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Ein solches Gesetz zum Schutze des geistigen EigenthumS in dieser Richtung würde nur eine Erweiterung der schon bestehen den Gesetze sein, welche Schriftsteller, Maler, Bildhauer und An dere gegen Nachahmer ihrer Arbeiten schützen. Diese Petizion hat aus 86 Orten des preußischen Staates Unterschriften erhalten. Zu dieser Petizion wurde im Schoße der Kommission des Hauses der Abgeordneten für Handel und Gewerbe Folgendes be merkt (Komm.-Bericht Nr. 163 S. 8 und 9): „Seit langen Jahren ist von den Fabrikanten darüber Beschwerde geführt, daß ihr geistiges Eigenthum nicht eben so geschützt werde, wie das der Schriftsteller und Künstler, während in andern Ländern, wie in England und Frank reich, Muster-Schutz-Gcsetzc bestehen. Der Mangel eines sol chen Gesetzes sei nach ihrer Meinung der Grund, weshalb neue Muster und Formen nur selten in unserem Lande her vorträten, da die Kosten der Erfindung, Anfertigung der Formen und Modelle re. sehr bedeutend seien, dem Erfinder aber keinen Ersatz in Aussicht stellten, weil nach dem Erschei nen der ersten Ercmplarc seine Erfindung der Nachahmung Preis gegeben sei. Die Folge davon wäre, daß unsere Fa brikanten nur nach ausländischen Mustern arbeiteten, selbst redend keine Maaren nach neuester Mode erzeugten und nicht mit dem Nutzen fabrizircn könnten, wie ihre geschützten fran zösischen und englischen Konkurrenten, welche das Neueste aus die Weltmärkte in feinen Qualitäten für die reichen Konsumenten brächten und zu hohen Preisen verwerthen könnten. Dem preußischen Fabrikanten bleibe nur übrig, die Muster nachzuahmen, in einer späteren Saison damit in geringeren Qualitäten, welche dem Fabrikanten nur eine» klei nen Gewinn übrig lassen, aufzutreten. Diese Art der In dustrie entwickele sich daher nicht selbständig, sie entbehre der Originalität und bleibe aus einer niedern Stufe der Aus bildung. „Es müsse indeß anerkannt werden, daß die Schwierig keiten sehr groß seien, unter den jetzt obwaltenden Verhält- : nissen ein wirksames Gesetz der Art zu Stande zu bringen, wovon sich auch die Fabrikanten überzeugt haben, welche ein solches Gesetz wünschen, nachdem sie der Materie näher ge- ? treten sind. „Der Kommissarius der Königlichen Staats-Regie rung gab aus diese Ausführungen folgende Erwiederung: „ES ist der Staatsregierung bekannt, daß ein Muster- Schutz-Gesetz vielfach gewünscht wird; seit einer Reihe von Jahren ist der Gegenstand' angeregt worden und hat die j Staats-Regierung oft beschäftigt. „Unter dem 24. Januar 1854 sind die Handelskammern und kaufmännischen Korporazionen aufgefordcrr, sich gut achtlich darüber zu äußern, ob ein Muficr-Schutz-Gesetz ge wünscht und in welcher Art cs ausgeführt werden könnte. „Zum bessern Verständniß wurden diesen Aufforderungen die betreffenden französischen und englischen Gesetze, sowie j eine Denkschrift beigcfügt, in welcher nicht allein die ge- schichtliche Darstellung des Zweckes dieser Gesetzgebungen und ihre Erfolge geschildert sind, sondern auch darauf hinge wiesen ist, daß in dem mit Oesterreich am 19. Februar 1853 (Gesetz-Sammlung 1853 Seite 357) abgeschlossenen Handels- und Zollvertrage, dem sämmtliche Zollvereinsstaa- ten beigetreten sind, bestimmt sei, daß im Jahre 1854 Ver handlungen wegen übereinstimmender Maßregeln in Betreff ausschließender Benutzungsrechte auf Muster eröffnet werden sollen. „Von den zur Begutachtung aufgefordertcn Handels- Kammern und kaufmännischen Korporazionen haben sich die überwiegende Mehrzahl gegen die Emanirung eines Mustcr- Schutz-Gcsctzcs ausgesprochen. Selbst in den Fabrik-Distrik ten des linken Rheinufcrs, wo noch jetzt die französische Gesetzgebung besteht, mithin auch das Muster-Schutz-Gesetz Geltung hat, ist seit einer langen Reihe von Jahren nur in einigen Fällen davon Gebrauch gemacht, und legen die Fa brikanten jener Gegend keinen Werth auf dieses Gesetz. „Mehrere derjenigen Handels-Kammern und kaufmän nischen Korporazionen, welche ein solches wünschen, haben dabei weniger den Schutz eigener Erfindung, als den für fremde in Preußen eingeführte Muster in Anspruch genom men, welches aber unter keiner Bedingung zu genehmigen sei» würde. „Die Fabrikanten, um stets mit der herrschenden Mode vertraut zu sein, beziehen regelmäßig aus Paris ihre neuen Muster, um nach diesen, theils mit kleinen Veränderungen arbeiten zu lassen, weshalb nur in wenigen Fabriken Mu sterzeichner, um neue Muster anzufertigen, beschäftigt sind. „Die Staats-Regierung, von der Rothwendigkeit über zeugt, den Fabrikanten Gelegenheit zu schaffen, Original- Muster erzeugen zu können, hat daher Sorge getragen, Des- sinateurschulen zu errichten, um Musterzeichner heranzubilden. Eine solche Anstalt ist kürzlich hier ins Leben gerufen, und muß der Erfolg derselben abgcwartet werden, ob nach einiger Zeit, wenn hier in Preußen Original-Muster in größerer Anzahl als bisher erscheinen sollten, der Zeitpunkt gekommen sein wird, ein Muster-Schutz-Gesetz zu emaniren, was aber nur in Uebereinstimmung mit den Zollvereinsstaatcn bewirkt werden könne, wenn cs von Nutzen sein soll. „Die Kommission mußte anerkennen, daß Seitens der Staatsregierung diesem Gegenstände die vollste Aufmerksam keit geschenkt sei, hält auch ihrerseits den Gegenstand für wichtig, und wurde, nachdem der Antrag auf motivirte Ta gesordnung „„in Erwägung der gemachten Mitthcilungcn"" abgelehnt war, der Antrag: die Petizion der Staatsregierung zur Erwägung zu empfehlen, mit 6 gegen 3 Stimmen angenommen." Hiezu macht Herr Ferd. Noll folgende Bemerkungen: Wenn das Gewerbeministerium sagt, daß die überwiegende Mehrzahl der kaufmännischen Korporazionen sich gegen die Ein führung eines solchen Gesetzes ausgesprochen, so glauben wir, daß unter Andern Lurch die 32 Unterschriften für die Petizion aus Barmen, 76 aus Berlin, 84 aus Brandenburg, 39 aus El berfeld, 37 aus Görlitz, 16 aus Magdeburg, 7 aus Montjoie und unter diesen immer die größten Fabrikanten und Händler, ein Gegengewicht sich herausstellte. In einer der angegebenen ltnks-rheinischen Fabrikstädte, wo über diesePetizivn in einer Ver sammlung debattirt wurde, hielt man ein solches Gesetz für eine Art von Belästigung, doch redete man einem Gesetze das Wort, welches gegen die Fabrikarbeiter zu richten sei, wenn diese von einem Geschäfte in das andere Ideen übertrügen. Hier kann man das alte Sprüchwort anwcnden: Hänge die kleinen Diebe, die großen lasse laufen! Wenn nur in einigen Fällen in den links rheinische» Orten Gebrauch von ihrem Gesetze gemacht wurde, so möchte nur das daraus hervorgehen, daß jene Leute dort selten etwas zu schützen haben! Und ist es sonach erklärlich, daß sie eben keinen Werth darauf legen. Wir sind der Meinung, daß die sogenannten Proletarier ebenfalls sehr wenig Werth auf die vielen 73 legen werden, welche zu Gunsten des materiellen Eigen- thums im preußischen Strafgesetzbuch niedergclegt sind. Wir halten aber daö Nicht-Bestehen eines solche» Schutzes für recht mäßiges geistiges Eigenthum für ein Stück Kommunismus." Das hohe Ministerium für Handel, Gewerbe u. s. w. in Berlin geht von dem Gesichtspunkte aus, daß die Künstler eine Abneigung hätten, unmittelbar in der Industrie wirksam zu sein, und eS an geeigneten Bildungsanstaltm für Musterzeichner fehle.— Wir erlauben uns dagegen geltend zu machen, daß dem Künstler nicht eine unvermittelte Thätigkcir in der Industrie ange sonnen wird. Er mag freischöpferisch die Muster und Formen liefern, welche Sie, die Industrie, auszubeuten gedenkt. Aber Er will bezahlt und gut bezahlt sein. Sie aber vermag nicht viel zu zahlen, weil sie das Kleinod nicht zu hüten vermag, was ihr der Künstler schuf. — Er soll sich nicht wegwerfen — Sie aber muß — nobel bezahlen können für ursprüngliche Kunstlei stungen — dann auch werden sich Musterzeichner genug finden, weil es an Gelegenheit sich das Zeug dazu anzueignen nirgendwo in Deutschland fehlt. Und wenn das hohe Ministerium in Ber lin diese Gelegenheit vermehrt, so ist das nur mit großem