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Der freiwillige Arbeitsdienst Die neue Verordnung der Reichsregierung Unter den Vorschlägen zur Behebung der Arbeitslosigkeit Nimmt die Frage der Arbeitsdicnstpflicht einen breiten Raum ein. lieber diese Frage ist eine ganze Literatur entstanden. Mehrere politische Parteien nahmen die Arbeitsdienstpslicht in ihrem Programm auf. Sehr viele Eingaben in denen die Ein führung der Arbeitsdienstpflicht gefordert wird, sind an das Reichsarbcitsministerium gelangt, und zwar aus allen Schichten der Bevölkerung. Am 12. Januar 1931 hatte daraufhin das Reichsarbeitsministerium die Spitzenvcrbände und einzelne be sonder» sachkundige Persönlichkeiten zu einer Aussprache über die Arbeitsdienstpflicht eingeladen. In den eingehenden mehrstün digen Verhandlungen lehnten die Vertreter der Wirtschaftsver bände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Einführung der Arbeitsdienstpflicht aus wirtschaftlichen und finanziellen Grün den ab. Mehr Anklang fand in der Aussprache der Gedanke des freiwilligen Arbeitsdienstes. Auch die von der Reichs regierung eingesetzte Gutachterkommission zur Arbeits losenfrage hat in ihrem zweiten Teilgutachten die Einführung einer allgemeinen Arbeitsdienstpflicht als ein nicht geeignetes Mittel zur Entlastung des Arbeitsmarktes abgelchnt. Dagegen hatte die Kommission die Förderung des freiwilligen Arbeits dienstes zur Milderung der Folgen der Arbeitslosigkeit empfoh len. Die Kommission hat auch ein« Reihe von Vorschlägen ge macht, wie ein solcher Arbeitsdienst durchgefiihrt werden könnte. Die Reichsregierung ist der Ansicht der Gutachterkommission beigetreten. Die Notverordnung vom S. Juni 1931 sieht in ihrem dritten Teil, Kapitel 1, von der Einführung einer Ar beitsdienstpslicht ab. Vielmehr gibt sie durch Einfügung des 8 139» in das Gesetz für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen versicherung allgemeine Grundsätze über den freiwilligen Arbeits dienst. Danach liegt es der Reichsanstalt ob, den freiwilligen Arbeitsdienst zu fördern. Gefördert werden dürfen nur gemein nützige zusätzliche Arbeiten, die ohne die Förderung auch nicht im Wege der Notstandsarbeiten bcreitgestellt werden können. Träger der Arbeiten dürfen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder solche Vereinigungen oder Stiftungen sein, die nach ihrem Verbandszwcck gemeinnützige Ziele verfolgen. Ferner Vereinigungen, die Gruppen von Arbeitsdicnstwilligen für diese gemeinnützigen Arbeiten zusammenfassen. Die Beschäftigung im freiwilligen Arbeitsdienst begründet kein Arbcitsverhältnis im Sinne des Arbcitsrechts. Die Notverordnung bestimmt ferner, datz alles Nähere über die Ausgestaltung des Arbeitsdienstes dem Ncichsarbeitsminister überlassen wird. Dieser hat nun am 23. Juli 1931 von der Ermächtigung der Notverordnung Gebrauch gemacht und eine Verordnung über die Förderung des freiwilligen Arbeitsdienstes erlassen, die im Neichsarbeitsblatt Heft Nr. 2l vom 25. Juli 1931 veröffentlicht werden wird. Der Inhalt dieser Verordnung ist im wesentlichen folgender: Mrs den Gegenstand des freiwilligen Arbeitsdienstes anlangt, so kann es sich nur um solche gemeinnützigen zusätzlichen Arbeiten handeln, die als solche von der Reichsanstalt für Ar beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung anerkannt sind. Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist aber weiter auszulegen als bei der produktiven Errverbslosenfiirsorae. Denn auch solche Arbeiten die in erster Linie einem beschränkten Personenkrcis (Mitglieder von Verbänden und Genossenschaften. Hilfsbedürf tige) zugutekommen, sind gemeinnützig, sofern die Allgemeinheit ein wesentliches Interesse an der Ausführung hat (Artikel 1). Die Entscheidung darüber, ob eine Arbeit als freiwilliger Ar beitsdienst im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, liegt beim Vor sitzenden des Landesarbeitsamtes im Benehmen mit einem Aus- jchuüe des Verivaltunasausschusies des Landesarbeitsamts kAr- tirei U). Zuständig fltr diese sntlcketvung ist der Vorsitzende des Landesarbeitsamtes, in dessen Bezirk die Arbeiten aüsgc- fiihrt werden. Die Entscheidungsbefugnis des Landesarbeits amtspräsidenten kann auch auf die Vorsitzenden der Arbeits ämter übertragen lverdcn. Gegen die Entscheidung des Vor sitzenden des Landesarbeitsaints bzw. des Vorsitzenden des Ar beitsamtes ist binnen zwei Wochen Beschrverde bei dem Präsi denten der Reichsanstalt bzw. an den Vorsitzenden des Landes arbeitsamts zulässig. Die Entscheidungen dieser Instanzen sind endgültig und können mit keinem Rechtsmittel, auch nicht mit der Verwaltungsbeschwerde, angefochten werden. Diese Ver fahrensvorschriften haben den Zlveck, möglichst schnell eine Streitiraae zum Abschlun zu bringen ^le szörderuna. v N. die Unterstützung seitens der Reichs anstalt. wird für Empfänger von versicherungsmätziger Arbeits losenunterstützung und von Krisennnterstlltzupg gewährt. Diese Personen erhalten, ivenn sie gemäs, der Verordnung im frei- willigen Arbeitsdienst beschäftigt werden, die Ilntcrstülmng in ihrer bisherigen Hohe und Dauer weiter. Das ist die wesentliche Bestimmung der neuen Verord nung. Statt der versicherungsmässiqen Unterstützung kann das Arbeitsamt des Ortes, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, die Unterstützung der beteiligten Arbeitsdienstwilligen auch in Pauschbeträgen scstsetzen. Diese Panschbeträge dürfen jedoch nicht mehr als 2 NM wochentäglich je Kops betragen. Die Unterstützung braucht nicht in jedem Fall an den Arbeitsdienst willigen unmittelbar bezahlt werden. Vielmehr kann sie auch dem Träger der Arbeiten ausgehändigt werden, wenn dieser für die ordnungsmässige Venvaltüng und Verwendung der Gelder zugunsten der Arbeitsdienstwilligen ausreichende Gewähr bietet. In diesem Fall kann die Unterstützung ganz oder teilweise auch in Sachleistungen an den Arbeitsdienstwilligen weitergegeben werd-" um dem Trager der Arbeit bester« Möglichkeiten zur Aus führung der geplanten Arbeiten zu verschaffen, bestimmt die Verordnung einmal, datz die Unterstützung im voraus für eine Woche an den Träger gezahlt werden kann. Sodann kann das Arbeitsamt des Dienstortes die Unterstützung von vornherein bis zur Dauer von 29 Wochen bewilligen Ist das der Fast, so erhalten olle bei dem Arbeitsdienst beschäftigten Arbeitslosen die Unterstützung sür 29 Wochen, auch diejenigen, deren Unter- stütznngszeit während der 29 Wochen abläuft. Für diejenigen Arbeitslosen, deren Uuterstützungsanspruch nach den 29 Wochen noch nicht erschöpft ist gilt folgendes: Die Unterstützung ist weiter bis zur sonst zulässigen Höchstdauer zu zahlen. Hat also der Arbeitslose den Arbeitsdienst bereits in der ersten Woche des Beginns der Unterstützung ausgenommen, so sind ihm noch weiter 9 Wochen Unterstützung zu gewähren. Wird von einem solchen Arbeitslosen der Arbeitsdienst nach dem Ablauf der 20 Wochen fortgesetzt und war für diese Zeit ein täglicher Pausch betrag festgesetzt, so ist dieser auch für den Rest der Untcr- stiitzungsperiode zu zahlen. Die Freiwilligkeit des Arbeitsdienstes wird dnrch zwei Vor schriften der Verordnung besonders betont. Nach Artikel 0 ist, wenn der Arbeitslose es ablehnt, sich an einer Arbeit im frei willigen Arbeitsdienst zu beteiligen, oder wenn er eine solche Arbeit ansgibt, dies nicht als «ine Tatsache anuisehen. aus der sich ergibt, das, der Arbeitslose arbeitsunwillig oder durch eigenes Verschulden arbeitslos ist In einem solchen Fast kann also das Arbeitsamt die Unterstützung nicht sperren. Anstcr- dcm bestimmt Artikel 11. datz, wenn der Arbcitsdienstwillige in eine Arbeitsstelle vermittelt werden kann, er von der Arbeit abzuberusen ist. Artikel 5 der Verordnung sieht eine Ausdehnung des Pcr- sonenkreiscs im Interesse der jugendlichen Arbeits losen vor. Wenn jugendliche Arbeitslose keine Arbeitslosen unterstützung. weil sie nicht bedürftig sind, oder keine Krisen ¬ unterstützung, weil sie das vorgeschricbene Alter noch nicht er reicht haben, erhalten, so kann trotzdem das Arbeitsamt des Dienstortcs Arbeitslosenunterstützung von höchstens 2 Neichsm. wochentäglich für eine Dauer von höchstens 29 Wochen auch diesen jugendlichen Arbeitslosen gewähren. Voraussetzung da für ist allerdings, das, der Rcichsarbcitsminister der Rcichs- anstaj sür diesen Fall besondere Neichsmittel zur Verfügung stellt. Ob das angesichts der finanziellen Lage des Reiches möglich ist. lässi sich zur Stunde noch nicht sagen. Es wäre aber wünschenswert, wenn der Reichsfinanzminister einen Be trag für die genannten jugendlichen Arbeitslosen bereitstellen könnte. Für die Unterkunft und Verpflegung der Arbcitsdienstwilligen ist Artikel 17 von Bedeutung. Hiernach müssen auf Verlangen des Vorsitzenden des Landesarbeitsamls die Gemeinden, in deren Bezirk die Arbeit ausgeführt wird, Unterkunft und Verpflegung für die bei der Arbeit beschäftig ten Arbeitsdienstwiltigen gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung stellen. Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung ist der Träger der Arbeit, der auf Verlangen der Gemeinden im voraus dafür Sicherheit zu leisten hat. Im Streitfall ent scheidet über die Höhe der Entschädigung und über die Sicher heitsleistung endgültig die Eemeindeaufsichtsbchörde. Die Verordnung stellt auch den sozialen Versicherungs schutz sür die Arbeitsdicnstwilligen sicher. Die Krankenversiche rung der Arbeitsdicnstwilligen, die versicherungsmässige Ar beitslosen- oder Krisenunterstützung bezogen haben, läuft weiter. Das ailt auch sür den Fall, das, während des Arbeit«, dicnsies an siw ver verltchcrungsmiissige unterlttttzungsansoruch erschöpft ist Grundlohn und Krankengeld werden so berechnet, als wenn nur die versicherungsmässige Unterstützung bezahlt werden würde. Die Arbeitsdienstwilligen sind Mitglieder der Krankenkasse, bei der sie Mitglieder geworden wären, wenn das Arbeitsamt des Dienstortes von vornherein zuständig ge wesen wäre. All das gilt im wesentlichen auch sür die vorher genannten jugendlichen Arbeitslosen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosen- oder Krisenunterstützung haben. Die Kranken- kassenbeiträge für diese Arbeitsdienstwilligen sind allerdings aus den besonderen Reichsmitteln zu bestreiten. Nach der Verordnung werden auch solche Arbeitsdienstwilligen in die Krankenversicherung einbezogen, die überhaupt keine Bel- Hilfen von leiten der Reichsanstalt erhalten können. Für diele gelten die Vorschriften der Neichsversicherungsordnung über Krankenversicherung, mit bestimmken Ausnahmen, die die Ver ordnung näher aujfiihrt. Ebenso sind alle im freiwilligen Arbeitsdienst beschäftigten gegen Unfall versichert. Auch dl« Vorschriften über Arbeitszeit, Sonntagsruhe, Kinderschuh und über Arbeitsbeschränkung sür Frauen «und Jugendliche finden hier Anwendung. Um den Siedlungsgedanken zu fördern, bestimm« die Verordnung, datz denienigen Arbeitsdienstwilligen, die bet volkswirtschaftlich wertvollen Arbeiten zwölf Wochen beschäf tigt worden sind, ein Betrag von 1,59 RM. für jeden Wochen, tag der Beschäftigung fortlaufend gutgeschrieben werden kann. Ob solche Arbeiten vorlieaen, entscheidet der Vorsitzende de« Landesarbeitsamts, in dessen Bezirk die Arbeiten ausgeführt werden. Die Gutschrift geschieht auf Antrag des Arbeitsdienst, willigen. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Abschlutz der Beschäftigung zu stellen. Ob und in welcher Höhe di« Vor. aussetzungen ver Gutschrift erfüllt sind, entscheidet das Arbeit* amt des Dienstortes. Der gutzuschretbende Betrag nebst 9 Pro. amt des Dienstortes. Der gutzuschreibende Betrag nebst 6 Pro;, jährlich nachträglich am 1. März fälligen Zinsen wird für den Arbeitsdienstwilligen in das Reichsschulbuch eingetragen. Ucbei die Gutschrift kann der Arbeitsdienstwillige nicht nach eigenem Gutdünken verfügen. Eine Verfügung ist nur dadurch zulässig, datz er den gutgeschriebenen Betrag an eine gemeinnützige Ein- richtung abtrttt, die sich mit der Errichtung von Siedlungen oder von Eigenheimen befatzt. Der gutgeschriebene Betrag wird nicht auf die Arbeitslosenunterstützung angerechnet. Endlich sei noch darauf hingewiesen, datz der Arbeitsdienst willige, falls er während der Arbeit die Unterstützung durch die Reichsanstalt beansprucht, der Zustimmung des für rhn zu ständigen Arbeitsamtes bedarf. Die Zustimmung des Arbeite- amtcs des Dienstortes genügt nicht. Es ist also zweckmätzig, rvenn sich der Ärbeitsdienstwillige stets in allen Fragen de» Arbeitsdienstes mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzt, iil dessen Bezirk er bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Wohn ort hatte. Allgemein ist eine Förderung ausgeschlossen, wen« keine Gewähr dafür besteht, datz die Zusammenfassung vq> Arbeitsgruppen im freiwilligen Arbeitsdienst nicht ftir polttA sche oder staatsfeindliche Zwecke mitzbraucht wird. Di« Verordnung Uber die Förderung des srsstvlkftgnk Arbeitsdienstes tritt am 3. August 1SS1 in Kraft. ' Or. K yiiw-. Lerantwortilch sltr pottttt und Feuilleton, ve. G. D«»e,hk: sür Lotate» ua> Sport: «(.John: sür Uuzelgeii! 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August geschlossen. ttMaulvtelkmuh Bi« m't 2 . August gesch » len. 'Mberl-LdeMel Bl« mit 13. August geschlossen. Die Komödie k leusta, I Ivitlinavumil: ii ' ,n PPB » , 7 0 7rU> Gr. 2->b1 20o Nellöenz'Thealer Dienstag ibend? Nbr Mo go sno Kotto "BB. »r. I 1191-1'ckO Mittwoch abends Nbr Ms kolsnv ltlotte "BB. Ar. 1 1,9>-1M» üenlrai'Tiiealel Dienstag abend- '/«9 Nbi l'eppina >'«B Mr -91- 9k0 Ar. 2 51-1 9 MUtlroä l'opsiin»