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Wochenbericht Lsäpjig, 2. Januar 1918. Nr. 1. XXXUI. Jahrgang. Handelsteil der Leipziger Monatschrift für Tex 1 Le Zugleich: dustrie ch* Herausgegeben von Theodor Martins Textilverlag in Leipzig. Adresse für sämtliche, Zuschriften und Geldsendungen: Leipziger Monatschrift für Textilindustrie, Leipzig, Brommestr. 9. Leipzig, 1. Januar 1918. Schriftleitung, Geschäftsstelle u. Verlag: LEIPZIG, Brommestr. 9, Ecke Johannis-Allee. Organ der Sächsischen Textil - Berufsgenossenschaft. Organ der Vereinigung Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Organ der Norddeutschen Textil - Berufsgenossenschaft. Fernsprech-Anschluß: Nr. 1058. Telegramm-Adresse: Textilschrift Leipzig. Preise vonMk. 7,— für Deutschland u. Österreich-Ungarn bezogen werden. Die Bezugs-Gebühren sind im voraus zahlbar. Wenn ein Bezug spätestens einen Monat vor Schluß des Halb jahres nicht gekündigt wird, gilt derselbe als fortbestehend. — Die Insertions-Gebühren be tragen pro Petitzeile (zirka 3 mm hoch und 54 mm breit) oder deren Raum einschließl. Teuerungs zuschlag 50 Pfennig. Bei Wiederholungen Rabatt nach Tarif — Beilagen nach feststehendem Tarif. Diese Wochenberichte ersc einen jeden Mittwoch und bilden den Handelsteil der „Leipziger Monat schrift für Textil-Industrie“. — Der Preis für die „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ mit den viertel jährlich erscheinenden „Sonder-Nummern“ und den Beiblättern: Muster-Zeitung und Mit teilungen aus und für Textil-Berufsgenossenschaften beträgt für das Deutsche Reich und Öster reich-Ungarn pro Halbjahr Mk. 8,—. Die „Wochenberichte“ können zum halbjährlichen Schriftleitung und Verlag der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie. A KJ Zugleich: Wochenschrift für Spinnerei und Weberei. Handelsblatt Allgemeine Zeitscbrift für die Textil-Industrie Begründet 1884 in LEIPZIG. für die gesamte Textil-Branche. vormals „Die Textil-Zeitung“. Fachzeitschrift für die Woll-, Baumwoll-, Seiden-, Leinen-, Hanf- und Jute-Industrie, für den Garn- und Manufaktnrwarenhandel, sowie die Tuch- und Konfektionsbranche. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. w die besten Glückwünsche MX dar. Möge das neue Jahr für sie alle ein gesegnetes werden, und möge es dem deutschen Vaterlande den endgültigen Sieg über alle seine Feinde und einen ehrenvollen Frieden bringen! NT Zum Jahres-Wechsel bringen wir unseren Mitarbeitern und Geschäftsfreunden Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht aller Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, abgepaßten Segeln ein schließlich Liektauen (auch Zirkus- und Schaubudenzeiten), Zeltüberdachungen, Markisen, Planen (auch Wagendecken), Theaterkulissen, Panoramaleinen. Vom 22. Dezember 1917. Nachstehend. Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Straf gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Be- schlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstel lung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. 8. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. § 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden folgende Gegenstände betroffen, soweit sie nicht bereits auf Grund anderer als der im § 13 bezeichneten Be kanntmachungen der Beschlagnahme unterliegen: alle Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, neuen und ge brauchten Segeln einschließlich Liektauen, Zelten (auch Zirkus- und Schaubudenzelten), Zeltüberdachungen, Markisen, Planen (auch Wagen decken), Theaterkulissen, Panoramaleinen, Zuschnitten aus Segeltuch und sonstigen gleichen und ähnlichen Zwecken dienenden Gewebearten. § 2. Beschlagnahme. Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hier mit beschlagnahmt. § 3 Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat di« Wirkung, daß die Vornahme von Ver änderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechts geschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstrek kung oder Arrestvollziehung erfolgen. §4. Ausnahmen. 1. Von der Beschlagnahme sind ausgenommen: a) die zur Zeit des Inkrafttretens der Bekanntmachung im Haushalt befindlichen, für ihn bestimmten Gegenstände. Werden die ge nannten Gegenstände veräußert, so sind sie bei dem Erwerber betroffen; b) diejenigen Gegenstände, die sich im Eigentum deutscher Heeres- oder Marinebehörden befinden. 2. Trotz der Beschlagnahme dürfen Gegenstände, welche auf einen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini- steriums genehmigten Belegschein oder auf Grund von Freigabescheinen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung angefertigt sind, sowie Gegenstände, die von einer Heeres- oder Marinebehörde zu einem bestimmten Zwecke zugeteilt worden sind, bestimmungsgemäß verwendet, verarbeitet und veräußert werden. 3. Im übrigen können Ausnahmen von der Beschlagnahme durch die Kriegs-Rohstoff-Abteiluug des Königlich Preußischen Kriegsministeriums be willigt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten. § 5- Verwendungserlaubni*. Trotz der Beschlagnahme dürfen die beschlagnahmten Gegenstände für ihren bisherigen Zweck weiter verwendet werden. Sie dürfen zu diesem Zweck auch ausgebessert oder zur Ausbesserung anderer Gegenstände gleicher Art verwendet jedoch im übrigen nicht verarbeitet werden. Eine Veräußerung gilt nicht als Verwendung im Sinne dieser Be stimmung. § 6. Veräußerung«- und Lieferungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist gestattet die Veräußerung und Lieferung: 1. der im Eigentum von Fischerei oder Schiffahrt treibenden Personen oder Unternehmungen befindlichen neuen und gebrauchten Segel einschließlich Liektaue und Segeltuche an die Fischereiförderung G. m. b. H., Berlin W 8, Behrenstr. 65 oder an die von dem Aus schuß für Fisehereibedarf, Berlin W 8, Behrenstr. 65 bestimmten Stellen oder Personen, die sich durch einen vom Reichskommissar für Fischversorgung genehmigten Berechtigungsschein ausweisen werden; 2. aller übrigen beschlagnahmten Gegenstände an die Kriegs-Hadern- A.-G-, Berlin SW 19, Leipziger Str. 76. § 7. V«rarbaitungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist gestattet: 1. die Verarbeitung der im § 6 unter 1 genannten Gegenstände für Zwecke der Fischerei oder Schiffahrt auf Anordnung de« Reichs kommissars für Fischversorgung; 2. die Verarbeitung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände durch die Kriegs-Hadern-A.-G., oder in deren Auftrage; 3. die Verarbeitung der beim Überwachungsausschuß der Schuhindustrie in Berlin ordnungsgemäß gemeldeten Gegenstände zu Schuhwaren nach den Anordnungen des Überwachungausschusses. § 8. Maldepflioht und Nleldestell«. Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unter liegen der Meldepflicht. Ausgenommen sind: