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Riesaer G Tageblatt und Anieiaer (Libedlatt «nl> Äniriaer). 7S. Jahr« und Anzeiger (Libedlatt mü> AüMger). »»«Et M-I» »wr «tWM «e «tttUch« vrlmt»lm»ch»»,-» ^-m-ckt-nt», »-.«dl» »» ' -er >mtt-a«-tma»»schast Srotzenhalu, des Amtsgerichts, der AmtSanwattschaft beim Amtsgerichte und des " State- der Stadt Riesa, des Finanzamt» Riesa und d«S Hauptzollamts Meide«, sowie des «emeinderateS Gröba.. Sie werden wegen des Bezugs von Brot und Mehl auf die im freien Verkehr befindlichen Erzrugniffe verwiesen. 11. Sonstige Betriebe, die dauernd ein« wechselnde Anzahl von Personen voll beköstigen, insbesondere Pfleg- und Krankenanstalten. Kliniken, Arbeitshäuser, Erziehungsanstalten und dergl. erhalten die nach Ziffer 4 auf die von ihnen beköstigten Personen entfallenden Brotkarten zugeteilt, soweit die Insassen nicht alS Selbstversorger gelten. 12. Angehörige der Reichswehr und LandeSvolizei, di« ihre Verpflegung nicht in Natur von der Heeresverwaltung bezw. ihrer Dienststelle beziehen, erhalten die für sie vorgeschriekenen Sähe. L 3- Wer unbefugt Brotmarken entnimmt oder mehr Brotkarte« entnimmt, als ihm für seinen Haushalt zukommeu, hat außer der Bestrafung zu gewärtigen, daß ihm die zuviel erhobenen Brotmarken bei den nächsten Ausgaben gekürzt werden. Verlorene Marken werden nicht ersetzt. 14. Selbstversorger erhalten keine Brotmarken. Als Selbstversorger gelten die Unternehmer des landwirtschnftlichen Betriebes, die Angehörigen seiner Wirtschaft, Naturalberechtigte, soweit sie als Lohn oder Leibgedinae (Altenteil. Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) Getreide oder daraus hergeftellte Erzeugniffe zu beanspruchen haben, ferner alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder überwiegend beschäftigten Personen während der Dauer der Beschäftigung, sowie deren Angehörige, soweit sie mit ihnen im gleichen Haushalt leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt sind. Hierüber ergeht noch besondere Verfügung an die Gemeindebehörden. PersorgungSberechtiat sind ferner nicht Personen, bei denen nach ihren eigenen oder nach den Einkommensverhältnissen dessen, der ihnen Unterhalt und gemeinsamen Haushalt zu gewähren hat, ein Bedürfnis, Brot im Wege der öffentlichen Versorgung zu erhalten, nicht anerkannt werden kann. Ter NeichSiuinister sür Ernährung und Landwirtschaft erläßt im Einvernehmen mit dem NeichSminister der Finanzen und mit Zustimmung des NeichSrateS hierüber noch die näheren Bestimmungen. Bis z»m Erscheinen dieser Bestimmungen verbleibt eS bei der bisherigen Regelung. 15. lieber die Ausgabe der Brotkarten sind von den Ausgabestellen wie bisher dir vorgeschriebencn Listen zu führen. 111. Backwaren. 16. Roggenbrot darf nur in Stücken von 3 oder 6 Pfund und von 1800 zr auS- gebacken werden. Dieses Gewicht muß bei je 10 Stücken 24 Stunden nach der Entnahme aus dem Backofen im Durchschnitt vorhanden sein und ist auf dem Brot in geeigneter Form anzubriugeu. 17. Wer auf den Genuß von Weizenbrot angewiesen ist, hat kick» wegen des Bezugs und insbesondere auch wegen des Gewichts desselben mit einem Bäcker ins Vernehmen zu setzen. 18. 100 lrx Rogaenmehl müssen eine Ausbeute von 13k K? Roggenbrot und 100 Ic» Weizenmehl eine Ausbeute von 132 da Weissbrot ergeben. Es dürfen sonach zu 1 i-s Roggenbrot höchstens 735 gr und zu 1 bz Weißbrot höchstens 757 er Mehl verwendet werden. 19. Eine Verwendung vo« Streckungsmittelu bei der Herstellung von Brot, welches der Verbranchsregelung unterliegt, ist ausdrücklich untersagt. IV. Mehlbezugsscheine. 20. Bäcker und Händler erhalten Mehlbezugsscheine nur gegen die Zurückaabe der vom 14. lsd. Mts. an vereinnahmten Brotmarken und zwar sind diese abgezählt in Päckchen zu 100 Stuck geschnürt an die Wirtschaftsftclle des Kommunalverbands, Hindenburg, strafte Nr. 34, einzusenden. Von dieser werden die Bezugsscheine erteilt. Es empfiehlt sich, die Brotmarken, wenn sie nicht durch Boten gebracht werden, unter „Einschreiben" einzusenden, da für die auf dem Wege zur Wirtschaftsstelle etwa in Verlust geratene« Marken kein Ersatz gewährt wird. Bäcker und Händler haben die einnebenden belieferten Brotmarken durch starke Kreuz- oder Querstriche mit schwarzer Tinte oder unverwischbarem Tintenstift zu entwerten. Tie eingehenden belieferten Marken sind sorgfältig unter sicherem Verschluß zu verwahren. Die Entwertung und sichere Verwahrung der belieferten Marken liegt auch nn Interesse der Bäcker und Händler selbst, da ihnen für abhanden gekommene bezw. gestohlene Marken Ersatz nicht gewährt wird, ihnen also das diesen Marken entsprechende Mehl fehlen würde. Seitens des Kommunaloerbands, an den die Brotmarken zwecks Bezugs von Mehl abzuliefern sind, werden Mehlbezugsscheine nur auf Grund vorschriftsmäftig entwerteter Marken ausgestellt. Auf nicht bezw. nicht iu der vorstehend vorgeschriebenen Weis« entwertete Marken wird Mehl nicht zugedilligt. Bei etwa notwendig werdenden Nachprüfungen in den Bäckereien Vorgefundene, nicht in der vorstehend vorgeschriebenen Weise entwertete Brotmarken werden ohne Zubilligung von Mehl eingezogen. 21. Mehl darf an Bäcker, Händler und diesen gleichartige Betriebe nnr gegen Mehldezugsschein« abgegeben werden. 22. Die Bezugsauelle wird vo« der Wirtschaftsftelle des Kommunalverbandrs bestimmt und in de« Meblbezugsscheinen angegeben. Wünschen der Bäcker auf Zuweisung von Mehl aus einer von ihnen bezeichneten Mühle wird hierbei iin Rahmen des der betreffenden Mühle zustehenden Kontingents Rechnung getragen werden. Di« Bezugsquellen (Mühlen) haben die Bezugsscheine sorgfältig aufzubewahreu. 23. Alle Mühlen, Bäcker, Kleinhändler haben die Pflicht, am IS. jede« Monats ein« Mehlverbranchsnachweifung nach vorgeschriebenem, ihnen vom Kommunalverband zuaehendem Muster aufzustellen und bis spätestens 17. jeden MonatS an die Wirtschaft»- stelle drS Kommunalverbandes einzureichen. Die Nachweisung muß den tatsächlich vorhandenen Gewichten entsprechende wahr- heitSgemäße Angaben darüber enthalten ») bei Mühlen, welche Mengen Getreide, Mehl usw. sie erzeugt, erworben, ver backen, verkanft und noch im Besitz« haben, b) bei den übrigen Anzeigepflichtigen, welche Mengen Mehl sie zugekauft, ver äußert, verbacken und noch im Besitze haben. 24. Der Kommunalverband Großenhain hat das Recht, die Richtigkeit der Bestands anzeigen jederzeit durch verpflichtete Beamte oder Angestellte uachzuprüfen und deshalb di« Betriebs, und Vorratsräume der Anzeigepflichtigen betreten und deren Bücher einseben zu lassen. 7. Ausmahlungsverhältnis, Kleie re. 25. Brotgetreide ist wie bisher zu 8SauSzumahlen. Die Mühle» sind verpflichtet, außer dem in vorschriftsmäßiger Weis« auSgemahlenen Mehl 11"/. Kleie an den Kommunalverband abzuliefern. Für etwaige Fehlmengen haben di« Mühlen durch Lieferung freien Getreides Ersatz zu leisten. All« im Bezirk des Kommunalverbandes vorhandenen Mühlen haben, soweit sie nicht nach kaufmännischen Grundsätzen Buch führen, Ein- und Berkaufsbuch, sowie Lager- buch nach den bei der AmtSblattdrnckcrei in Großenhain käuflich zu entnehmenden Vor- drucken zu führen. 26. Li« abfallende Klei« soll den Nuternebmer« landwirtschaftlicher Betriebe» di« Umlagrgrtrrtd« abgrlirfrrt Haden, zugrtrilt werden. Hierüber ergehen noch weite?« Bestimmungen. VI. Höchstpreise sür Mehl und Brot. 27. Für den Berkauf von Mehl und Brot sind folgende Höchstpreis« festgesetzt worden r 18S. Donnerstag, 1k. August INAS, abends Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede« 7-, abends '/,« Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Weltlage. «ezugSpreiS, gegen Borauszaylung, nionatiiH 4l.— Marl ohne ibrmqerlohn. linzelnummer 2.K0 Mark Anzeige« fllr die Nummer de» Ausgabetage» sind bi» S Ubr vormittaa« autzugeben und im voraus zu bezahlen; -ine Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prei» für die SS mm breite, » mm hohe Grundschrift-Zetle (S Gilben) S.— Mart; zeitraubender und tabellarischer Satz 50«/, Aufschlag. Nach. Weisung»- und VermittelunqSgebühr 2.— Mark. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat Zahlung». und Erfüllungsort: Riesa. Achttägige llnterbaltung-beilag« „Erzähler an der Elbe". - Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Besörderungsetnrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bszug?vrsises Rotationsdruck und Verlag: Langer t Winterlich. Riesa. G^chistSftest«: «aethestraste SV. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Nieia: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich Niela. WmW »kl tzettkstk- M MWMdk In MM Mmiktz. MMMWe», Wk dkl SetnikeMlUern delr. Durch die nach der Bekanntmachung des Kommunalverbandrs vom heutigen Tage mit Wirkung ab 14. August 1922 eintretende Erhöhung der Mehl- und Brotpreise ergibt sich die Notwendigkeit, eine Nachbelastung des Unterschiedes zwischen dem alten und neuen Preise sür die Mengen an Getreide, Mehl, sowie Roggen- und Weizenbrot vorzunehmen, die sich am 18. August 102» naiL Gesekäftsschluft in den Mühlen, Bäckereien, Mehl- kleinbandlungen und bei den Getreideaukkäufern befinden. Alle Mühle», Bäckereien, Mehlbandlungen nnd Getreideaufkäuier erhalten deshalb hiermit Aussordernna, über die am 13. August 1022 nach Geschäktssehlnft, weiter aber auch zufolge einer Anordnung der Reichsgetreidestelle über die am IS. August 1022 abends nach GeschästSschluft vorhandene» Bestände an 1. Roggen, 2. Weizen, 3. Gerste, 4. Roggenmehl 85°/„ig, 5. Weizenmehl 85«/,ig, 6. Gerftenmehl 75°/,ig, 7. Roggenbrot, 8. Weizen brot spätestens bis zum 18. August 1022 unter Benutzung der ihnen noch besonders zugeben. den Vordrucke Anzeige an die Wirtschaftsstelle des Kommunalverbandes, Hindenburg- straße 34 zu erstatten. Etwa für Rechnung Dritter einaclagerte Bestände sind nicht vom Lagerhalter, sondern vom Eigentümer anzugeben. Nicht mit anzugeben find die in Mühlen ein- gelagerten Bestände der Reichsgetreidestelle. Die Anzeigepflichtigen werden mit Nachdruck darauf aufmerksam gemacht, daß die vorhandenen Bestände aufs genaueste anzugeben sind. Lediglich schätzungsweise Angabe der Bestände ist unzulässig. Weiter wird allen Mühlen» Bäckereien und Meblkieinhändlern aufaegeben, alle bis znm 13. August 1022 nach GeschästSschluft belieferten Brotmarken sorgfältig zu zählen, in vorgeschriebener Weise zu bündeln nnd zu schnüren und hierauf sofort und spätestens bis zum 18. August 1022 an die WirtschaftsstrUe des Kommunalverbandes einzusenden. Ter Kommunalverband wird nunmehr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres für jeden einzelne» Betrieb eine Nachprüfung dahingehend vornehmen, ob der unter Berücksichti gung der seit 15. August vorigen Jahres zugewiesen erhaltenen Mengen und der abge lieferten Marken sich errechnende Sollbestand mit dein angegebenen Jsibesiand überein- stimmt. Für etwaige Fehlmengen werden die Betriebsinhaber ersatzpflichtig gemacht werden. „ Bei nachgewiesener unrichtiger Angabe der Bestände wird der Kommunalverband überdies unnachsichtlich mit Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft ev. auch mit Schließung des Betriebes gegen die Betriebsinhaber vorgehen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden auf Grund von 8 49 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922 bestraft. Großenkain. am 9. August 1922. 427 l. Tie AmtShauvtmannschast. Brot- und Mehlversorgung im Erntejahr 1922/23. Auf Grund Z 35 des Reichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide oom 4. Juli 1922 — Reichsgcsetzblatt Seite 549 flg. — wird hinsichtlich des vom Konnuunalvkrband wieder zu bewirtschaftenden Brotgetreides sUmlagegetreides) folgendes bestimmt: 1. Brotkarten. 1. Der Bezug und die Abgabe von Brot (Roggen- nnd Weizenbrot), sowie Roggen- und Weizenmehl darf nur gegen Brotmarke» mit dem Aufdruck „Kommunalverband Großenhain" erfolgen. 2. Es werden 3 verschiedene Brotmarken, und zwar über 4x1000 xr --- IS Pfd. 100 gr, 4x3 -- 12 Pfd. und über 4x1 -- 4 Pfd. lautend, ausgegcbe». Die Brotkarten über 4x1900 gr enthalten 4 Querstreifen zn je 4 Abschnitten, von denen 3 anf je 1 Pfd. Roggenbrot oder 42« gr Weizenbrot oder 330 gr Mehl und 1 auf 48« «r Roggenbrot oder 240 gr Mehl lauten. Die Querstreifen der übrigen Brotkarten lauten entsprechend dem Werte der Karten bei *4 Pfd! au! 1 mal! * Mt>. Roggenbrot oder 420 gr Wcizenbrot oder 300 §r Mehl. Die einzelnen Abschnitte der Brotkarten haben durchlaufende Gültigkeit für alle 4 Wochen jeder Brotscheinreihe. 3. Die Brotkarten habe» nur Gültigkeit für alle Verkaufsstellen des Kommnnal- oerbands Großenhain. Für den Grenzverkehr mit den Bezirken der AmtShauptmannschaften DreSden-N-, Kamenz, Meißen, Oschatz bleibt eS bei den bisherigen Bestimmungen. 4. Die Brotration bleibt bis auf weiteres dieselbe wie bisher, es erhalten also Kinder unter 1 Jahr 1 Pfd. Brot» oder die Kinder vom 2. bis zum erfüllten 6. Lebensjahr 3 Pfd. Brot) entsprechende alle übrigen Personen 1900 ßr (3'/, Pfd. Brot)j Mehlmenge. ll. Brotkartendezng. 5. Zum Bezüge von Brotkarte» sind alle Personen berechtigt, di« sich im Gebiete des llommunalverbandes Großenhain aufhalten, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Schwer- und Schwerstarbeiterzulagen werden nicht mehr gewährt. 6. Die Ausgabe der Brotkarte« erfolgt durch die Gemeindebehörden oder die von diese» damit detrauten MarkenanSgabeftelle». Für die Berechnung des Alters nach Ziffer 4 ist der Ausgabetag maßgebend. Neugeborne Kinder trete« mit dem Tage der Geburt in di« Brot- Versorgung ein. Das Alter ist auf Erfordern durch Vorlage des Familienstammbuchs oder de» Geburtsscheins nachzuweisen. In Fällen von Meinungsverschiedenheiten mit der Ausgabestelle über den Karten bezug ist die Vermittelung des Kommun alverbande» einzuholen. 7. Zwiebackmarken werden nicht mehr auSgegebrn, da Zwieback im freien Verkehr ,u haben ist. 8. Fällt eine brotkartenbezugSberechtigte Person durch Tod oder Eintritt in einen sie beköstigenden Betrieb — siehe Ziffer 11 — fort, so ist dies unter Rückgabe der nicht verbrauchte» Brotkarten bezw. Abschnitt« spätesten» am nächstfolgenden Werktage der Ausgabestelle zu melden. Meldepflichtig ist der HauShaltungSvorstand oder sein Stellvertreter. Aufnahme und Entlassung einer brotkartenberechtigten Person in oder au» einem sie beköstigenden Betrieb ist von der Verwaltung oder dem BetriebSinhaber der Gemeinde behörde des Wohnorte» des Betreffenden anzuzergen. S. Bei dem Wechsel der Wohnung innerhalb de» Bezirks de» Kommunalverband» oder dem Verzug nach Orten! außerhalb de» Bezirk» ist nach der Bekanntmachung vom 26. Juli 1921 — Lebensmittelversorgung bet Ausentbaltswechsel — zu verfahren. ,, 10. Gastwirtschaft«« /und diesen aleichstehend« Betrieb« erhalten sür ihren Betrieb kein« Brotkarte«. /