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Nr. 17. XXXIII. Jahrgang. Wochenberichte Leipzig, 24. April 1918. Handelsteil der Leipziger Monatschrift für Textilindustrie A. Cz Zugleich: Wochenschrift für Spinnerei und Weberei. Handelsblatt Allgemeine Zeitschrift für die Textilindustrie Begründet 1884 in LEIPZIG. für die gesamte Textil-Branche. vormals „Die Textil-Zeiturig“. Fachzeitschrift für die Weil-, Baumwoll-, Seiden-, Leinen-, Hanf- und Jute-Industrie, für den Garn- und Manufakturwarenliaudel, sowie die Tuch- und Konfektionsbranche. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Organ der Sächsischen Organ der Vereinigung? Organ der Norddeutschen Textil - Berufsgenossenschaft. Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Textil-Berufsgenossenschaft. Adresse für sämtliche Zuschriften und Geldsendungen: Leipziger MonatSChrift für Textil-IndUStrie, Leipzig, Brommestr. 9. Sohrlftleltung, Geschäftsstelle u. Verlag: LEIPZIG, Brommestr. 9, Ecke Johannis-Allee. Herausgegeben von Theodor Martins Textilverlag in Leipzig. Fernsprech-Anschluß Nr. 1058. Telegramm-Adresse: Textilschrift Leipzig. Biese Wochenberichte erscheinen jeden Mittwoch und bilden den Handelsteil der „Leipziger Monat schrift für Textil-Industrie“. — Der Preis für die „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie** mit dea vierteljährlich erscheinenden „Sonder-Nummern“ und den Beiblättern; Muster-Zeitung und Mit- teHogen aus und für Textil-Berufsgenossenschaften beträgt für das Deutsche Reich und Öster- veieh-Ungarn pro Halbjahr Mk. 8,—. Die „Wochenberichte“ können zum halbjährlichen Preise von Mk. 7,— für Deutschland u. Österreich-Ungarn bezogen werden. Die Bezugs-Gebühren sind im voraus zahlbar. Wenn ein Bezug spätestens einen Monat vorSchluß des Halb jahres nicht gekündigt wird, gilt derselbe als fortbestehend. — Die Inser tions-Gebiihren be tragen pro Petitzeile (zirka 3 mm hoch und 54 mm breit) oder deren Raum einschließl. Teuerungs zuschlag 50 Pfennig. Bei Wiederholungen Rabatt nach Tarif. — Beilagen nach feststehendem Tarif. Bekanntmachung Nr. W. IV. 900,4. 18. K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchst preise von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art. Vom 9. April 1918. Die nachitehend. Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339), in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt. S. 516), in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Änderung dieses Gesetzes vom 21 Januar 1915, 23. März 1916 und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S 25, 1916 S. 183 und 1917 S. 253), ferner auf Grund der Bekanntmachung über die Sicher stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Keichs-Ge- setzbl. S. 376) und 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 37), sowie der Bekannt machung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den einschlägigen Bestimmungen bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Be trieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung un zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 8. 603) untersagt werden. § 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche vorhandenen und weiter anfallenden Lumpen aller Art (auch karbonisierte, einschließlich Alpaka-, Beiderwand-, Warp-, Zanella- usw. Lumpen) sowie neue Stoffabfälle, die aus tierischen oder pflanzlichen, auch kunstseidenen Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen. Unter Lumpen im Sinne dieser Bekanntmachung sind zu verstehen: alle gebrauchten Web-, Wirk-, Strick- und Filzwaren sowie die aus ihnen herge stellten Waren, soweit sie wirtschaftlich und handelsüblich ihrem ursprüng lichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet sind.*) Gebrauchte Seilerwaren (auch altes Tauwerk) sind Lumpen im Sinne dieser Bekannt machung, sofern sie ihrem ursprünglichen Verwendungszweck infolge ihres derzeitigen Zustandes nicht mehr dienen. Unter Stoffabfällen im Sinne dieser Bekanntmachung sind zu verstehen: alle Teile von Web-, Wirk-, Strick-, Filz- und Seilerwaren, die bei ihrer Herstellung oder Verarbeitung**) entfallen. § 2. Beschlagnahme. Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. § 3. Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verände rungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtf-ge schäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnung erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrost- vollziehnng erfolgen. Als unerlaubte Verarbeitung gilt bereits jedes Vorbereitungsverfahren, wie das Einfetten, Reißen, Schneiden, Waschen, Färben, Bleichen usw. Trotz der Beschlagnahme ist jedoch das Sortieren der beschlagnahmten Gegenstände erlaubt. §4. Varäußarungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände an Personen und Firmen erlaubt, Welche gewerbsmäßig den Handel oder die Sortierung von Lumpen *) Stoffmuster, Reisemuster und ähnlichen Zwecken dienende Textil abschnitte sind Lumpen im Sinne dieser Bekanntmachung , soweit sie ihrem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr dienen. **) Unter Verarbeitung ist bei Seilerwaren auch das Auflösen oder Umschlagen zu verstehen. und neuen Stoffabfällen betreiben, sofern diese Personen nicht Verarbeiter solcher Gegenstände sind. Der Kriegswollbedarf-A.-G. in Berlin und der Kriegs- Hadern-A. G. in Berlin ist es gestattet, die beschlagnahmten Gegenstände auch an Verarbeiter zu veräußern und zu liefern. Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers eine Menge von 10000 kg, so i.t eine Veräußerung oder Lieferung nur noch an einen der von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs ministerium« jeweils beauftragten Sortierbetriebe zulässig, deren Namen im Deutschen Reichianzeiger bzw. in den Amtsblättern der Bundesstaaten ver öffentlicht sind*). Mengen, deren Ankauf von drei beauftragten Sortierbetrieben abgelehat worden ist, dürfen an die Kriegswollb«darf-A.-G. und an die Kriegs-Hadern- A.-G. in Berlin veräußert und geliefert werden. Angebote sind an die Lumpen- Verwertungs-Zentrsle in Berlin zu richten. Beauftragte Sortierbetriebe dürfen die beschlagnahmten Gegenstände nur an die Kriegswollbedarf-A.-G., Berlin SW 48, Verl. Hedemannsir. 1—6, oder an die Kriegs-Hadern-A.-G., Berlin SW 19, Leipziger Str. 76, veräußern und liefern. Angebote derartiger Mengen sind an die von den beiden vorbenannten Gesellschaften gemeinschaftlich gebildete Lumpen-Verwertungs-Zentrale in Berlin SW 19, Leipziger Str. 76, zu richten. Die Veräußerung und Lieferung von Gegenständen, welche sich im Eigen tum von Verarbeitern befinden, ist bis zum 15. Mai 1918 unmittelbar an die Kriegswollbedarf-A.-G. und Kriegs Hadern-A.-G. gestattet. Erfolgt die Ver äußerung derartiger Mengen an die vorbenannten Stellen nicht bis zum 15. Mai 1918, so ist ihre Enteignung zu gewärtigen. §5. Verwendung«- und Verarbeitungserlaubnis. Trotz dar Beschlagnahme dürfen die im Haushalt vorhandenen und an fallenden beschlagnahmten Gegenstände für die Zwecke de« eignen Haushalts verwendet und verarbeitet werden. Ferner ist trotz der Beschlagnahme die Verarbeitung der von dieser Be kanntmachung betroffenen Gegenstände gestattet: a) auf Grund eines mit Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums von der Kriegswollbedarf- A.-G. oder der Kriegs-Hadern-A.-G. ausgestellten Reißerlaabnisscheines; b) sofern sie von einer Heeres- oder Marinebehörde zu einem bestimmten Zweck zugeteilt worden sind und bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung auf Grund der Vorschriften zu a und b ist nur ge stattet, wenn ein Abdruck dieser Bekanntmachung an der Arbeitsstätte an sichtbarer Stelle aushängt**). § 0- Meldepflicht und Meldestelle. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer Meldepflicht, sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung ver pflichteten Person usw. (§ 7) mindestens 100 kg (hundert Kilogramm) beträgt. Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen. Erreicht die Gesamtmenge an meldepflichtigen Gegenständen bei einer zur Meldung verpflichteten Per son usw. (§ 7) 25000 kg, so ist neben der allgemeinen eine besondere Mel dung auf dem Meldeschein L. P. (§ 9) zu erstatten. Alle Meldungen sind auf amtlichen Meldescheinen (§ 9) an das Webstoff meldeamt der Kriegs-Rostoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs ministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift „Betrifft Lumpenbeschlagnahme“ zu richten. .§ 7. Mcldcpflichtige Personen. Zur Meldung verpflichtet sind 1. alle Personen, die meldepflichtige Gegenstände im Gewahrsam haben, 2. gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer, 3. öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. Vorräte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht im Gewahrsam eines Eigen tümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). *) Verzeichnisse der beauftragten Sortierbetriebe sind bei der Kriegs- Rohstoff-Abteilung (Sektion W. IV.) des Königlich Preußischen Kriegs ministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, erhältlich. **) Abdrucke der Bekanntmachung sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, er hältlich.