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Sächsische Volkszeitung : 11.12.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931-12-11
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-193112115
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19311211
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19311211
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Volkszeitung
-
Jahr
1931
-
Monat
1931-12
- Tag 1931-12-11
-
Monat
1931-12
-
Jahr
1931
- Titel
- Sächsische Volkszeitung : 11.12.1931
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II. Die Wohnungswirtschask Gebiete de« iil. Grenzen der ZwangsvollstceüiW aus die im übrigen bc- ein Vierte!« .> kincr Frie- , icht gesetzlich jest- . IV. Sonstige wirtschastliche Maßnahmen 1. Die Entwicklung hat gezeigt, daß dl« unter dem t'^- ' ' "la t i ona l tlt e ru n g vorgenommene Zu« von Einzelbetrieben zu Unternehmen große» Silndigllngrrechl I. Neben der Mictscnkung gibt die Verordnung dem Mieter ohne Rücksicht daraus, ob es sich um Altbau oder Neubau, um Wohnungen oder Geschäftsräume handelt, das einmalie außer- ordentliche Recht, einen vor dem lb. Juli geschlossenen, über den 3t. März 1932 hinauslausendrn Mietvertrag vorzeitig zu dem letztgenannten Termin durch eine spätestens am b. Ja nuar 1932 dem Hauswirt zuaehcnde Kündigung zur Aus lösung bringen. Dieses Kündigungsrecht soll nur ausgeschlossen lein, wo der Hauseigentümer sich mit dem Mieter im Lause des Jahres 1931 auf eine Senkung des Mietzinses um mindestens TarlsermWgmMN der Reichsbahn gefördert werden. Die Reichsbahn wird diese für den Güter verkehr im Gesamtausmaß von jährlich 399 Millionen RM. ein treten lassen. Sie erwartet dabei, daß die neuen Regierungs- maßnahmen in ihrer Gesamtheit sowie die zu erhoffende Neu belebung des Verkehrs das finanzielle Risiko ausgleichcn. Der Normaltarif wird in allen Klassen einschließlich der Ncbcnklasfe gegenüber dem Stande vom 31. Oktober 193i durchgehend gesenkt; bei Stückgut um 1ü Prozent, bei Klasse um 24 Prozent, bei der neuen Klasse v um 17—24 Prozent, bei den Klassen O um 15—25 Prozent, v um 14—26 Prozent, L um 14—25 Prozent. L um 19—22 Prozent und 6 um 5—17 Prozent. Der Tiertarif wird entsprechend gesenkt unter beson derer Berücksichtigung der Kleinsendungen. Auch auf dem Ge biete der Äusnahmetarife werden zahlreiche weitere Ermäßigungen eingesilhrt, vor allem für Holz, Getreide, Mehl, Tertilien, Kalksteine, Torsstreu sowie für Stückgut, Gruben holz, Eisen, Garne zur Ausfuhr. Den Hauptwert hat die Reichs regierung auf eine Senkung der Kohlenfrachten in Höhe von 85 Millionen gelegt. Hierbei werden besondere Maß nahmen zum Wettbewervsansglelch für Sch l e l l e n, Ea ch s e n und Bayern getroffen. Der gesamten Wirtschaft soll weiter- ! »«nkgewerbe hat zu diesem Zweck Lereinbarunarn zwischen den Sxitzcnoerbändr* der Kreditinstitute herbeizufuhren über die Höhe der künftig zu zahlenden Habenzinsen und über die Be rechnung der Provisionen bei Weitergabe der Gelder an Dritte. Die Reichsregirrnng ist überzeugt, daß aus diesem Weg« eine für die gesamte deutsche Wirtschaft entscheidende Erleich terung hrrbeigefllhrt werden kann, und daß dadurch auch die zunächst von den Gläubigern geforderten Opser mehr als ausge glichen «erden. 4. Neben der Senkung der Zinsen, der Löhn« und anderer Aufwendungen soll die Preissenkung durch richts dann auszuheben, wenn durch di« Zwangsvollsircü dem Schuldner die zur ordnungsmäßigen Fortsührung dcr Wirtschaft bis zur Ernte benötigten Mittel entzogen wurden und die Gewähr dafür besteht, daß der Schuldner den Erlaß au» der Veräußerung dieser Gegenstände zur oidnungsmntzigc» Fortführung der Wirtsck-ast verwenden wird. Die Aushebung der Zwangsvollstrecknngsmaßnahmen kann auch hier davon ab hängig gemacht werden, daß der Schuldner sich einer die Gitin- bigcrinteressen wahrenden Aussicht bis nach Beendigung d.r Ernte unterstellt. Das gleiche gilt für landwirtschaitlick^ Pächter. Bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen ist daraus Bedacht genommen, daß in die bisherige Regelung des Zivaiig-)- verfteigerungsversahrcns nicht weiter eingegrissen werden ioll, als cs die Cick-erung der kommenden Ernt« erfordert, und daß die Voraussetzung sür di. Neubelicserung der Betriebe m t beiricbswichtigen Bcdarssmitteln, insbesondere Düngemitteln. Saatgut und Futtermitteln, erhalten werden. Die Vorschrif ten sollen im ganzen Reichsgebiet Anwendung finden, soweit nicht die weitergehenden Schutzvorschristrn des für die Ost gebiete eingeführten Betriebssichernngs- und Entschuldung)- verfahrens Platz grcisen. 1. Aus dem Gebiete des Wohnungswesens bringt die Ver ordnung di« endgültige Regelung der Hauszinssteuer. Schon bei Einführung dieser Steuer durch die Dritte Steuernotoerord- nung im Februar 1924 war die Erhebung dieser Jnslattons- steucr nur für einen kürzeren Zeitraum In Aussicht genommen worden. Durch die Steuerreform im Jahre 1925 wurde die Prüfung der Frage der Fortcrhebung dieser Steuer bis 1928 vertagt. Der Versuch von 1929 die Steuer im Reich auf ein heitliche Grundlage zu stellen, scheiterte. So ist die Steuer nach den Bestimmungen von 1926 weiter erhoben worden. Inzwischen haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert. Der Hausbesitz ist vielfach unrentabel gewor den und durch seine ungünstige Lage ist auch der Realkredit in Mitleidenschaft gezogen. Diese Lage wirkt sich nachteilig für das Auskommen der Hauszlnssteuer aus. Es wird noch dadurch besonders gemindert, daß in allen Ländern, die Stcnernachlaß im Hinblick auf die soziale Lage des Mieters ge währen, die Ausfälle bet der Notlage der Zeit In starkem Stei gen sind Diese Verhältnisse machen eine Klarstellung des künf tigen Schicksals der Hauszinssteuer zur Notwendigkeit Die zu nehmende Entfernung von der Inflationszeit, aus der die Haus- zinssteuer ihre Steuermerkmale schöpft, und die feit dieser Zeit zahlreich erfolgten Eigentumsübertragnngen die der Besteuerung des eigentlichen Jnslationsgcwinncs eutgcgenstehcn. lassen «inen baldigen Fortfall der Steuer geboten erscheinen. Auf der anderen Seite machen die finanzielle Lag« von Ländern und Gemeinden und die Bedürfnisse der Wohnungswirtschaft einen sofortigen Fortfall der Hauszinssteuer unmöglich. Aus diesen Gesichtspunkten heraus soll die Hauszlnslleuer noch eine Reihe von Jahren gezahlt werden, ihr ltafselmiißigrr Abbau ist aber vorgesehen und mit dem Schluß des Rechnungsjahres 1939 wird sie ganz aushören. In den Rechnungsjahren 1932—1934 soll sie noch in voller Höhe erhoben werden, d. h. nach Abzug der Ermäßigung um 29 v. H.. die nach Maßgabe der Notver ordnung vom 6. Oktober 1931 eintritt. Dom 1 April 1935 ab wird ein Abschlag von 25 Prozent gewährt, der 2 Jahre gilt. Vom 1 April 1939 ab wird sür 3 Jahre noch je die Hälfte der Steuer erhoben, die mit dem 1. April 1949 völlig in Fort fall kommt. Um einerseits Mittel zuzuführcn und andererseits den Hausbesitzern die Sicherheit zu geben, daß die Hauszins steuer in der vorher angegebenen Weise abgrbaut wird, ist die Möglichkeit einer Ablösung der ab 1. 4. 1932 noch zu erhebenden Steuer durch Zahlung des dreieinhalbfachen Jahressollbetrages in der Zeit vom 1. April 1932 bis 31. März 1934 gegeben. Wer bis zum 31. März 1932 ablöst, braucht nur das D r e i s a che zu zahlen. Da bis zur Zahlung der Ablösungs summe die fällig werdenden Stcuerbeträge zu entrichten sind, beliebt für die Hauseigentümer, die von dieser günstig,.« Ab- lösunasmöglichkcit Gebrauch machen wollen, ein großer Anreiz, die Ablösung möglichst sofort vorzunehmcn. Die aus der Ablösung auskommenden Beträge dienen, so weit sic nicht zur Ausfüllung des laufenden Auskommens in den Rechnungsjahren 1932—1934 oder zur gemeindlichen Umschul dung verwendet werden, zur Ablösung der Schulden der Länder und Gemeinden. Das lausende Auskom men ist zur. Deckung des allgemeinen Finanzbcdarss von Ländern und (Gemeinden zu verwenden, gegebenenfalls bis zu einem Fünftel für Zwecke der Wohnungswirtschast. gelegt und eine Friedensmicte nicht zu ermitteln ist. Die Miete in den Neubauwohnungen ist vielmehr durch die in den letzten Jahren sehr verschiedene Höhe der Baukosten und durch die sehr unterschiedliche Art der Finanzierung bedingt. Hier kann daher nur so vorgegangen werden, daß die tat sächlich« Entlastung, die der Vermieter, im Einzeliall durch die Ztnshcrabfetzung erfährt, von der Miete in Ab zug gebracht wird. Di« Möglichkeit zur Mietlenkung in den Neubauten wird daher ebenfalls sehr verschieden sein, zweifellos aber in der überwiegenden Zahl der Fälle recht erhebliches Ausmaß haben. Um möglichst schnell die Miete fcstzustcllcn, die in Neubauten vom 1. Januar 1932 ab zu zahlen Ist. wird in den Ausführung-,« bestimmnngen dem Vermietere die Verpflichtung auscrlegt werden, den Mietern unverzüglich die neue Mietberechnung m i t z u t e i l e n. hin durch Senken der Anschlußgebührrn, die Verbilligung der Rollaebühren durch Aufwendung von etwa 79 Millionen und die Organisierung des Sammelgutvcrkehrg fühlbare Entlastung gebracht werden. Die neuen Tarife einschließlich der Kohlcntarife sollen zum 16. Dezember 1931 durchgcsührt werden mit Ausnahme der jenigen Tarife, deren Neuberechnung bis zu diesem Tage nicht fcrtiaacstellt werden kann. Die vom Reich festgesetzten Schifsahrtsabgaben werden entsorechend ermäßigt. Die Netchsregierung erwartet, daß di« ermäßigten Fracht sätze den Verbrauchern ungeschmälert dadurch zugute kommen, baß die Einzelhandelspreise die entsprechende Herab setzung erfahren. 5. Im Hinblick auf die Ztnssenkung konnten die im Juli anläßlich der Bankenkrise eingeführten Steuerverzugszufchläge nicht mehr aufrecht erhalten werden. Ebenso wie die nach der Stabilisierung eingeführten Verzugszuschläge waren auch die Verzugszuschläge vom Juli lediglich als eine vorübergehende Maßnahme gedacht, um in der damaligen Wirtschaftskrise drn rechtzeitigen Eingang der Steuern sicher,znstellen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1932 ab werden die Steuer Verzugszuschläge vollständig ausgehoben. Außerdem werden die Steuerzinsen erheblich gesenkt. Die Verzugs zinsen die bisher 24 Prozei ' jährlich betrugen werden aus 12 Prozent jährlich berabgesei,l; diese 12prozentigen Verzugs zinsen finden in Zukunft auch in den Fällen Anwendung in denen bisher Verzugszuschläge erhoben wurden Die Ausschub- zinsen, die insbesondere bei Zöllen erhoben werden werden von bisher 19 Prozent auf 8 Prozent jährlich herabgesetzt. Bei gestundeten Steuern belief sich der Zinssatz bisher auf 5 bis 12 Prozent jährlich; für die Zukunft werden die Stundungs zinsen auf 5 bis 8 Prozent jährlich ermäßigt. Die gegenwärtige Wirtschaftskrise wirkt sich besonders stark aus dem Gebiete der I m m o b i l i a r v o l lst r e ck u n g aus. Die Verhältnisse aus dem Kapitalmarkt machen es auch dem Eigentümer eines rentablen gut bewirtschafteten Grundstückes nahezu unmöglich, für eine fällige Hypothek selbst an sicherster Stelle einen Ersatz zu finden. Andere, an sich ebenfalls rentable Grundstücke sind dadurch notleidend geworden daß infolge der Krise die Eingänge an Erträgnissen in einem solchen Umfange zurückgegangen sind, daß der Zinsendienst nicht vünktlich ein gehalten werden kann. Die Folge ist ein erschreckendes Ansteigen der Zwangsversteigerungen, und zwar gerade auch solcher Grundstücke die wirtschaftlich intakt und gut verwaltet sind Bei dem Darniedcrliegen des Grund- stückvmarktes sind die Versteigerungserlösc gegenwärtig so ge ring. daß nicht nur dem Eigentümer, sondern auch den H y po t h c k c n g l ä u b i g e r n, die mangels verfügbarer Mit tel ihrer Hypotheken nicht heransbieten können, vielfach außer ordentliche Schäden erwachsen Aus der anderen Seite ergeben sich bei derartigen Grund,tücksyerfchleudernngen häufig sür den Ersteher Zufallsgcwinnc. die volkswirtschaftlich nicht zu ver antworten sind. Die Verordnung trifft einmal nach der Rich tung Abhilfe, daß der Zuschlag regelmäßig nicht unter sieben Zehntel des Grundftllckswertrs rrteiit werden darf, «eiter aber auch dahin, daß der Schuldner, der seine Verpflichtungen infolge der Wirtschaftskrise nicht hat erfüllen können, auf höchstens sechs Monate die einstweilige Einstellung der Grundsiiicksverstcige- rung erwirken kann. Um Härten, die sich im Einzclfalle sür die Gläubiger ergeben könnten, zn vermeiden, sicht die Verordnung vor, daß das Gericht bei seiner Entschließung die Interessen des Schuldners und des Gläubigers gegeneinander abzu wägen hat. Für landwirtschaftliche Grundstücke Ist im Interesse der Volkscrnährung besondere Vorsorge gctrossen. Das sprunghafte»'Steigen der Zahl der Zwangsvollstreckungen in Grundstücken und in betricbswichligen Mobilien droht die Grundlage der Produktionskraft des deutschen Bodens zu beein trächtigen und die Erträgnisse der kommenden Ernte in einem für den Inlandsbedarf gefährlichen Umfange zu verhindern. In Ucbrreinstimmnng mit dem Wirtfchaftsbeirat der Reichvregie- rung muß die ordnungsmäßige Fortführung der landwirtschaft lichen Betriebe mit allen verfügbaren Mitteln sichergcstellt werden. Deswegen ist vorgesehen, daß bei landwirtschaftlichen Grundstücken ans Antrag des Schuldners gegenüber dem betrei benden Gläubiger die vorläufige Einstellung der Zwanasverstcigertzng bi» nach der Ernte dann zulässig lein soll, wenn die Einbringung der Ernte bei einer Vctriebssiihrnng durch den Schuldner gewährleistet, aber bei Fortführung des Zwangsverstcigerungsvcrsahrens gefährdet sein würde. Das Zwangsverwaltnngsverfahren wird einfacher und billiger ausgcstnltet als bisher. Das Gericht soll den Schuldner, wenn er für eine ordnungsmäßige Bctricbvsührung die Gewähr bietet, zum Verwalter bestellen bei gleichzeitiger Unterordnung unter eine dir Gläubigerinter- rsjcn wahrende Aufsichtsperson. Endlich ist Vorkehrung getrofscn, Zwangsvoll streckung» maß nahm»« in bewegliche Gegen, siändr des landwirtschaftliche» Betriebes seitens des Ge- Mielsenkung 2. In dem Bestreben, die Gestehungskosten der Volkswirt schaft zu senken und zugleich die Kosten der Lebenshaltung dem verminderten Einkommen weiter Bevölkerungskrcise anzupasicn. sieht die Notverordnung eine Mietsrnkun« sowohl der Wohnungen als der gewerblichen Räum« vor. Die Grundlage sür eine solch« Mictscnkung ist geschaffen durch die Herabsetzung des Zinsfußes in Verbindung mit der Neuregelung der Hauszinssteuer. Allerdings ist es nicht möglich, die Mietsenkung allgemein und gleichmäßig für alle in Frage kommenden Mietverhältnisse vorzuschreiben. Cie ist am einfachsten durchzusühren, bei den Räumen, die den Vorschriften des Reichsmietcngesetzes unter liegen. Hier kann die Mietlenkung in der Verordnung zahlen mäßig vorgefchrieben werden, weil die zu zahlende Miete i-i Anschluß an die Friedensmiete gesetzlich scltgelegt ist. Ebenso kann bei den Räumen verfahren werden, die zwar den Vor schriften des Reichsmietengesetzes nicht mehr unterliegen, die je doch bereits vor dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind und sür di« daher die Friedensmicte zu ermitteln ist. Eine Senkung um 19 Prozent der Friedensmicte be deutet eine fühlbare Entlastung des Einzel haushaltes. Sie ist andererseits sür den Vermieter trag bar. da die durch di« Notverordnung vom II. Oktober d. I. vorgefchrieben« Hauszinsstenerscnkung von einer Festsetzung der Zinsen für die Auswertnngshypotheken aus 7,5 Prozent aus geh», während nunmehr durch die Vorschriften über die Zins senkung ein A u s w « r t n n g v z i n s s u ß von 6 Prozent festgesetzt ist. Bei den Neubauwohnungen ist eine unterschiedslose Herabsetzung des Mietzinses unter Zugrundelegung densmietc nicht möglich, weil der Mietzins nicht g lichtspunkt der R sammenfasiung voi _ „ ,... ... ., Stils wirtschaftlich nicht immer richtig war. Di« Zentralific- rung der Leitung an einer Stelle macht bei solchen Gcscttscka,- ten die Geschäftsführung und Verwaltung schwerfällig und behindert di« Uebersicht über das Unternehmen. Die durch die Krisrnzeit bedngtcn wirtschaftlichen Schwierigkeiten werden für solche Unternehmungen in verstärktem Maße fühlbar. Ein Teil der Wirtschaft neigt daher dazu, sich in gewissem Umsanar wieder )u dezentralisieren und di« durch die Zusammenfassung von kleineren Unternehmen entstandenen großen Gesellschaften in Einzelbetriebe aufzuteilen. Diesem Bestreben kommt tue Verordnung entgegen, indem sie die Austeilung großer Gestik, schäften steuerlich erleichtert. Die Verordnung verfolgt alst ähnliche Zwecke wie das am 39. September 1939 nutz.' Kraft gefetzte Steuermilder nngsg es etz, indem sic e- den Unternehme» steuerlich erleichtern will, dielenige Rrchi)- sorm zu finden, die für ihre Existenz die wirtschaftlich zweck mäßigste ist. Die Erleichterungen liegen auf dem Gebiet der GeseUschastvltcuer, Grunderwervsftcuer. der Wertzuwachsstcucr und Gewerbeanschasfungsstener (Zubehörstcucr). Die Vergün stigung ist aus die Aufteilung von Aktiengesell schaften beschränkt, weil die Aktien gesell ichosten nach der Aktienrechtsnovcllc den verschärften Publlütiitsvorschriftzn unterivorsen sind. Besonder» groß ist das Entgegenkomme» lHcrabsetzung der Grnndcrwerbostener > ui >4 Prozent), w »» ein Einzrlkausmann oder eine ossene L andelsgesellfchaft Teile des Unternehmens übernimmt. Dabnrrl wird, entsprechend dcr 29 Prozent geeinigt, also ihm «inen Teil seiner wirtschaftliche, Sorgen bereits freiwillig abgenommen hat, oder wo der Der- Mieter auf besonderen Wunich des Mieters kostspielige Um oder Ausbauten der Räume — insbesondere für Eeschästszweck« — vorgenommen hat und sich dafür eine längere Vcrtragsoaucr hat garantieren lassen. Um den Hauseigentümer nach Möglichkeit vor Schwierig, leiten zu bewahren, die sich aus der vorzeitigen Auslösung von Mietverträgen hinsichtlich dcr Hauslasien lHypothekcnznistn, Grund- und Hauszinssteuern usw.) ergeben könnten, ist vorge- sehen, daß er bis zum 15. Juli 1932 von den gesetzlich oder vertraglich an einen Zahlungsverzug geknüpften besondere» Nachteilen — Eintritt der Bersallklausel, Strafzinsen und dergl. — verschont bleiben soll. 4. Der Wohnungsmarkt bat sich weiter in der Richtung ent- wickelt, daß die Spanne zwischen Angebot und Nachfrage nach und nach immer weiter abgenommen hat. Dies gilt namentlich für die größcren Wohnungen. Bei diesem ist vielfach sogar ein Ueberangebot zu beobachten. Die Mieter derartiger Wohnungen sind daher der Gefahr einer ileberteuerung nicht mehr in dem Maß ausgesetzt, daß zu ihren Gunsten die mit der W oh n u n g s z w a n g s w i r t s ch a f t verbundenen Eigen- tumsbeschränkungen noch weiter ansrechterhalten werden müßten. Demgemäß können für o,ese Wohnungen das Reichsmietcn- und das M i e t e r s ch u tz g e s e tz auf. gehoben werden. Als Zeitpunkt sür den Eintritt dieser Matz nahme ist der 1. April 1932 vorgesehen. Zu diesem Zcitpnnlt können mithin Mietverhältnisse über teuere Wohnungen frei gekündigt und neue Mieten vereinbart werden. Dasselbe gilt für Geschäftsräume. Diese bleiben jedoch geschützt wein, sie im räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wohnräumen stehen und die Friedensmicte unter den Grenzen für die erwähnten großen Wohnungen bleibt. Schließlich be dürfen auch Untermietverhältnisse jetzt keines beson- deren Schuhes mehr, da aus diesem Gebiete lm allgemeinen ein erhebliches Ueberangebot besteht. Aber auch soweit hiernach Wohnungen und Geschäftsräume aus dcr Zwangswirtschaft her- ausgenoinmen werden, bleiben in Zukunft die 88 -19» und 5>e des Mieterschutzgesetzes anwendbar, d. h. das Fordern Annehmen oder Versprcchenlassen von unangemessenen hohen Mieten bleibt verboten und strafbar, derartige Mieten können im Prozeßwege auf das angemessene Maß herabgesetzt werden einem zur Rän- mung verurteilten Mieter kann ans seinen Antrag eine Nim- mungssrist gewährt werden; der Mieter kann mit Reparatur- sorderungen anfrcchnen, auch wenn cs im Vertrag verboten ist; die fristlose Kündigung des Vermieters bleibt Mieterschuhgesetz genannten Falle beschränkt; im trägt die Kündiguiigssrist auch bei Monatsmiete jahr labgcsehen von Untermieten). Weitergehende Lockerungen sind aus dem Wohnungsmangelgesetzes möglich. Das Verbot der Zusammenlegung und dcr Umwandlung von Wohnungen in Geschäftsräume ist durch die wirtschastliche Entwicklung gegen standslos geworden. Es wird deswegen ausgehoben Die Not- wendigkcit, leerstehenden oder freiwerdenden Wohnraum zu be schlagnahmen oder seine Vermietung durch den Eigentümer von obrigkeitlicher Zustimmung abhängig zn machen, kann nur noch für die kleineren Wohnungen anerkannt werden. Ebensa können diese Zwangsbefugnisse bei den Werkwohnungen und den Wohnungen der unter öffentlicher Aussicht stehenden Moh. nungsunternehmcn entbehrt werden. Die bereits ln der Notverordnung vom 1. Dezember >93» angekiindigte völlige Aushebung der Wohnungsgcsetze wird sür den 1. April 1933 i,» Aussicht genommen, wobei aber für dar Relchsmietrn- und das Mieterschntzgcsctz erneut ausdrücklich di« Bedingung gestellt wird, daß bis dahin die MIetvorschristcn dr» Bürgerlichen Gesetzbuches nach sozialen Gesichtspunkten ausgc- staltct worden sind. Die am 1. Oktober d. I. in Kraft getretene Neichsaus- sicht über die Bausparkassen macht eine vom Reick,), rat hcreits beschlossene Organisationsänderung bei dem bcion- deren Bausparen nach dem Beamtenheimstättcngcsetz erforder lich.
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