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Sächsische Volkszeitung : 11.12.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931-12-11
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-193112115
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19311211
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19311211
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Volkszeitung
-
Jahr
1931
-
Monat
1931-12
- Tag 1931-12-11
-
Monat
1931-12
-
Jahr
1931
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Zigste Aenderung aus dem Gebiete der llmsatzbesleuernng die dem Rrichrministcr.der Finanzen gegebene Ermächtigung, für bestimmte Gegenstände oder Gruppen von Gegenständen die Phasenpaufch aller» na etnzusiihren. Diese bedeutet im Gegensatz zum jetzigen deutschen llmsatzsteuersyttem, das jeden einzelnen Umsatz ersatzt fMehrphasensteuer), die Zusammen- jassi.ng der Besteuerung mehrerer oder aller Umsätze in einer Phase kS:nse). Diese Phasenpauschalierung dient auch zu einer Gleichstellung der mehrstusiyen mit den konzentrierte» Betrie ben und beseitigt so einen immer wieder der deutschen Umsatz steuer gemachten Vorwurf, datz sie die Vetriebskonzentratiön begünstige. Es ist beabsichtigt, aus Grund der seit einiger Zeit 'm Umsatzsteuerausschusi des Rcichswirtschastsrats geleisteten Vorarbeiten zunächst auf dem Gebiete der Textilwirtschaft die Phasenpauschalierung einzufiihren. Die Arbeiten sollen mit grösster Beschleunigung durchgesührt werden. Eng in Verbin dung mit der Einsührung des Phasenpauschalierungssystems stehl eine Abänderung der A u s s u h r v e r g ii t u n g. Sie ist so vorgesehen, dast bei Waren, bei denen die Phasen pauschalierung cingesiihrt ist. nicht nur. wie bisher in Deutsch land. die letzte Umsatzsteuerguotc vor der Ausfuhr vergütet wird, sondern auch die weitere innere Vorbelastung an Um satzsteuer Hiusichtlich der erhöhten Umsatzsteuer ist daraus hin- zuwciscn. dass diese bei den in Betracht kommenden Unternehmen vom 1. Januar >932 ab 2,5 Prozent beträgt, jedoch siir Liese rungen von Getreide, Mehl und Backwaren wie bisher l,:Z5 v. H. Das M e h r a u s k o m m e n wird aus das Jahr gerechnet mit 900 Millionen NM, veranschlagt. Hiervon erhalten die Länder und Gemeinden HO Proz, 2. Die Eiiikoinmcnstcuervorauvzahlungen waren auf Grund des Gesetzes von 192g in der Mitte eines jeden Kalendervierteljahres zu entrichten. Im Jahre 1926 wurden die Termine aus den zehnten Tag nach Ablaus eines jeden Kalendervierteljahres verlegt. Zur Deckung des Jelst- betragcs, der sich im Rcichvhaushalt 1931 ergibt, sollen nunmehr die am 1V. April 1932 fälligen Vorauszahlungen aus die Ein kommensteuer und Körperfchastvsteuer aus den 19. März 1932 vorverlegt werde». Auch die im Rechnungsjahr 1932 fällig werdenden Vorauszahlungen sind nach näherer Vcstiminung des Neichsiinanzministers entsprechend früher zu zahlen. Die Matznahme entspricht im wesentlichen einer Regelung wie sie im vorigen Jahre in England getroffen ist. Sic bedeutet keine dauernde Höherbelastung, keinen Zuschlag, und damit leine dauernde Höhcrbelasiung. leinen Zuschlag, und damit keine Ver schlechterung siir die einzelnen Steuerpflichtigen. Nach wie vor wird nur das wirklich bezogene Einlomnren mit den vorgeschrl«- benen Sätzen versteuert. AelchsslukWener 3. Eine Reihe von wohlhabenden Deutschen hat im Jahre 1931 die deutsche Heimat verlassen, um sich im benachbarten Ausland nnzusicdcln. Meist war für die'en Ent schlich die hohe steuerliche Belastung in Deutschland matzgebend. Es ist beobachtet worden, dich diese Personen nach ihrer Wohn- fitzvcrlcgnng keineswegs die Beziehungen zu Deutschland nui- gcgebcn haben oder ausgrben wolle»; sic halten sich nach nach Aufgabe ihres Wohnsitzes vielfach im Inland aus. Ein derartiges Verhalten bedeutet Verrat an der deutschen Volksgemeinschaft. Die Rcichsrcgicrung erachtet cs in Ileber- einstimmung mit entsprechenden Entschlietzungen, die der Reichs tag in seiner letzten Sitzung angenommen hat, für erforderlich, hiergegen energische Matznahmen zu ergrciscn. Durch die Vorschriften iiber die R c i ch s s l u ch l st e u e r soll niemand gehindert werden, aus Deutschland auszuwandern und seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Insbesondere be absichtigt die Ncichsregierung in keiner Weise, die vollswirt- slhaftlich gerechtfcrigtc Auswanderungsbewegung zu beeinflussen. Die Vorichristcn sollen daher nicht die Personen treffen, die in der deutschen Heimat einen auskömmlichen Lebensunterhalt nicht finden und nunmehr in fremde Länder ziehen, nm dort etwa als Kolonisten tätig zu werden. Ebensowenig ist bcabsichtiat, den Deutschen Schwierigkeiten zu bereiten, die im Interesse deutscher stirmen ins Ausland gehen, um den Export zu för dern und geschäftliche Verbindungen anzutnttpsen. Vielmehr sollen durch die neuen Vorschriften nur die Pcrfonen getroffen werden, die besonders leistungsfähig sind und aus Gründen, die volkswirtschastlich nicht gcrcchtferigt sind, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Demgemätz beschränken sich die Vorschriften auf deutsche Staatsangehörige, die nm l. Januar 1928 oder am 1. Januar 193i ein steuerpflichtiges G c s a m t v c r m ö g c n von mehr als 299999 NM. oder im laufenden oder in den beiden vorangeganqenen Steucrabschnitien ein Einlommen non mehr als 20 999 NM. gehabt haben. Die einmalige autzer- ordentliche Steuer, die diesen Pcrfonen anfcrlcgt werden soll, muh fühlbar sein und ist daher aus ein Viertel des gesamten steuerlichen Vermögens bemessen. Dem Vermöacn sind die seit der letzten Vermögenssteucrveranlagung angefallcnen Schenkun gen und Erbschaften binzuzurcchnen, sofern sie in dem Ver mögen noch nicht enthalten sind. Die Steuer ist nicht als eine dauernde, sondern nur als eine vorübergehende Matz nähme gedacht. Daher sollen ihr nur diejenigen Deutschen unterliegen, die in der Zeit vom 1. April 1931 bis 31. Dezember 1932 ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben oder verlegen werden. Wer die Reichssl u ch t st euer nicht rechtzeitig cntrichtei, soll von der ganzen Schwere des Gesetzes getroffen werden. Die Reichsregierung ist sich aber darüber klar, datz — ebenso wie Personen in den vergangenen Jahren hinausgegaugen sind, — auch in Zukunft ein Hinauskommcn möglich sein wird Daher mutz das Schwergewicht darauf gelegt werden, datz den ausge- waudcrtcn oder noch demnächst auswandernden Personen der auch nur vorübergehende Aufenthalt im In land unmöglich gemacht wird. Zu diesem Zweck ist eine nutzerordentliche Matznahmc vorgesehen: das stinanzamt soll gegen den Steuerpflichtigen einen Steuerstrckbries erlassest. Der Steuersteckbrles enthält die Aufforderung, den Steuerpflich tigen, falls er im Inland betroffen wird, vorläufig seslzunehmen und ihn unverzüglich dem Amtsrichter vorzusiihren. Auherdem hat das stinanzamt das Im Inland befindliche Vermögen des Steuerpflichtigen mit Beschlag zu belegen. Die Vermögens beschlagnahme enthält u. a. das Verbot an alle inländischen Personen, Zahlungen oder sonstige Leistungen an den Steuer pflichtigen zu bewirken. Der Stcuerstcckbries und die Vermögens beschlagnahme werden unter Nennung des Namens des Steuer pflichtigen im Reichsanzciger, im Kriminalpolizeiblatt und in sonstigen geeigneten Blättern bekanntgegeben. Die Richt',ahlnng der R e i ch s s l u ch l st e u e r wird mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft. Neben der Jrei- hcitsstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen; der Höchstbetrag der Geldstrafe ist unvcschränkt. Personen, die bereits im Ausland« sind und sich schuldig gemacht haben, können sich von der Verpflichtung, die Reichs- fluchtstener zu bezahlen in folgender Weise befreien: Sie haben binnen 2 Monaten dem stinanzamt nachzuweisen, datz sie wie der einen Wohnsitz im In lande begründet oder ihren gewöhnlichen Au je» «halt im Inland ge nommen haben. Den Nachweis kann der Steuerpflichtige z. B dadurch führen, datz er innerhalb der strist dem stinanz amt eine polizeiliche Bescheinigung iiber die Wiedcranmeldung seines^ inländischen Wohnsitzes vorlegt Allerdings kann daun der Sleuernslichc.ige innerhalb der nächsten fünf Jahre den Steuerbehörden gegenüber nicht geltend machen, datz er seinen inländischen Besitz ausgegebcn lmbe. Autzcrdem kann das stinanzamt verlangen, datz der Steuerpflichtige für die in den nächsten fünf Jahren zu entrichtende Einkommensteuer und Vermögenssteuer Sicherheit leistet, wenn ein erheblicher Teil des vom Steuerpflichtigen gehörigen Vermögens sich im Aus land befindet oder wenn sonstige Gründe vorliegen, aus denen der rechtzeitige Eingang der Steuern gefährdet erscheint Im Zusammenhang mit den Vorschriften Uber eine Neichs- sluchtsteuer stehen die sonstigen Matznahmen gegen die Kapital- und Steuer flucht. Bereits im Einkommensteuergesetz besteht der Grundsatz, datz möglichst a l l e s E i n k o m m e n, d » s im Laude ver dient ist, auch im Inland versteuert werden soll. Dieser Gedanke ist in den neuen Vorschriften weiter ausgebau» worden. Sa sollen z. B. die leitenden Angestellten von deut schen Unternehmungen, wenn sie formell ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber trotzdem im Inland die Geschäfte führen, so beke-ndelt werden, als wenn sie ihren gewöhnlichen Aufent halt im Inland haben, d. h. sie sollen unbeschränkt steuervjlich- tig sein. Das Gleiche gilt auch siir die Aussichtsratsmitglieder, die im Ausland wohnen, aber vertretungsweise oder vorüber gehend die Gejchäjtc eines Vorstandsmitgliedes im Inland führen. Alljährlich werden erhebliche Beträge siir die tteberlassung von literarischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrech ten, sowie von gewerblichen Erfahrungen an Personen gezahlt, die im Auslande wohnen. Bisher war cs zweifelhaft, ob und inwieweit derartige Einkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen. Datz diese Beträge steuerpflichtig sind, ist in den neuen Vorschriften ausdrücklich klargeslellt worden Um den Eingang der Steuern zu sichern, kann der Reichs minister der Jinanzeu anordnen, datz die Steuer bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften im Wege des Steuerabzugs, d. h. an der Onelle erhoben wird. I. Die Steuer für Wcrtpapicrgcschästc, die die Banken In sich ausgleiche», wird wieder eingesührt. Sie war vom 1. Ja nuar 1921 ab nutzer Hebung gesetzt worden. Seitdem berechnen die Blinken, wenn sie Aufträge zum An- nnd 'Verkauf gleicher Papiere in ihrem Büro kompensieren, dem Bankkunden die Börirnumsatzstener und di« Maklergebühr, wie wenn sie dl« Geschäfte an der Börse auogesührt und einen Makler mit der Vermittlung beauftragt hätten, führen aber weder die Steuer an das Reich noch die Courtage an den Makler ab. Dies Ver fahren hat u. a. auch den Nachteil, datz solche Geschäfte bei der Kurssestftcllung nicht berücksichtigt wurden. Die Verord nung will dem Reich die entgangenen Steuer, betrüge wieder zufÜhren. Die einfache Steuer soll aber nur dann erhoben werden, wenn ein Kursmakler von der Bank den Auftrag zur Vermittlung des An- und Verkaufs er halten hat. Kompensiert die Bank aber nach wie vor in ihrem Büro, so soll sie verpflichtet sein, eine wesentlich höhere, auch die Courtage umfassende Steuer ,zn entrichlen. Dadurch solle» die Banken veranlatzt werden, die Geschäfte an die Boise zn bringen. Diese Massnahme wird nicht nur den finanziellen Interessen des Reichs dienen, sondern auch zur Belebung des Börs e n geschüsts beitragen. 5. Die Notverordnung vom 1. Dezember 1930 sah bekannt, lich für das Rechnungsjahr 1931 neben einer Realsteuersenknng auch eine Realsleuersperre in der Weise vor. datz für das Rech, nuugsjnhr 1931 eine Erhöhung der Realstenersätze über den Stand vom 31. Dezember 1939 ausgeschlossen war An diese« Renlspcrre mutz weiterhin grundsätzlich scstgehalten werden, Es gibt aber in jedem Lande eine Anzahl von Gemeinden, die bisher kaum Realsteuern oder autzerordcntlich niedrige 9kcal. steuern erhoben haben, insbesondere deswegen weil sic über Einnahmen aus Grundbesitz, storjten nsw. verfügten Diese Ein. nahmeqnellen sind zum grössten Teil sortgcsallen, so datz diese Gemeinden notleidend geworden sind Die starre Aufrechterhal tung der Realsleuersperre auch für sic würde zur stolge haben, datz sie vor der Gesamtheit d h. letzten Endes auch von den Gemeinden mit autzerordcntlich hohen Realsteuern unterstützt l werden müssten, obwohl ihre eigenen Realsteuern weit unter . dem Durchschnitt aller Gemeinden liegen. Infolgedessen sieht s die 'Notverordnung für das Viertel des Rechnungsjahres lltzst ; für die Gemeinden, deren Realstenersätze unter dem Landes durchschnitt liegen, die Möglichkeit einer Erhöhung der Sät;« i bis zum Landesdurchschnitt vor. Der Voranschlag für 1932 0. Auf Grund der vorher erörterten Etatsmatznahinen er gibt sich folgendes Etatsbild: Der im September von der Ncichsregierung erneut aus gestellte Haushalt tz'ir 1931 schliefst im ordentlichen und autzer- ordcntlichcn Haushalt auf der Einnahme- und Ausgnbrseitc mit 9 15 9 Millionen NM. ab. Im Rechunngscrgebnis siir 1939 betrugen die Gesamtausgaben eiulchlicsstich der Reste 11985 Millionen RM. Somit ist der A u s g a b e n st a n d im Reich um fast 3 Milliarden gesunken. Etwa zur Halste beruht diese Senkung aus der Verminderung der Reparationszahlungen infolge des Hoover-Jahres. Bei den Einnahmen ist mit einem Mindcrauskommcn von rund 850 Mil lionen gegenüber dem Rechnungsergebnis von 1939 gerechnet morden, '.stach den Ergebnissen des steuerlichen Aufkommens in in den Monaten September bis November mutz mit einem weiteren Ausfall von rund 200 Millionen ini Jahre 1931 gerech net werden. Dazu kommt, datz bei der Kapitalmarltlaqe in Deutschland der Erlös aus dem Verkauf von 150 Millionen Vorstigsakticn der Deutschen Reichsbabngcscllschaft, der als Ein nahme in den Etat eingestellt war, nicht aufkommen wird. Der hieraus sich ergebende stelilbctrag wird durch das Auskommen aus dem 9Nün,gewinn und durch dir Matznahmen der Notver ordnung, die Kürzung der Gehälter vom 1. Januar ab, die Er höhung der Umsatzsteuer aus 2 Prozent und die Vorverlegung der Einkommenstcuerzahlunq des April aus den März gedeckt. Somit i st der Haushalt des 9keichcs gesichert, auch wenn die bisher siir die Unterstützung der durch Wohl- layrtscrwcrbsloscnlastcn besonders belasteten Gemeinden vor gesehenen 230 Millionen RM. im Verlause des Winters nicht nusreichcn sollten, sondern erhöht werden müssten. Die voin 1. Januar ab vorgesehene weitere Gehalt»- und Lohnsenkung bei den Beamten, Angestellten und Arbcilern beträgt 10 v. H. Da die Kürzung bei den Beamten und Angestellten an den vor den bisherigen Kürzungen scstgc, setzten Dienstbcziigen vorgenommcn wird, ist in der Verordnung ein Kürzungosati non 9 v. H. vorgeschrieben; dieser Satz bedeu tet jedoch eine Kürzung der jetzigen Bezüge um etwas mehr als 19 v. H. Der Ha u s h a l t s ii r d a s I a h r 1 9 3 2 würde sich, wenn die Ncparationslast die gleiche bleibt wie unter dein Hoover-Plan, aus der Einnahmeieite aus 7 830, aus der Aus- gabcnseite aus 8 799 Millionen belaufen. Hierbei ist davon nus gegangen, datz das Steueraufkommen gegenüber dem vorau.- sichtüchen Jstcrgcbnis von 1931 um rd. 700 Mist, gegenüber dein Jstergcbuis von 1930, also um rd. 1'. Milliarden Zurückbleiben wird. Der Jehlbetrag von glitt 'Mill, wird dadurch gedeckt, datz infolge der Gehalts- und Lohiilürzungcu eine Ersparnis von rd. 299 Mill, ciutritt und die Erhöhung der Umsatzsteuer rd. 709 Mill, erbringt. Der verbleibend« Jehlbetrag von Vo Mill. wird durch weitere Ersparnis abgedeckt, die sich insolgc der Miet-, Preis- und Zinssenkung bei den sachlichen Ausgaben «r> zielen lassen. Der Etat 1932 würde damit ans Einnahme und Ausgabe mit 8 530 Mill, nbschlietzen. Das be deutet gegenüber dem Rechnungsergebnis des Jahres l9>» eine Senkung um r d. 3 ' > Milliarden, VIII. Schuh des innere» Medens 1. Zur Erhaltung des inneren Jriedens und ,um Schutze des friedlichen Staatsbürgers gegen politische Ausschreitungen sind weitere Bestimmungen getrosten worden. Die Vorschriften gegen den Wasscnmitzbrauch sind ergänzt. In gefährdeten Bezirken kann die Anmeldung von Waffen aller Art und, wenn nötig, auch die 'Ablieferung verlangt werden. Der Erwerb von Schutzwassen wird erschwert. Die Herstellung von Hieb- und Stotz waffen sowie der Handel mit diesen sind genehmigungspflich tig. Gegen verbotenen Waffenhandel sind die bisherigen Strafvorichristen erheblich verschärft worden. 2. Bei dem lleberhandnehmen der politischen Verhetzung und der damit verbundenen Ausschreitungen kann es nicht mehr geduldet werden, datz Privatpersonen Uniformen oder Abzeichen tragen, die die Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Vereinigung kennzeichnen und dadurch häutig zu Zusammen- stötzen und gewalttätigen Auseinandersetzungen hcransfordern. Die Uniform soll das Ehrenkleid d«r Reichswehr und d«r Polizei fein. Sie darf nicht länger das Kleid politischer Verbände und damit eine Ausdrucksform politischer De monstration bilden. Reichspräsident und Reichvrcgierung haben sich daher entschlosien, das Tragen von Uniformen und Abzeichen politischer verbände mit sofortiger Wir kung ohne jede Ausnahme für das ganze Reichsgebiet zu verbieten. 3. Die Vorschriften zur Verstärkung des Ehrenschutzes wollen der zunehmenden Vergiftung des öffentlichen Lebens durch Verunglimpfungen anderer und insbesondere der im po litischen Kampf in erschreckendem Matze um sich greifenden Un sitte entgegenwtrkcn, den politischen Gegner nicht fachlich zu bekämpfen, sondern durch verleum derische oder leichtfertige Ehrabschneidungen n i e d e r z u r! n g e n. Zur Verstärkung des Ehrenschutzes der im öffentlichen Lebe» stehenden Personen, einerlei, welcher po litischen Partei sie angchören, werden die Strafrahmen der allgemeinen B c l e i d i tz n n g s p a r a g r a p h e n des Strafgesetzbuchs verschärft, indem bei leicht fertiger Behauptung solcher nicht erweisbarer Tatsachen, die geeignet sind, diese Personen des Vertrauens unwürdig er scheinen zu lassen, dessen sie siir ihr öffentliches Wirken bedürfen, das M i n d e st st r a j in a tz aus 3 Monate Gefängnis und bei v e r l e u in d e rst sch e r Beleidigung aus «Monate festgesetzt wird. In diesen Jällen solt ferner das Gericht neben der Strafe und neben der bei ma teriellem Schaden schon heut« zulässigen, dem Verletzten zu- slictzenden Butze auf eine weitere an die Siaatstajsc zu entrich tende Butze bis zu 190 000 RM. erkennen können. Um weiter den in der Ocssentlichkeit immer wieder erhobenen Klagen dar- über, datz die Belcldigungs Prozess« zu lange dau erten nnd durch uferlose Beweiserhebungen auch iiber foge- naniite Jlluslrationstatsacheu hüuiig sich sür den Verletzt,», d-c den gerichtlichen Ehrcnschutz in Anspruch nehme, zu einem wst>- rcn Marlhrium gestalteten, abzuhelsen. ist siir alle Slrasvec- fahren wgcn Beleidigung der Umfang der Beweisauf nahme i n das Ermessen des Gerichts gestellt, das hierbei nicht durch Anträge, Verzichte oder frühere Ve- schlUjsc gebunden sein soll und siir alle ini Wege der össenilichui Klage durchgefiihrten Veleidigungsprozeisc das sogenannte Schnellgerichtsversahren unbeichrünll zugelaisen 1. Zur Wahrung des Wcihnachtssricdcno sind bis zum 3. Januar 1932 alle öffentlichen politischen Versammlungen und Auszüge vcrboten. Ebenso ist die Verbreitung von Plakaten und Jlugblättcrn politischen Inhalts untersagt. Der Leitgedanke aller dieser Matznahmen ist die Siche rung von Recht und Gesetz geg e n Gewalttat u n d A usschreitun g. Recht und Gesetz bedürfen in der heutigen Zeit autzerordcntlicher Not und agitatorischer Verwirrung einer autzerordentlichen Schutzes. Die Reichsregicruiig ist überzeugt, datz dir angcordveten Matznahmen in ihrem unlöslichen Zusammenhang der Wirt schaft Erleichterungen bringen und eine Jestigung ihrer Basis, die die Opfer w:it übersteigen. Das jedoch nur dann, wenn das gesamte Volk in voller Erkenntnis der ungeheuren Schwere der Zeit und der unmittelbar drohenden Gefahren dem Weg sotgt, den di« Regierung verzeichnet. Es ist der Weg, den sie bei früheren Verlautbarungen angrkündigt hat, und den der Wirt« schaftsbeirat der Reichsregierung in seiner Zielsetzung billigt-. Die Verantwortung dafür, datz dieses Ziel erreicht wird, trifft nun das deutsche Volk in seiner Ge samtheit und jeden Einzelnen. Er mutz erkennen, datz nicht Willkür di« Bestimmungen diktiert, sondern di« harte Notwendigkeit. Ihr mutz er sich fügen, wenn ihm auch zunächst daraus Opfer erwachsen. Der Schaden. Mr dadurch für ihn und alle entstünde, wenn mang lv veraniwor- tungsbewutzter Mitarbeit aller die Schaltung einer neuen und soliden Basis für das Wirtschaftsleben nicht erreicht ivürde, wäre unendlich grötzer als diese Opfer selbst * Die neue Notverordnung im Reichsgefetzblatl verössent- lickst. Die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten znk Sicherung von Wirtschaft und Jinanzen und zum Schutze de» inneren Jriedens vom 8. Dezember ist in dei Nr 7 9 Se» R e i ch s ge s e tz b l a t t s Teil I veröffentlich! Die 'Nummer kann vom Reichsverlagsami in Berlin NW 10 Stzarnlioril« stratze 1, bezogen werden lPreis einschliessticb Veriandg.l>ül>r 1,05 RM ). Xi X/. Z- ' M /Z/<7.v ? t
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