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Iriedrich Georg Wiecti's Xr. 20. 1861. Wöchentlich U—2 Bogen Der Entwurf des Thüringischen Gewerbegescyes. Von vr. H. Rentzsch in Dresden. Fast in denselben Tagen, in denen das Gewerbegesetz für das Königreich Sachsen mit den Ausführungsverordnungen publicirt ward, ist auch für die gesammten thüringischen Staaten der Entwurf eines neuen Gewerbegesetzes der öffentlichen Beurteilung übergeben worden. Daß alle die Staaten, die wir unter dem Collectivnamen Thüringen begreifen (Weimar, Coburg, Gotha, Meiningen-Hild burghausen, Altenburg, beide Schwarzburg, Reuß und Schleiz) sich über ein gemeinsames Gesetz geeinigt haben, daß ferner dieses Gesetz dem des Königreichs Sachsen fast ganz und gar gleicht, ist für unsere deutschen Zustände ein unermeßlicher Fortschritt. Es ist der erste Anfang zu einer einheitlichen Gewerbegesetzgebung für ganz Deutsch land. Herrschte bis jetzt unter den einzelnen deutschen Gewerbe gesetzgebungen keineswegs Übereinstimmung, ja war es nicht ein mal möglich, in dem verworrenen Chaos ein Prinzip für die Ab weichungen herauszufinden, so scheint doch nunmehr Lie Ueberzeugung von der Unhaltbarkeit dieser Zustände fick befestigen zu wollen, und ist es für urig säst untrügliches Zeichen der neuen anbreckenden Aera, wenn der gemeinsamen Ordnung der Gewerbebesugnisse und Heimathsrechte zwischen allen deutschen Staaten das Wort geredet wird. Gewerbefreiheit und Freizügigkeit durch ganz Deutschland! Bereits vom deutschen Bunde 1815, wenn auch nur in damals zeit gemäßer Weise, als gemeinschaftliche einheitliche Regelung der Gesetz gebungen über den Gewerbebetrieb und die gewerbliche Niederlassung garantirt, ward dieses Versprechen von der deutschen Nationalversamm lung im Jahre 1848 wieder ausgenommen, um durch die politische Erregung und durch die Auflösung des Parlaments auf unbestimmte Zeit hinaus wieder verschoben zu werden. Den kleinern deutschen Staaten, die bei der politischen Gestaltung in der Regel nur ein kleineres Gewicht in die Wagschale zu werfen befähigt sind, ist es vorbehalten geblieben, zuerst den Versuch zu gemeinsamer gewerb licher Gesetzgebung zu machen und eine Einigung herbeizuführen, von der wir wünschen und hoffen können, daß sie bald alle deutschen Staaten umfassen werde. Es ist nicht Aufgabe dieser Blätter, die politische Nothwendig- keit einer solchen einheitlichen Regelung nachzuweisen, noch die Vor- theile zu schildern, welche sich davon erwarten lassen. Die wirth- schaftlichen Interessen bieten uns hinreichenden Stoff für die Dar legung der dringendsten Nothwendigkeit. Es scheint vielleicht auf den ersten Blick, als ob die Wohlfahrt des Gesammtvaterlandes da durch wenig beeinflußt würde, daß etwa am Rhein ein Gewerbe frei betrieben wird, welches an der Donau und an der Weser an einen wenig beschwerlichen Fähigkeitsnachweis gebunden wäre; daß man in Süddeutschland an dem altverdienstlichen Namen des Meisters festhielte, während man im Osten darauf verzichtete; daß die Fabrik ordnung Oestreichs sich in einigen Punkten von der Preußens unter schiede; daß ein Gewerbein Bremen freigegeben sei, während Hannover dafür eine Concessionsertheilung in Anspruch nimmt. Wir fragen, wäre es, wenn alle deutschen Staaten ihre Gewerbegesetzgebungen im Allgemeinen nach den Forderungen möglichst freien Betriebs ge regelt hätten, nickt gleichgiltig, ob hier und da noch größere oder kleinere Differenzen in den Particlilar-Gesetzgebungen vorhanden wären? Wir sagen: „Nein!" Denn wir brauchen eine gemein schaftliche Regelung der Vorschriften über die Gewerbe-, Heimaths- und Niederlassungsbefugnisse, sobald wir uns wirthschaftlich als ein zusammengehöriges Ganze betrachten wollen, und wir begründen die Nothwendigkeit einer einheitlich deutschen Gewerbegesetzgebung vorläufig nur durch das nothwendige Fortbestehen des Zollvereins, wie durch die Forderung freier Niederlassung. Seitdem der Zollverein allen seinen Angehörigen (vorläufig 39 Zu beziehen turch alle Buchbandlungen und Postämter. SelhSNlldMNlzissster JllhrlflNlss A. M. Ritter von Lurg, K. K. Reg.-Rath n. Prof., Mitglied d. Akademie d. Wissenschaften, NerwaltungSrath rc. in Wien. vr. Knapp, Professor der angewandten Chemie in München. vr. Wilhelm Kitter von Schwarz, K. K. SectionS-Nath und Kanzlei-Director deS österr. General-Consulats rc. in Paris. vr Ernst Engel, Kgl. Prensi. Gel,. Rcg.-Rath, Dircctor des Kgl. Statist. Bureau, Ritter rc. in Berlin. vr. M. Kuhlmann, Prof, der Kvnigl. Polytechn. Schule, Ritter re. in Hannover. M. M. Freiherr von Weber, Ingen., K. Sachs. Finanz-Rath u. SkaatScisenb.- Director, Comthur u. Ritter in Dresden. "Unter besonderer Mitwirkung der Herren vr. Kudolph Vieh, Großherrogl. Bad. Geh. Referend. im Handels- Minist., Ritter rc. in (Karlsruhe. W. Dechclhäuser, General-Direct. d. Cvntinental-GaS-Gesellsch. in Deßau. Vr. F. von Steinbeis, Direct. d. K. Wnrttemb. Centralstelle f. Handel u. Gew., Comth u. Riner rc. in Stuttgart. Herausgegeben von vr. Heinrich Hirzcl. Privatdoc-Nt der Cb-Mlc ->. d. Uaircrkl»! «kipgg, d. Z. Direktor rrr «cioz^rr Polplcchn. «csrllsch-in.