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Gßm. len sind von den Unter« ort an den Letter der »i« etnzusenden. wird «tt üftfängni» bi« »um t, ein Dienst-.Miet« oder ähnlichen verhältniffe« einen fremden Haushalt teilen, gleichviel . üe in ihm beköstigt werden oder nickt. Die Kohlengrundöartt« und die unter Ziffer 9 und 10 Gehandelten Zusatzkarten »nd VeznsSkarttn find ledi-lich Eperrkartt». Sie ver leihen dem Inhaber keinen Anspruch aus Lieferung der daraus angegebenen Mengen. 6. Di« KoblenSezuaSkart« (Grundkarte) besteht aus einer Stammkarte und 9 MonatS- abschnitten und lautet insgesamt auf 81V, Ztr. Kohlen, Briketts oder Kak« für 9 Monate, also ans die Zeit vom 1. August 1917 bi« 80. Avril 1918. Jeder Monatsabschnitt lautet auf 8V. Ztr. und ist einaeteilt in 7 Unterabschnitte zu je, ,7, Ztr. Die beiI)»««Ohe der Kohl«nb«P»g»karj» (Prundkatte), vorhandenen Kohlen- "^DttÄvhl^e? zu^ieftrn^m ^e^nffo^^Gtin^^lietön^" HSndlec«. Die Ge- iamtmengpHn»^ vvsschirdrnrn Torttn geliefert werden. Geflügelfutter vetr. Dem Kommnnalverbnnd steht zur Zeit Geflügelfutter zur Abgabe an Hühnrrhalter, di« kttne landwirtschaftlichen Betriebe haben, zur Verfügung. ES wird deshalb den Hühnerhaltern anheimgegeven, Gesuche um Zuweisung von Hübnersutter unter Angabe der vorhandenen Hühnrrzahl bei der Gemeindebehörde ihres Wohnorts einzuretchen. Letztere bat die Richtigkeit der Angaben über die Zyhl der Hühner zu bestätigen und die Gesuche möglichst gesammelt an die Königliche Amtshanp tmann- schäft einzureichen. Großenhain, am 23. Juli 1917. 288»Vklö.Die Königliche A«t»hauvtman«fchaft.° Wohlfahrtspflege in Grvda. Auf Grund des Allgemeinen OrtSgesetzeS für Gröba ist für die Gemeinde Grob« ein Wohlfahrtsausschuß gebildet worden, dem Herr Schuldirektor Börner, Herr Obermeister Gärtner, Herr Böttchermeister Lauschke, Herr Bürovorsteher Stöhr, Herr Fabrikdirettor Zeißig sowie Frau Lina Berger, Frau Johanna Hans, Frau Marie Lieberwirtb und die Gemeindeschwester Fräulein Scheithauer angehören. Die vom Gemeinderat gewählten Damen und Herren üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind mit entsprechenden Aus weisen versehen. Zu dem Wirkungskreis des Wohlfahrtsausschusses gehören: die Krankenfürsorge und öffentliche Gesundheitspflege, die Fürsorge für die Zieh-, Pflege- und Waisenkinder und die Fürsorgeerziehungs-Angelegenheiten. Die gewählten Damen und Herren werden wegen der Fürsorge für die Zieh-, Pflege- und Waisenkinder des Oefteren Revisionen in den Wohnungen der Zieheltern von Zieh-, Pflege- und Waisenkindern vornehmen. Die Zieheltern find verpflichtet» de« mit der Aufsicht Betrauten den Zutritt zu ihrer Wohnung zu jeder Zeit zu gestatte«, auf alle die Kinder betreffenden Frage» bereitwillig Auskunft zu geben, auf Erfordern die Kinder vorznstellen und den wohlgemeinten Ratschläge» und A«ord»«»ge» für die Pflege «»d Erzieh««, der Kinder pünktlich »achzukommrn, a»ch sich hierbei allent halben eines höfliche» Benehmens gegenüber den Ausschuß-Mitgliedern z« befleißige«. Die hiesige Einwohnerschaft bitten wir, den gewählten Damen und Herren nötigen falls Unterstützung zu leisten und Fälle, in denen ein Einschreiten in dem aufgeführten Wirkungskreise notig erscheint, bet diesen zur Anzeige zu bringen; auch im Gemeindeamt, Zimmer Nr. 12, werden Beschwerden dieser Art entgegengenommen. , Gröba, Elbe, am 27. Juli 1917. Der Gemrindrvorfland. WkNk-öWW WU IM . Unter Garantie der Gemeinde. . . g'l, Prozent. Tägliche Verzins«»". Unentgeltlich« Aufbewahrung und Verwaltung vw» Wertpapieren Etnlagebücher gebührenfrei. : > Kontrollmarke« "" Avhevnnge« «»entgeltlich. Gemeinde - Giro - Verkehr. Kostenlose Geldüberweisung innerhalb Dentschland. Verzinsung der Einlagen bis 4^. EllMgen werden in unbeschränkter Höhe entaegengenomme» und können sofc"' »der in kürzester Frist zurück erhoben werden. Mündrlstcher« Kapitalanlage. Strongste Berschwiege«heft über alle Gsfchäftsvorkommnifle. Geschäftszeit: Werktags 8—1 und 3—5 Uh« Sonnabends 8—1 Uhr. Die Königliche AmtSbauvtmannschaft weist die Milchoiebbrsitzrr nochmal« darauf bl«, daß die nach 8 18 der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1916 se am 1. und 18. eines Monats aufzuftellenden Nachweisungen über die Vuttererzeugung- und Verwendung in alle» Spalte« anszüfüfle« und pünktlich an die Gemeindebehörde de» Wohn» orte» einzureichen sind. - " Dakern dieser Vorschrift künftig nicht nachaeganaen wird, würde sich die Königliche AmtSbauvtmannschaft gezwungen sehen, gegen die Säumigen mit Strafen vorzugehen bezw. Anordnung dahin zu erlassen, daß die Betreffenden die gesamte erzeugt« Milch an dl« nächste Molkerei anzuliefern habe». Großenhain, am 26. Juli 1917. 804«Vllv.Königlich« Amtshanpttnannfchaft. Butter > In der Woche vom 80. Juli bis mit 8. August darf auf die Gpeiftfettkarte Ab schnitt «st'/, sr — V« Stück Butter abgegeben werden. Die Erzeuger dürfen in dieser Zeit 128 e — V, Stück für den Kopf verwenden. Großenhain, am 28. Juli 1917. 304 ä? Il L. Die Königlich« ÄmtShanpttnannschaft. Wple m tznllntei. Mlmiln. Ruin m btM m MI nslkle w Sutchli, ßeilnkcki, ui MMnskicki. Montag, de« SO. Juli 1V17 vormittag» 8-1» Uhr findtt in den bekannten Ausgabestellen die Ausgabe der Brotkarte«, der Mehlmarken und der Marke« »nm Bezüge von Mehl anstelle von Kartoffel« auf die Woche vom SO. Juli bis mit 5. August, der Seifenkart«« auf die Monate August 1917 — Januar 1918 und der KohlenbezugSkarten <Grnndkarte«) statt. Die ausgegebenen Marken find in den Ausgabestellen sofort nachzuzahlen. Der Rat der Stadt Riesa, den 28. Juli 1917. Gßm. Regelung ves Verkehrs mit Hausvranvkohle im Stadtbezirk Riesa. Auf Grund der 88 12 und 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung über di« Errichtung von PreiSprüfunpSstellen und die BersoraungSreqelung vom 25. September und 4. November 1918 wird zur Regelung des Verkaufs von Kohlen, Briketts und Koks hierdurch folgendes bestimmt: , . I. Allgemeine». 1. vom 1. August 1917 an unterliegt der Verkehr mit HauSbrandkoyre innerhalb der Stadt Riesa den Bestimmungen dieser Bekanntmachung. Al« Ha«»bra«dkvble gilt nach ministerieller Anordnung nicht nur di« kür die Be- fchickung der Hau«- und Küchenöfen einschließlich der Zentralbttzungen verwendete Kobl«, sondern mich di« Kohle kür di« Volksküchen, öffentlichen Gebäude, Krankenhäuser, Schulen, Bureau«, Kontore und Ladengeschäfte. Gasthöfe und Gastwirtschaften. Theater und andere Vergnügungsstätten sowie kür die kleinaewerblickrn und kleinlandwirtschaftlichen Betriebe. Unter Kohlen im Sinne dieser Bekanntmachung find alle Arten von Steinkohlen (einschließlich de« Anthrazit«), Braunkohlen (mit Ausnahme der kxa-nauuten Brikett« und Kok« zu verstehen. Nicht unter die Bekanntmachung fällt hiernach ». die Versorgung der Großbetriebe mit Kohlen. i>. der Verkehr mit Rohkohle. 2, Beitn Rate der Stadt Riesa ist ein Koblenamt eingerichtet. Diesem liegt die Neber- wachung de« Vrrke-r« mit Kohlen in der Stadt Riesa sowie die Regelung der Verteilung ob. » 8. TS bleibt Vorbehalten, die Durchführunq der getroffenen Anordnungen durch Beauf- tragt« des Kohlenamtes zu überwachen. Den mit der Ueberwackung betrauten, mit A«S- «ei« versehenen Personen ist der Zutritt zu allen zu den Wohnungen gehörigen Räumen, insbesondere zu den Kohlenlagerräumen und -Plätzen Privater wie der Kohlenhändler zu gestatten. N. K-Hlenbezugskatten. - 4. Dom 1. August 1917 ab darf innerhalb der Stadt Riesa HauSbrandkohle nur unter Verwendung von KohlenbezugSkarten nach Maßgabe der folgenden brz. mittelst späterer Bekanntmachung noch zu erlassender Bestimmungen an Verbraucher abgegeben und von Verbrauchern erworben werden. L. Koblenbeznaskarten für Haushaltungen. 1. Kohlenarundkarte. Neder Haushalt, der für die Gültigkeitsdauer der KoblenvezuoSkarte nickt mit der " vorgesehenen Menge Kokten eingedeckt ist, bat Anspruch auf ein« Koblengrund- karte. Darüber, ob der Haushalt über einen Koblenvorrat verfügt und wie groß dieser ist, bat der Han«haltung«vorstand dem Koblenamt oder den von diesen beauftragten Stellen auf Erfordern jederzeit Auskunft zu «eben. ... „ .. . Keine Kohlrngrundkarte erhalten Personen, die infolge eine« Verwandtschaft«-, Dienst-, Miet- oder ähnlichen Verhältnisse« einen fremden Haushalt teilen, gleichviel ob LdN lummer dlrr ist, ' ''^''jeknEtn^^von^ahtt und Meng«, d. die in jedem Monat auf Kohlenkarten abgegebene Gesamtmenge, getrennt nach den verschiedenen Koblenarten. Di« Kundenlist« und das Lagerbuch sind dauernd bereit zu halten, dem Koblenamt oder dessen Beauftragten auf Verlange» zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Nach Maßgabe seiner für den Verkauf bestimmten Vorräte bat der Kohlenhändler die Besteller nach der Reihenfolge ihrer Nummern zu bedienen und durch öffentlich« Be kanntmachung oder durch einen von der Straße aus sichtbaren Anschlag an seiner Hand lung jeweils rechtzeitig bekanntzugeben, wann und auf welch« Nummern die Ausgabe von Kohlen erfolgt. Erst wenn alle Besteller einmal Kohlen erhalten haben, darf er mit einer »wetten Lieferung beginnen u. s. f. Es ist zu empfehlen, daß sich die Bezugsberechtigten bei demjenigen Kohlenhändler in die Kundenliste eintragen lassen, bei dem sie schon früher ihren Bedarf gedekt haben. Di« Besteller sinh an ihren einmal gewählten Händler solange gebunden, bis sie sich nicht btt ihm abgemeldet haben nnd seinen Firmenstempel haben ungültig machen lassen. Kohlen dürfen im Kohlenhandel nur gegen Vorlegung der ganzen Kohlenbezugkatt« »erkauft werden. Der Verkauf auf einzelne von der Stammkarte abgetrennte Abschnitte ist unzulässig. Die Kohlenhändler haben die Abschnitte abzutrennen, zu sammeln, zu zählen und in Päckchen verschnürt aufzubewahreir. Der Verbraucher darf Kohlen nur bei dem Händler, bei dem er seinen Bedarf an- gemeldet hat, entnehmen; eine Anfuhr« kann «r nicht verlangen. Die einzelnen Abschnitt« der Kohlengrundkart« haben nur während des aufgedruckten Zeitraums Gültigkeit. Jede Nachlieferung auf Bezugskarten, die beim Nummernaufruf durch den Händler nicht recht zeitig vorgelegt worden find, ist verboten, Vorlieferung nur dann zulafflg, wenn die Be lieferung aller anaemeldeten Grundkarten sicher gestellt ist. Der Erlaß besonderer Anordnungen über die Borlieferung bleibt Vorbehalten. Die Ausgabe der Kohlenbezugskarten (Grundkarten) erfolgt Montag, de« Stt. Juli 1017, vormittags von 8—1L Ubr m den bekannten BrotkartenauSgabeftellen. S. Kohleuzusatzkarten. 9. Neben den KohlenbezugSkarten (Grundkarten) werden auf die Zeit vom 1. Oktober* 1917 ab ttoblenzusatzkarten nach besonderen, noch später bekannt zu gebenden Grundsätze» auSaegeben werden. ll. Kohlenbezugskarte« für kleingewerbliche «nd kleinlandwirtschaftliche Betriebe, «sw. 10. Für gewerbliche »nd landwirtschaftliche Kleinbetriebe, Volksküchen, öffentliche Gebäude, ' Krankenhäuser, Schulen, Bureaus, Kontore, Ladengeschäfte, Gasthöfe und Gastwirtschaften, Theater und andere Vergnügungsstätten, deren Aufrechterhaltung im Interesse der Be schaffung von wichtigen Lebensmitteln, ans Gründen der Gesundheits- und Rechtspflege oder aus anderen dringenden Gründen unbedingt geboten ist, werden besondere Kohlen . bezugskarte» auSgeaeben, die auf die gleiche Dauer von 9 Monaten lauten. Das Kohlenaml kann eine andere Gültigkeitsdauer festsetze». Für die Anmeldung dieser KohlenbezugSkarten und für die Abgabe der Kohlen auf diese Bezuaskarten gelten sinngemäß die Bestimmungen in Ziffer y bis 8. Die diesen Betrieben »sw. zuzuteilcnden Mengep werden nach Maßgabe ihres nach gewiesenen Bedarfs unter Berücksichtigung der nach -den,gegenwärtigen Verhältnisse,^ gebotenen Sparsamkeit vom Koblenamt in jedem einzelnen Falle bestimmt. Besondere Grundsätze hierüber aufzustellen,Wtbt Vorbehalten. Der Tag der Ausgabe dieser Karten wird besonders bekannt gegeben. M 11 . An Betriebe, die keine Kohlenkarten erhalten, (Industriebetriebe und großland- wirtschaftliche Betriebe, vergl. oben l. 1 s) dürfen von Händlern des Stadtbezirks Kohlen nnr mit besonderer Ermächtigung des Kohlenamts geliefert werden. Im allgemeinen werden diese Betriebe ihren Bedarf unmittelbar bei Kohlenwerken decke», nach Befinden durch Vermittelung der dafür zuständigen Stellen. Hl. Kohlenbezug von auswärts. Kohlen dürfen aus Orten außerhalb des Stadtbezirks — ohne Vermittelung eines in Nicsa tätigen Kohlenhändlers — nach wie vor bezogen werden. Die empfangenden Verbraucher find aber verpflichtet, dem Kohlenamt Menge und Art der Kohlen binnen 24 Stunden vom Eingang an gerechnet, anzuzeigen, sie haben sich die so erhaltenen Mengen anrechnen zu lassen und die entsprechende Anzahl Abschnitte der Kohlenbezngs- katte bezw. die Kohlenbezugskarte dem Koblenamt mit der Anzeige abzugebeu. Die Ab gabe solcher Kohlen an andere ist ebenfalls binnen 24 Stunden von der Abgabe an ge rechnet unter Angabe von Menge und Art dem Kohlenamt anzuzcigen. Soweit Fabriken anMngcstellte und Älrbeiter Kohlen abgcben, darf das nur gegen Aushändigung der Karte geschehen. Die Abgabe ist unter Angabe der Menge und Art der abgegebenen Kohle dem Kohlenamt anzuzeigen. IV. Schlustbeftimmungen. Diese Bekanntnurchung tritt am 1. August 1917 in Kraft. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden ans Grund der eingangs erwähnten Bekanntmachungen mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld strafe bis zu 1500 M. bestraft. Ueberdies haben Kohlenhändler, die diese Bestimmungen nicht beachten, zu gewärtigen, daß ihnen der Fortbetrieb des Handels untersagt wird. Riesa, am 27. Juli 1917. Der Rat der Stadt Riesa. K. Lebensmittelkarten für Bolksküchenteilnehmer. Diejenigen, welche in Zukunft an der Volksküche teilnehmen wollen, werden aufge fordert, die neuen Lebensmittelkarten I vor Vorlegung derselben an den Kleinhändler zwecks Abstempelung Montag, de« »«. Juli 1V17 vormittag- 8-1» Ubr in unserer Stadthauptkaffe vorzulegen. Der Rat der Stadt Riesa» den 28. Juli 1917. Die von den Kleinhändlern «tnkvufenden Beeäntzsningsanzeign, find von den Unter« verteilungsstellrn na» Berichtigung ihrer eigenen Nmetckntffe sofort an den Leiter der HauptvertellunaSstelle, .Herrn KommtsstonSrat Ernst Bilk« in Rirsa einzusendrn. 10. Wer de» vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird MH Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. - , , - . Die vorstehende Bekanntmachung tritt mit dem Tag« ihrer Veröffentlichung in Kraft. Großenhain, am 24. Juli 1917. 1666 »Vll^- Der Kommunakversaud. — Versorg«»« mit Mer« betr. laufende Versorgung «fahr selbst Anlegen wollten, nicht allenthalben möglich gewesen, di« erforderliche Anzahl Lier in erlangen. . Eg wird daher Ziffer 7 der gedachten Bekanntmachung dahin a»geändert, baß di« bereits ausgegebenen Bezugskarten auch weiterhin, und zwar bis 18. September laufenden Jahre«, benutzt werden können und weiter bestimmt, daß Personen, di« letzt noch di« Ab- fkckt Haven, von der durch die Bekanntmachung gegebenen Befugnis — Mr sich Eier ein- »ulegea — Gebrauch zu machen/ den Antrag aus AuSfteflung der Eierbezugskatt« hl« spätesten» den 18. August laufenden Jabres stellen können. Di« Gemeindebehörden haben die Rruanmeldungen in die nach der Verfügung vom Iß. Mat lautenden Jahres zu führende List« mit aufzunehmen und bis spätestens den M. August hierher anzuzeigen, wieviel insgesamt Personen von der gedachten Befugnis Gebrauch gemacht haben. Großenhain, am 2». Juli 1917. Hsbosslll. ,Königliche SlmtSbauvtmannschaft.