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Nr. 10. XXXIII. Jahrgang. Wochenberichte Leipzig, 6. März 1918. Handelsteil der Leipziger Monatschrift für Textilindustrie A tz Zugleich: Wochenschrift für Spinnerei und Weberei. Handelsblatt Allgemeine Zeitschrift für die Textilindustrie Begründet 1884 in LEIPZIG. für die gesamte Textil-Branche. vormals „Die Textil-Zeitung“. Fachzeitschrift für die Weil-, Baumwoll-, Seiden-, Leinen-, Hanf- und Jute-Industrie, für den Garn- und Manufakturwarenhandel, sowie die Tuch- und Konfektionsbranclie. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Organ der Sächsischen Organ der Vereinigung Organ der Norddeutschen Textil-Berufsgenossenschaft. Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Textil-Berufsgenossenschaft. III Herausgegeben von Theodor Martins Textilverlag in Leipzig. ,|| hiese Wochenberichte erscheinen jeden Mittwoch und bilden den Handelsteil der „Leipziger Monat schrift für Textil-Industrie“. — Der Preis für die „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ mit den vierteljährlich erscheinenden „Sonder-Nummern“ und den Beiblättern: Muster-Zeitung und Mit- telhmgefl aus und für Textll-Berufsgenossenschaften beträgt für das Deutsche Reich und Öster reich-Ungarn pro Halbjahr Mk. 8,—. Die „Wochenberichte“ können zum halbjährlichen Preise von Mk. 7,— für Deutschland u. Österreich-Ungarn bezogen werden. DieBezugs-Gebühren sind im voraus zahlbar. Wenn ein Bezug spätestens einen Monat vor Schluß des Halb* jahres nicht gekündigt wird, gilt derselbe als fortbestehend. — Die Insertions-Gebühren be tragen pro Petitzeile (zirka 3 mm hoch und 54 mm breit) oder deren Raum einschließl. Teuerungs zuschlag 50 Pfennig. Bei Wiederholungen Rabatt nach Tarif. — Beilagen nach feststehendem Tarif. . Adresse für sämtliche Zuschriften und. Geldsendungen: Leipziger Monatschrift für Textil-IOflUStrie, Leipzig, Brommsstr. 9. Bekanntmachung über Erleichterung des Erlasses berufsgenossenschaftlicher Unfallverhütungsvorschriften. Vom 19. Februar 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermäch tigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1- Die Vorstände der gewerblichen Berufsgenossenschaften können Vor schriften zur Verhütung von Unfällen (§§ 848 ff. der Reichsversicherungs ordnung) ohne vorherige Begutachtung durch die Sektionsvorstände (§ 852 «. a. O.) und ohne Mitwirkung der Genossenschaftsversammlung erlassen. Die weiteren Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften werden hierdurch nicht berührt. § 2. Die nach § 1 erlassenen Unfallverhütungsvorschriften treten mit Ende des Kalenderjahres außer Kraft, das dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist. §3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens. Ausführungsbestimmung IX der Reichs-Sacksteile. Auf Grund der § 9 und 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 834) in der Fassung der Be kanntmachung vom 20. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1116) wird fol gendes bestimmt: §1- Die Anfertigung von Papiergewebesäcken aus dem der Reichs-Sack stelle zur Verfügung stehenden Papiergarnkontingent erfolgt nur in folgen den Sorten: 1. Für Obst-, Gemüse-, Kartoffel-, Zwiebel- und Lebensmittelsäcke: Hessians-Bindung, Einstellung 24X24 fädig, auf 10 cm im Quad rat, aus 2,4er Garn; 2. für Schnitzel- und Grobkleiesäcke: Hessians-Bindung, Einstellung 42X52fädig, auch 2,4er Garn; 3. für Kleie-, Futtermittelsäcke und Säcke für gröberes Salz: Hessians-Bindung, Einstellung 46X52fädig, aus 2,4er Garn; 4. für Kartoffelflockensäcke und Sacke für mittleres Salz: Hessians-Bindung, Einstellung 50X52fädig, aus 2,4er Garn; 5. für Zucker-, Graupen-, Grieß-, Mehl-, Hülsenfrüchte-, Getreide-, Grütze- und ähnliche Lebensmittelsäcke sowie Säcke für feines Salz: a) Köper-Bindung . . . Einstellung 80X60 fädig, 3 oder 4schaftig, aus 2,7 er Garn; b) Tarpaulings-Bindung . Einstellung 88X56fädig, aus 2,4er Garn. Zulässig sind Veränderungen in der Garnnummer in Verbindung mit der Einstellung, soweit das theoretische Gewicht hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Veränderungen in der Einstellung hinsichtlich Kette und Schuß sind bei gleicher Quadratfadenzahl gleichfalls zulässig. In beiden Fällen darf die Abweichung bis zu 5 Proz. betragen. §2. Der Bedarf an Papiergewebesäcken, soweit er nicht aus den eigenen Beständen gedeckt werden kann, ist bis zum 15. des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres für das folgende Kalendervierteljahr bei der Reichs-Sackstelle, Geschäftsabteilung, Berlin W. 35, Lützowstraße 89/90, auf dem vorgeschriebenen Formblatt anzumelden. Bie Reichs-Sackstelle prüft, ob die Bedarfsanmeldung begründet ist und der Bedarf gedeckt werden kann. §3. Die Deckung des Bedarfs erfolgt durch die zugelassenen Händler. Als Händler können nur Firmen zugelassen werden, die bereits vor dem 1. Januar 1918 mit Papiergewebesäcken gewerbsmäßig gehandelt haben. Bei Bedarfsanmeldungen über 10000 Stück können die Verbraucher den Wunsch aussprechen, die Säcke unmittelbar von einem Weber zu be ziehen. Wünsche auf Lieferung durch einen bestimmten Weber werden nach Möglichkeit berücksichtigt. §4. Die Reichs-Sackstelle stellt zum Erwerb der Säcke von den Händlern Bezugsscheine aus. Der Bezugsschein berechtigt den Verbraucher zum Erwerb der Säcke von den zugelassenen Händlern. Er ist nicht übertragbar und verliert seine Gültigkeit nach Ablauf der Frist, für die er ausgestellt ist. Die Händler dürfen die Säcke nur gegen Aushändigung des Bezugs scheines abgeben. Sie haben bis zum 15. des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres die Bezugsscheine bei der Reichs-Sackstelle unter Mit teilung der Verkaufspreise einzureichen und gleichzeitig unter Angabe ihres Bestandes an Gewebe und Säcken den voraussichtlichen Bedarf für das fol gende Kalendervierteljahr anzumelden. Verstößt der Händler gegen diese Vorschriften oder fordert er über mäßige Preise, so kann er vom Bezug von Säcken ganz oder teilweise aus geschlossen werden. § 5. Zur Deckung des Bedarfs der Händler und des Bedarfs der Verbraucher über 10000 Stück, sofern die Verbraucher die Säcke unmittelbar vom Weber beziehen wollen, stellt die Reichs-Sackstelle Bezugszulassungen aus. Die Be zugszulassung berechtigt zum Bezug von Säcken von den vom Kriegsmini sterium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, als Höchstleistungsbetrieb anerkannten Webern. Die Bezugszulassungen für Händler können auch auf die Liefe rungen von Papiergewebe ausgestellt werden. Die Bezugszulassung izt nicht übertragbar und verliert ihre Gültigkeit nach Ablauf der Frist, für die sie ausgestellt ist. Die Weber dürfen Verträge auf Lieferung von Papiergewebesäcken und Papiergewebe, die aus dem Papiergarnkontingent der Reichs-Sackstelle hergestellt werden, nur gegen Aushändigung der Abschnitte der Bezugszu lassungen abschließen. Letztere geben dem als Höchstleistungsbetrieb aner kannten Weber Anwartschaft auf Erteilung einer Papiergarnfreigabe seitens des Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, aus dem Kontingent der Reichs-Sackstelle. §6. Die Weber haben die Abschnitte der Bezugszulassungen dem Kriegs ausschuß für Textil-Ersatzstoffe, Berlin W. 8, Unter den Linden 34, mit An trag auf Freigabe der Garne auf dem von diesem vorgeschriebenen Formblatt unter Angabe der Kontingentsnummer K. 100 einzureichen. Das Spinnen der Garne und die Anfertigung der Papiergewebe dürfen erst nach der vom Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, erteilten Erlaubnis erfolgen. §7. Die Hersteller von Papiergewebesäcken haben für jeden aus dem Papier garnkontingent der Reichs-Sackstelle hergestellten und abgelieferten Sack eine Vergütung von ’/a Proz. des Verkaufspreises an die Reichs-Sackstelle abzuführen. Am 1. und 15. eines jeden Monats ist der Reichs-Sackstelle auf dem vorgeschriebenen Formblatt Rechnung zu legen. § 8. Die Reichs-Sackstelle ist befugt, im Falle eines sachlichen Bedürfnisses Ausnahmen von den Vorschriften des §§ 1—6 zuzulassen. § 9- Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über unmittelbare Belieferung von Großverbrauchern durch Verbandmittelhersteller. Vom 23. Februar 1918. Auf Grund des § 11 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungs stelle über baumwollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917 (Reichsan zeiger Nr. 085) sowie der §§ 1 und 2 der Bupdesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Ge setzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt: , § 1- Großverbraucher von Verbandstoffen, die bisher ihren Bedarf hieran unmittelbar bei einem der vom Kriegsausschusse der Deutschen Baumwollindustrie zugelassenen Verbandmittelhersteller gedeckt haben, können bei der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abtei lung B für Anstaltsversorgung) den Antrag stellen, auch weiterhin un mittelbar von der Verbandstoff abrik zu beziehen.