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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 09.01.1914
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1914-01-09
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-19140109018
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-1914010901
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-1914010901
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Handelszeitung
-
Jahr
1914
-
Monat
1914-01
- Tag 1914-01-09
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Monat
1914-01
-
Jahr
1914
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»14. g konnte Lauscha sauscha— gen der Auch die sack ge- schlanten und itwurzel- in förm- c Regel- s Natur- hieden.-n citungen F re m- cher Th. rchtsfeste nach Er- m Hier her ichtet, >gion zu h keine le sämt- ntrafen, Gewitz te Roch ier Ver lüde ge lt vom Personen i trans- ibbiißen' dhausen Milchen lge zu hi des beiden Shri. her ein n, war rrode ersten- flichtet. nach ter des m .0 Grad oestlrcher l frisch, angesähr Schnee- Reichlich schwölle nnähten, Ursache betrugen L (tzrad CelsiaS Himel er ordwesl- - Wir Schnee- l. Der vlütr: cbmm« all das kipzis ch für e für WS 0 0 >0 >0 NO 90 90 100 80 tM 90 90 160 100 90 0 0 var- iaen- o 0 l lO ) 100 0! 80 10) 90 120 NO 160 90 60 60 90 40 Morgen-Ausgabe für LelpU, ua» Vorort» »nrch unser» LrSaer VtAl-Av pr El fE - «n- «peSlteore »mal täglich In» yau» -»bracht: uwaatUch t.tt M., »>»rt»lsilhr>lch ».75 M. 0»l b»r »esch-ft-steUe, «as»rn Mole» nab flo»gob»li«Uen adgrholt: monatlich 1M., oterteltährllch S M. Vurch »I» postr innerhalb d»utschlanS» un» b»r »»nt/chen »slonien «öuatNch 1^4 M., oi»rt«ljahrUch 4.50 M., au»schll»ßllch p»std»st»Ug»w. va» Leipziger kagedlatt »rsch»int wrrNag» »mal. Sonn- u. Z»1»rtag,lmal. s» Leipzig, »en Nachbarort»« UN- -»n Orten mit eigenen Malen wir bt« Md»n-au»gad» noch am Men- -»» erscheinen» in» Hau» geliesert. V»rlin»r «»Saktion: 0n S«n A»lt«n 17, Zirnsprech-flnschluS: Moabit Nr. 447. ZdrrtsblaL des Rates und des pollreuuutes der Stadt Leipzig Nr-akNon und Veschtlft.gell«: )ohanni»gass« Nr.«, o r«rnspr«ch»flaschluß Nr. 14-4-, 1444» an- >4-44. WS. Jahrgang Na,els««preisr: von au»«ärto »o Pf., Neklamen 1.44M., Zamilien-u.Neln»-lnzelgen-ir p«titz»il» nurropf.,»ns»rat» »on0«hör-«n im amtlichen L«n Si« petitzetl« 54 Pf. O«schtift»anz»ig»n mit platzoorschrift im pr»is« erhöht. Nabatt nach Laris. 0rllag«g»diihr: Vesamtauflag» 5 M.pr» kaufen- «xkl. Postgebühr. Mn»»t,»»-Nnnabm»: 1»banni»gass«4, bei sämtlichen Malen -»» Leipziger Lagrblatt»» an- allen Nnnvncea-rxpe-itlonen -»» »n- unü Nualan-»». Oeschüst»stell» für Serlin u.-I« pr. 0ran)»nburg: vlrektionWalterZilegel, Serlln w. 14, Margarrthenstrah» 5. Zerusprech-Nnschlug: Liihow 5471. Nr. 14. Urteilsverkündung im Prozetz ist auf Sonnabend vormittag festgesetzt. Beisetzung der Königin-Witwe von Schweden fand am Donnerstag in Stockholm statt. (S. Letzte Dep.) * Der Rektor der Universität Grenoble erhebt öffentlich Einspruch gegen die verleumderische Be hauptung, datz die deutschen Hoch schul er in Grenoble der Spionage verdächtig seien. (Siehe Ausland.) Vie preussische ebronreae. o Berlin, 8. Januar. Mit einer Thronrede von seltener Nüchtern- keit und Farblosigkeit ist der preußische Landtag heute von Herrn v. Bethmann als Minister präsident eröffnet worden. In diesem Akten stück ist auch kein Satz, der einen politischen Kopf verrät, der an die großen Probleme rührt, die das preußisch-deutsche Leben bewegen. Trocken, ohne rechte Uebergängc, werden die ein zelnen Abschnitte, wie sie von den zuständigen Ministerien beigesteuert zu werden pflegen, an einander gereiht. Dann werden mit der phrasen haften Versicherung, daß Aufgaben von großer Tragweite für Wirtschaftsleben und kulturellen Fortschritt somit zu lösen wären, die erlauchten, ü>len und geehrten Herren entlassen. Es verlohnt sich kaum, diese einzelnen Ab schnitte noch kritisch durchzugehen. Das meiste davon ist ja auch längst bekannt, ist in den letzten Wochen wiederholt und auch von verschiedenen Seiten mitgeteilt worden. Wir wissen (und wir haben es hier schon angekündigt) daß im Februar ein Entwurf über die Erhöhung von Be amtengehältern dem Preußcnparlament zugehen soll. Das Wohnungsgcsctz ist seit Jahr und Tag fällig und im vorigen Winter in seinen Grundzügen der öffentlichen Kritik unter breitet worden. Daß ein Parzellierungs gesetz — die Thronrede nennt cs „Grund- tcilungs"gesetz — kommen wird, haben wir eben falls schon gemeldet; desgleichen, daß das Fi- deikommißgesetz, an dem man rund ein Jahrzehnt nun schon in Preußen webt, endlich Wirklichkeit werden soll. Interesse wird bei denen, die über den Verlauf der Dinge in der Jmmediatkommission einigermaßen unterrichtet sind, die Mitteilung erregen, daß die Arbeiten auf dem Gebiete der Verwaltungsreform „weit fortgeschritten" sind. Von diesen Kundigen konnte man's bislang anders hören; wir möch ten denn auch befürchten, daß sie in die Charak terisierung der Novelle zum L a n d e s v e r wal- t u n g s g e s e tz als der „bedeutsamsten" der hier ru lösenden Aufgaben nicht ohne weiteres einzu stimmen bereit sein werden. Wenn man dann noch das Lob der strotzenden preußischen Fi nanzen hinzunimmt, das doch ein wenig die Eigentümlichkeiten des Eigenlobs hat, dieweil es an der nicht gerade ästhetischen Tatsache der Deitererhcbung der Steuerzuschläge wort los vorbeigleitet, hat man den Inhalt dieser Thronrede erschöpft, mit der Herr' v. Bethmann in bewegter Zeit — gleich bewegt für das Reich wie für Preußen — eine neue Legislaturperiode des preußischen Landtags einzuleiten für gut befand. Gewiß, daß in diesem schwunglosen Akten stück, dem man die grämliche Unlust, in der es zusammengestellt ward, meilenfern anmerkt, kein Platz für die Erwähnung der Wahlreform war, überrascht nun niemand mehr. Vermutlich — wir haben einigen Anhalt für diese Annahme — hat Herr v. Bethmann sich gesagt: von der Mahlreform zu reden hat nur Sinn, wenn man hinterher auch wirklich mit einem Entwurf Her auskommen kann, der Aussicht auf glückhafte Fahrt im Parlament hat. Ist das nicht Vas wichtigste. * Fürst Heinrich XXVII. von Reutz j. L. traf am Donnerstag zum Besuch des König lichen Hofes in Dresden ein. Bei der Gal a- ftafel im Königlichen Residenzschloß tauschten der König und Fürst Heinrich Trink sprüche aus. (E. Pol. Hebers.) * In der gestrigen Sitzung der Dresdner Stadtverordneten äußerte sich Oberbürger meister Dr. Beutler über die Frage der Erhaltung der Tierärztlichen Hochschule in Dresden und die Dresdner Universitütssrage. (S. Letzte Dep.) * Das Militärluftschiff ,,L. Z. 22" wird vom 14. Januar ab für längere Zeit in Dresden stationiert. (S. Heer und Fl.) * Im preußischen Abgeordnetenhauje wurde am Donnerstag vom Finanzminisler Dr. Lentze der Etat für 1914 eingebracht. Im Herrenhause wurde das alte Präsidium wieder gewählt. (S. Art. u. Ver.) * In der gestrigen Sitzung der Kommission zur Prüfung der Rüstungslieferungen gab Staatssekretär Dr. Delbrück eine längere E r - klärung ab. (S. Letzte Dep.) * Die Reuter (S. Der.) ' Die Sophie freUag, üen 9. 3snusr. möglich — und jeder billig Urteilende wird ohne weiteres zugeben, daß dem Ministerium Bethmann in seinem dermaligen Zustand ein sol ches, den preußischen Acheron aufwühlendes Un terfangen im Augenblick nicht möglich wäre —, so läßt man lieber die Hände ganz davon, unterschlägt einfach, daß es für Preußen so et was wie eine Wahlrechtsfraae überhaupt ge geben bat und annoch gibt. Herr v. Bethmann hat leider so gar keinen Blick für das Psycho logische in der Politik. Er übersieht, daß es daneben noch ein drittes gab: ein aufrechtes, freimütiges Bekenntnis zur Wahlreform. Er hätte getrost darauf verweisen können — Flos keln, die wie Gründe aussehen, sind schließlich billig wie Brombeeren — daß in dieser ersten Session der Wahlrechtsentwurf noch nicht in die Hände der Erwählten und der Gewählten kommen würde. Aber dann hätte die feierliche Verwahrung folgen müssen, daß aufgeschoben beileibe nicht ausgehoben heißen dürfe; daß die preußische Regierung diese Wahlreform nach wie vor als ern ernstes sittliches Vermächtnis betrachte. Denn darüber wollen wir uns nicht täuschen: die preußische Wahlreform ist nach gerade ein ethisches Problem geworden. Wir empfinden den Zwang zur öffentlichen Wahl, den das geltende Recht uns zunrutet, je länger, je mehr als eine politische Unsittlichkeit. In diesem Zusammenhang ist vielleicht noch ein kurzes Wort zu sagen über den seltsamen Artikel eines norddeutschen nationalliberalen Blattes, der die Konservativen in den letzten Tagen in Helles Entzücken versetzt hat. In diesem Aufsatz ward ausgeführt, daß die Reform des preußischen Wahlrechts am Ende furchtbar un nütz wäre, denn die preußische Regierung sei im Grunde liberal, und das Abgeordnetenhaus wäre es bei Licht besehen auch. Wir haben das Gefühl, als ob der Verfasser des Artikels die Glocken läuten gehört hat, aber nicht recht weiß, wo sie nun hängen. Sicherlich: im preußischen Staatsministerium lebt noch etwas von der stolzen Humanistentradition aus den Anfängen des vorigen Jahrhunderts, und dank dieser Tra dition ist mancherlei verhindert worden und wird fort und fort noch verhindert, was der im Ab geordnetenhaus herrschende Agrarkonservatismus heischt. Wobei das in der Wolle gefärbte Mini sterium des Innern auszunehmen sein wird, das, zum mindesten seit dem Ausscheiden Her- furts, solcher Aspirationen sich niemals schuldig gemacht hat. Aber dann war die Praxis eben gnädiger als die tatsächlichen Mschtverhältnisse im Staate Preußen. Auch so bleibt bestehen, daß das preußische Wahlrecht im Grunde doch nur zu ertragest ist, weil neben dem Abgeord- netcnhause der Reichstag besteht und große, mit die wichtigsten Gebiete der einzelstaatlichen Ent scheidung entzogen sind. .* * * Nüchtern und farblos, wie die Thronrede selber, war auch der Eröffnungsakt. Es hatten sich zu ihm aus beiden Häusern nur etwa 200 Herren, zu deutsch also rund 5 Prozent, eingefunden; ein kleines, vorwiegend schwarz gekleidetes Häuflein, das in dem mächtigen Saal sich schier verlor. Auch der Ministerpräsident gab sich, da der Kaiser nicht zur Stelle war, schlicht bürgerlich im Frack. Er verlas die Rede in dem Stil, in dem sie geschrieben war, und hatte dafür die Genugtuung, daß ihm auch nur einmal — bei der Erwähnung der Notstandsardeiten — ein dem Beifall ähnliches Geräusch unterbrach, und als Herr von Bethmann zu Ende war, das Buch, in dem das Aktenstück geruht hatte, zuschlug und das Haupt neigte, ging man — nachdem man zuvor noch dem Kaiser und König in dreifachem Hoch gehuldigt hatte — wieder auseinander. Ein paar Stunden später fand man sich dann in der Prinz-Albrecht-, wie in der Leipziger Straße, im Abgeordnetenhause, wie im Herrenhause zur echten Sitzung zusammen. In der Ersten Kammer galt es die Erledi gung einer Formalität: Man wählte sich unter allerlei zierlichen Höflichkeiten das Präsidium, das heißt, man wählte das alte aufs neue. Im Abgeordnetenhause aber brachte derweil der Finanzminister seinen Etat ein. Auch Herr Dr. August Lentze gehört nicht zu den spär lich gesäten, mit schöpferischer Phantasie bewegten Naturen, die das dürre Zahlenwerk des Etats durch Ausblicke Vergleiche, Verknüpfung mit anderen Zu- kammenhanflen zu beleben wissen. Er hielt sich streng an die Materie und sprach pro ckomo. Er er läuterte die wichtigen Positionen seines Voran schlags und versicherte, daß wir im Lande Preußen trotz des glänzenden Etats nicht üppig werden und unter keinen Umständen auf die Steuerzuschläge ver zichten dürften. Herr Lentze sprach für seine Ver hältnisse recht temperamentvoll. Aber auf die Herren Abgeordneten machte das leider so gut wie gar keinen Eindruck. Nur einmal hatte der Herr Finanzminister vorübergehend das Ohr des Hauses, als er von der Besitz st euer sprach und darzu legen versuchte, warum er ihr, die er grundsätzlich nach wie vor verwirft, zugestimmt hätte. Dann aber wandte man sich wieder dem eigentlichen Thema des Tages, den Begrüßungen und dem kameradschaft lichen Geplauder, zu. Ihnen widmete man sich mit soviel Eifer und Geräusch, daß der Präsident mehr fach vermittelnd eingreifen und um Gehör für den Redner bitten mußte. Bei dem lebhaften Hin und Her, das die ganze Sitzung hindurch währte, war es auch noch nicht möglich, em Bild des neuen Hauses zu gewinnen. Es war eben alles in Bewegung, stand da und dort herum, verband sich zu Gruppen und lisst« sich wieder. Hier und da fielen ein paar neue Gestalten auf. aber kein Mensch kannte sie noch. Nur Herr Fuhrmann und Herr Wachhorst de Weite, die ja streng genommen keine ko-niine«; novi sind, wurden bald bemerkt. Etwa um s^4 Uhr hatte der Minister geendet. Dann gab es noch eine kurze Geschäftsordnungsdebatte, und dann ging man auseinander. Erst am Dienstag früh soll die Etatsschlacht beginnen. ver Entwurf eines Zi-eikommiß- gefetzes in Preußen. Der Entwurf eines Gesetzes über Familienfidei kommisse und Familienstiftungen, der dem preußischen Herrenhause zugegangen ist, will durch die Landesgesetze eine einheitliche Ausgestaltung des Fideikommißrechts in Preußen vornehmen, nachdem die Neformbedürftigkeit dieses Rechtes erkannt worden ist. In der allgemeinen Begründung zu dem Gesetz wird ein umfassendes Bild gegeben von der Neformbedürftigkeit des Fldetkommiß- rechts, indem gezeigt wird, in welcher mannigfachen Art in den einzelnen Provinzen und Landesteilen heutzutage Fideikommißrechte wahrgenommen werden können. Es gelten in einzelnen Landesteilen, ganz ähnlich wie beim Wassergesetz, über Fideikommisse Be stimmungen, die bis in die Mitte des 18. Jahr hunderts zurückreichen. Es kommt sogar vor, daß einzelne Provinzen mehrere Rechtsgebiete umfassen. Die Schwierigkeiten, die sich aus dieser Mannigfaltig keit für die oraktische Anwendung ergeben, sind umso größer, als die Verschiedenheit des allgemeinen bürgerlichen Rechts, soweit dieses zur Ergänzung des Fideikommißrechts herangezogen werden muß, durch die reichsgesetzliche Neuordnung des bürgerlichen Rechte» nicht beseitigt ist. An Versuchen der Gesetz gebung, die Familienfideikommisse abzuschafen, hat es nicht gefehlt, nach und nach wurde ihre Er richtung aber in den Staaten, die sie abgejchasst hatten, w i e d e r zugelassen. Schon die Tatsache, daß das Familienfideikommiß sich durch die Jahr hunderte hindurch unter völlig veränderten politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebensfähig er halten hat, widerlegt die Behauptung, daß diele Rechtsbildung sich als eine für den Staat schädliche oder doch mindestens überflüssige Einrichtung er wiesen hätte. Gerade in der Gegenwatt, wo so viele Verhältnisse auf die Lockerung und Auflösung der weiteren Familiengemeinschaft hinwirken, mutz dem Staat daran gelegen sein, Einrichtungen zu fordern, die auf eine Festigung dieser Gemeinschaft abzielen. Schon dieses sittlich-politische Interesse des Staates würde die Beibehaltung dieses Rechts gebildes rechtfertigen. Hierzu tritt aber noch ein wichtiger wirtschaftspolit i s ch e r Grund. So fern bet den Familienfideikommissen nach der ge schichtlichen Entwicklung dieses Rechtsgebildes als wirtschaftliche Grundlage der Familienverbände vor zugsweise die altererbten Familiengüter in Betracht kommen, trifft das private Interesse der Familien an der Erhaltung dieser Güter zusammen mit der staat lichen Aufgabe, der Gefahr entaegenzutrctcn, daß der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz unter dem Vordringen der kapitalistischen Wirtschaftsordnung zu einem bloßen „Spekulations- und Handelsobjekt wird. Wenn auch zurzeit die Befestigung des mittleren und kleinen Grundbesitzes im Vordergrund steht, so hat der Staat doch auch ein wesentliches Interesse daran, ein Rechtsgcbilde zu erhalten und auszubauen, das die gleiche Aufgabe für den Großgrundbesitz erfüllt. Die all gemeine Begründung des Entwurfs geht dann auf die Bedeutung des Großgrundbesitzes des Näheren weiter ein. Es wird darauf hingewiesen, daß vor allem durch eine fideikommissarische Bindung der Großgüter eine planmäßige Forstwirtschaft begünstigt wird, und daß die Wichtigkeit. der Waldungen für die Volkswirtschaft und für die Landeskultur allgemein anerkannt wird. Der Ent wurf will die Gewähr dafür, daß Familienfidei kommisse nur aus Grundbesitz errichtet werden, der sich als Großgrundbesitz darstellt, dadurch schaffen, daß er für den zum Familienfideikommiß zu widmenden fand- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz eine Mindest fläche von 300 Hektar und ein reines Mindesteinkommen von 10 000 verlangt. Weiter läßt sich nur von einem in der Hauptsache ge schlossenen, in sich leistungsfähigen Besitz er warten, daß er zum wirtschaftlichen Rückhalt und zum Stammsitz einer Familie werben kann. Nach dem Entwurf soll deshalb grundsätzlich nur solcher landwirtschaftlicher Grundbesitz zur fideikommissa rischen Bindung zugelassen werden, der eine wirt schaftliche Einheit bildet. Eine zeitgemäße Neuordnung des Fideikommiß- wesens muß aber, wie die Begründung näher aus führt, auch darauf Bedacht nehmen, daß die Befesti gung des Großgrundbesitzes mit den auf Er haltung und Mehrung derBauern-und Kletnsiedler stellen gerichteten Gesetzen und Nerwaltungsmaßnahmen in Einklang gesetzt wird. Bei der Neuordnung des Fideikommißwesens ist deshalb im Auge behalten worden, daß einerseits ein übermäßiges Anwachsen der Fidei kommisse auf Kosten des mittleren und kleinen Be sitzes nicht geduldet werden darf, und daß ander seits mehr als bisher die Möglichkeit geboten werde» muß, Fideikommitzländereien zu Ansiedlungs zwecken heranzuziehen. Die bisherige Ausdeh nung des Fidcikommißbesitzes gibt zu Besorgnissen noch keinen Anlaß. Der Entwurf will der Gefahr einer Ueberhandnahme der Bindung von Großgrund besitz in erster Linie dadurch begegnen, daß er zu jeder fideikommissarischen Bindung von Grundbesitz st a a t- liche Genehmigung, und zwar in der Regel die Genehmigung des Königs verlangt. Diese soll nicht nur zu jeder Errichtung eines neuen Fidei kommisses, sondern auch zur Vergrößerung der be stehenden Fideikommisse durch unentgeltliche Zu wendung und nicht minder zu einem entgeltlichen Er werb weiteren Grundbesitzes aus Fideikommiß- mitteln erforderlich sein. Der Entwurf will vor allem der Gefahr vor beugen, daß die F i de i k o in m iß b t l d u n g zur Entstehung von Latifund'-- üibrt. 1S14. Es muß daher Vorsorge getroffen werden, daß die landwirtschaftlich benutzte Fläche jedes einzelnen Fideikommisses ein bestimmtes Höchstmaß nicht über schreitet. Der Entwurf bemißt deshalb die höchste zulässige Fläche auf 2500 Hektar landwirt schaftlich benutzter Flächen. In dieses Höchstmaß sind die Fideikommißforsten natürlich nicht einbe zogen. Die Begrenzung des einzelnen Fideikommisses reicht indes allein nicht aus. Der Entwurf legt des halb den Prozentsatz fest, bis zu welchem die land wirtschaftlich benutzte Fläche eines Kreises sidei- kommissarisch gebunden werden darf. Der Entwurf bestimmt, daß, wenn bereits 10 Prozent der land wirtschaftlich genutzten Fläche eines Kreises durch Fideikommißstiftungen oder in ähnlicher Form ge bunden ist, die Widmung weiteren landwirtschaft lichen Grundbesitzes zu einem Fideikommiß grund sätzlich unzulässig sein soll. Eine Ueberschreitung die ser Höchstgrenze soll nur zulässig sein, wenn die fidci- kommissarijchc Bindung besonderen öffentlichen Zwecken dient. Durch diese Bestimmung des Ent wurfs wird auch der Gefahr vorgebeugt, daß durch die Bildung neuer Fideikommisse der inneren Kolo nisation unerwünschte Hindernisse bereitet werden. Der Entwurf nimmt auch bei der Regelung der ver mögensrechtlichen Befugnisse des Fideikommißbesitzers darauf bedacht, in erhöhtem Maße die Möglichkeit zu schaffen, Fideikommißland für die innere Kolonisa tion nutzbar zu machen. Nach der Begründung sind Familienfideikommisse, deren Hauptgegenstand nicht in land- oder forstwirt schaftlichem Grundbesitz besteht, entbehrlich. Dies gilt besonders von den reinen Keldfideikom- missen, Zwar soll nicht verkannt werden, daß auch Geldfideikommisse durch die ihnen innewohnende wirtschaftliche Macht zur Erhaltung von Familien beitragen. Aber der befestigte Grundbesitz vermag doch in ganz anderer Weise zu gemeinnütziger Tätig keit im Dienste des Vaterlandes anzuregcn, als ein reines Eeldfideikommiß, daß nur den Bezug dauern der Renten gewährleisten soll und dessen Besitzer da her zunächst nur auf eine sichere und einträgliche Kapitalseinlage bedacht sein werden. Der Entwurf beseitigt daher für die Zukunft die reinen Geldfideikommisse. Um Härten zu vermeiden, gestattet der Entwurf, daß mit einem Grundfibcikommiß Kapitalien verbunden werden können. Um zu vermeiden, daß unter dem Scheine eines Grundsideikommisses ein Eeldfideikommiß er richtet wird, schreibt der Entwurf vor, daß der Er trag aus dem nickt zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bestimmten Fideikommißvermögens den vierfachen Betrag des Jahreseinkommens aus dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz nicht überschreiten darf. Die zweite Aufgabe des neuen Gesetzes ist die Sorge um die wirtschaftliche gedeihliche Ent wicklung der Fideikommisse. Um dies zu erreichen, ist die Abstellung wesentlicher Mängel notwendig. Der Entwurf läßt sich deshalb die Aus gestaltung der familienrechtlichen Seite des Rechtsgebildcs angelegen sein. Dem Fideikommiß- besitzer räumt der Entwurf eine möglichst weit gehende Verfügungsfreiheit ein, ohne die Interessen der anderen Fideikommißmitglieder zu schädigen. D'e größere Selbständigkeit, die dem Fideikommißbesitzer zur Entwicklung der wirtschaftlichen Kräfte des Fideikommißvermögens im Rechtsverkehr nach außen emgeräumt wird, muß eben eine schärfere Betonung der Pflichten bedingen, die dem Fideikommißbesitzer gegenüber der Familie obliegen. Die Begründung läßt sich über diese familienrechtliche Seite im ein zelnen genauer aus. Ueber die rechtlichen Grundlagen des Entwurfes werden in der Begründung ausführ liche Darlegungen gegeben. Es wird heroorgehoben. daß keine gänzliche Umgestaltung des Fideikommiß- rechtes geplant sei, sondern lediglich bezweckt werde, das Fideikommißrecht unter Zusammenfassung der verschiedenen geschriebenen und ungeschriebenen fidei. kommißrechtlichen Normen und unter tunlichstem An schluß an das neue allgemeine bürgerliche Recht auf einheitlicher Grundlage mit Vermeidung von Män geln zu ordnen und damit neben der Beseitigung dieser Mängel der Gefahr vorzubeugcn, daß das Fideikommißrecht sich dem Verständnis weiterer Kreise immer mehr entzieht und der Erstarrung an heim fällt. Die Begründung untersucht auch die Frage wie weit das Gesetz auf bestehende Familienfideikommisse Wirkung habe. Die beabsichtigte Verbesserung im Fideikommißwesen kann deshalb nur erreicht werden, wenn das Gesetz auch auf die bestehenden Fideikommisse ausgedehnt wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene fidei- kommißrechtliche Verhältnisse nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist aber ausgeschlossen. Es folgt also daraus, daß der Bestand der älteren Fidei kommisse auch dann unangetastet bleibt, wenn diese Fideikommisse nicht den Anforderungen des Ge setzes entsprechen. Nur wo sich Fideikommisse mit dem gemeinen Wohle nicht verträglich erweisen, läßt der Entwurf die Aufhebung bestehender Fidei kommisse ausnahmsweise zu. Gegen eine allgemeine Aufhebung dieser Fideikommisse spricht die Er wägung, daß eine zu radikale Maßregel die bestehen den Grundfideikommisse in Mitleidenschaft ziehen konnte, da sehr häufig Geldfideikommisse in engerer Beziehung mit Grundfideikommissen stehen. Im zweiten Teil des Gesetzes wird das Recht der Familien st iftungen neu geregelt. Zwar enthält hierüber das Ausführungsgesetz zum bürger- licken Gesetzbuch eine Reihe von Vorschriften, die aber eine abschließende Feststellung des Rechtes der Fa- milienstiftungen nicht darftellen. Das neu« Fidei- kommißgejetz gibt Gelegenheit di« inn«rlich zusammen, gehörenden Rechtsgebilde wieder in einem Gesetz M ordnen. Diese Gelegenheit der Neuordnung wird benutzt, die Bestimmungen des Ausführungsgesetze» des bürgerlichen Gesetzbuches Uber die Familien-
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