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Hn 14. XXXIII. Jahrgang. Wochenberichte Leipzig, 3. April 1918. Handelsteil der Leipziger Monatschrift für Textilindustrie JL Cz Zugleich: Wochenschrift für Spinnerei und Weberei. Handelsblatt Allgemeine Zeitschrift für die Textil-Industrie Begründet i»84 in Leipzig. für die gesamte Textil-Branche. vormals „Die Textil-Zeitung“. FanhwitMkrift für die Will-, Baumwoll-, Seiden-, Leinen-, Hanf- und Jute-Industrie, für den Garn- und Manufakturwarenliandel, sowie die Tuch- und Konfektionsbranche. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Organ <er Sächsischen Organ der Vereinigung; Organ der Norddeutschen Textil - Berufsgensssenschaft. Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Textil-Berufsgenossenschaft. LEfPEIÖ s Brommestr. 9, Ecke Johannis-Allee. Herausgegeben von Theodor Martins Textilverlag in Leipzig. | T eie g ^^d^ s T^iiJ5.ri^ipzi g . Diese Wochenberichte erscheinen jeden Mittwoch und bilden den Handelsteil der „Leipziger Monat schrift für Textil-Industrie“. — Der Preis für die „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ mit 4e® vierteljährlich erscheinenden „Sender-Nummern“ und den Beiblättern: Muster-Zeitung und Mit ten »gen aus und für Textll-Berufsgenessenschaften beträgt für das Deutsche Reich und Öster reich-Vagara pro Halbjahr Mk. 8,—. Die „Wochenberichte“ können zum halbjährlichen Preise von Mk. 7,— für Deutschland u. Österreich-Ungarn bezogen werden. Die Bezugs-Gebühren sind im voraus zahlbar. Wenn ein Bezug spätestens einen Monat vor Schluß des Halb jahres nicht gekündigt wird, gilt derselbe als forttestehend. — Die Insertions-Gebühren be tragen pro Petitzeile (zirka 3 mm hoch und 54 mm breit) oder deren Raum einschließl. Teuerungs zuschlag 50 Pfennig. Bei Wiederholungen Rabatt nach Tarif — Beilagen nach feststehendem Tarif. Adresse für sämtliche Zuschriften und Geldsendungen: Leipziger MODltSChFift für Toxtil-IndUStrie, Leipzig, Brommestr. 9. Die Weltenwende. Es geschehen noch Zeichen und Wunder! Man muß nur Augen haben, das Wunderbare zu sehen, was geschieht. Wenn nach 100 Jahren unsere Nachkommen in den Büchern der Ge schichte lesen werden, was das Deutsche Volk in dieser Zeit ohne Gleichen geleistet und gelitten, ertragen und erstrittcn hat, dann werden sie sagen: das ist doch wohl Sage und Legende, das ist ja geradezu wunderbar! Wir, die wir mitwirkend und mitleidend das alles erleben, sind gar nicht imstande die sinnverwirrende Größe des Weltgeschehens, aus dem das Deutsche Zeitalter her vorwächst, zu übersehen. Steil ist der Weg und dornig der Pfad, er führt durch ein Meer von Blut und Tränen, aber er führt zur Höhe! Sie hatten um das freiheitsdurstige Volk der Germanen eine Kette gelegt, sie ist zersprengt. Das Kiesenreich Russland liegt am Boden, der Rücken ist uns frei geworden; nun reckt und streckt sich die deutsche Brust dem Westen entgegen zur letzten Abwehr, und wenn’s sein muß zum entscheidenden Schlag. Das Auge Deutschlands ist gerichtet auf England. Was wir wollen, ist nicht Weltherrschaft; was wir wollen, ist Freiheit für die Deutsche Weltarbeit. Die Entscheidungsstunde über Sein und Nichtsein dieser Freiheit schlägt. O Deutschland, hoch in Ehren, erkenne die Zeichen der Zeit und stehe fest, mein Vater land! Fest steht und treu der feldgraue Wall; wir in der Heimat wollen und werden uns von unseren Brüdern da draußen nicht be schämen lassen. Wir stehen vor dem Tor des Deutschen Friedens, wir leben im Zeichen der Weltenwende. Das Vaterland erwartet von jedem deutschen Mann und jeder deutschen Frau, daß sie in dieser entscheidungsvollen Stunde restlos ihre Pflicht erfüllen. Es ist nicht nur eine Pflicht der Vaterlandsliebe, es ist die Pflicht der Selbsterhaltung, die uns gebietet, die bevorstehende 8. Kriegs anleihe zu einem überwältigenden Erfolge zu bringen. Das Geld ist da. Ihr Männer und Frauen in Stadt und Land heraus mit dem Gel de fürs Vaterland! Es ist kein Russland, dem ihr’s gebt, es ist Deutschland, unser starkes, sieghaftes, zukunftsfrohes Vater land. Segen von Kindern und Kindeskindern über alle, die nun mit ihrem Gelde helfen, daß das Werk vollendet wird, zu dem unsere Liebsten und Besten mit ihrem Blut den Grundstein ge legt haben. Dieckmann-Lehe Bekanntmachung Nr. W. I. 850/11. 17. K. B. A. betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht von gesammelten rohen Menschenhaaren. Vom 15. März 1918. Nachstehende Bekanntmachung wird mit dem Bemerken zur all gemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Be- schlagnahmevoTschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicher stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung un zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. § 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 1. gesammelte rohe 1 jeder Art und jeder Herkunft, einschließ- Frauenhaare, I lieh Stumpfen, Kammzug, Kämmlingen., 2. Chinesenhaare ' Abfällen und Abgängen. Die von einer Frau gesammelten eigenen Haare werden, solange sie sieh im Besitze dieser Frau befinden, von der Bekanntmachung nicht betroffen. § 2. Beschlagnahme. Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. § 3. Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme Von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgfe- schäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. § 4. Veräußerungs- und Lieferungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände erlaubt, jedoch mit folgenden Einschrän kungen : 1. Erreichen die durch diese Bekanntmachung beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers eine Menge Von 1 kg, gleichviel, aus welchen Arten der beschlagnahmten Gegenstände sich diese Menge zusammensetzt, so ist eine Veräußerung und Lieferung nur gestattet: a) an den Mobilmachungsausschuß vom Roten Kreuz der Pro vinz Sachsen, Deutsche Frauenhaarsammlung, Magdeburg, Heydeck- straße 5; b) an die nachstehenden Firmen: 1. J. Bergmann & Co., Laupheim in Württemberg, 2. Carl Both, Wetzlar, 3. Deutsche Haarindustrie, Berlin, Potsdamer Straße 138, 4. Arthur Eck, G. m. b. H., Dresden, 5. Franz Freund, Leinefelde 6. Otto Geber & Co.. Hamburg, 7. J. & A. Jacobi, Mannheim, 8. Krafft & Buß. Wetzlar, 9. Arno Lenk, Magdeburg, 10. Maniel & Co., Mannheim, 11. Josef Nägele, Köln am Rhein, 12. August Orlob II, Leinefelde, 13. Sächs. Zopffahrik und Haargroßhandlung Alban Männel, Ortmannsdorf im Erzgebirge, 14. Franz Ströher, Rothenkirchen im Vogtland, 15. Edmund Weiß, Dresden, 16. J. W. Zimmer, Frankfurt am Main; c) an diejenigen Firmen oder Personen, welche die von ihnen er worbenen beschlagnahmten Gegenstände an die unter b genannten Fir men liefern, sofern sie einen dahingehenden Ausweis von der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W I, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, erhalten haben; d) an weitere Firmen oder Personen, die von der Kriegs-Rohstoff - Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bezeichnet wer den. Die Namen dieser Firmen oder Personen werden im Reichsanzeiger hekanntgegeben. 2. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist berechtigt, die Zulassung zum Ankauf aufzu heben. Die Aufhebung wird im Reichsanzeiger bekanntgegeib'en. 3. Die nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte Veräuße rung und Lieferung ist nur zulässig, falls die gezahlten Preise 20 M für 1 kg nicht übersteigen und die Preisberechnung nach Gewichts* einheit erfolgt. 4. Der zu 1. a genannte Mobilmachungsaussch'uß vom Roten Kreuz sowie die zu 1. b—d bezeichneten Firmen oder Personen dürfen die beschlagnahmten Gegenstände lediglich an die Vereinigung des Woll handels, Leipzig, Fleischerplatz 2—5 veräußern und liefern. § 5. Sortier- und Verarbeitungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist den im § 4 unter 1. b und d ge nannten Firmen oder Personen gestattet, von den beschlagnahmten