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»i. Li. Imedrich Georg Wieck s Deutsche ^t!l HerauSgegeben von vr. Otto Dammer Neunundzlvanzlgster ^lltirgllllfi. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Postämter. Wöchentlich ein Äagen » Der Entwurf des Pnndes-Patentgesetzes. Wie von uns früher schon mitgetheilt worden ist, vereinigten sich vor circa Jahresfrist die Regierungen von Oesterreich, Baiern, Sachsen, Würtembcrg, Hannover und von einigen anderen deutschen Staaten, von Bundeswegen die Einführung eines deutschen Bundes- Patentgesetzes zu beantragen. Der Entwurf und seine Motiven liegen jetzt in einer sehr eingehend verfaßten Schrift des würtem- bergischeu Ober-Regierungsraths Bitzer vor, und erfahren wir dar aus zuvörderst, daß Preußen an den Berathungen nickt Theil ge nommen hat, weil sich sehr beachtenswerthe Stimmen sowohl vom theoretischen als auch vom rein praktischen Standpunkte aus gegen die Beibehaltung des Patentschutzes ausgesprochen und die jetzige Behandlungswcise der Erfindungspatente in Preußen, die allerdings vor der anderer Staaten fick in vielen Beziehungen vortheilhaft aus zeichnet, zu gegründeten Beschwerden nur wenig Veranlassung ge geben hätte. Die Gewerbe-Zeitung hat mit ihrer Anficht über den Werth und die Bedeutung der Erfindungs-Patente für die Jetztzeit nicht hinter dem Berge gehalten und rufen wir in das Gedäcktuiß unserer Leser zurück, wie wir bei sorgfältigem Adwägen der Vortheile und Nach- thcile zu der Schlußfolgerung gelangten, daß die Letzteren über wiegen, und daß es im Hinblick auf die Fortschritte der Technik, auf fernere Erleichterungen des Verkehrs und daraus folgenden rascheren Absatz, endlich Angesichts der Schwierigkeit, für die hockst wichtige Stellung der Verbesserungs-Patente angemessene Bestimmungen zu treffen, gerathen sei, die Aufhebung des Patentwesens in ernste Er wägung zu ziehen. Für den Fall, daß die deutschen Regierungen damit nickt den Anfang machen wollten, verwendeten wir uns für ein deutsches Bundcs-Patentgesetz mit Einer Bundes-Patentbehörde, also für vollständiges Aufgeben der Particular-Gcsetzgebung für den Patentschutz innerhalb der einzelnen deutschen Staaten- Die Pa tente sollten aus kürzere Zeit und zu billigeren Taxsätzen als bisher ertheilt, Verbesserungs-Patente ohne große Schwierigkeiten gestattet, statt der Vorprüfung sollte das Anmeldeverfahren eingeführt werden, und was dergleichen Vorschläge mehr waren. Zn unserem tiefsten Bedauern hat die Frankfurter Commission den vielfach getheilten Erwartungen auf eine umfassende Reform deS deutschen Patentwesens nur zum kleinsten Thcile entsprochen. Es sind zwar nach der Vereinbarung L Bundespatente — richtiger Ver- einSpatente, die zurZeit noch innerhalb der Gebiete der contrahirenden Staaten gelten — getroffen worden, man hat sich aber nickt ent schließen können, die Patentgesetzgebung in den einzelnen Staaten aufzubcben. Die Maßregel würde milder zu beurtheilen sein, wenn etwa nur so lange Vereins- und Landespatente neben einander be stehen sollten, als sämmtliche deutsche Staaten mit Einschluß Preu ßens Bedenken tragen würden, sich der Vereinbarung anzuscdlicßen, doch weder Entwurf noch Motiven deuten darauf hin, vielmebr ist der Beitritt zu dem „unveränderten" Entwürfe den übrigen deutschen Regierungen Vorbehalten. Wie ausdrücklich erwähnt wird, ließ sich die Commission zu dieser Doppelstellung der Erfinduugspatente durch zwei Bedenken bestimmen, durch die Wahrung der Hoheitsrechte und durch das Bestreben, den Erfinder je nach seinem Ermessen zwischen dem Bundespatente mit feiner räumlich größeren Ausdehnung und höberen Taxsätzen und zwischen dem Landespatente und dessen ge ringeren Kosten wählen zu lassen. Indem die Bundescommission den Akt der Patentirung als einen Ausfluß der fürstlichen Gnade und des Hoheitsrechtes bezeichnet, verzichtet sie damit auf die Aner kennung des sogenannten geistigen Eigcntbumsrecktes, und liegt darin wenigstens die ziemlich sickere Bürgschaft, daß einem späteren Aufheben des Patentwesens von Seiten der Regierungen keine Rechts titel entgegengestellt werden sollen. Wir meinen aber doch, daß das Hoheitsrecht, bei dem, soviel uns bekannt geworden, Fälle der ver weigerten hohen Genehmigung nur äußerst selten vorgekommen sind, mit Rücksicht auf die Weiterentwickelung ausgegeben werden konnte, ohne daß das Ansehen und der Einfluß der Regierung darunter ge- litten haben würde. Was den Kostenpunkt und die Ausdehnung der Patente auf ein größeres Verkehrsgebiet betrifft, so interessirte sich die deutsckc In dustrie hauptsächlich deshalb für Bundcspatentc, weil sie in den circa l5 deutschen Staaten, welche überhaupt Patente ertbeileu, nickt 15 Gesuche einreichen, 15 Besckreibuugen beifüge», nickt 15 Mal ziem lich hohe Taxen zahlen, endlich nicht Gefabr laufen wollte, gegen die 15 verschiedenen Gesetzgebungen aus Unkennluiß zu verstoßen. Notb- gedrungen begnügte sich daher der Erfinder mit dem engeren Ver kehrsgebiete seines speciellcren Vaterlandes; er würde aber gern bereit gewesen sein, den Sckutz für seine Erfindung für ganz Deutschland zu beanspruchen, wenn dies ohne großen Aufwand von Müde, Geld und Zeit möglich gewesen wäre. Merkwürdiger Weise nimmt die Commission nach der Schrift deS Herrn Ober-Regicrungsratbs Bitzer die Ausnahme als Regel an, und geht von der Ansickt auS, baß Landespateute deswegen beizubehalten wären, weil die Erfinder sich