen Vetricbszcllenorganisation im März jeden Jahres eine Liste der Ncrtrauensmänner und deren Stellvertreter aus. Die Gefolgschaft hat zu der Liste als bald durch geheime Abstimmung Stellung zu nehmen. Kommt aus diesem Wege ein Bertrauensrat nicht zustande, so kann der Treuhänder der Arbeit Vertrauensmänner in der erforderlichen Anzahl berufen. Der Treuhänder der Arbeit kann einen Vertrauensmann wegen sachlicher oder persönlicher Ungeeignctheit abbcrufen. Gegen Entscheidungen des Führers des Be triebes über die Gestaltung der allgemeinen 'Arbeits bedingungen, insbesondere der Betriebsordnung (8 6 Abs. 2) kann die Mehrheit des Vertrauensrates des Betriebes den Treu händer der Arbeit unverzüglich schriftlich anruscn, wenn die Entscheidungen mit den wirtschajtlichen oder sozialen Verhält nissen des Betriebes nicht vereinbar erscheinen. Die Wirtsam- keit der von dem Führer des Betriebes getroffenen Entscheidung wird durch die Anrufung nicht gehemmt. Der Treuhänder der Arbeit kann unter Aushebung der Entscheidung des Führers de» Betriebes die erforderliche Regelung selbst treffen. Zweiter Abschnitt. Treuhänder der Arbeit. Für gröhcr« Wirtschaftsgebiete werden Treuhänder der Arbeit ernannt. Sie haben für die Erhaltung des Arbeitsfrtedcns zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sic: 1. über die Bildung und Geschäftsführung der Vertrauens, ritte zu wachen und in Streitfällen zu entscheiden; 2. in den vom Gesetz nüherbezeichneten Fällen Vertrauens männer der Betrieb« zu berufen und abzubcrusen; 3. auf Anrufung der Mehrheit des Bertrauensrates Ent scheidungen des Führers des Betriebes über die Gestaltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Betriebsord nung nachzuprilfcn, und gegebenenfalls die erforderliche Siege lung selbst zu treffen; 4. bei grösicren Entlassungen di« bisher dem Demobil- machungskommtsiar nach der Stillegungsvcrordnung zustehenden Rechte wahrzunchmen; b. die Durchführung der Bestimmungen über die Betriebs ordnung zu überwachen; g. Richtlinien und Tarifordnungen festzusetzen und ihre Durchführung zu überwachen; 7. bei der Durchführung der sozialen Ehrengerichtsbarkeit milzuwirken; ti. die Neichsregierung nach näherer Anweisung des Reichs- arbeitsministers und des Reichswirtschastsministers ständig über die sozialpolitische Entwicklung zu unterrichten. Die Stillegungsverordnung wird aufgehoben. Es ist jedoch vorgesehen, das, vor grösseren Entlassungen dem Treu händer Anzeige zu erstatten ist, und die Entlassungen nicht vor Ablauf einer Sperrfrist von vier Wochen wirksam werden. Dritter Abschnitt. Betriebsordnung und Tarifordnung. In jedem Betriebe, in dem in der Regel mindestens zwanzig Angestellte und Arbeiter beschäftigt sind, ist vom Führer des Betriebes eine Betriebsordnung für die Gefolgschaft des Betriebes (8 1) schriftlich zu erlassen. 3n die Betriebsordnung find folgende Arbeitsbedingungen sozialen Ehr« müsse in das Volk zurückkehrcn, und in Ge meinschaftsarbeit aller am Betriebe Beteiligten das Wohl der Gesamtheit verwirklicht werden. Anschlictzend nahm der Neichvwirtschastsministcr Dr. Schmitt das Wort, der die 'Ausführungen des Rcichoarbcits- ministcrs unterstrich und besonders hcrvorhob, dah die Gesolg- schast vertrauen müsse und mit dem Einsatz ihrer ganzen Krast das Akrk des Ltetricbssührers verwirkliche» Helsen müsse, wie dieser umgekehrt als Führer der Bctriebsgemeinschast in den Kamps uni die Ausrechtcrhaltung der Vrtricbsstättc und für das Wohl jedes einzelnen seiner Gesolgschast voll und ganz cin- zusctzen habe. Mit 'Absicht seien die einzelnen Bestimmungen des neuen Gesetzes soweit gehalten, dah siir die weitere Entwicklung ein genügender Spielraum bleibe. Zwar wiirde es selbstver ständlich geraume Zeit dauern, bis der Geist des Gesetzes auch der G-eist des Volkes sei und bis die lbedanken von sozialer Ehre und Arbcitssricden ties genug Wurzel geschlagen haben würden, doch hasse er mit ganzem Her.zen ans den Ersolg dieses Gesetzes, das dem Gesamtwohl der Nation zu dienen berusen sei. auszunehmen: 1. Anfang und Ende der regclmähigcn täglichen 'Arbeitszeit und der Pausen; 2. Zeit und Art der Ge währung des Arbeitsentgelts; 3. die Grundsätze für die Berechnung der Akkord- oder Gedingearbeit, soweit im Betriebe im Akkord oder Gedinge gearbeitet wird; 4. Be stimmungen über die 'Art, Höhe und Einziehung von Buhen; b. die Gründe, aus denen die Kündigung des Arbeits verhältnisses oder Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen darf; 6. die Berwendung der durch rechtswidrige Aus lösung des A r b e i t s v e r h ä l t n i s s e s verwirkten Ent- geltbcträge, soweit die Verwirkung im Rahmen oer gesetzlichen Bestimmungen in der Betriebsordnung oder im Arbeitsvcrtrag vorgesehen ist. Soweit in der Betriebsordnung der Arbeitsentgelt für Arbeiter oder Angestellte festgesetzt wird, sind Mindestsätze mit der Mahgabe aufzunehmen, dah für die seinen Leistun gen entsprechende Vergütung des einzelnen Betriebs angehörigen Raum bleibt. Auch im übrigen ist ans die Mög lichkeit einer angemessenen Belohnung besonderer Leistungen Be dacht zu nehmen. Ist zum Schutze der Beschäftigten einer Eruvv - »> » n V'- trieben innerhalb des dem Treuhänder der Arbeit zu gewiesenen Bezirks die Festsetzung von Mindcstbedingungen zur Regelung der Arbeitsverhältnisje zwingend geboten, so kann der Treuhänder nach Beratung in einem Sachverständigen» ausschuh eine Tarifordnung schriftlich erlassen. Die Be stimmungen der Tarifordnung sind für die von ihr erfassten Arbeitsverhältnisse als Mindcstbedingungen rechtsverbindlich. Vierter Abschnitt. Soziale Ehrengerichtsbarkeit. Jeder Angehörige einer Vetriebsgememschast trägt die Verantwortung siir die gewissenhafte Erfüllung der ihm nach seiner Stellung innerhalb der Betriebsgemeinjchajt obliegenden Pflichten. Er hat sich durch sein Verhalten der Der Emigranten-Grlaß Görings Berlin, 16. Januar. Ministerpräsident Göring hat als Ehes der Geheimen Staatspolizei zu der Frage der Rückwanderung deutscher Emigranten aus dem Auslande an die Obcrpräsidentcn, Regie rungspräsidenten und sämtliche Staatspolizeislellen einen Er- lah gerichtet, in dem u. a. gesagt wird, dah sich injolge der nll- mählick-en Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Mehr zahl der Emigranten schon jetzt eine zunächst noch lang sam e R ii ck w a n d c r n n g nach Deutschland bemerk bar macht. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Behand lung dieser zurllckkehrenden Emigranten ersucht der preussische Ministerpräsident um sorgfältige Beachtung besonderer Richt linien, die er hierfür ausgestellt hat. In den Richtlinien werden die Emigranten in verschiedene Klassen eingctcilt und entsprechend eine unterschiedliche Behandlung anempfohlen. Danach besteht, wie der Amtliche Preussische Presfedlcnst meldet, an der Rückkehr krimineller Elemente, deren Zahl die der wirklichen politischen Flüchtlinge bei weitem übertrijst, keinerlei Interesse. Auch die Rückkehr der vielen Tausende von Flüchtlingen n c ch t d e u t j ch c r S t a a t s a n g e h ü r i g. leit — ihre Zahl beläuft sich nach Mitteilungen des Lausanner Flüchtlingshilsswerks auf l6IM< von insgesamt 60 066 Flücht lingen — ist im neuen Deutschland nicht erwünscht. Falls diese meist aus dem Osten cingewanderien Personen wieder in Deutschland austauchen sollten, sind sie in polizeiliche Hast zu nehmen und bis zur endgültigen Ausweisung in rin Konzsn- trationslager zu bringen. Die marxistischen Zersetzer und Verbrecher, die sich früher in führenden Stellungen befunden haben, müssen gewärtig sein, dah aus jede ihre Nie« derträchligkeilen hin alle möglichen Repressalien persönlicher und vcrmögcnsrechtlicher Art ergrisjcn werden. Dagegen soll den grundlos verängstigten Volksgenossen, die auf Grund gewissenloser Propaganda ins Ausland geflohen sind, die Heimkehr nicht verwehrt werden, wenn sie vertrauensvoll zurückkehrcn und beweisen können, das, sic schon vor ihrer Rück kehr bemüht gewesen find, gegen die Greuel- und Hetzpropaganda im Ausland Front zu mackM. Der nationalsozialistische Staat hat so vollkommen über den Gegner gesiegt, dah er dem kleinen und geängstigten Volksgenossen ohne Gefahr vergeben kann, so fern dieser aufrichtig und ernst gewillt ist, sich der neuen Volks gemeinschaft rückhaltlos einzuglicdern. Alle deutschen Länder sind vom preuhifchen Ministerpräsi denten gebeten worden, sich diesem Verfahren -um Zwecke eines einheitlichen Vorgehens anzuschlicszen. Der Inspekteur der Geheimen Staatspolizei, Ministerialrat teilte einem t» Part, lebend«» Emiarante» auf An Achtung würdig zu erweisen, die sich aus feiner Stellung in der Vetriebsgemeinschaft ergibt. Insbesondere hat er im steten Ve- wuhtsein seiner Verantwortung seine volle Krast dem Dienst des Betriebes zu widmen und sich dem gemeinen Wohle unter zuordnen. Gröbliche Verletzungen der durch die Vetriebsgemeinschaft begründeten sozialen Pflichten werden als Ver stütze gegen die soziale Ehre von den Ehrengerichten gesühnt. Der artige Verstöhe liegen vor. wenn Unternehmer, Führer des Betriebes oder sonstige Aussichtspersonen unter Mitzb rauch ihrer Macht stellung im Betriebe böswillig die Arbeitskraft der Ange hörigen der Gesolgschast ausnutzen oder ihre Ehre kränken; Angehörige der Gesolgschast den Arbeits frieden im Betriebe durch böswillige Verhetzung der Gefolg schaft gefährden, sich insbesondere als Vertrauensmänner be wusst unzulässige Eingrissc in die Vctriebssührung anmatzen oder den Gemeinschaftsgeist innerhalb der Vetriebsgemeinsibast fortgesetzt böswillig stören; 'Angehörige der Vetriebsgemeinschaft wiederholt leichtfertig unbegründete Beschwerden oder Anträge an den Treuhänder der Arbeit richten oder seinen schriftlichen An ordnungen hartnäckig znividcrhandeln; Mitglieder des Bertrauensrates vertrauliche Angaben, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt geworden und als solche bezeichnet wor den sind, unbesugt offenbaren. Die ehrengerichtlichen Strafen sind: Warnung. Ver weis, Ordnungsstrafe in Geld bis zu zehntausend Reichsmark, Aberkennung der Befähigung, Führer des Betriebes zu sein oder das Amt eines Vertrauensmannes auszuüben. Entfernung vom bisherigen Arbeitsplatz. Ucber Verletzungen der sozialen Ehre entscheidet aus An trag des Treuhänders der Arbeit ein Ehrengericht, das sür jeden Bezirk eines Treuhänders der Arbeit zu errichten ist. A »zeigen wegen Verletzung der sozialen Ehre sind beim Treuhänder der Arbeit anzubringen. Entscheidet der Vorsitzende des Ehrengerichts nicht selbst, dann erfolgt Verhandlung vor dem Ehrengericht. Fünfter Abschnitt. Kündigungsschutz. Wird einem Angestellten oder Arbeiter nach einjähriger Beschäftigung gekündigt, so kann er, wenn cs sich um cinen Betrieb mit in der Regel mindestens zehn Beschäftigten handelt, beim Arbeitsgericht mit dem Antrag ans Widerruf der Kündigung klagen, wenn diese unbillig hart und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist. Die Klage ist aus geschlossen, wenn die Kündigung aus Gesetz oder Tarisordnnng beruht. Erkennt das Gericht aus Widcrrufder Kündigung, so wird glcickizcitig im Urteil eine Entschädigung sür den Fall festgesetzt, das; der Unternehmer den Widerrist ablehnt. Sechster Abschnitt. Arbeit im öffentlichen Dienst. Der Dienst von Angestellten und Arbeitern bei den Ver waltungen und Betrieben des Reiches, der Länder nftv. wird durch ein in Vorbereitung besindliches Sondergcsetz geregelt. Siebenter Abschnitt. Schlutz- und Uebergangsrorschristen. Das Gesetz rritt mit einigen Ausnahmen mit dem 1. Mai 1034 in Kraft. Folgende Gesetze find nutzer Krast gesetzt' das Betriebsrälegesetz mit Rebengcsetzen. dieTa- risvcrtragsverordnung, die Verordnung über das Schlichtungs wesen, das Gesetz über Treuhänder der Arbeit, die Verordnung bclr. Matznahmcn gegenüber Vetriebsnbbrückien und -stillegun- gen u. a. m. Schlicsstich ist vorgcschrieben, das; die nm 1. Dezember 1033 geltenden oder nach diesem Tag in Krast getretenen ! Tarifverträge bis zum 3V. April 1934 in Kraft bleiben, frage mit, das; die Behandlung der nach Deutschland zurück kehrenden Emigranten in erster Linie danach bemessen werde, welche Haltung die Heimkehrer gegenüber ihrem Valerlnnde im Ausland eingenommen hätten Wer schon jetzt durch sein Verhalten im Auslande zv erkennen gebe, das; er sich als Deut scher für die Wiedergutmachung des seinem Vaterlandc zugc- fügtcn Unrechts cinsetze, könne auf vollen persönlichen Schutz und ungehinderte Berussausübung rechnen. Acht neue englische Zerstörer werden gebaut London, 17. Ian. Tie Adiiiiraliläl Hal 8 Zerstörer des Flottcnbauprogramms von 1933 beträchtlich früher als erwar tet worden war bei 4 Privatsirnien in Auftrag gegeben. Die Fahrzeuge werden je 1375 Tonnen Wasserverdrängung haben. Der Antrieb erfolgt durch Turbinen von je 36 066 PS., die den Fahrzeugen eine Geschwindigkeit von 35',: Knoten geben sollen. Jeder Zerstörer wird annähernd 288 060 Pfund Sterling kosten. Die noch zu vergebenden Aufträge siir 2 Kreuzer von je 8000 Tonnen, einen Kreuzer von 5200 Tonnen, einen Flottillen führer, 2 Unterseeboote und 3 Schaluppen werden vielleicht mit Ausnahme der Unterseeboote ebenfalls an Privatreedereicn gehen. Starhemberg Führer der Heimwehren Der österreichische Helmwehrsührer Starhemberg erlässt im Zusammenhang mit der vielerörterten Verhaftung des Landesführers Niederösterreichs, Graf Alberti, cinen Aus ruf an den niederösterreichischen Hcimatfchuj;. Starhemberg erklärt, die Führung der niederöstcrreichischen Hcimwehr übernehme er selbst. Innerhalb von 48 Stunden werde er eine ihm geeignet scheinende Persönlichkeit zum Stellver treter ernennen. Der eigentliche Stellvertreter des Grasen Alberti wird von Starhemberg des Postens enthoben mit der Begründung, das; dieser die Verhandlungen Albertis mit den Nationalsozialisten gutheitze. Die Beilage „Unterhaltung und Misten" mutz infolge der Ueberfiille des aktuellen Stoffes für di« heutige Nunnner zurückgestelli werden. Die Beilage er- s'zelnt in der Freitag-Ausgabe der S. v. Der Inhalt des neuen Arbeitsrechis Führerprinzip - Gesolgschaststreue — Verantwortlichkeit