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' >7,7.- Entwurf eines Börsengesetzes. I. Nach der gestern vom Bundesrath genehmigten Fassung trifft der Entwurf eine- Börsengesetze- in seinem ersten Theile allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe. Danach bedarf die Errichtung einer Börse der Ge nehmigung der Landesregierung, welcher auch eine entscheidende Einwirkung aus das Bestehen der Börse, wie auf cie Auf sicht und Regelung des Börsenbetriebes zusteht. Die un mittelbare staatliche Aufsicht kann von der Landesregierung den Handelskammern oder kaufmännischen Korporationen übertragen werden, welche als Bertrauensorgane der Handels welt den Staat in Erfüllung seiner die Beförderung und Erleichterung des Handelsverkehrs bezweckenden Ausgaben unterstützen. Der staatlichen Aufsicht unterliegen auch die auf den Börsenverkehr bezüglichen Einrichtungen der Kün- digungSburcaux, Liquidationskassen, Liquidationsvereine und ähnlicher Anstalten. Bei jeder Börse ist als Organ der Landesregierung ein Staatskommissar zu bestellen. Er stellt, um der Regierung eine wirksame Handhabung der Aussicht zu ermögliche", eine unmittelbare Verbindung zwischen ihr und der einzelnen Börse her, bewegt sich als unparteiischer Beobachter in dem Verkehr an der Börse und lenkt die Auf merksamkeit der Regierung auf hervorgetretene Mängel und die Mittel zu ihrer Beseitigung. Mit Zustimmung des Bundesraths kann für einzelne Börsen die Thätigkeit des Staatskommissars auf die Mitwirkung beim ehrengerichtlichen Verfahren eingeschränkt oder bei kleinen Börsen von der Be stellung eines Staatskommissars gänzlich abgesehen werden. Als begutachtendes Sachverständigenorgan zur Unterstützung des Bundesraths bei einer Reihe von Angelegenheiten, die das Gesetz dem letzteren zur Beschlußfassung überweist, ist ein Börsenausschuß zu bilden. Seine Mitglieder, mindestens 30, werten vom Bundesrach, zu zwei Dritteln auf Vorschlag der Organe der deutsche» Börsen, in der Regel auf je drei Jahre gewählt. Für jede Börse ist eine Börsenordnung zu erlassen; sie muß bestimmen über die Börsenleitung und ihre Organe, über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen bestimmt sind, .über, die Voraussetzung der Zulassung zum Besuch der Pörse und über die Art und Weise der Preis« und Kursnotirungen. Bei der Bezeichnung derjenigen Per sonen, von denen der Börsenverkehr unter allen Umständen freigehalten werden soll, sind diejenigen Ausschließungsgründe aufgeführt, welche nach allgemeiner oder überwiegender An schauung zum Besuche der Börse unfähig machen und in zahlreichen Börsenordnungen schon jetzt berücksichtigt sind. Danach sind ausgeschlossen Personen weiblichen Geschlechts; Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren rechte befinden; welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; welche wegen betrügerischen oder einfachen Bankerotts rechtskräftig verurtheilt sind; welche sich im Zustande der Zahlungsun fähigkeit befinden; endlich solche, gegen welche durch rechts kräftige oder ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschließung vom Börsenbesuche erkannt ist. Die Börsenordnung unter liegt der Genehmigung der Landesregierung, und damit ist der letzteren die nöthige Handhabe gegeben, um auf die Regelung der Börsenverhältnisse m jeder Richtung maßgebend einzuwirken. Sie kann auch die Aufnahme bestimmter Vor schriften in die Börsenordnung anordnen und hat aus diese Weise die Möglichkeit, per längst erhobenen Forderung gerecht zu werden, daß Vertreter der namentlich durch den Verkehr an der Produktenbörse in Mitleidenschaft gezogenen Erwerbs zweige — der Landwirthschaft, Müllerei und Industrie — zur Berathung und Entscheidung von Fragen hinzugczogen werden, welche ihre Interessen maßgebend beeinflussen. Die Handhabung der Ordnung in den Börsenräumen liegt dem Börsenvorstande ob, welchem damit die Handhabung des Börsenhausrechts übertragen wird. Er hat Personen, welche dre Ordnung oder den Geschäftsverkehr stören oder sich un berechtigter Weise an der Börse einsinden, zu entfernen und ihm steht das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen zu, welche in zeitweiliger Ausschließung oder in Geldstrafen bestehen. An jeder Börse wird ein Ehrengericht gebildet, welche- solche Börsenbesucher zur Verantwortung zu ziehen hat, die sich im Zusammenhänge mit ihrer Thätigkeit an der Börse eine unehrenhafte Handlung haben zu Schulden kommen lassen, und als Strafen Verweis sowie zeitwejßigen oder dauernden Ausschluß von der Börse verhängen, sowie neben her auf vollständigen oder theilweisen Ersatz der Kosten des Verfahrens erkennen kann. Durch die Schaffung des Ehren gerichts wird die Wahrung der kaufmännischen Ehre im Börsenbelriebe dem Urtheile von Standesgenossen unterstellt; mit der Vertretung des öffentlichen Interesses beim Ehren gericht ist der Slaatskommissar betraut, welcher in allen Fällen von der Einleitung und Ablehnung eines ehrengericht lichen Verfahrens Kenntniß erhält und in jedem Stadium Gelegenheit zur Aeußerung und sonstigen Mitwirkung hat. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts steht sowohl dem LstaatSkommissar wie dem Beschuldigten die Berufung an die periodisch zu bildende Berufungskammer offen, deren Vorsitzender vom BundeSrath ernannt wird, während die sechs Beisitzer vom Börsenausschuß gewählt werden. Der zweite Theil des Gesetzentwurfs beschäftigt sich mit der Feststellung des Börsenpreises und dem Maklerwesen. Zweck dieser Bestimmungen ist es vor Allem, bei der Kurs- und Preisfeststellung eine nicht von Sonderinteressen beeinflußte Bewerthung zu gewährleisten. Der Entwurf definirt den Börsenpreis als denjenigen Preis, welcher nach der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs am Börsenorte den gemeinen HandelSwerth darstellt. Seine Feststellung erfolgt, soweit eme amtliche Feststellung überhaupt erfolgt — und eine solche kann vom Bundesrath für bestimmte Waarcn allgemein oder für einzelne Börsen vorgeschneben werben — sowohl für Kassa- wie für Zeitgeschäfte durch den Börsenvorstand. Zur Mitwirkung dabei werden von der Landesregierung nach An hörung der Börsenorgane vereidete Kursmakler bestellt, die der Aussicht des Börsenvorstande« unterstehen. Ihre Thätig keit ist eine vorbereitende und helfende; sie haben dem Börsen- vorsiaide durch Mitthcilung der von ihnen abgeschlossenen oder vermittelten Geschäfte das Material zur Feststellung des Börsenpreises zu liefern, wobei daraus hinzuwirken ist, daß auch die nicht von Kursmaklern vermittelten Geschäfte zur Kenntniß des Börsenvorstandes und damit zur Berück sichtigung bei der PreisfcststcUung gelangen. Die Kurs makler dürfen in den Geschäftszweigen, für welche sie bei der amtlichen Preisfeststellung Mitwirken, nur insoweit für eigne Rechnung oder in eigenem Namen Handelsgeschäfte schließen oder eine Bürgschaft übernehmen, atS dies zur Ausführung der ihnen erlheiltcn Aufträge nölhig ist; auch dürfen sie Aufträge nicht anders annehmen, als durch ausdrückliche und persönliche Erklärung der Parteien oder deren Bevollmächtigten. Die durch Artikel 66 des Handelsgesetzbuches vorgesehene amtliche Bestellung von Handclsmaklern darf fortan für Ver mittlung von Börsengeschäften nicht mehr stattfinden Der Bundesrath ist befugt, eine von den allgemeinen Vorschriften abweichende amtliche Feststellung des Börsenpreises von Waaren oder Wertpapieren für einzelne Börsen zuzulassen, und auch Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der Grundsätze über die den Feststellungen von Waarenpreisen zu Grunde zu legenden Mengen und über die für Feststellung der Preise von Wertpapieren maßgebenden Gebräuche herbei- zusührcn. Vermischtes. Von seinem eigenen Pferde zerfleischt und ge- tödtet wurde der Fuhrherr Bischoff in Zorge am Südhatz. Er fuhr in den Wald, um Nutzholz zu laden. Beim Trän ken des Pferdes (Hengstes) in einem nahen Bache wollte er durch Ziehen an der Leine verhindern, daß sich das Thier ins Wasser lege; der Hengst wurde wüthend, packte seinen Herrn, zerfleischte ihn und brach ihm drei Nippen. Bischoff ist bald darauf verstorben. Was Reisend« kosten. Das höchste Gehalt mit Provision, das ein Reisender in Berlin bezieht, beträgt 15000 Mk. Zwei Reisende einer Berliner Firma beziehen aber noch größere Einkommen. Diese sind zwar nur mit einem festen Gehalt von 6000 Mk. angestellt, erhalten aber als Provision 1 Prozent von dem Umsätze. Der Umsatz belief sich im letzten Jahre auf etwa 1>/, Millionen Mark, so daß jeder Reisende ein Emkommen von 21000 M. bezog, 1000 M. mehr als das Einkommen eines Unterstaatssekre tärs. Das Durchschnittsgehalt eines tüchtigen Reisenden be trägt 5000 bis 6000 Mk. Die Durchschnittsspesen, die er aus der Winterreise machen darf, betragen ungefähr 35 bis 40 M., wenn er große Fahrten hat; bei kleineren Fahrten und bei dem Besuch kleinerer Plätze sind die Spesen ent sprechend geringer. Einen schwunghaften Handel mit Leichen- theilen seit Jahren getrieben zu haben, war der Leichen diener des königl. Leichenschauhauses in Berlin, Gustav Leh- mann, beschuldigt. Wenn die Leichen des Instituts eingesargt waren, pflegte Lehmann den Sarg wieder zu öffnen, von der Leiche gewisse Körpertheile loszulösen, diese in Blech büchsen zu verpacken und an Aerzte in anderen Städten zu versenden. Die Verhandlung fand unter Ausschluß der Oeffentlichkeit statt, doch ging aus der öffentlichen Verkün digung des Urtheils hervor, baß der Angeklagte freigesprochen werden mußte, weil ihm ein Professor ab und zu die Ge nehmigung ertheilt hat, die Leichencheile zu entfernen und an Aerzte zu versenden. Nachdruck verboten. Verhängnißvolle Aehnlichkeiten. Von Bernhard Gale«. Ein höchst merkwürdiges Naturspiel ist die täuschende Aehnlichkeit mancher Gesichter, die uns in besonders weit gehenden Fällen, wo Verwechslungen ganz unvermeidlich scheinen, von sogen. „Doppelgängern" sprechen läßt. Diese Doppelgängerei kommt besonders oft bei Zwillingen vor, ein Motiv, das auf dem Theater und in Romanen schon weidlich ausgenutzt worden ist. Bei Zwillingen oder Blutsverwandten überhaupt kommt uns die Aehnlich keit auch nicht so überraschend vor, während sie bei ganz sremden Personen allerdings etwas Verblüffendes hat. Eine solche Doppelgäugerei hat oft genug schon zu Kriegen geführt, indem falsche Kronprätendenten anftraten, die durch ihre Aehnlichkeit mit verstorbenen oder ver schollenen Regenten einen Anhang fanden und nun ihre Ansprüche auf den Thron mit Gewalt durchzusetzen suchten. Solcher historischer Doppelgänger weist die Geschichte vom Pseudo-Smerdis bis zum falschen Demetrius und dem falschen Waldemar, von-Tile Krolup und Pugatschew bis zu Nauiidorff eine große Menge auf, und gewöhnlich waren diese Aehnlichkeiten so groß, daß selbst sehr vor sichtige und" besonnene Leute sich täuschen ließen. Auch zahlreiche geschichtliche oder hervorragende Per sonen der Neuzeit haben ihre Doppelgänger gehabt. Mit Napoleon I. hatte der berühmte Geiger Alexander Boucher eine solche Aehnlichkeit, daß er deswegen unter der Bour- bonenherrschaft in Paris nicht auflreten durfte. Dem ersten Napoleon glich ferner sein jüngster Bruder Jerome ganz außerordentlich, wie auch dessen Sohn Plon-Plvn, der bekanntlich dem Schlachtcnkaiser wie ans dem Gesichte geschnitten schien. Endlich war der österreichische Abge ordnete Mnhlfeld dem großen Korsen so ähnlich, wie sein Kollege Schmdler (als Dichter unter dem Pseudonym Julius von der Traun bekannt und 1885 gestorben) dem kleinen Neffen. Auch ein Wächter des Boulogner Wäldchen- soll Napoleon III. dermaßen geglichen haben, daß dieser den en9prechend kostiimirten Mann ost den Photogeaph.u scheu ließ, wenn es galt, durch besser gesundes Aucsec,en die üblen Gerüchte zu widerlegen, du über des Kaisers Befinden in Umlauf waren. Kaiser Wilhelm I hatte verschiedene Doppelgänger, so z. B. den verstorbene» ersten Kammerdiener des Kaisers Franz Joseph, Ha'.Wamp, und den nur wenige Tage Nach ihm — am -kl. März 1d^8 — verschiedenen Wiener Musiker Ludenfrvst. Von dem unglücklichen König Ludwig ll. wird berichtet, er habe auch einen Doppel gänger gehal t; der Betreffende ioll noch leben und ver sichern, des Königs Rolle wiederholt aus dessen Wunsch und Beseht gespielt zu haben. Fürst Bismarck und Caprivi haben ihre Doppel gänger. und in ganz Frankreich a. M. kannte man die erst vor wenigen Jahren verstorbene sogen. „Frau Windt- horst", eine Blumenvertänserin, die durch ihre frappante Aehnlichkeit mit der „kleinen Excellenz" von Mcppen selbst die Centenmsmitglieder in Erstanim setzte. Em Wiener Pserdebohn-Convnktenr Namens Tenselbaner war dein Gesichte nach ein zweiter Mcltke, und ähnliche Kurio sitäten lassen sich noch zu Hunderten berichten Sie wirken meist komisch, wie überhaupt d " .'eichen wunderbare Natnrspielc zu vielen heiteren, ost cu ..» tragi komischen Verwechslungen den Anlaß bieten. Nur ein Beispiel von letzteren zur Probe. Der Arbeiier Louis Chanvet hatte am l. Juni 189 l eine möblirte Wohnung in der Stcas.e Montagne Lte. Gem'wst'wc zu Pa.is be zogen und verschwand am 2. Juli, ohne die geringste Spur von seinem Verbleiben zu hinterlassen. Einige Ta e später entdeckte einer seiner Freunde in der Morgue den Leichnam des armen Me scheu. den man ans der Seine gezogen halte, machte die amtliche Anzeige und theilte der Familie des Tobten das traurige E'.'eigniß mit. Louis Chanvet, den man zweifellos in dem Tobten wkannt, wurde bestattet und der Freund nach der Dauer bier von der Hinterbliebenen Familie zu dein üblichen cucyemrunr geladen. Starr vor Staunen wurde der freund aber, als ihm nach Wochen ans der Straße Louis Chanvet leibhaftig entgegentrat. „Wie, Du bist nicht gestorben?" fragte er ihn. „Gestorben? Ich?" gab Huer staunend zurück. „Gewiß," bestätigte der Freund. „Blau hat Dich ans der Seine gezogen und in der Morgue ausgestellt. Alle Nachbarn Halen Dich erkannt Ich selbst war bei Deinem Begräbnis;, und Teine Familie bat mir den Leichentrnnk gespendet." Chanvet gmg mit seinem Freunde in die Morgne, wo er seinen Namen in der Todtenliste sand und die Photographie seines eigenen Leichnams besichtigen konnte. Der Begrabene hatte Chanvet täuschend ähnlich gesehen, dieser aber inzwischen in Hast gesessen. Wegen Verlustes feiner Militarpapierc hatte er sechs Tage Arrest erhalten, die infolge eines Streites mit einem Anfseher auf sechzig Tage ausgedehnt worden waren, von denen er schließlich zwei Wochen ge schenkt erhielt. Kaum wieder in Freiheit, mußte er nun sofort vernehmen, daß er inzwischen als Selbstmörder be erdigt worden war. Vollständig tragische Verwicklungen s.lbst gehen ost genug aus so verhängnißvollen Aehnlichkeiten hervor, von denen in den Annalen der Kriminalistik leider zahl reiche Beispiele in der Rubrik: „Justizmorde" verzeichnet stehen. Einer der berühmtesten derartigen Fälle aus neuerer Zeit ist der Prozeß Lesurque. 1796 wurde ein braver Pariser Geschäftsmann, dieses Namens, weil er einen Postwagen beraubt haben sollte, dessen Insassen ihn wieder zu erkennen behaupteten, guillotinirt, während der wirkliche, ihm zum Verwechseln ähnliche Thäter erst nach Jahren entdeckt wurde. Vor wenigen Jahren erst ereignete sich vor einem Pariser Gerichtshof ein ganz analoger Fall, der aber glücklicherweise keinen so Magischen Ausgang nahm. Ein gewisser Tiquet wurde nach vierwöchentlicher Untersuchungs haft vorgeführt, um wegen Injurien und körperlicher Verletzungen, die er einer anderen Person zugefügt haben sollte, verurtheilt zu werden. Mehrere höchst glaubwürdige Zeugen erkannten ihn mit Bestimmtheit wieder und sagten so belastend gegen ihn aus, daß er in der That verur theilt wurde, wenngleich er fortwährend seine Unschuld auf das Lebhafteste betheuerte. Ganz zufällig erschien am solgenden Morgen vor dem nämlichen Gerichtshöfe ein verkommener Mensch, Namens Pillatreau, bei dessen Eintritt sich die 8! ich ter und der Staatsanwalt ganz verdutzt anschauten. Tenn dieser Vagabund glich Zug für Zug dem gestern verur- theilten Tiquet, und sofort kam Jenen der Gedanke, ob dem Manne nicht etwa Unrecht geschehen sei. Die Unter suchung wurde von Neuem eröffnet; mau stellte die Zeugen, welche Tiquet belastet hatten, Pillatreau gegenüber, und sofort wurden sie zweifelhaft. Das Ende war, daß man Pillatreau, der nuu auch geständig war, verurtheilte und den armen Tiquet frei ließ. Auch die deutsche Kriminalgeschichte weist ähnliche Fälle auf, darunter einen vom Ende des 18. Jahrhunderts, der ein ganzer Roman ist. Damals machte der sogen. „Hundssattler", der Räuber und Mörder Mohrin, viel von sich reden. Einer seiner Genossen la», als Diener in eine gräfliche Familie und sah dort ein Bildnis, von dem Bruder des Grafen, das Mohring, einem schönen, kräftigen Manne, glich. Er meldete das diesem, und nachdem der Räuber erkundet hatte, daß jener Bruder des Grafen in Italien sich auf Reisen vemud, wenn end dieser selbst sich in England anshielt. erschien er enc- Tages in eleganter Equipage aui dein Schlosse nnb neüw sich als der zuiuckgekehrte, seit Jahren abweiende Bruder vor. Die Gräfin empfinc: den vermeintlichen Schwager