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Nr. 41. XXXIII. Jahrgang. Wochenberichte Leipzig, 9. Oktober 1918. Handelsteil der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie A Zugleich: Wochenschrift für Spinnerei und Weberei. Handelsblatt Allgemeine Zeitschrift für die Textil-Industrie Begründet 1884 in Leipzig. für die gesamte Textil-Branche. vormals „Die Textil-Zeitung“. Fachzeitschrift für die Well-, Baumwoll-, Seiden-, Leinen-, Hanf- und Jute-Industrie, für den Garn- und Manufakturwarenhandel, sowie die Tuch- und Konfektionsbranche. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Organ der Sächsischen Organ der Vereinigung Organ der Norddeutschen Textil-Berufsgenossenschaft. Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Textil-Berufsgenossenschaft. LEnfziG^Brommestr.büfEcke*johännis*^\iiee. ||| Herausgegeben von Theodor Martins Textilverlag in Leipzig. Fernsprech-Ansohluß Nr. 1058. Telegramm-Adresse: Textilschrift Leipzig. Diese Wochenberichte erscheinen jeden Mittwoch und bilden den Handelsteil der „Leipziger Monat schrift für Textil-Industrie“. — Der Preis für die „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ mit den vierteljährlich erscheinenden „Sonder-Nummern“ und den Beiblättern; Muster-Zeitung und Mit teilungen aus und für Textll-Berufsgenossenschaften beträgt für das Deutsche Reich und Öster reich-Ungarn pro Ijialbjahr Mk. 8,—. Die „Wochenberichte“ können zum halbjährlichen Preise von Mk. 7,— für Deutschland u. Österreich-Ungarn bezogen werden. Die Bezugs-Gebühren sind im voraus zahlbar. Wenn ein Bezug spätestens einen Monat vorSchluß des Halb jahres nicht gekündigt wird, gilt derselbe als fortbestehend.—Die Inser tions-Gebühren be tragen pro Petitzeile (zirka 3 mm hoch und 54 mm breit) oder deren Raum einschließl. Teuerungs zuschlag 50 Pfennig. Bei Wiederholungen Rabatt nach Tarif — Beilagen nach feststehendem Tarif. . Adresse für sämtliche Zuschriften und Geldsendungen: Leipziger MOüatSßhrlft für Textii-IndUStrie, Leipzig, Brommestr. 9. Bekanntmachung Nr. W. I. 761/10. 18. K. R. A. betreffend Beschlagnahme von Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarnen aus Kunstwolle. Vom 1. Oktober 1918. Nachstehende Bekanntmachung wird mit dem Bemerken zur allge meinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung nach § 6 der Bekannt machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) , .... ‘_ . ,— , , „ bestraft wird. 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 37) Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 8 1- Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 1. Webgarne, Trikotgarne, Wirkgarne und Strickgarne aus Kunstwolle, gleichviel, ob sie ohne oder mit Zusatz irgendwelcher anderer (auch kunstseidener) Spinnstoffe hergestellt sind, einschließlich der aus ausländischen Rohstoffen hergestellten, sowie der aus dem Auslande eingeführten Garne. 2. Abfälle und Abgänge aller Art aus den unter 1 genannten Garnen.*) Ausgenommen von dieser Bekanntmachung sind alle Garne, die bereits , v j- t> . Nr. W. I. 761/12.15. K.R.A. vom 31. Dezember 1915 durch die Bekanntmachung —„ r . .„ on ,, n p . r v; ü—TnTS 6 Nr. W. 1.1680/10.17. K.R.A. vom 1. Dezember 1917 betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs- und Bewegungsverbot für Web-, n. ... . w , J . Nr. W. II. 2700/2. 17. Trikot-, Wirk- und Strickgarne, die Bekanntmachung ==— Dir. vv. 11. ii. K. R. A. vom 1. April 1917 „ . K.R.A. vom 1. Februar 1918 betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinn- Nr W III Stoffe und Garne (Spinn- und Webverbot) und die Bekanntmachung III 3ÖÖ0/9. 16. K. R. A. vom 10. November 1916 , „ , _ , . —7=—„ ; -^777 betreffend Beschlagnahme von 3900/6. 17. K. R. A. vom 4. August 1917 Flachs- und Hanfstroh, Bastfasern und von Erzeugnissen aus Bastfasern be troffen werden. 9 2. Beschlagnahme. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hier mit beschlagnahmt. 9 8. Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Ver änderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechts geschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. J 4. Ausnahmen von der Beschlagnahme. Ausgenommen von der Beschlagnahme sind von dieser Bekanntmachung betroffene Strickgarne**), 1. die sich in Haushaltungen oder hausgewerblichen Betrieben zum Zwecke der Verarbeitung in diesen befinden, 2. die sich beim Inkrafttreten der Bekanntmachung bereits in handels fertiger Aufmachung für den Kleinverkauf in Warenhäusern und sonstigen offenen Ladengeschäften befinden. 9 5- Veräußerungs- und Liefsrungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der be *) Die Meldepflicht der von dieser Bekanntmachung betroffenen Garne ist durch die Bekanntmachung Nr. W. M. 57/4. 16. K. R. A., betreffend Be standserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen usw. vom 31. Mai 1916 und die Nachtragsbekanntmachung Nr. W. M. 57/10. 18. K. R. A. vom 1. Oktober 1918 geregelt. **) Für diejenigen Strickgarne, die unter die Bekanntmachung W. I. 761/12. 15. K. R, A. , w W. II. 2700/2. 17. K. R. A. , „ W. I. 1680/10. 17. £. R.A. ° der Nr ’ W. II. 2700/12. 17. K. R. A. fallen ’ gelten die Bestimmungen dieser Bekanntmachungen fort. schlagnahmten Gegenstände an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW 48 Verl. Hedemannstr. 1—6, erlaubt. Über jede Veräußerung von Garnen wird von der Kriegswollbedarf- Aktiengesellschaft ein Veräußerungsschein in 3facher Ausfertigung ausge stellt. Die Hauptausfertigung hat der Veiäußerer an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen unverzüglich einzusenden. Nebenausfertigung 2 behält die Kriegs wollbedarf-Aktiengesellschaft, Nebenausfertigung 3 hat der Veräußerer als Beleg aufzuhewahren. 9 6. Verarbeitungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der von dieser Bekannt machung betroffenen Gegenstände zur Herstellung solcher Halb- und Fertig erzeugnisse gestattet, deren Anfertigung von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums nachweislich genehmigt worden ist. Der Nachweis dieser Genehmigung ist vom Verarbeiter der Rohstoffe durch einen amtlichen Belegschein zu führen, der von der Kriegs-Rohstoff- Abteilung, Wollbedarfs-Prüfungsstelle, des Königlich Preußischen Kriegs ministeriums mit Genehmigungsvermerk versehen ist. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen beschlagnahmten Garne, die sich beim Inkrafttreten der Bekanntmachung bereits in Verarbeitung be finden, dürfen weiter verarbeitet werden. § 7. Enteignung. Bei Zurückhalten der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen stände ist Enteignung zu gewärtigen. § 8. Freigaben. Nach Ablehnung eines Ankaufes durch die Kriegswollbedarf-Aktien gesellschaft (§ 5) können für die abgelehnten Mengen Anträge auf Freigabe gestellt werden. Die freigegebenen Mengen sind gesondert von den übrigen zu halten. Die Anträge sind (unter genauer Angabe der abgelehnten Mengen und Einsendung eines Musters) an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 10, zu richten, welche für die Entscheidung zuständig ist. § 9. Ausnahmen. Ausnahmen können von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt werden. § 10. Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind mit der Kopfschrift »Beschlagnahme von Kunstwollgarnen“ an die Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten. g 11- Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft Ist Undank der Deutschen Lohnl Undank ist der Welt Lohn, so sagt das Sprichwort. Man spricht von schnödem Undank und hat nicht gern mit undankbaren Leuten zu tun. — Wie stehts bei uns Deutschen mit der Dankbarkeit? Wenn wir diese Frage offen und ehrlich beantworten, müssen wir sagen: es fehlt so vielen unter uns an Dankbarkeit, daß jenes traurige Sprichwort auf uns Anwendung zu finden scheint und also lauten könnte: .Undank ist der deutschen Welt Lohn.“ — Deutschland gleicht einer Insel, die umbraust und umbrandet ist von stürmisch bewegten Wogen. Uns umbranden die Wogen des Völker hasses; mit zehnfacher Übermacht stürmen die Feinde immer wieder auf uns ein, ausgerüstet mit allen Mitteln und dem finsteren Willen zu unserer Ver nichtung. Wie aber sieht’s in deutschen Landen aus? Unsere Kinder gehen zur Schule, in Stadt und Land, auf den Feldern und in den Fabriken wird die gewaltige deutsche Arbeit geleistet, wer seinen Vergnügungen nachgehe» will, hat überreichlich Gelegenheit dazu in Theater, Konzerthallen und Kinos, und yer die Scharen der zu den Vergnügungsstätten Eilenden betrachtet, muß staunen, wie nett sie alle angezogen sind, vom Hut bis zum Schubsens.