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Nr. 11. XXXIII. Jahrgang. Wochenberichte Leipzig, 13. März 1918. Handelsteil der Leipziger Monatschrift für Textil-lndustrie 1 CJ Zugleich: Wochenschrift für Spinnerei und Weberei. Handelsblatt Allgemeine Zeitschrift für die Textil-lndustrie Begründet 1884 in LEIPZIG. ffül* die gesamte Textii-Branche» vormals „Die Textil-Zeitung“. Fachzeitschrift für die Wotl-, Baumwoll-, Seiden-, Leinen-, Hanf- und Jute-Industrie, für den Garn- und Manufakturwarenliandel, sowie die Tuch- und Honfcktionsbranclie. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Organ der Sächsischen Organ der Vereinigung Organ der Norddeutschen Textil - Berufsgenossenschaft. Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Textil - Berufsgenossenschaft. . Adresse für sämtliche Zuschriften und Geldsendungen: Leipziger MonatSChrift für Textil-IUdUStrie, Leipzig, Brommestr. 9. Schriftleitung, Geschäftsstelle u. Verlag: LEIPZIG, Brommestr. 9, Ecke Johannis-Allee. Herausgegeben von Theodor Martins Textilverlag in Leipzig. Fernsprech-Anschluß Nr. 1058. Telegramm-Adresse: Textilschrift Leipzig. Biese Wochenberichte ersc einen jeden Mittwoch und bilden den Handelsteil der „Leipziger Monat schrift für Textil-lndustrie“. — Der Preis für die „Leipziger Monatschrift für Textil-lndustrie“ mit den vierteljährlich erscheinenden „Sonder-Nummern“ und den Beiblättern: Muster-Zeitung und Mit teilungen aus und für Textil-Berufsgenossenschaften beträgt für das Deutsche Reich und Öster reich-Ungarn pro Halbjahr Mk. 8,—. Die „Wochenberichte“ können zum halbjährlichen Preise von Mk. 7,— für Deutschland u. Österreich-Ungarn bezogen werden. Die Bezugs -Gebühren sind im voraus zahlbar. Wenn ein Bezug spätestens einen Monat vor Schluß des Halb jahres nicht gekündigt wird, gilt derselbe als forthestehend. — Die Insertions-Gebühren be tragen pro Petitzeile (zirka 3 mm hoch und 54 mm breit) oder deren Raum einschließl. Teuerungs zuschlag 50 Pfennig. Bei Wiederholungen Rabatt nach Tarif — Beilagen nach feststehendem Tarif. Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zur Abänderung der Bekanntmachung über Verteilung von Baumwollnähfäden und Leinenzwirn an Kleinhändler, Ver arbeiter und Anstalten vom 19. Januar 1918. Vom 2. März 1918. Auf Grund des §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 in Fassung der Abänderungs verordnung vom 10. Januar 1918 (Roichs-Gesetzbl. 1917 S. 257, 1918 S. 16) wird folgendes bestimmt: Artikel I. Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungästelle über Verteilung von Baumwollnähfäden .und Leinennähzwirn an Kleinhändler, Verarbeiter und An stalten vom 19. Januar 1918 wird geändert wie folgt: I. In § 7 Absatz 1 unter a wird nach den Worten „— Kleinhandel —“ folgender Satz eingefügt: „Kleinhändler, auf die bei der gemäß § 6 Absatz 1 vorzunehmenden Verteilung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mengen weniger als insgesamt 10 Rollen, Wickel oder dergl. entfallen würden, sind nicht als Bedarfsstellen anzusehen; im übrigen bleibt es den Kommunal ver bänden überlassen, nur eine beschränkte Anzahl von Kleinhändlern als Be darfsstellen anzuerkennen und bei der Verteilung zu berücksichtigen.“ n. § 10 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Bezugsberechtigungen: Einreichung, Gültigkeitsdauer. Die als Bedarfsstellen anerkannten Kleinhändler (§ 7 Absatz 1 unter a) haben die Bezugsberechtigungen der für ihren Kommunalverband zuständigen Bezirksstelle gleichzeitig mit der Bestellung einzureichen. Um den Bezug von den Bezugs&tellen zu erleichtern, wird empfohlen, daß sich die bezugsbe rechtigten Kleinhändler in kleineren Orten oder auch bezirksweise innerhalb ihres Kommunalverbandes zusammenschließen, die Bestellungen und Bezugs berechtigungen bei einem bezugsberechtigten Kleinhändler oder bei einem Großhändler einreichen und gesammelt durch diese bei der zuständigen Bezirksstelle einreichen lassen; der die Bezugsberechtigungen einsammelnde Kleinhändler oder Großhändler hat die ihm zur Weitergabe eingereichten Bezugsberechtigungen mit seinem Firmenstempel zu versehen. Die Verarbeiter (§ 7 Absatz 1 unter b) sowie die Anstalten (§ 7 Ab satz 1 unter c) haben ihren Bedarf nicht bei den Bezirksstellen unmittelbar, sondern bei einem beliebigen Kleinhändler zu decken, der durch Ausstellung einer Bezugsberechtigung für seinen eigenen Kleinhandelsbetrieb vom Kom- munalverbande als Bedarfsst.lle nach § 7 Absatz 1 unter a anerkannt worden ist. Diesem ist die Bezugsberechtigung zur Weitergabe an die zuständige Bezirksstelle bei der Bestellung rechtzeitig einzureichen. Die mit der Einsammlung oder Weitergabe der Bezugsberechtigungen betrauten Personen sind verpflichtet, die Bezugsberechtigungen rechtzeitig bei der zuständigen Bezirksstelle einzureichen. Bezugsberechtigungen, die bis zum Ablaufe des Kalendervierteljahres, auf das sie lauten, bei der zu ständigen Bezirksstelle nicht eingegangrn sind, verlieren mit diesem Zeit punkte ihre Gültigkeit.“ III. In § 11 ist als 2. Satz folgende Bestimmung einzufügen: „In der Verteilungsliste ist außerdem bei jeder Bedarfsstelle anzugeben, eb diese ein Kleinhändler, ein Verarbeiter oder eine Anstalt ist.“ IV. § 13 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Lieferung an die Bedarfsstellen. Die Bezirksstellen haben die Bezugsberechtigungen mit Eingangsver merk zu versehen und, sofern sie ordnungsgemäß ausgefertigt sind, unbe schadet der Bestimmungen des § 12 unverzüglich in der Reihenfolge des Ein gangs zu erledigen; auf Verarbeiter und Anstalten lautende Bezugsberechti gungen, die den Bezirksstellen unmittelbar eingesandt werden, sind unter Hinweis auf den in § 10 Absatz 2 vorgeschriebenen Weg zurückzuweisen. Jede auf eine Bezugsberechtigung zu liefernde Sendung soll möglichst die gleiche Menge in schwarz und weiß enthalten. Die Verteilung der Garn nummern auf die einzelnen Farben soll eine möglichst gleichmäßige sein. Die Bezirksstellen dürfen nur gegen gültige Bezugsberechtigungen liefern. Die Lieferung darf im Falle des § 10 Absatz 1 und 2 nur an den Kleinhändler oder Großhändler erfolgen, der die Bezugsberechtigungen an die Bezirksstelle weitergeleitet- hat. Im übrigen dürfen die Bezirksstellen nur an den in der Bezugsberechtigung bezeichneten Bezugsberechtigten liefern. Die nach § 10 Absatz 1 und 2 mit Einsammlung und Weitergabe bezw. mit dem Weiterverkauf au die Verarbeiter und Anstalten betrauten Klein- und Großhändler haben die ihnen von den Bezirksstellen auf die weiterge gebenen Bezugsberechtigungen hin gelieferten Mengen unverzüglich denjenigen zuzuleiten, vou denen ihnen die Bezugsberechtigungen zur Weitergabe einge reicht worden waren.“ V. In § 14 Absatz 2 ist am Ende nach dem Wort „aufzuschlagen“ nach einem Semikolon einzufügen: „dies gilt sowohl für die von den Kleinhändlern für ihren eigenen Betrieb zur Veräußerung an die Verbraucher bezogenen Mengen als auch für die Mengen, die sie gemäß § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 4 an die Verarbeiter und Anstalten Weiterverkäufen.“ VI. § 16 Absatz.2 erhält folgende Fassung: „Die Inhaber gemischter Betriebe großen Umfangs (§ 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2) sowie die Inhaber gemischter Betriebe kleinen Umfangs (§ 8) dürfen die ihnen für ihre Verarbeitungsbetriebe ge lieferten Mengen an Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn nur in diesen Betrieben verarbeiten und nicht unverarbeitet veräußern. Sie dürfen die ihnen für ihre Kleinhandelsbetriebe gelieferten Mengen nur in diesen an Ver braucher veräußern und nicht verabeiten. Die ihnen zum Weiterverkauf an Verarbeiter und Anstalten gelieferten Mengen (§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 4) dürfen sie nur an diese Verarbeiter und Anstalten ver äußern.“ vn. Dem § 16 wird als Absatz 4 folgende Bestimmung eingefügt: „Die nach § 10 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 4 mit der Weiterverteilung an andere Kleinhändler sowie mit dem Weiterverkauf an Verarbeiter und Anstalten betrauten Kleinhändler dürfen die ihnen auf die gemäß § 10 Absatz 1 und 2 an die Bezirksstellen weitergeleiteten Bezugs berechtigungen gelieferten Mengen nicht in ihren eigenen Betrieben an die Verbraucher veräußern.“ VIII, In § 18 Absatz 1 Ziffer 1 ist nach „des: 13 Absatz 3“ einzufügen „und 4“. Artikel II. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Die GeschnftsKße In den FnbrlK-Bezlrken. (Jeder ganze oder auszugsweise Nachdruck der nachfolgenden Originalberichte ist nur mit unserer Genehmigung gestattet.) über die Lage der Wuppertaler Textil-lndustrie. (Von unserem Elberfelder Korrespondenten.) Elberfeld, 9. März 1918. [Nachdruck verboten.] Die Entwicklung der Dinge auf dem östlichen Kriegsschauplätze sind auf das Geschäft nicht ohne Einfluß geblieben. Die Haltung ist im allge meinen eine zuversichtlichere geworden. Ende des vergangenen und Anfang dieses Jahres traten die beginnenden Friedensverhandlungen dadurch in Er scheinung. daß man den Kriegsrohstoffen geringeres Interesse entgegenbrachte. Besonders Papiergarngewebe hatte s. Zt. darunter zu leiden. Inzwischen haben aber wesentlich bessere Verhältnisse Platz gegriffen. Die Kund schaft weiß heute, daß Papiergarne und auch die übrigen Kriegsmaterialien nach dem Kriege noch eine große Rolle spielen und in der Übergangszeit gar nicht entbehrt werden können. Die Webstoffindustrie hat auf Papierge webe aller Art noch auf Monate hinaus gute Aufträge vorliegen und es scheint, daß diese Artikel eine noch immer größere Aufnahme finden. Neben Papiergarnen findet Kunstseide sehr rege Verwendung. Man ist dauernd be müht, die Herstellung der Kunstseide so viel als eben möglich zu heben. Auch die Möbelstoffwebereien sind stellenweise zur Verarbeitung von Kunst-