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„Ium Schutze von Volk und Staat" Vie Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. Februar ^933 Aus Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsversassung wird zur Abivedr kommunistischer staatsgefährdcnder Gewalt- aki« solaendrs verordnet: s 1. Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutsche» Reiches werden bis aus weiteres nutzer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der per« söntichen Freiheit, des Rechts der freien Mei nungsäußerung. einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins, und Versammlungrecht», Eingriffe In das Brief«, Post., Telegraphen, und Fern» sprechgrhelmnis. Anordnung von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zu lässig. § L Werden in einem Land« die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann di« Reichsregierung insoweit die Befugnisse der obersten L a n de s b« h ö r d c vorüber gehend wahrnehmen. 8 3. Die Behörden der Länder und Gemeinden (Aemeindc- verbände) haben den aus Grund des 8 2 erlassenen Anordnungen der Reichsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Fotzze zu leisten. ? 4. Wer von den obersten Landesbehörden oder den ihnen Nachgeordneten Behörden zur Durchführung dieser Verordnung «rlassenen Anordnungen oder den von der Reichsregierung ge mäß 8 2 erlassenen Anordnungen zuwidcrhandelt, oder wer zu solcher Zuwiderhandlung aufsordert oder anreizt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist. mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder mit Geldstrafe von 15V bis zu 15 000 Reichsmarkt bestraft. Wer durch Zuwiderhandlung nach Abs. 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines Menschen ver« ursacht, mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Daneben kann auch aus Ver mögenseinziehung erkannt werden. Wer zu einer gemeingefährlichen Zuwiderhandlung sAbs. 2) auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis, nicht unter drei Monaten bestraft. Berlin, 1. März. Die Verordnung des Reichspräsi denten gegen Verrat am deutschen Volke und hochverräte rischer Umtriebe vom 28. Februar 1933 wird jetzt im Wort laut veröffentlicht. Der erst« Abschnitt enthält «in« Verschärfung der Vor schriften gegen Landesverrat und Verrat militäri sch«,. Geheimnisse, Für schweren Verrat militäri scher Geheimnisse <8 1 Abs. 8 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse) ist Todesstrafe angedroht, Für Landesverrat und Verrat militärischer Geheimnisse Todesstrafe oder lebenslanges Zuchthaus; bei Ausspähung militärischer Ge heimnisse Todesstrafe, lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus bis zu 15 Zähren. Wer durch Fälschung oder Verfälschung Gegenstand«, deren Geheimhaltung vor einer ausländischen Regierung im Falle der Echtheit für das Wohl des Reiches erforderlich wäre, in d«r Absicht hrrstellt. sie «in«r ausländischen Regierung be kanntzumachen oder öffentlich mitzut«il«n, wird mit Zuchthaus bis zu 10 Fahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Gegen stände oder Nachrichten, von denen er weiß, daß sie falsch sind, und deren Geheimhaltung vor «lner ausländischen Regle- Helfer -es Reichstags,Brandstifters? Zwei Verhaftungen ln Linz. Llnz a. d. Donau, 1. März. Bon der Landespoli- -ef find heute hier zwei Russen angehalten «oarden, die au» Deutschland kamen. Da sie zur Zelt des Brandes des Neichstagsgebäude» vermutlich in Verlln weilten, werden sie gegenwärtig eingehender Vernehmung unterzogen, um fest zu stellen, »d sie mit der Brandlegung im Reichstag»- gedäude in irgendeinem Zusammenhangs stehen. rvna kn Falle der Echtheit oder Wahrheit für das Wohl des Reiches erforderlich wäre, der ausländischen Regierung bekannt macht oder össenlich mltt«ilt, ohn« sie als falsch zu bezeichnen. Wer sich Gegenstänb« der bezeichnet«» Art in d«r Absicht ver schafft. sie «in«r ausländischen Regierung bekanntzumachen oder dft«ntlich mitzvteilen ohne sle als falsch zu bezeichnen, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Fahren bestraft. Der zweit« Abschnitt befaßt sich mit der vekämpfung hochverräterischer Umtriebe. "" Fft bei einem Hochverrat die Tat darauf gerichtet, bi« Reichswehr oder di« Polizei zur Erfüllung ihrer Pflicht untaug lich zu machen, das Deutsche Reich und sein« Länder gegen An- griss« auf ihren äußeren oder inneren Bestand zu schützen, so ist aus die in den §8 81 dis 8S de» Strafgesetzbuches angedroht« Zuchthausstrafe zu erkennen. Wer «in« Druckschrift, deren Fnhalt durch Aufforde rung oder Anreizung zum gewaltsamen Kanwf gegen di» Staats gewalt oder zu dessen Vorbereitung oder durch Aufforderung oder Anreizung zu einem hochverräterischen Bestrebungen die nenden Streik in einem lebenswichtigen Betrieb, General- streik oder anderen Massenstreik oder in anderer Weiße den Tat bestand des Hochverrates (88 81 bis 8S des Strafgesehduches) be gründet, herftellt. oerbreitet. oder zum Zweck« der Verbreitung vorrätig hält, obwohl er bei sorgfältiger Prüfung der Schrift »en strafbaren Fnhalt hätte erkennen können, wird, soweit nicht ln anderen Vorschriften «ine schwerer« Strafe angedroht ist, mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Fahren bestraft s§ 6). Fm dritten Abschnitt sVorschrifien über Zuständigkeit und Strafverfahren) wird bestimmt, daß in den zur Zuständigkeit des Reichsgerichtes gehörenden Strafsachen di« Im vorbereiten den Verfahren dem Amtsrichter obliegenden Geschäfte auch durch einen oder mehrere besondere Ermittlungsrichter des Reichs gerichtes vorgenommen werden können. 8 6 sdcr die Druckschriften betriff») dieser Verordnung, tritt mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft Fm übrigen tritt die 'Verordnung mit dem 4. Tage nach der Verkündung in Kraft. §8. Mit dem Tod« sind die Verbreä-en zu bestrafen, di« das Strafgesetzbuch in den 88 81 sHochverrat), 220 (Gistbei- bringung), 307 (Brandstiftung), 811 (Explosion), 812 (Ueber- schwemmung), 815 Absatz 2 (Beschädigung von Eisrnbahnan- lagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht. Mit dem Tode oder, soweit nicht bisher «ine schwerere Straf« angedroht ist. mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Fahren wird bestraft: 1. ) Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder «inen Kommissar der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu täten oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, rin solches Erbieten annimmt oder «ine solche Tötung mit einem anderen verabredet: 2. ) wer in den Fällen des 8 118 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (schwerer Aufruhr) oder des 8 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (schwerer Landsriedensbruch) die Tat mit Waffen oder in be wußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewasf- neten begeht; 3. ) wer «ine Freiheitsberaubung (8 230 des Strafgesetz buches) in der Absicht begeht, sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politisäx'n Kampf zu bedienen. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün dung in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1933. Der Reichspräsident: aez. von Hindenburg Der Reichskanzler: §z. Adolf Hitler Mit den beiden Notverordnungen „Gegen Verrat am deutschen Volk" und „Zum Schutze von Volk und Staat" hat sich die Regierung außerordentlich wirksame Waffen geschaffen, die bei weitherziger Aus legung zur Unterdrückung jeder der Regierung nicht angenehmen Kritik in autzenpolitisä)en und innenpoli tischen Fragen führen kann. Es bleibt abzuwarten, wie weit die Regierung in der Auslegung und Anwendung der Verordnungen gehen wird. Oie Fortführung -er Polizei-Aktton Berlin, 1. März Die große Polizeiaktion gegen die KPD. nimmt im ganzen Reich ihren Fortgang. Fn Breslau find von der Politischen Polizei anläßlich von Durchsuchungen von Angehörigen regierungsfeindlicher Par teien. sowie von Geschäftsstellen regierungsfeindlicher Organisa tionen etwa 120 Zentner illegales Material zu Tage gefördert worden. Festgenommen wurden 18 führende Personen dieser Organisationen. Dk« von der SPD. und KPD. sür den 1. März angemeldeten Versammlungen sind verboten. FnStettin wurden in den Parteisckretariaten der KPD. und SPD. Durchsuchungen durchqcführt. Es wurde eine größere Menge Drucksachen und anderes Material beschlagnahmt. Auch Noch eine Notverordnung Berlin, 1. März. (E. M.) Wie wir erfahren, hat sich das Relchskabinett heute vormittag in einer Sitzung mit den Reformen für das Krankenkassenwesen besaht! und dein Entwurf einer Verordnung zugestimmt durch die die Reformen sichergestellt werden sollen. Die Verord nung geht jetzt dem Reichspräsidenten zur Unterschrift zu. Sie wird voraussichtlich noch in dieser Woche in Kraft treten. Das Aufsicht »recht über die Kranken versicherung wird durch die Berordnung in Zukunft auf alle Fragen der Wirtschaftlichkeit und Zweck mässigkeit der Geschäftsführung der Krankenkassen er streikt. Bisher hielt sich das Aufslchtsrecht lediglich im Rahmen des Reichsversicherungegesetzeo. Ferner wird der Regierung die Ermächtigung erteilt, zur Verbilli gung, Vereinfachung und Sicherstellung der Wirtschaft, iichkeit Vorschriften zu erlassen. GPO nimmt am Osthtlfe-Ausfchuß nicht teil Berlin, 1. März. Im Zusammenhang mit den von der Neichsregierung eingesetzten Untersuchungsausschuß für die Osthilfe hat der sozialdemokratische Abgordnete Heinig an den Reichsminister Dr. Hugenberg in seiner Eigenschaft als Neichskommisiar sür die Osthilfe ein Schrei ben gerichtet. Dieses Schreiben nimmt Bezug auf die vom Reichswirtschastsminister a. D. Neuhaus an die sozialdemo kratischen Abgeordneten Wissel und Heinig gerichtete Auf forderung zur Teilnahme an der Kommission für die Un tersuchung der Osthilfe. Es bringt dann Namens der ge nannten beiden sozialdemokratischen Abgeordneten zum Ausdruck, daß, solange die sozialdemokratische Partei auf Grund der Aussage des Brandstifters im Reichstag ange griffen und ihr die Führung des Wahlkampfes erschwert sei, die beiden Abgeordneten nicht in »der Lage wären, sich an einer von der Reichsregierung geführten Unter suchung der Osthilfe zu beteiligen. KPV-Propaganda in Sachsen verboten (N) Dresden, 1. März. Auf Grund der Reichspräsi- dentenverordnung vom 28. 2. 33 werden bis auf weiteres für das Gebiet des Freistaates Sachsen verboten: 1. Alle Versammlungen (öffentliche und nichtöffentliche) der KPD., sowie ihrer Hilfs- und Nebenorganisationen. 2. Alle periodischen Druckschriften, sonstige Druckschrift die Redaktion des sozialdemokratischen ..Volksboien" wurde von Beamte» der politischen Polizei durchsucht. Die sür Dienstag abend augesetzte Wahlversammlung der SPD., in der der Abge ordnete Löbe sprechen sollte, wurde verboten. Fn Köln hat die Pollzelaktion aegen die Kommunisten di« Beschlagnahme von vielen Zentnern kommunistischer Druck schriften ergeben. Fn Ktel wurden di« Betriebsräume der sozialdemokra tischen „Schleswig-Holstelnisclien Volkszeitung" in Kiel und ih rer Filialen in Ftzehoe. Eutin und Neumünster von Polizei durch sucht. Auch in den Geschäftsräumen der kommun ü Iri>en Nord deutschen Zeitung" und der Unterbezirksleilung Kiel der KPD. wurden Haussuchungen vorgenommeu. Dem Sozialdemokratischen Pressedienst ist die Konzession zur Führung von P r e l s e r u n d s u n k i« l p rä- che n entzogen worden, so daß der So; aldemok Mische Pressedienst die von ihm bediente Presse nicht mehr durch Radio beliefern kann. Verhaftungen auch in <D^d-n Dresden, 1. März. Alsbald nach Bekanntwerden der neuesten Verord nung, sind seitens des Polizeipräsidiums Dresden weitere Maßnahmen gegen die kommunistiscke Gefahr in die Wege geleitet worden. Mit einem verstärkten Aufgebot von Polizei haben Haussuchungen bei etwa 40 kommu nistischen Funktionären und anderen Angehörigen der »MMWWWWWWW^WMW^MWW«WWMW^»»W> Zenlrumsversamrnlungen finden statt! Gegner unserer Partei verbreiten die Behauptung, daß in Sachsen auch keine Zentrumsversammlungen mehr stattfinden dürften. Diese Behauptung ist erlogen! Der Versammlnngsplan der Zentrumspartei wird in Sachsen ordnungsgemäß genau durchgesührt. Alle im Parteikalenber vorgesehenen und durch Einladungen bekanntgemachten Versammlungen finden statt! Parteifreunde! Hört nicht auf Angsthasen und Schwätzer! Jetzt gerade, sorgt für stärksten Besuch der Zentrumsversammlungen! Landesvorstaud der SZP. KPD. stattgefunden. Im Anschluß an die Untersuchungen wurden die Personen, soweit sie angetroffen worden waren, in Schutzhaft genommen. U. a. wurden ver» haftet die kommunistischen Stadiv. Tr. Helm und Be rufsschuloberlehrer Schrapel, sowie Stadtrat Gru ner. Sensationaller Selbstmord eines Rechtsanwalts. Dresden. Wie wir erfahren, hat sich Rechtsanwalt Paul Solinger in der Nacht zum Mittwoch vergiftet. Er sollte sich am Mittwoch vor dem Gericht wegen Un terschlagungen von Mündel, und Klientengeldern ver antworten. ten, Flugblätter und Anschläge der KPD. sowie ihrer Hilfs- und Nebcnorganisationen. Vorhandene Anschläge sind zu beseitigen oder unkenntlich zu machen. Um die tatkräftige Bekämpfung der kommunisti schen Gefahr und die Durchführung der Anordnungen de« Reichsregierung zur Abwehr staatsgesährdcnder Gewalt akte allentl-alben zu gewährleisten ist der Polizei präsident von Leipzig bis auf weiteres beur laubt worden. Außerdem wurden die Stellvertreter der Amtshauptmannschasten in Zittau, Meißen und Chemnitz mit der selbstständigen Leitung der Polizei« ge schäfte beauftragt. Slterriratswahlen Sonntag vor Pfingsten Aus »er Sitzung des Vesamtrates zu Dresden. Der Rai genehmigt einen 26. Nachtrag zur Lokal schut o r d n u n a der «in« Neuordnuna der Elternratswahlen enthält.. U. a. wird als Wahltaa für alle Schulen der letzt« Sonnta« vor Pfinasten bestimmt, vorbehältlich der Festsetzung eines einheitlichen Wahltages für das ganz« Land. Weiter gcnehmiat der Rat einen Nachtrag zur Gemeinde» steuerordnung. in dem die Gemeindebier st euersätze ne» festgesetzt werden. Dadurch wird der Steuersatz für Ein- fgchbier um 75 Pf. je 1 Hektoliter erhöht. Dresdner Börse vom 1. März Ruhig. Die infolge der geringen Unternehmungslust bK Publikums herrschende Geschäftsstille hatte nur geringe Kurs veränderungen zur Folge. Die Grundstimmung war dabei nicht unfreundlich. Von den Banken lagen Sächs. Bank 2K Proz. höher, ivährend Deutsche Bank 1k Proz. nachgaben. Geraer Strickgarn, die vor einigen Tagen stark anzogen, mußten heut« 5K Proz. abgeben. Fritz Schulz verlor 1K Proz. Di« übrigen Verluste gingen über 1 Proz. nicht hinaus. Auch Kursgewinne über 1 Proz. waren nicht festzusteNen. Vereinigte Zünder muß ten nach mehrprozenttgem Steigen gestrichen werden, da kein Material Herauskain. Der Anleihe- und Pfandbriefmarkt war nur wenig verändert. Kursnotierungen. Reichsanlrihe «libesitz S8K: Reichsan leihe Neubesitz 8K: Reichsbank 146; Süä>s. Bodencredit-Anstalt 83; Chem. Fabr. v. Heyden 55K; Chem. Fabr. Heisenberg 69k; Dresdner Gardinen 18; Elektra 126; Erst« Kulmbacher 50k; Fesienkeller 42; Kulmbacher Rizzi 105; Mimosa 196k; Peniger Patentpapier 28k; Polyphon 84k; Radeberger Erporibler 148k; Reichelbräu 180; Schubert u. Salzer 170; Soe.-Brauerei Waldschlößchen 95k; Wanderer 58K; Zeiß-Ikon 62. Witterunsisausflchten -er Dresdner Wetterwarte Witterungsausstchten. Nach kalter Nacht tagsüber stärkere Erwärmung. Sonst keine wesentliche Aende- rung. „Verrat am deutschen Volk" Oie neue Verordnung des Reichspräsidenten im Wortlaut erschienen Reform -er Krankenkassen