Volltext Seite (XML)
Riesaer D Tageblatt ««d A«?»igrr MtblM md IUyrtzey. rs»ara«m««n« ßl^ 6 S*ach»«chKM« für die Königl. Zlmtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Gtadt Mesa, sowie den Gememderat Gröba 87. Donnerstag, 17 April IV1K, abends. SS. Aahrg. TaS Riesaer Tageblatt erscheint jede» lag abends niit diusnahme der Cann- nnd Festtage. Vterlel>äbrlicher LczogSpreiS bet Abholung i» der Expedition in Riesa 1 Mark VO Psg., durch unser« Träger krei in- HauS 1 Mark kü Psg-, bei Abholung am Schalter der kalserl. Poslanslalten l Mark 05 Psg., durch den Bricst>higer sret in» Haus 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnement» tverden angenommen. Anzelgen-Annahme siir die Aninuier drS AuSaabelaxeö bis rolmittag 9 lihr ohne v'enäbr. Preis iiir die Ilctupripaltcne 13 rnu> breite KorpiiSzeile 18 Psg. sLvkalprei» 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Taris. Rolallon-drnck und Verlag Non Langer L Winterlich in Riesa. — EesckäslSsiellc. Goetbesixaße 59. — Für die Redaktion verauimortlich: Arthur Hähnel in Riesa. Mit Rücksicht auf den zur Jetztzeit zu erwartenden zahlreichen Besuch der Wälder sieht sich die Königliche AmtShauptmannichaft veranlaßt, da« von ihr bereit- früher au«- gesprochene verbot -es ZigarrevranchenS und des Rauchens aus offenen Pfeifen in Waldungen (Bekanntmachung vom 20. Juni 1884) erneut in Erinnerung zu bringen und gleichzeitig auf die 88 31 und 32 de» Forst- nnd Feldstrafgesetzbuche» vom 2V. Februar 1908 hinzuweise». Diese Bestimmungen lauten: 8 31. Mit Geldstrafe bi» zu 60 Mart oder mit Haft bi» zu 2 Wochen wird bestraft: 1. wer in gefahrbringender Weise mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald betritt oder thm sich nähert; 2. wer im Walde -der in gefährlicher Nähe eine» Walde» brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unom sichtig handhabt; 3. wer, abgesehen von den Fällen de» 8 368 Nr. 6 de» Strafgesetzbuch«», im Walde oder in gefährlicher Nähe eine» Walde» unbefugt Feuer an zündet oder in unbefugter Weise angezttndete» Feuer zu beaufsichtigen oder auSzulüschen unterläßt. 8 32. Mil Geldstrafe bi» zu 60 Mark oder mit Haft bi» zu 2 Wochen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen de» 8 360 Nr. 10 de» Straf gesetzbuches, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde oder dem Waldbe- sitzer oder ihren Vertretern zur Hilfs aufgesordert, keine Hilfe leistet, ob gleich er der Aufforderung ohne eigenen erheblichen Nachteil genügemkonnte. Hiermit wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß nach 8 309 de« ReichSftraf- gesetzbuche» derjenige, welcher durch Fahrlässigkeit einen Wal-bra«- oder einen Bran- von Feldfrüchten herhriführt, mit Gefängnis bi» zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bi« zu 900 Mark bestraft wird und Laß e- nach § 368 - demselben «esStzbUcht» bei Geldstrafe bi» zu 60 Mark oder Haft bi» zu 14 Tagen verboten ist, an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Heiden Feuer anzuzünden. Großenhain, am 8 April 1913. 1223 a L. Kiintzliche Sounaben-, -en IS. -. MtS. voll vorm. 1« Uhr an werden im Rathaus« 1 Kleiderschrank, Küchenschränke, Tische, Stühle, 1 Kommode, Feder betten, Bettstellen, 1 Matratze, Frauenkleiduug»stücke und verschiedene» Handwerk»zeug gegen sofortig« Bezahlung öffentlich versteigert. Riesa, am 17 April 1913. * Der Vollstreckungsbeamte -eS Rates der Sta-t Riesa. Röderau. Sonntag» -en 2S. -. M., nachmittag» 2 Uhr sollen im Brauerei - Restaurant ca. 323 Kubikmeter Klarschlag, welcher vom Elbufer Moritz an ' die Röderau - Riesaer Straße zu fahren ist, an den Mindestfordernden vergeben werden. Röderau, 17. April 1913. Der Da« Fahren von 170 Meter Klarschlag au» dem Kleinragwitzer Steinbruche, sowie da» Sand- und Wasserfahren, soll Sonntag, den 20 April, mittag« 12 Uhr im hiesigen Gasthofe nach Mtndestgebot vergeben werden. Canitz, den 17. April 1913. Thiele, Gemeindeoorstand. Freibank Bahra. Freitag» den 18. April, von nachmittag 1 bi» 3 Uhr, gelangt da» Fleisch eine» Ochse» zum:B-rkauf. .Pfund 35 Pfg. Der Gemein-kvorftan-. vertliches nnd sächsisches. Riesa, 17. April 1913 —* Die städtischen Kollegien haben beschlossen, aus Anlaß Le» 25 jährigen Regierung»jubtläum» Sr. Majestät de» Deutschen Kaisers den Teilnehmern der Feldzüge der Jahre 1864, 1866 und 1870/71, die am 1. Januar 1913 in Riesa ihren Wohnsitz gehabt haben, und zwar in der Regel bi» an ihr Lebensende, sofern In ihren Einkommens oder BermögenSverhältnissen eine wesentliche Aenderung nicht eintritt, einen Shrensold zu gewähren. Der Ghrensold wird nur an solche Personen gewährt, deren Einkommen 1000 M. im Jahre nicht übersteigt, und be trägt bei denjenigen mit einem Einkommen bi« zu 600 M. 75 M. und bei denen mit einem Einkommen von mehr al» 600 M., jedoch' nicht mehr al« 1000 M., 50 M. jährlich. Der Ehrensold wird von 1913 ab am 15. Juni jeden Jahres an die Veteranen auSg«ahlt. —* Die gestrige Aufführung der Operettenposse „Auto- liebchen" im Saale des Hotel Stern konnte vor einem „zum Brechen" vollen Hause vor sich gehen. Trotzdem der Beginn der Vorstellung erst auf '/<9 llhr angesetzt war, begann der Zustrom der Besucher bereits um 7 Uhr. Gegen 8 Uhr war es zeitweilig schwer, den Saaleingang zu gewinnen. War dieses Ziel endlich erreicht, so begann der Kampf um einen Platz, und selbst viele Inhaber von Sverrsttzplätzen konnten erst nach längeren, wenig angenehmen Irrfahrten zu ihren Sitzen gelangen. Die Ausführung sprach beim größten Teile des erschienenen Publikums sehr gut an. Obwohl hier zum ersten Male gegeben, war die Operette doch nie mand ein völlig unbekanntes Werk. Ihre größten Schlager, ^Fräulein, könn'n Sie links 'rum tanzen?", „Das haben die Mädchen so gerne!" usw. sind ihr ja schon seit Monaten in die Provinz vorausgeeilt und haben dort in den Ball- und Konzert sälen dominiert. Das Beste an der Operette ist jedenfalls auch Jean Gilberts Musik. Er hat niit der Vertonung einer ganzen Anzahl der Couplettexte seiner „Polnischen Wirtschaft" neue, durch HLosqe Melodien ausgestattete Schlager folgen lassen. Um etwas zur Charakterisierung oes Textbuches zu sagen, das Jean Kren und Alfred Schönfeld zu Verfassern hat, sei nur hervorgchobeii, daß cs mit Schlüpfrigkeiten und pikanten Episoden so reich auSgestattet ist, daß es alle Textbücher der bisher hier aufgeführten Operetten gleicher Gattung in den Schatten stellt. Erfreulicherweise war die Aufführung recht flott; wie die Darstellung bei solchen Werken eben sein muß: das Publikum darf gerade Zeit genug zum Lachen haben, zum Nachdenken und Wägen darf cs nicht erst kommen. Die Besetzung einiger Rollen ist eine sehr gute. Von den mit wirkenden Herren verdient besonder» Herr Holstein, der den George Lindenschmidt gab, besonderer Erwähnung. Er führte seine Rolle, wie auch die Tanz- und Coupletszenen so ausgezeichnet durch, daß er das Publikum zu stürmischen Lachsalven reizte und langanhaltcnde Beifallsspenden entgcgennehmen konnte. Auch Herr Meyer stellte als ungarischer Wetnhändler eine gelungene Figur auf die Bühne. Die Damen vermochten besonders gesanglich nicht zu befriedigen. An Gewandtheit und opercttenhaftem Auftreten fehlte eS Äer auch ihnen nicht. Wie schon erwähnt, nahm das Publikum die Vorstellung überaus beifällig auf und veranlaßte die Darsteller mehrfach zu Wiederholungen. Die Ausstattung an Toiletten bei den Damcnrollen verdiente Anerkennung; sogar der Hosenrock durste sich einer Auferstehung erfreuen. Die Pionier kapelle wurde unter Leituiw de» Kapellmeister» HanS Stobbe ihrer Aufgabe den obwaltenden Verhältnissen angemessen in bester Weise gerecht. — Nach den Beschlüssen de» BundeSrat« vom 3. Mai lvli und vom v. März diese» Jahres hat im Sommer des laufenden Jahres in allen Bundesstaaten des Deutschen Reiches eine Auf nah in e der Anbauflächen der Lei der Ernte-Ertragser mittelung in Betracht kommenden Früchte, sowie eine Wiederholung der Ermittelung der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Boden benutzung und eine Zählung der Obstbäume stattzufinden. Zur Ausführung dieser Beschlüsse wird für das Königreich Sachsen u. a. verordnet: Die Ermittelung der gesamten land- und forst wirtschaftlichen Bodenbenutzung hat in derselben Weise, wie solches schon früher und zuletzt im Jahre 1SVÜ geschehen ist, in allen Ort schaften und in allen Ritter- beziehentlich Kammergütern, zu welchen eigene Flurbezirke gehören, durch die Ortsbehörden be ziehentlich durch die Gutsvorsteher unter Zuziehung von Orts- und Landwirtschaftskundigen zu erfolgen. Bei den Forstbetrieben, über welche die Auskunft seitens der Besitzer nicht rechtzeitig eingeht, unvollständig ist, den Verhältnissen nicht entspricht oder verweigert wird und auch da, ivo der Besitzer nicht befragt werden konnte und kein Stellvertreter da ist, sind durch ForftwirtschaftSkündige auf Grund von Besichtigungen Schätzungen vorzunehmen. Die Aufnahme über die Zahl der Obstbäume ist in allen Orts- (Gemeinde-), Ritter und Kammerautsfluren durch orts- und obstbaukundige freiwillige Zähler mittels Umfrage von HauS zu Haus und durch Begehung der Flur vorzunehmrn; sie hat sich ans alle im Flurbezirke auf dauerndem Standort vorhandenen Apfel-, Dirnen-, Pflaumcn- (Zwetschgen-), Kirsch-, Aprikosen-, Pfirsich- und Wallnußbäume zu erstrecken. — Auf dem Truppenübungsplätze Königsbrück ist der UebungSkursus L rind Ü für die Offiziere des Denrlaubtenstandcs des 12. Armeekorps für die Zeit von vier Wochen zusammengetreten. —* Der landwirtschaftliche Kreisverein Dresden hat dem Privatus Bernhard Näcke in Ruppendorf die silberne Medaille für Verdienste um die Landwirtschaft, Erblehngerichtsbesitzer Erwin Weintschcl, NmtshainerSdorf, Privatus Ernsr Hähne! in Lichten hain, PrivatnS Oswald Obendorfer in Limbach, Oekonomicrat Richard Zieger in Rothschönberg das Ehrcndiplom für Verdienste um die Landwirtschaft zuerkannt. —88 Die am 8. Dezember 1910 erlassene neue sächsische Tanzordnung ist wiederholt Gegenstand heftiger Angriffe seitens der Gast- und Saalwirte gewesen, einesteils weil sie dem ReichsvcreinSgesetze entacgenstehen sollte, andererseits weil in ihr der Begriff der Ocffentlichkeit nicht gebührend gewürdigt sein sollt«. Nunmehr hat der oberste sächsische Gerichtshof, das OberlandeS- gericht Dresden, zu der Verordnung in folgendem Straffalle Stellung genommen: Die 6. Batterie eines sächsischen Artillerie regiments lag im August v. I. in der Nähe von Oschatz in Quartier. Der Batteriechef wollte seinen Leuten und den Schönen von Oschatz und Umgegend eine Freude bereiten und arrangierte im Gasthof Hohenzollern bei Altoschatz einen sog. Batterieball, zu dem der Wirt des Gasthofes, Restaurateur Kühne, alle Damen von Oschatz und Umgegend mittels Annonce im Oschatzer Tageblatt einlud. Die Soldaten brachten auch ihre Quartierwirte mit auf den Ball. CS mangelte aber an Tänzerinnen und da sich vor dem Gasthofe eine Anzahl Mädchen eingefunden hatten, baten die Artilleristen diese, an dem Tanzvergnügen tcuzunehmen. Das geschah. In dieser Tatsache erblickte nun die Ortspolizeibehörde ein „öffentliches" Tanzvergnügen, das nach der neuen sächsischen Tanzordnung der polizeilichen Genehmigung und der ortsbehörd- lichen Bescheinigung bedurft hätte. Vergebens wendete der Wirt ein, daß er einen besonderen Einlaßdienst eingerichtet hatte, um Fremde fernzuhalten, auch habe er an der Saaltür ein Schild „Geschlossene Gesellschaft" befestigt. Das Landgericht aber sprach ihn schuldig, denn er sei dafür strafrechtlich verantwortlich, daß der Ball einen öffentlichen Charakter angenommen habe. — Die von dem GasthosSbesitzer beim Oberlandcsgericht eingelegte Revision rügte Verkennung des Begriffes der Ocffentlichkeit. Die männ lichen Teilnehmer seien nur Angehörig« des Artillerierrgiment» gewesen. An dem Batterieball hätten nur Eingeladene teilgenommen und die Annonce habe nur auf das Fest aufmerksam machen, nicht aber zu demselben Fremde heranlockrn sollen. Auch der Be griff des „Gastes" sei von der Vorinstanz verkannt worden, denn die jungen Mädchen, die vor dem Gasthose gestanden hätten, Um auf Einladung der Soldaten an dem Tanze teilzunehmen, seien ebenfalls als Gäste im Sinne der Tanzordnung anzuschen. Ihre Teilnahme an den« Tanz stempele denselben noch nicht zu einem öffentlichen Tanzvergnügen. Wenn der Wirt das Fest als da» einer „geschloffenen Gesellschaft" bezeichnete und außerdem noch einen Einlaßdienst einrichtete, so habe er seine Pflicht in vollem Umfange getan. — Das Oberlanvesgericht verwarf die Revision des Wirtes und führte zur Begründung folgendes aus: Die Teil- nehmerschaft an dem Batterieballe sei keine unbeschränkte gewesen, weil die weiblichen Teilnehmer einfach von draußen heremgeholt worden seien. Darnach sei die Ocffentlichkeit des Tanzvergnügens nicht zu bezweifeln gewesen, wenn die Feier auch von einer ge schlossenen Gesellschaft veranstaltet worden sei. Der Wirt habe solches verschuldet und sei daher mit Recht zu bestrafen. —88 Eine für Milch Händler und -Produzenten wichtige Entscheidung hat soeben das ObcrlandeSgericht Dresden getroffen. Das am 7. März 1910 vom Stadtrat zu Chemnitz er lassene Milchregulativ bestimmt in 8 2, daß die in den Verkehr gebrachte Vollmilch einen Fettgehalt von 2,8 Proz. besitzen muß. Milch niit niedrigerem Fettgehalt ist als Magermilch zu behandeln. Die Polizei behalt sich jedoch von Fall zu Fall Entscheidung da rüber vor, was mit dieser Milch geschehen soll. Auch ist nach dem Regulativ der Milchproduzent, also der Landwirt, für den vorgeschriebenen Fettgehalt verantwortlich. — Der Gutsbesitzer Richter bei Chemnitz lieferte nun an den Milchhiindler Strebe in Chemnitz Milch in großen Mengen, deren durchschnittlicher Fett gehalt 2,72 Proz. betrug. Der Händler bezog aber auch von anderen Produzenten Milch. Den niedrigeren Fettgehalt von 0,08 Proz. führte der Lieferant auf nasses Wetter und schlechtes Futter zurück. Das Landgericht Chemnitz verurteilte ihn aber dessen ungeachtet. In seiner Revision beim Oberlandcsgericht machte der Produzent nun folgendes geltend: Nicht er, der Produ zent, bringe die Milch in den Verkehr, sondern der Händler. Diesem liege eS daher auch ob, eine Mischung der verschiedenen Milchquanten vorzunehmen, um den im Milchregulativ vorge- schriebencn Fettgehalt von 2,8 Proz. zu erreichen. Auch in tech nischer Hinsicht sei es vorznziehcn, dem Händler die Verpflichtung aufzuerlegen, die Milch zu mischen. Keineswegs sei aber die Polizeibehörde berechtigt, Milch, die den vorgeschriebenen Fettgehalt von 2,8 Proz. nicht besitze, einfach als Magermilch zu deklarieren. In diesen: Punkte entbehre das Milchregulativ der RcchtSgültigkeit. Auch der Oberstaatsanwaltschaft erschien die RcchtSgültigkeit des Regulativs zum »lindesten zweifelhaft und stellte daher die Ent scheidung in das Ermessen de» Gerichts. — Das Oberlandesgericht stellte sich in vollein Umfange auf den Standpunkt des Produ zenten. Das landgerichtliche Urteil wurde aufgehoben und der Angeklagte unter Uebernahme sämtlicher Kosten auf die Staats kasse freigesprochen. Begründend wurde ansgefiihrt, daß nach den Bestimmungen wohl anzuerkennen sei, daß' auch der Produzent denjenigen Personen beizuzählen sei, welche die Milch in den Ver kehr bringen. Das Regulativ entbehre aber in 8 2 der Rechts gültigkeit, denn der Polizei stehe nicht das Recht zu, vom Produ zenten zu verlange», Milch, die den ursprünglichen vorgeschriebenen Fettgehalt besessen habe, al» Magermilch zu deklarieren und von Fall zu Fall über die Verwendung solcher Milch Entscheidung zu treffen. Das sächsische Oberlandesgericht stellte sich in dieser Hin sicht auf den Standpunkt des preußischen KammergcrichtS. — Der Lachüfaug in der Elbe war nach dem JahreS- berichte des Sächsischen Fischereivereins im Jahre 1912 nicht be sonders ergiebig. In früheren Zeiten wurde dieser Edelfisch in unserem heimatlichen Strome sehr zahlreich gefangen. Mit der fortschreitenden Kanalisierung und Regulierung des Strombettes zugunsten der Schiffahrt ist naturgemäß auch dir Zahl der Lachse in der Elbe immer mehr zurückgegangen. Im ganzen wurden 1912 42 Stück Lachse gefangen, von denen 40 gemessen worden sind. 'Ans die einzelnen Stationen verteilen sich die Fangergebnisse