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Kardinal Kopp- Bülow und das Jefuttengefetz Von <Seh. ^egierungsrat Or. Max Paehler, Berlin Wenn wir in den nachfolgenden Zeilen uns ein gehender mit der Frage der Aufhebung des 8 2 des früheren Jesuitengesetzes befassen, so sind wir hierzu ge- nötigt durch die einseitige Darstellung, die Fürst Bülow im Bande ll seiner Denkwürdigkeiten (S. 10 bis 14) über diese Frage gibt. Dabei werden wir es uns versagen, zu den bisher erschienenen Teilen dieser Denk würdigkeiten hier ausführlich im Zusammenhang mit dieser Darstellung nockr einmal Stellung -u nehmen - Zunächst eine Zusammenfassung, wie nach der Dar stellung des Fürsten Bülow die Aufhebung des 8 2 des Jesuitengesetzes im Jahre 1901 zustande kam! Das Jesuitengesetz vom 1. Juli 1872 verordnete in seinem ersten Paragraphen, datz der Orden der Gesell schaft Jesu und die ihm verwandten Orden und ordens- gliche Kongregationen vom Gebiete des Deutschen r.eiches ausgeschlossen waren. „Die Errichtung von Niederlassungen derselben war unterlagt; die zur Zeit be stehenden Niederlassungen mutzten binnen einer kurzen Frist aufgelöst werden." Der zweite Paragraph des Jesuitengesetzes schrieb vor, datz die Angehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu oder der ihm verwandten Orden, wenn sie Ausländer waren, aus dem Deutschen Reiche ausgewiesen werde» konnten; wenn sie Inländer waren, dann tonnte ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden. Das letztere war z. B. in Preutzen grundsätzlich fast überall geschehen, so datz tatsächlich dem einzelnen Jesuiten deut scher Abstammung der Aufenthalt in seinem Paterlande mehr oder «veniger verboten war. Nebenher gesagt, urteilt über diesen Paragraphen 2 des Jesuitengesetzes ein gläubiger evangelischer Christ wie der bekannte Reichs lagsabgeordnete SiegfriedvonKardorffin seinem vielgclesenen Bismarckbuch vom Jahre 1900 wie folgt: „Heute, wo wir den Dingen objektiv gegeniiberstehen, müssen wir sagen: Die Bestimmung des Paragraphen 2 des Jesuitengesetzes war zweifellos ein Exzeß der Gesetzgebung. Denn hier wurden Deutsche, die Jesuiten waren, rechtlich schlechter gestellt als irgendein mit Zuchthaus Bestrafter nach dem Strafgesetzbuch gestellt ist" — (von Kardorff, Bismarck; S. 84). Seit Jahren bemüht sich das Zentrum — zumal nach dem Abbau der übrigen „Maigesetze" — auch um die Auf hebung des ganzen Jesuitengesetzes. Nach den Reichstags wahle» des Jahres 1909, die eine Verstärkung der Linken zur Folge hatten, glaubte das Zentrum grötzere Aussichten als bisher auf Aenderung des Jesuitengesetzes zu haben. Bülow wollte dem Zentrum, das er nach den Neurvahlei« des Jahres 1903 mehr als bisher für die von ihm beabsich tigten Gesetze nötig hatte, hier wenigstens zum Teil ent, gegen kommen; er mutzte aber, wie er ganz richtig schreibt, zunächst mit einem starken Wider st anddes Kaisers rechnen, der In seinen Randglossen die Jesuiten gern als „Höllensöhne" oder „Teufelsbraten" bezeichnete. (Fürst B. „Denkwürdigkeiten"; Band II, S. 11.) Bülow stellt es nun so dar, als ob i m w e s e n t l i che » ihm allein die Aufhebung des 8 2 des Jesuitengesetzes, die durch das Gesetz vom 8. März 1904 erfolgte, zu verdanken ist; er er- ,zählt, datz es nicht ganz leicht gewesen sei. die Unterschrift des Kaisers zu der vom Bundesrat und Reichstag gemein sam beschlossenen Aushebung dieses zweiten Paragraphen zu erlangen. Mit keinem Worte erwähnt Bülow in seinen „Denk würdigkeiten", datz nutzer ihm noch einer anderen Persönlichkeit ein wesentliches Verdienst an der Aenderung des Jesuitengesetzes zukam. In Wirklichkeit lag die Sache doch erheblich anders: der Kaiser hatte bereits, bevor er seine Unterschrift unter den von Bundesrat und Reichstag gemeinsam beschlossenen Gesetzentwurfs setzte, die preutzische Stimme im Bundesrat dahin instruiert, datz der Bundesrat ersucht wurde, zu der vom Reichstag be schlossenen Aufhebung des 8 2 des Jesuitengesetzes seine Zustimmung zu erteilen. Das ergibt sich aus einer Dar stellung, die von einem der Hauptbeteiligten bei dieser ganzen Gesetzgebungsaktion herriihrt, nämlich von dem Fürstbischof Kardinal Kopp von Breslau. Hier über kann ich folgendes mitteilen: Der Kardinal Kopp verlebt« bäusig seinen jährlicher Urlaub i» der alten Bi- schossstavt Mrva, wo er rerdfr, vevor er vom Papst Leo XNl. zum Fürstbischof von Breslau ernannt wurde, mehrere Jahre lang Bischof gewesen war. Auf der Hin- und Rückreise verbrachte er des österen einige Tage in Kassel im St. Elisabethstift und besuchte auch dann zuwei len meinen Vater, den Ober-Neg.-Rat Dr. Robert Paeh ler, den er von der Berliner Schulkonferenz des Jahres 1890 kannte, und der seit dem Jahre 1904 als Direktor des Provinzial-Schulkollegiums in Kassel tätig war. Bei einem dieser Besuche fragte mein Vater den Kar dinal Kopp, ob die Erzählungen von seiner (Kopps) täti gen Mitwirkuna an der erfolgten Aenderung des Jefuiten- gesetzes tatsächlich zuträfen. Darauf teilte Em. Kopp meinem Vater den Hergang, wie folgt, mit: Auf Anregung aus Kreisen des Zentrums habe er im Anfang des Jahres 1904 an den Kaiser die Bitte gerichtet, ihn in Sachen der Aufhebung des Jesuitengesetzes zu empfangen; er habe mit dieser Bitte die parlamentarische Aktion, die das Zentrum fast regelmätzig seit Jahren zugunsten der Aufhebung Les Jesuitengesetzes veranstaltete, auch seinerseits und zugleich tm Namen der Fuldaer Bischofskonferenz unterstützen wollen. Der Kaiser habe ihm zu Anfang 1904 diese Unter redung gewährt, und zwar im Berliner Schlotz am Lust garten. In der Audienz habe er dem Kaiser etwa 114 Stunden lang dargelegt, datz und warum das Jesu itengesetz geändert werden müsse. Schon der 8 1 des Jesuitengesetzes, wonach dem gesam ten Orden der Gesellschaft Jesu die geistliche und priester liche Tätigkeit im Deutschen Reich verboten sei, erscheine im Hinblick auf die Tatsache, datz die deutschen Jesuiten in ihrer Gesamtheit niemals etwas gegen Len Bestand des preußischen Staates und des Reiches unternommen hätten, in keiner Weise berechtigt; einfach unerträglich aber und vom Standpunkt eines Rechtsstaates aus gar nicht zu ver antworten sei der 8 2 des Jesuitengesetzes, wonach dem einzelnen deutschen Jesuiten, ganz ohne Rücksicht, ob er irgendwie gegen die Reichsgesetze verstotzen habe oder nicht, nur deshalb der Aufenthalt in einzelnen Teilen des Deutschen Reichs verboten werden könne, weil er eben ein Mitglied der Gesellschaft Jesu sei. Dadurch seien die deut schen Jesuiten vom Gesetz schlechter gestellt als gemeine Verbrecher, die nach Abbüssung ihrer Strafe selbstverständ lich sich überall frei bewegen könnten. Diese Darlegungen hätten schlietzlich auk den Kaiser einen starken Eindruck gemacht; der Kaiser habe sich nun zwar nicht entschließen können, seine Zustimmung zu der völligen Aufhebung des Jesuitengesetzes zu geben; er habe aber erklärt, dah er persönlich geneigt sei, für die Auf hebung des 8 2 des Jesuitengesetzes (Äusenthaltsverbot des einzelnen Jesuiten in Deutschland) einzutreten; er müsse aber auf die Kaiserin Rücksicht nehmen; die Kaiserin habe von ihrem streng evangelischen Standpunkt aus Bedenken und Vorurteile gegen die Jesuiten; wenn es ihm — Kopp — gelinge, die Kaiserin „herumzutriegen" und ihren Widerstand zu überwinden, dann solle es ihm (dem Kaiser) recht sein. Kardinal Kopp wurde dann sofort von einem Adju tanten zu der Kaiserin geführt, die seine» Besuch erwartet hatte. In einer sehr gründlichen und eingehenden Unter haltung legte der Fürstbischof Kopp nunmehr auch der Kaiserin die Gründe für die Aufhebung des ganzen Jesu- itengesetzcs, und insbesondere für die Aushebung des 8 2 dieses Gesetzes, dar. Die Kaiserin lieh schlietzlich ihren Widerstand sollen, so datz der Kaiser bald daraus in seiner Eigenschaft als König von Preutzen dem preutzische» Staatsministerium den Auftrag erteilte, im Bundesrat für die Aushebung des tz 2 des Jesuitengesetzes zu stimmen. Durch dieses Vorgehen des Fürstbischofs Dr. Kopp war also die Stellung für einen teilweisen Abbau des Jesuitengesetzes sozusagen „slurmreis" gemacht. Es ist nicht anzunehmen, dah ohne das Ein greifen Kopps der Kaiser als König von Preutzen, lediglich auf den Vorschlag des Fürsten Bülow hin, im Bundesrat seine Zustimmung zu einer Aenderung des Jesuitengesetzes l gegeben hätte; denn der Widerstand der Kaiserin und des Hofes war zu groh; diesen Hütte Bülow allein nicht ge- i brachen. Es ist aber auch nicht anzunehmen, datz der Fürst , Bülow von der Aktion des Kardinals Kopp nichts gewnht hat, und zwar aus zwei Gründen: einmal stand cs fest. vag m ver Neger der zuständige Kablnettschef — also weils der Chef des Zivil«, Militär- oder des Morins kabinetts — von den Audienzen, die der Kaiser erteilt^ genau Bescheid wusste; denn diese Herren muhten im trag des Kaisers den zu empfangenden Personen di« Mit teilung über de» Zeitpunkt der Audienzen machen. In diesem Fall hat also ganz bestimmt der damalige Chef des Zivilkabinetts, Herr von Üucanus, von der Audienz des Kardinals Kopp beim Kaiser Kenntnis gehabt. Der betreffende Kabinettschef machte regelmätzig dem zustän digen Ressortchef — in diesem Falle dem Reichskanzler, da es sich um ein Neichsgesetz handelte — von einer solchen Audienz Mitteilung. Das ist im vorliegenden Falle also nach menschlichen« Ermessen ganz bestimmt geschehen. Wenn aber tatsächlich Herr von Lucanus es zufällig versäumt hätte, den Fürsten Bülow ins Bild zu setzen, so hat ganz unzweifelhaft der Kaiser selbst seinem Kanzlei« am darauffolgenden Tage von dieser Unterredung mit Kopp berichtet; denn nach den Denkwürdigkeiten Bülows, die i« dieser Beziehung zutresfen, fuhr der Kaiser, wenn er im Berliner Schlotz residierte, jeden Tag regelmätzig bei Bülow im Reichskanzler-Palais vor, um mit ihm die laufenden Sachen zu besprechen; so ist kein Zweifel möglich, datz der Kaiser also selbst dem Fürsten Bülow von seiner Unter haltung mit dem Fürstbischof Kopp Kenntnis gegeben hat, wenn man nicht überhaupt annimmt, datz diese Unterre dung sogar erst nach Benehmen mit dem Reichskanzler Bülow stattgefunden hat. Danach steht fest, datz Fürst Bülow auch in diesem Falle, wie so oft in seinen Denk würdigkeiten, bewutzt nicht die ganze Wahrheit berichtet hat; und zwar natürlich nur deshalb, um seine eigene Per son einmal wieder in das richtige Licht zu setzen und sich selbst zu loben. Es ist eine geschichtliche Tatsache, datz dem Kardinal Kopp — und nicht dem Fürsten Bülow — das matzgebende Lterdienst zukommt, In das höchst ungerechte Jesuitengesetz die erste Bresche geschlagen zu haben. Dabei ist selbstver ständlich zuzugeben, datz Herr von Bülow, wie er in seinen Denkwürdigkeiten schreibt, bei der weiteren Be handlung der Aenderung des Jesuitengesetzes seitens der Kaiserin und ihrer Hofdamen wahrscheinlich noch ab- j fällige Bemerkungen zu hören bekam; denn naturgemätz i war der Kreis der Kaiserin nach seiner ganzen Herkunft und Einstellung mit einem Abbau des Jesuitengesetzes nicht einverstanden. Wenn der Fürst Bülow also ein wahrheitsliebender und vornehmer Geschichtsschreiber hätte sein «vollen, so hätte er bei seinem Bericht über die Aenderung des Jesuitengesetzes zum mindesten mit einigen Worten die tätige Beihilfe erwähnen müssen, die er in dieser Angelegenheit durch den Fürstbischof Kopv gefunden hatte. Denn das war ja das Schwierige bei dieser Aktion: Die Kaiserin mutzte von der Notwendigkeit der teil weisen Aushebung des Jesuitengesetzes überzeugt werden; und das hätte Bülow allein nicht fertiggcbracht. da er in dem Kreise der Kaiserin wegen der Zugehörigkeit seiner Gattin znr katholischen Kirche in einem zu „katholiken freundlichen" Rufe stand. Gegen die vom Fürstbischof Kopv meinem Vater ge gebene Darstellung spricht auch nicht die Tatsache, datz der Kardinal Kopp nach Verabschiedung der Novelle zum Jesuitengesetz vom 8. Mürz 1904 dem Herrn von Bülow für seine (Bülows) Hilfe bei Aushebung des 8 2 des Jesuitengesetzes brieflich dankte (Bülow, „Denkwürdigkei ten": Band il. S. 14): denn datz Bülow 94» im Bn"do--rat auch selbst noch für die Aufhebung des 8 2 des Jesuiten gesetzes eingesetzt halte, ist in diesen Zeilen nicht bestritten worden; bestritten worden ist nur die Darstellung Bülows, wonach iin Grunde ihm allein das Verdienst an der Auf hebung des 8 2 des Jesuitengesetzes zukommt Es erschien notwendig, die vorstehenden Mitteilungen der Oessentlichkt.it zu übergeben, um zu zeigen, datz sich bei dem Abbau der letzten Neste der unseligen „Maigesetze" selbstverständlich auch die matzgebende kirchliche Persön lichkeit Deutschlands im Interesse der katholischen Sache persönlich beim Kaiser und der Kaiserin bemüht hat, datz also — mit anderen Worten — uns Katholiken selbst der Fall des Jesuitengesetzes ganz erheblich mit zu verdanken ist. Es erschien aber auch notwendig, diese Feststellung zu trefsen, aus Dankbarkeit für den großen Kirchenfürsten Dr. Kopp, dessen Andenken bei den deutsche«« Katholiken für alle Zeiten gesegnet jein wirdj VeranNvorMch «Nr psNM und rZeuIlleloii! Nr. S>. De«c,:>l mr llolalek un» EpoU: U.Joka NN Anzeigen: ,;,Än»garp »Ile in OreSde», ponerbratze l> LruS und Berta» utermmna kl.-v>., .«Male Dresden. Deutscher Verein für Volkshygtene Ortsgruppe Dresden Mittwoch. den 25. Februar 1931 abends 8ilbr im Schulsaal der 3K. Volksschule Gröbelitratze 3 Vortrag-. HerrnDr.meö.pürckhauer (Dresden), Facharzt siir Hanl- und Harnlunickbclten, über: Ilm. Mill Vil Wll MIMMMM (mit Uegleitkllm) Eintritt frei für feder mann. ID Ml. MMttck ID MM ^ttUwock, «ton 2S. februai» 1921, abenck» 8 ttki» im Uotplngkau», ttnusseriirahe 4 46. Lenerslverrsmmlung Tagesordnung: l. Gc'chnftsberlcht. 2. Kasscnbeilch«. 3. Neuwahl. 4. Bewilligungen. 5. Anträge. 6 Verschiedenes. r>ni vollzähliges Erscheinen aller Mllglicder biNet Vev 6e»»m1vop»tan«l. 2. örekwIer-WuiMkolirert vonnerritax, 26. bobruar, erbend Uhr, Oronckon. Ilarmonlosaal ktnIriUsstarten im Konservatorium: l.anckhausntralio 11, II. vautrner LIraüe 22,1. — VlerclerslraOe 22, Kg — dliccstamtralle 22, l. Billiger WeiMerm M Mig Mittwoch, den 4. Mürz 1931 Ab Dresden Hbf. 6 53, an Leipzig Hbs. 907. Rückfahrt ab Leipzig Hbf. 20.50. Ermässigte Fahrkarten und Eintriltsliartcn siir die Mehhän'er aus den Dresdner Bahnhöfen sowie auf Bahnhof Riefa bis 3. März erhältlich. Relchsbahndireklion Dresden. Dresdner Theater Ovemlms Donnerstag VI»re<ra-r-'de H -tnckre t'bönlor (8) - > «roi—84M »nd 8m«—man Freitag -<nre<bI«reN>e l'ormvn (>/,8) StlMiviellMS Donnerstag abends n Nbr r.'t«nl»etk van Knsrlnml Nein össentt. .Zlartenvertaul. greltag r.brnd» 8 Ubr 'Nnrecktsre'ln Mo sieoelnvisior >>or xvrliroeliono Ilruß Mert-Tlieales Donnerstag Id-nes - NIo.kournnllston "«>«. Mk > 26>> L8s'< und 12M« I'.'NZO idrellag abends 8 Uhr Voruntvri-nebunkr I'Ä. Ml 11 2:0,—2!>rr lind 12)01 — 12800 Äie §omiM Donnerstag abend' 'r.a »hc Mo t'eo !>PB. ckr. I «:u t -61(0 greitag abend- Nbr Mo r«v N üB. Mr. I «>601 —OoOO ckr. 2- S26—010 WibM'rliealer Mlttwock abends 8 Nbr Viktoria uns Ikr Ilusnr vvB. «Sr i- 4801 — 14'0 Donnerstag abends 8 Ubr Viktoria unck tkr linear Gr.1i 7801—7100 Leniral-Tliealel DonneiSiag abend» 8 Ubr diobö» Ist 'N« N ett » N-ü. Gr. 1: 31(1-380t greltug abends 8 Uki Iiön Ixt älv IVett PO!>. Gr. 1: .'!80I—v:M0