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Prämiiere saf der Weltausstellung in Chicago I8S3 mit der Preismedaille. Prämiiert auf der Landesausstellung in Troppau 1896 mit der goldenen Medaille. Nr. 7. XXXII Jahrgang. Wochenberichte Leipzig, 14. Februar 1917. Handelsteil der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie. C._y Zugleich: Wochenschrift für Spinnerei und Weberei. I Allgemeine Zeitschrift für die Textii-Industrie Begründet 1884 in LEIPZIG. | vormals „Die Textil-Zeitung“. Handelsblatt für die gesamte Textil-Branche. Fachzeitschrift für die Woll-, Baumwoll-, Seiden-, Leinen-, Hanf- und Jute-Industrie, für den Garn- und Manufakturwarenhandel, sowie die Tuch- und Konfektionsbranche. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Organ der Sächsischen Organ der Vereinigung Organ der Norddeutschen Textil-Berufsgenossenschaft. Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Textil-Berufsgenossenschaft. ’ Adresse für sämtliche Zuschriften und Geldsendungen: Leipziger Monatschrift für Textii-Industrie, Leipzig, Brommestr. 9. ■— ■■ - ' —- ■ 1 2 3 4 1 ■ ■ - —r Redaktion, Geschäftsstelle u. Verlag: LEIPZIG Brommestraße 9, Ecke Johannis-Allee. Herausgegeben von Theodor Martins Textilverlag in Leipzig. Fernsprech-Anschluß: No. 1058. Telegramm-Adresse: Textilschrift Leipzig. Diese. Wochenberichte erscheinen jeden Mittwoch als Beiblatt zur „Leipziger Monatschrift für Textii-Industrie“ und bilden den Handelsteil der letzteren. — Der Preis für die „Leipziger Monat- «ohrtft für Textll-industrle“ mit den vierteljährlich erscheinenden „Sonder-Nummern 11 und den 3 Bei blättern: 1. Wochenberichte, 2. Muster-Zeitung, mit zahlreichen Musterkompositionen und Stoff proben (Neuheiten), und 3. Mitteilungen aus und Tür Textil-Berufsgenossensohaften beträgt für das Deutsche Reich und Österreich-Ungarn pro Halbjahr nur Mk. 8,—, für die übrigen Länder: a) Bei direktem Bezug unter Streifband pro Halbjahr Mk. 10,50 (inklusive Porto); b) bei Bezug durch die Buchhandlungen oder Postämter pro Halbjahr Mk. 9,—. Die „Wochen berichte“ können auch allein (ohne die Monatschrift) bezogen werden zum halb jährlichen Preise von Mk. 5,— für Deutschland und Österreich-Ungarn, und zu folgenden Preisen für die übrigen Länder: a) Bei direktem Bezug unter Streifband pro Halbjahr Mk. 7,50 (inklusive Porto); b) bei Brz-ug durch die Buchhandlungen oder Postämter pro Halbjahr Mk. 6,— Bestellungen nehmen an: Die Expedition der Leipziger Monatschrift für Textii-Industrie in Leipzig, Brommestraße 9 (Ecke Johannis-Allee), sämtliche Buchhandlungen des In- und Aus landes, sowie die Postanstalten. (Im deutschen Post-Zeitungskataloge sind die Monat schrift nebst Beiblättern (auf Seite 236) unter „Leipziger Monatschrift für Textii-Industrie“, di« Wochenberichte ohne Monatschrift (auf Seito 433) unter dem Titel „Wochenberichte der Leipziger Monatschrift für Textii-Industrie“ eingetragen.) Die Abonnementsgeb ühren sind pränum« rando zahlbar. Wenn ein Abonnement spätestens 1 Monat vor Schluß des Halbjahre» nicht gekündigt wird, gilt dasselbe als fortbestehend. — Die Insertionsgebühren betragen pr«. Petitzeile (za. 3 mm hoch und 54 mm breit) oder deren Raum 40 Pfennig. Bei Wiederholungen Rabat* nach Tarif. Beilagen werden nur für die Gesamtauflage angenommen nach feststehendem Tarif. Beschlagnahme von Natron- (Sulfat-) Zellstoff, Spinnpapier und Papiergarn. Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Kriegsmini steriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Be kanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. 778) und 14. September 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1019) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsge werbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. § 1- Beschiagnahme. Beschlagnahmt werden hiermit: a) aller Natron- (Sulfat-) Zellstoff, . b) alles unter Mitverwendung von Natron- (Sulfat-) Zellstoff herge stellte?. Spinnpapier, c) alle Papiergarne, welche aus Spinnpapier gemäß § 1b allein oder oder unter Mitverwendung von Faserstoffen hergestellt sind. Aus genommen sind Garne, die aus Papier und Bastfasern bestehen**)’ §2. Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Ver änderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechts- gesehäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Ver fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. § 3. Licferungserlaubni*. Trotz Beschlagnahme ist erlaubt. 1. Die Lieferung von Natron- (Sulfat-) Zellstoff. 2. Die Lieferung von Spinnpapier (§ 1b). 3. Die Lieferung von Papierflachgarn, jedoch nur zur Herstellung von Papierrundgarn. 4. Die Lieferung von Papierrundgarn, jedoch für den Hersteller nur unter den Beschränkungen zu a und der Bedingung zu b dieser Ziffer. *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn tausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 1 ’ - - 2. Wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, be schädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein an deres Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu ver wahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; 4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider handelt. **) Diese Garne unterliegen den Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. W. HI. 3000/9. 16. K.-R.-A. vom 10. November 1916. a) Von der Gesamtlieferung an Papiergarn dürfen 80 von hundert Gewichtsteilen nur zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- oder Marinebehörden (Kriegslieferungen) geliefert werden. Als Lieferung gilt auch das Überführen nach einer eigenen Weberei oder nach einem sonstigen eigenen garn verarbeiten den Betriebe. Diese Lieferung darf erst erfolgen, wenn sich der Hersteller im Besitz eines Nachweises befindet, daß die Garne für eine Kriegslieferung benötigt werden. Als Nachweis gilt nur ein ordnungsmäßig ausgefüllter und von der auftraggebenden Be hörde unterschriebener amtlicher Belegschein für Erzeugnisse aus Papiergarn (Vordrucke für diese Belegscheine sind bei der Beschlagnahmestelle [Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Kriegsamts des Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, erhältlich). Für Lieferungen innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten der Bekanntmachung gilt als Nachweis auch eine schriftliche Versicherung des Verarbeiters, daß die Garne für eine Kriegslieferung benötigt werden. 20 von hundert Gewichtsteilen der Gesammtlieferung an Pa piergarn dürfen beliebig geliefert oder verwendet werden. b) Bis zum 5. jedes Monats sind durch besondere Mitteilung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, die im Vormonate gegen Be legschein bzw. schriftliche Versicherung (gemäß § 3 Ziff. 4 a Abs. 2) zur Auslieferung gekommene Garnmenge und die insgesamt zur Auslieferung gekommene Garnmenge in Kilo anzuzeigen. Eine Abschrift, Durchschlag oder Kopie dieser Mitteilung ist bei den Geschäftspapieren aufzubewahren. Jede nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte Lieferung wird an die Bedingung geknüpft, daß festgesetzte Höchstpreise nicht überschritten werden. Jedoch dürfen Lieferungen von Spinupapier innerhalb eines Monats und Lieferungen von Papiergarn innerhalb 2 Monaten nach Inkrafttreten von Höchstpreisen auch zu höheren Preisen erfolgen, wenn die Lieferungsver träge vor Inkrafttreten der Höchstpreise abgeschlossen waren. § 4. Verarbeitungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt: 1. Die Verarbeitung von Natron- (Sulfat-) Zellstoff, gemischt mit min destens dem gleichen Gewichte Sulfit-Zellstoff, zur Herstellung von Spinnpapier oder Papiergarn. Für Verarbeitung innerhalb 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird ein Mischungsver hältnis nicht vorgeschrieben. 2. Die Verarbeitung von Spinnpapier (§ 1 b), a) zu Papierflachgarn, b) zu Papierrundgarn. 3. Die Verarbeitung und Verwendung von Papiergarn (§ le). § 5. Ausnahmen. Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können von der Kriegs-Roh stoff-Abteilung des Kriegsamtes des Kriegsmiuisteriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rostoff-Abteilung, Sek tion W. III, zu richten. „ „ 9 6. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1917 in Kraft.