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No. 50. XXVII. Jahrgang. Herausgeber und Eigentümer: Theodor Martin in Leipzig. Organ der Norddeutschen Textil - Berufsgenossenschaft, Fernsprech-Anschluß: No. 1058. Telegramm-Adresse: Textilmartin, Leipzig. Organ der Vereinigung Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Redaktion, Expedition, Verlag: LEIPZIG Brommestraße 9, Ecke Johannis-Allee. Prämiiert auf der Weltausstellung in Chicago 1893 mit der Preismedaille« Handelsteil dar Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie JL Zugleich: Wochenschrift für Spinnerei und Weberei. I Allgemeine Zeitschrift für die Textil-Industrie Begründet 1884 in LEIPZIG. | vormals .Die Textil-Zeitung“. Handelsblatt für die gesamte Textll-Branche. Fachzeitschrift für die Woll-, Baumwoll-, Seiden-, Leinen-, Hanf- und Jute-Industrie, für den Garn- und Manufakturwarenhandel, sowie die Tuch- und Konfektionsbranche. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Organ der Sächsischen Textil-Berufsgenossenschaft. Prämiiert auf der Landesausstellung in Troppatt kJ» der golderasn Medaillon Wo chenb orichto uipii ’’ n "" ,9,z Diese Wochenberichte erscheinen jeden Mittwoch als Beiblatt zur „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ und bilden den Handelsteil der letzteren. — Der Preis für die „Leipziger Monat- lohrlft für Textil-Industrie“ mit den vierteljährlich erscheinenden „Spezialnummern“ und den 3 Bei blättern: 1. Wochenberichte, 2. Muster-Zeitung, mit zahlreichen Musterkompositionen und Stoff proben (Neuheiten), und 3. Mitteilungen aus und Für Textil-Berufsgenossensohaften beträgt für das Deutsche Reich und Österreich-Ungarn pro Halbjahr nur Mk. 8,— resp. Kronen 10,— ö. W., für die übrigen Länder: a) Bei direktem Bezug unter Streifband pro Halbjahr Mk. 10 50 (inklusive Porto); b) bei Bezug durch die Buchhandlungen oder Postämter pro Halbjahr Mk. 9,—. Die „Wochenberichte‘( können auch allein (ohne die Monatschrift) bezogen werden «um halbjährlichen Preise von Mk. 5,— resp. Kronen 6,25 ö. W. für Deutschland und Österreich- Ungarn, und zu folgenden Preisen für die übrigen Länder: a) Bei direktem Bezug unter Streif band pro Halbjahr Mk. 7,50 (inklusive Porto); b) bei Bezug durch die Buchhandlungen oder Post ämter pro Halbjahr Mk. 6,—. Bestellungen nehmen an: Die Expedition der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie in Leipzig, Brommestraße 9 (Ecke Johannis-Allee), sämtliche Buchhandlungen des In- und Aus landes, sowie die Postanstalten. <lm deutschen Post-Zeitungskataloge sind die Monät sch rift nebst Beiblättern (.auf Seite 258) unter „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“, die Wochenberichte ohne Monatschrift (auf Seite 47b) unter dem Titel „Wochenberichte der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ eingetragen.) Die Abonnementsgebühren sind pränume- rando zahlbar. Wenn ein Abonnement spätestens 1 Monat vor Schluß des Halbjahres nicht gekündigt wird, gilt dasselbe als fortbestebend. — Die Insertionsgebühren betragen pro Petitzeile (za. 3 mm hoch und 54 mm breit) oder deren Raum 40 Pfennig. Beilagen werden zum Preise von Mk. 12,— pro Tausend angenommen. jtfn unsere dieser ' Mit der am 24. Dezember er. zum Versand gelangenden Nummer 42 schließt der laufende Jahrgang unserer Fachzeitschrift und wir bitten unsere Leser, welche unser Blatt durch die Dost oder eine Buchhandlung beziehen, um gefl. sofortige Erneuerung des Abonnements, damit in der Zustellung des Blattes keine Unterbrechung entsteht. Unsere Postabonnenten seien noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Postämter Zeitungen nur dann ununterbrochen weiter liefern, wenn die Abonnements-Erneuerung vor Ablauf des Quartals erfolgte; geschah letztere nach Ablauf des Quartals, so liefert die Post die im neuen Quartale bereits erschienenen Nummern nur gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr von 10 Pfg. und »war nur auf ausdrückliche Bestellung nach. Bei denjenigen Abonnenten, welche unsere Fachzeifung direkt durch unsere Expedition unter Kreuzband erhalten, nehmen wir die Fortsetzung des Bezuges an, wenn uns eine Abbestellung nicht zugegangen ist. Leipzig, im Dezember 1412. Die Expedition. Die Ungültigkeit der preußischen Fahrstuhlverordnung. (Von Ingenieur Schulz-Sch welm.) [Nachdruck verboten.] In Nr. 32 des laufenden Jahrgangs der Wochenberichte ist bereitsauf die Art und Weise hingewiesen worden, in der in Preußen eine Anzahl von Polizeiverordnungen und „Grundsätzen“, die in erster Reihe den Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeiter zum Zweck haben, zustande gekommen sind. Trotzdem der § 120 e der Gewerbeordnung ausdrücklich vorschreibt, daß vor dem Erlaß derartiger Verordnungen den Berufsgenossenschaften, d. h. mit anderen Worten den hauptsächlich beteiligten industriellen Kreisen Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung gegeben werden muß, hat sich das preußische Handelsministerium über diese ganz klar ausgesprochene Absicht des Gesetzgebers hinweggesetzt, indem es sich auf eine Entscheidung des Kammergerichts in Berlin vom 14. Juli 1902 stützte, welche die Dampf faßverordnung zum unmittelbaren Gegenstand hatte. Durch dieses Urteil war ein bestimmter Paragraph der preußischen Dampffaßverordnung für gültig erklärt worden mit der Begründung, daß diese Verordnung zwar zum Schutze gewerblicher Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit er lassen worden sei, daß gleichzeitig durch sie aber auch die Interessen des Publikums im allgemeinen geschützt werden sollten. Die beteiligten industriellen Kreise hatten bereits bei der Entscheidung des Kammergerichts vom 14. Juli 1902 das Gefühl, daß die Auffassung der Richter sich nicht in allen. Punkten mit der des Gesetzgebers decke, denn auf Grund der §§ 137, 139 des Landesverwaltungsgesetzes ist, wie die „Sozial- Technik“ vom 1. Okt. d. J. sehr richtig bemerkt, der Oberpräsident zwar be fugt, mit Zustimmung des Provinzialrates Polizeivorschriften auf Grund der materiellen Bestimmungen des Polizeigesetzes vom 11. März 1850 usw. zu er lassen, die zum Schutze des Publikums, der Allgemeinheit dienen, und die alle Gegenstände betreffen können, deren polizeiliche Regelung durch die Verhältnisse des Bezirks erforderlich wird, unter diese Berechtigung fallen aber nicht die Arbeiterschutzverordnungen, im besonderen soweit sie den Schutz der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit betreffen. Vor dem Erlaß solcher Verordnungen muß nach dem Gesetz den Vorständen der beteiligten Berufsgenossenschaften oder ihren Sektionen Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung gegeben werden. Bei dem Erlassen der Fahr stuhlordnung, die sich in sachlicher Beziehung als Arbeiterschutz vorschrift darstellt, ist dieser Vorschrift nicht genügt worden. Da der preußische Handelsminister auch noch weiter fortfuhr, Ver ordnungen zu erlassen, ohne die Berufsgenossenschaften zu hören, so blieb den letzteren und mit ihnen denjenigen industriellen Verbänden, die haupt sächlich daran interessiert sind, daß der Handelsminister bei seinen Verord nungen in der umfassendsten Weise durch wirkliche Fachleute beraten wird, nichts anderes übrig, als gegen alle diejenigen Verordnungen anzugehen, bei deren Erlaß die betreffenden industriellen Kreise nicht genügend zu Wort gekommen waren. So wurde infolge des Protestes der Textil-Berufs- genossenschaften im Jahre 1904 der bekannte Schützenfänger-Erlaß zwar nicht offiziell zurückgenommen, der Minister gab aber den Vorsitzenden einzelner Berufsgenossenschaften die Zusicherung, daß der Erlaß nicht gehand habt werden sollte. Bei der zuvor erwähnten Fahrstuhlverordnung vom 17. März 1908 war es in erster Reihe der Verein der deutschen Eisenhüttenleute, der gegen die in die Interessensphäre fast sämtlicher Industriezweige eingreifenden Be stimmungen energisch Stellung nahm. Ein Fall angeblicher Übertretung dieser Verordnung führte zunächst zu einem Strafverfahren, in dessen Verlauf das Landgericht Dortmund den Angeklagten freisprach und die Kosten der Staatskasse zur Last legte. Da von der Staatsanwaltschaft Revision nicht eingelegt wurde, kam es jedoch noch nicht zu einer Entscheidung der höchsten Instanz. Nunmehr ist aber eine andere Übertretung der westfälischen Fahrstuhl verordnung Gegenstand eines Revisionsurteils des höchsten preußischen Ge richtshofes geworden mit dem Ergebnis, daß das Kammergericht durch Urteil vom 27. Juni 1912 in letzter Instanz den Angeklagten ebenfalls frei gesprochen hat.