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Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 05.09.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909-09-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-190909058
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-19090905
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-19090905
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Handelszeitung
-
Jahr
1909
-
Monat
1909-09
- Tag 1909-09-05
-
Monat
1909-09
-
Jahr
1909
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ordnuug sür die Stadt Leipzig aufgestellt und die Kammer um ihr Gutachten ersucht. Zur Beratung der Vorlage ist ein Sonderausschuß gebildet worden. 12j Es ist vorgeschlagen worden, die Einlösuugsfrist für Postaus- träge und ^Nachnahmen von sieben aus drei Tage abzukürzen, sowie bei Inanspruchnahme ter Ernlösungsfrist — sei es der siebentägigen oder der dreitägigen, wenn eine solche Verkürzung ungeordnet werden sollte — eine ztveite Vorzeigung durch den Besteller nur dann cintreten zu lassen, wenn sie der Empfänger bei der ersten Vorzeigung ausdrücklich verlangt und dafür eine besondere Gebühr von 10 Pf. entrichtet, in allen anderen Fällen aber dem Empfänger zu überlassen, die Einlösung bei der Postanstalt bis zum Ab- laufe der sieben- oder dreitägigen Frist zu bewirken. Die Kammer, die von der Kaiser!. Ober-Postdirektion Leit»zig um Mitteilung ihrer Stellung hierzu gebeten worden war, hat sich nach Gehör verschiedener Vereinigungen dahin ausgesprochen, daß, soweit bekannt geworden, Auftraggeber und auch Empfänger von Postaufträgen und Nachnahmen mit der z. Zt. bestehenden Einrichtung, nach der der Auftrag innerhalb sieben Tagen zu erledigen ist und im Falle der ersten erfolglosen Vorzeigung eine zweite kostenlose Vorlegung des Auftrages zu errolgen bat, zufrieden sind. Eine Aenderung, insbesondere eine Verkürzung der Einlösuugsfrist von lieben auf drei Tage und eine zweite Vorlegung des Auftrages erst auf Verlangen des Empfängers gegen eine besondere Gebühr von 10 Pf. cintreten zu lassen, konnte die Kammer nicht befürworten, weil durch die Verkürzung der Einlösuugsfrist um vier Tage die Zahlung der Forderung meist unterbleiben wird, dem Empfänger jedoch innerhalb einer Frist von sieben statt drei Tagen eher Gelegenheit gegeben ist, den Auftrag cinzulösen. Die Kammer hat gebeten, vou einer Aenderung der jetzt bestehenden Bestimmungen abzusehen. 13> Von 65 bzw. 58 in den Gemeinden Oetzsch und Gautzsch vor handenen Inhabern offener Verkaufsstellen haben 52 bzw. 51 die Ein- iührung des Acht-Uhr-Ladensihlusses sür die Gemeinden Oetzsch und Gautzsch beantragt. Von der königlichen A mtshauptmannschakt Leipzig wurde die Kammer zur gutachtlichen Aussprache, insbesondere auch darüber ver anlaßt, ob und welche Geschäftszweige und ob und welche Tage im Jahre etwa nach den Verhältnissen in diesen Gemeinden von dem vorzeitigen Ladenschlüsse auszunehmen wären. Die Kammer halte Bedenken gegen die Einführung des Acht-Uhr- Ladenschlusses in Oetzsch und Goutzsch nicht zu erheben, da sich — wie in Leipzig und in den umliegenden Ortschaften, in denen der Acht-Uhr- Ladenschluß eingeführt wurde — das Publikum bald an die von den Ladcninhabern gewünschten veränderten Verhältnisse gewöhnt haben wird und von den Ladeninhcrbern die Einführung des Acht-Uhr- Ladenschluffes als eine Wohltat empfunden werden wird. Wegen Zulassung von Ausnahmen vom Acht-Uhr-Ladenschlusse hat die Kammer diejenigen vorgeschlagen, welche in der Stadt Leipzig fest gesetzt worden sind, um die etwaige Durchführung dieser Ausnahmen für die in nächster Nähe Leipzigs gelegenen Stadt- und größeren Land gemeinden möglichst einheitlich zu gestalten. 14) Zum Zwecke der Bekämpfung des Boraunwesens und der noch immer vorhandenen Mißstände im Zahlungswesen ist die Kammer unter Uebersendung von Drucksachen erneut an die im Kammerbezirke ihren Sitz habenden gewerblichen Vereint- gungen herangetreteu und hat unter Bezugnahme auf die im Januar 1908 in den Tagesblättern erlassenen Bekanntmachungen er sucht, den Mitgliedern der Vereinigungen die übersandten Drucksachen auszuhändigcn und sie anzuhalten, bei Absendung der Waren sogleich die Rechnungen beizufügen oder dieselben monatlich auszuschreiben, keinesfalls aber mit der Zusendung der Rechnungen länger als ein Vierteljahr zu warten. 15j Der Stadtgemeinderat zu Strehla a. d. E. hatte die Genehmi gung zu der von ihm beschlossenen Verlegung der Krammärkre in der Stadt, die bisher Mittwoch nach Jubilate und Donnerstag vor dem Rcformationsfeste stattgesunden haben, künftig aber, um die Märkte zu beleben und den Verkehr in Strehla zu heben, Sonntag nach Ostern und Sonntag nach Trinitatis, sowie an dem je nachfolgenden Montage stattfindcn sollen, bei der König!. Amtshcurptmannschaft Oschatz nach gesucht. Die Kammer, die von der König!. Amtsharrptmannschaft Oschatz zur gutachtlichen Aussprache hierüber ersucht worden war, hat die beantragte Verlegung befürwortet, nachdem auch von den gehörten interessierten Gewcrbtreibenden m Strehla die Verlegung allenthalben gewünscht wird. 16) Die in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Oktober 1910 in Wien stattfindende „Erste internationale Jagdansstellnug", auf die bereits im Sitzungsberichte der Kammer vom 18. August v. I. unter Punkt 5 der Mitteilungen aus der Registrande aufmerksam ge macht wurde, verspricht nach neuerdings an die Kammer gelangten Mit teilungen ziemlich großen Umfang anzunehmen und wird eine besondere deutsche Abteilung erhalten. Etwaige Anmeldungen und Anfragen sind an die „Geschäftsstelle der deutschen Abteilung der I. internatio nalen Jagdansstellunq Wien 1910" in Berlin 3IV. 11, Hallesche Straße Nr. 1, zu richten. Prospekte über diese Ausstellung sind der Kammer kürzlich zugegangen und liegen für Interessenten in der Geschäftsstelle während der Ge'chäftsstunden zur Einsichtnahme aus. 17) Von der ständigen Ausstellungskommission für die deutsche In dustrie zu Berlin ist der Kammer Mitteilung von der vom 19. Sep tember bis 3. Oktober d. I. in Prag stattfindenden Ausstellung von Kleister- und Tunkpapieren und diesbezüglichen Bucheinbänden zu gegangen. Ten Interessenten ist hiervon Kenntnis gegeben worden. 18) In mehreren Fällen ist die Kammer von Behörden um Be nennung von Sachverständigen ersucht worden. Ten Ersuchen ist allenthalben entsprochen worden. 19) Kürzlich begingen das bvjährige Meister- «ud Geschäftsjubiläum Herr Schlosscrmeister Hermann Petermann in Leipzig, das 25jährige Meister- und Geschästsjubiläum die Herren Schlosscrmeister Wilhelm Rudolph in L.-Lindenau, Barbier- und Friseurmeister Carl Grützner in Leipzig und Friseurmeister Julius Rohr in Leipzig, sowie das :35jährige Gesellenjubiläum Herr Graveur Robert Zeuger in L.-Reudnitz. Ten Jubilaren sind die Glückwünsche der Kammer übermittelt worden. Bon den Eingängen und deren Erledigungen nimmt die Kammer Kenntnis. — Den Bericht des Gewerbe- und Berkehrsausschusses zu II Ziffer 1 der Tagesordnung, den Ladenschluß im Handelsgewerbe an den Meß- sonntagen betr.» erstattet Herr Wolff. Ter Rat der Stadt Leipzig hat der Kammer mitgeteilt, daß bei dec Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Verkaufszeiten an den Meß- sonntaacn zu beschränken sind, noch erwogen werden soll, ob a. die Läden, in denen andere Waren als Arzneimittel, Milch Brot, weiße Back- und Konditoreiwaren, soweit letztere in Bäckerei- und Konditorcilädcn verkauft werden, Schokoladen- und Zuckerwaren, Zeitungen auf Bahnhöfen, in Zeitungsexpeditionen, Trinkhallen, Kiosken und Noheis-verkauft werden, an den Meßsonntagen allgemein drei Uhr nachmittags zu schließen sind, ferner b. am letzten Meßsonntage aber den öffentlichen Handel, nur wie an allen übrigen Sonn- und Festtagen zuzulaffen, so daß die Läden wie bisher offen gehalten werden dürfen. lieber diese Fragen hat der Rat der Stadt Leipzig das Gutachten der Kammer erbeten. Tie Anschauungen der gehörten Jnteressentenvereinigungen sind zum Teil verschieden und voneinander abweichend. Gegen den früheren Ladenschluß haben sich besonders die Tabak- und Zigarren Händler ausgesprochen, weil bei Einführung eines früheren Ladenschlusses der Umsatz noch mehr zurückgehcn würde, als dies, hauptsächlich infolge der auf Tabakfabrikate gelegten anderweiten Steuer zu bemerkenden Enthaltsamkeit des Publikums und auch durch den Wettbewerb der Gast- und Schankwirte, die zu jeder Tageszeit Zigarren an ihre Gäste verkaufen dürfen, zurzeit schon der Fall ist. Tie Zigarrenhändler befürchten durch den früheren Ladenschluß eine anderweitc erhebliche Beeinträchtigung im Erwerbe, die besonders diejenigen ihrer Berussgcnosscn treffen wird, deren Verkaufsstellen an den Zugangsstraßen zum Mcßplatze gelegen sind. Auch die Bäcker haben sich gegen einen früheren Ladenschluß er klärt, weil sich der Absatz ihrer Erzeugnisse vermindern wird, gleichviel, ob letztere in ihren oder in anderen Läden verkauft werden. Tie Blumengeschäftsinhaber würden der Neuerung nur dann zustimmen, wenn durch sie alle anderen Handelszweige, besonders die schokoladen- und Zuckerwarenspezialgeschäfte, die von dem früheren Ladenschlüsse ausgenommen sein sollen, getroffen würden. Tic vermuten, daß diejenigen Personen, welche anderen eine Anf- mert'amkcit erweisen wollen, Blumen, die hierzu besonders geeignet sind, aber nicht kaufen können, die Schokoladen- und Zuckergeschaste aufsuchen könnten, um ihren Bedarf zu decken. Dadurch würden die Umsätze der Blumenhändler vermindert und sie in ihrem Erwerbe be einträchtigt. Ein Teil der Kaufleute möchte von den Rechten der Laden inhaber keines preisgeben, ohne andererseits eine Entschädigung zu er- halten. Als solche würde entweder die Freigabe des dritten Sonntags vor Weihnachten für den Betrieb des Handelsgewerbes oder die Er laubnis, ihre Angestellten schon die dritte Woche vor dem Weibnachts- fcste abends nach acht Uhr mindestens eine Stunde weiter beschäftigen zu dürfen, anzusehen sein. Der andere Teil der Kaufleute erklärt sich sür den früheren Laden- chluß, ebenso die Milchhändler, während die Fleischer sich ür den Wegfall der Ausnahmen für die Verkaufszeiten an den Meß- onntagen überhaupt aussprechen, sie aber mit der Beschränkung fest gesetzt wünschen, wie sie für die außer der Meßzeit liegenden Sonntage bestehen. Obschon die Ausschüsse der Meinung waren, daß in den vom Meß- Platze ferner gelegenen Teilen der Stadt an den Meßsonntagen leine oder eine nur geringe Verkehrssteigerung vorhanden sei und der frühere Ladenschluß an diesen Tagen keinen wesentlichen Einfluß auf den Um satz der Betriebe haben dürfte, konnten sie sich doch der Anschauung nicht verschließen, daß für eine große Anzahl von Ladeninhabern, die in der Nähe des Mcßplatzes, besonders in den Zugangsstraßen zu letzterem, ihr Gewerbe betreiben, bei dem früheren Ladenschlüsse Einnahmeaus fälle zu erwarten stehen. Besonders würden dadurch die Tabak- und Zigarrenhändlcr betroffen werden. Es würde sich auch kaum recht fertigen lassen, die in Leipzig ihr Gewerbe ständig betreibenden Laden inhaber zu verpflichten, an den Meßsonntagen ihre Läden nachmittags drei Uhr zu schließen, während den auswärts ihren Sitz habenden und die hiesigen Messen besuchenden Gewcrbtreibenden gestattet ist, in ihren Meßbuden und Verkaufsstellen bis abends acht Uhr dieselben Gegenstände zu verkaufen, die den hier wohnhaften Gewcrbtreibenden zu verkaufen verboten ist. Deshalb und unter Berücksichtigung dessen, daß die Mehrheit der gehörten Vereinigungen den früheren Ladenschluß an den Meßsonntagen nicht wünscht, beantragen die Ausschüsse „die Festsetzung des Ladenschlusses an den Meßsonntagen auf nach mittags drei Uhr zurzeit nicht zu befürworten." Herr Simon bittet, dem Anträge der Ausschüsse zuzustimmcn. Der Antrag der Ausschüsse wird einstimmig angenommen. — Zu II Ziffer 2 der Tagesordnung, betr. den Erlaß von Bestim- mnngen, nach denen a. Arbeitern verboten wird, in Bäckereien am Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeste zu arbeiten; b. an diesen drei Festen in Bäckereien das Backen verboten wer- den kann, berichtet für den Gewerbe- und Verkehrsausschuß Herr Fug mann. Die Mitgliedschaft Leipzig des Verbandes der Bäcker und Konditoren in Hamburg hat beantragt, daß 1) allen Arbeitern in Bäckereien vom ersten Feiertage früh acht Uhr bis zum zweiten Feiertage abends zehn Uhr am Oster-, Psingst- un'd Weihnachtsfeste alle Arbeit verboten wird und 2) die untere Verwaltungsbehörde auf Antrag und nach Anhören der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bäcker gewerbe bestimmen kann, daß an diesen Festen vom ersten bis zweiten Feiertage ein Backvcrbot erlassen wird. Der Rat der Stadt Leipzig hat die Kammer um ihr Gutachten in der Sache gebeten. Bereits im Oktober 1905 hatte die Kammer Anlaß, sich mit dem gleichen Anträge zu beschäftigen, ihn aber nicht befürworten können, weil es sich hierbei nicht nur um die Interessen der Angestellten in den Bäckereien, sondern auch um diejenigen des Publikums handelte. Die Kammer hatte s. Z. ihren Standpunkt damit begründet, daß das Publi kum, das bei der beantragten Regelung am meisten beteiligt ist, nicht nur ein großes Interesse an Ordnung und Befriedigung seiner Bedürfnisse, sondern auch an deren Sicherung hat. Die Befriedigung dieser Bedürf nisse würde aber durch Bestimmungen im Sinne der Antragsteller und den eintretenden Mangel an frischem Weißgebäcke und feineren Back waren im Falle der Unterbrechung der Bäckerei erheblich beeinträchtigt. Die Königliche Kreishauptmannschast Leipzig hat s. Z. zwar be schlossen, bis auf weiteres für die Stadt Leipzig zuzulaffen, daß di« Arbeitnehmer im Bäckerei- und Konditoreigewerbe, soweit im letzteren eine Beschäftigung mit der Herstellung von Bäckerware stattfindet, am Wcihnachtsfeste in der Zeit vom ersten Feiertage acht Uhr morgens bi- zum zweiten Feiertage acht Uhr abends von jeder Arbeit fretznkassen sind, im übrigen aber dem Anträge unter Beistimmung der von der Kammer geltendgemachten Gründe nicht stattzugcben. - Bei den früher von der Kammer vertretenen Anschauunyen müssen die Ausschüsse auch heute noch beharren. Es handelt sich bei dieser Frage nicht nur um die Interessen der Bäckergesellen und des Publikums, sondern auch um die Interessen der Inhaber von Bäckereien und von Hotel- und Schankwirtsbetrieben. Für diese Gewerbetreibenden würde die Durchführung der beantragten Bestimmungen nur nachteilige Wir kungen Hervorrufen, ganz abgesehen davon, daß sich ein Backverbot oder eine Untersagung jeder Arbeit in Bäckerbetrieben an den drei Festen gesetzlich kaum rechtfertigen lassen würde. Aus Grund dieser Darlegungen und unter Bezugnahme auf den schon seit Jahren gefaßten Beschluß der hiesigen Bäcker-Zwangs-Jnnnng, nach dem die Mitglieder am Oster- und Pfingstfest« ihr«n Gesellen einen freien Tag zu gewähren haben, dessen Festsetzung der Vereinbarung zwischen Meister und Gesellen Vorbehalten bleibt, und daß die Durch führung dieses Beschlusses vom Jnnungsvorstande im gegebenen Falle durch Verhängung von Saasen statkfindet, beantragen die Ausschüsse: „den Antrag der Mitgliedschaft Leipzig des Verbandes der Bäcker und Konditoren in Hamburg nicht zu befürworten und das zu erstattende Gutachten im Sinne des Ausschuhgutachtens abzugeben." Herr Simon teilt mit, daß die Däcker-Zwangs-Jnnung zu Leipzig einem sür das ganze Deutsche Reich zu erlassenden Backverbote an dem Oster-, Psingst- und Weihnachtsseste sympathisch gegenüberstehe. Sollte die Kammer sich für ein Backverbot aber nicht aussprechen, bitte er, dem Antrag der Ausschüsse zuzustimmen. Der Antrag der Ausschüsse findet einstimmige Annahme. — Zu II Ziffer 3 der Tagesordnung, Festlegung der Arbeitszeit an den Sonn- und Festtagen für Arbeiter in Konditoreien, erstattet Herr Thalheim sür den Gewerbe- und Dcrkehrsausichuß Bericht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist den Inhabern von Kondi toreien gestattet, Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in ihren Konditorei betrieben an Sonn- und Festtagen zehn Stunden zu beschäftigen, um die an diesen Tagen besonders hervortretenden Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen. Bereits im Oktober 1907 hatten die Konditorgehilfen ersucht, die Sonntagsarbcit auf sechs Stunden herabzusetzen. Die Gewerbekammer, die s. Z. um ihr Gutachten ersucht wurde, hatte sich zu dem Ersuchen der Gehilfen nicht ablehnend verhalten, aber mit Rücksicht darauf, daß die Bedürfnisse des Publikums an den Sonn- und Festtagen besonders hervortreten und die in Hotels, Restaurants und auch bei Jamilienfestlichkeiten ujw. an diesen Tagen benötigten feineren Back- und Konditoreiwaren sich in der Regel nur kurze Zeit vor dem Genüsse derselben Herstellen lassen, vorgeschlag«n, eine Vermin derung der Sonn- und Jesttagsarbeit «n Konditoreien versuchsweise auf acht Stunden, und zwar von morgens vier bis mittags zwölf Uhr ein- zuführen. Der Rat der Stadt und auch die Königliche Kreishauptmann schaft Leipzig hatten sich diesem Vorschläge auch angeschlossen. Seit Juli v. I. ist diese verkürzte Arbeitszeit durchgeführt und bestimmt worden, daß die Arbeiter für die während des Gottesdienstes geleistete Sonntagsarbeit entweder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends oder an jedem dritten Sonntage volle sechsunddreißig Stunden von jeder Arbeit freizulaffen sind. — Die Gehilfen haben sich nun kürzlich wieder an die Königliche Kreis- hauptmannschast gewandt und beantragt, die achtstündige Arbeitszeit an den Sonn- und Festtagen überhaupt anzuordnen, nachdem sich durch ihr« genaue Kontrolle ergeben haben soll, daß fast in allen Konditoreien mit der acht, und sogar mit der sechsstündigen SonntagSarbeitSzeit auS- zukommen sei. Die Kammer ist z« diesem Anträge wiederum ersucht worden, sich gutachtlich zu äußern. Wenn auch in manchen Konditoreibetrieben die Aufrechterhaltung des vollen Betriebes mit der verkürzten Arbeitszeit an den Sonntagen schwer fällt, so haben sich nach den von der Kammer vorgenommenen Feststellungen besondere Schwierigkeiten, die der Festlegung der acht stündigen Sonntagsarbeit entgegenstehen, nicht ergeben. Die Ausschüsse befürworten deshalb dies« Festlegung. Zur Beratung des weiteren Antrages der Gehilfen, al- Ersatz für die geleistete Sonntagsarbeit einen Ruhetag und zwar den Nachmittag eines Wochentages zuzusichern, haben die Ausschüsse Vertreter der Innung wie der Gehilfenschaft zugezogen. Letztere erklärten, obschon ihnen zugesichert sei, daß sie für die während des Sonntagsgottesdienstes geleistete Arbeit an den nächsten Sonntagen sür bestimmte Zeiten von feder Arbeit freizulaffen sind, könne «in« solch« Bestimmung in der Praxis nicht durchgeführt werden, wenn die Interessen der einzelnen Gewerk- treibenden und des Gewerbes überhaupt nicht beeinträchtigt werden sollten. Die Bedürfnisse des Publikums treten «den an den Sonntagen besonders bervor und müßten befriedigt werden, es sei demnach nicht angängig, die Gehilfen und Arbeiter teilweise an den Sonntagen be- onders während der Vormittagsstunden von jeder Arbeit freizulaffen, ie wünschten auch ein« derartige Freiheit nicht, dafür aber die Zu- icherung, daß ihnen wöchentlich der Nachmittag eines Wochentages frei gegeben werde als Ersatz für die am Sonntage geleistete Arbeit. Der Vertreter der Innung bestätigte die Angaben der Vertreter der Gehilfen und bemerkte, daß die Konditor-Kreis-Zwangs-Jnnung zu Leipzig bereit sein würde, einen Beschluß der Jnnungsversammlung herbeizu führen, nach dem die Jnnungsmitglieder verpflichtet werden, die Arbeiter an einem Nachmittage eines Wochentages von aller Arbeit freizulassen. Es würde dann aber nötig sein, die den Arbeitgebern durch die Be kanntmachung des Nates der Stadt Leipzig vom 24. Juli 1908 auferlegtc, aber wie erwähnt in der Praxis nicht ourchführbare Verpflichtung auf zuheben, nach der die Arbeiter im Falle ihrer Beschäftigung während des Sonntagsgottesdienstes am zweiten Sonntage zwölf und am dritten Sonntage sechsunddreißig Stunden von jeder Arbeit freizulassen sind. Die Ausschüsse beantragen: „dem Nate der Stadt das Ergebnis der mit den Vertretern der Innung und Gehilfen stattgefundcnen Beratungen mitzuteilen und das Ge such der Gehilfen zu befürworten." Der Antrag findet einstimmige Annahme. — Den als III. Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenom- menen Bericht des VerkebrSausschusseS über die Tarifierung von Dichtungsstricken (Weiß- und Tcerstricken) erstattet Herr Sievers. Nach Mitteilung der Königlichen Generaldirektion der Sächsischen Ltaatseisenbahnen wurden früher zur Anfertigung von Dichtungsstricke i, sogenannten Weiß- und Teerstricken, ausschließlich nicht mehr spinnfähige Abfälle von Nobjute und Hanf verwendet, zum Teil findet diese Ver wendung auch heute noch statt. Hauptsächlich werden jedoch hierzu zur zeit gebrauchte Baumwollenemballagen sowie jede andere Art Gewebe, z. B. alte Säcke. Sacklumpen und Abfallwerg verwendet. Diese Weiß- und Teerstricke sind in der Güterklassifikation des Deut schen Eisenbahn-Gütertarifs, Teil I, Abteilung L, nicht genannt und tarifieren daher nach den allgemeinen Wagenladungsklassen. Da die höchste Tarifklasse dem Werte des Gutes jedenfalls nicht entspricht und die Rohstoffe lLumpen, Jutcabfälle, Werg und Teer) dem Spezial tarife III angehören, ist auf Anregung einer Firma, die sich ausschließ lich mit der Anfertigung von Dichtungsstricken aus alten Juteemballagcn befaßt, bei der Ständigen Tarifkommission der deutschen Eisenbahnvcr- waltungen beantragt worden, Dichtungsstricke (Weiß- und Teerstrickej in den Spezialtarif II aufzunehmen. Gegen diese Detaillierung sind jedoch deshalb Bedenken erhoben worden, weil im Falle der Gewährung der Frachtermäßigung für Dichtungs stricke im allgemeinen auch wertvollere DiclMngsmaterlalien aus Hanf, Werg, Strappatura usw., die jetzt ebenfalls den allgemeinen Wagen ladungsklassen augehören und heute in Garn- oder anderer Form ge handelt werden, künftig in Strickform verschickt werden würden. Außerdem ist die Befürchtung ausgesprochen worden, daß die De- tarifierung den Erfolg haben würde, auch in diesem Artikel einigen wenigen Großbetrieben eine verschärfte Konkurrenz gegen das Handwerk zu ermöglichen, da die Dichtungsstricke von zahlreichen Handwerkern in unmittelbarer Nähe der Verbrauchsorte hergestellt würden. Die Königliche Generaldirektion hat die Kammer um gutachtliche Aeußerung gebeten. Nach den stattgefundenen Erhebungen stellen die handwerksmäßig betriebenen Seilereien Dichtungsstricke nur aus Hanf, Werg und Jute her, während sie sich mit der Anfertigung solcher Stricke aus den er wähnten Abfällen von Banmwollenemballagen, alten Säcken, Sack lumpen usw. wegen des Wettbewerbes der Großbetriebe nicht befassen können. Die Seiler setzen ihre aus Hanf, Werg und Jute hergestelltcn DichKingsstricke hauptsächlich in der Nähe des Verbrauchsortes ab. Zum Versande gelangen solche Stricke aber nur noch in sehr geringen Mengen, und zwar werden sie als Dichtungsstricke bei der Bahn auf geliefert und angenommen. Es würde den mit der Annahme der Güter beauftragten Beamten schwer fallen, zu beurteilen, ob die zur Versendung aufgegebenen Dich tungsstricke aus Hanf, Werg, Jute oder aus anderen Materialien her gestellt sind. Deshalb und mit Rücksicht auf den geringen Versand von Dichtungsstricken aus den erwähnten beiseren Stoffen empfiehlt der Aus- schuß Dichtungsstricke, gleichviel aus welchen Stoffen sie hergestellt sind, in Spezialtarif II aufzunehmen. Damit würde den Unternehmern von handwerksmäßigen Seilereien, die durch die mechanische Herstellung von Seilerwaren in Fabriken in ihrer wirtschaftlichen Lage ohnehin schon sehr bedrängt werden, genützt, die Unternehmer solcher Betriebe, die Dichtungsstricke aus Baumwollen emballagen, alten Säcken usw. Herstellen, im Hinblicke auf die für ihre Erzeugnisse erzielten verhältnismäßig hohen Preise aber kaum beein trächtigt werden. Der Ausschuß beantragt, das Gutachten in diesem Sinne zu er statten. Der Antrag des Verkehrsausschuffes wirb ebenfalls einstimmig an genommen. Zu IV der Tagesordnung, Bericht über die 80. Sitzung des Eisen- bahnrates, teilt Herr Wolff folgendes mit: Die Sitzung fand am 8. Juli dss. Js. vorm. 103b Uhr im Dienst gebäude der Königlichen Generaldirektion in Dresden statt. Zul der Tagesordnung erfolgten einige Mitteilungen, nach denen 1) Terpentinöl, mit der Beschränkung auf das echte, aus dem Balsam lebender Bäume gewonnene gereinigte Terpentinöls in das Ver zeichnis der zur Beförderung in Kessel- und anderen Gefäßwagen zu gelassenen Güter ausgenommen worden ist. Diese Neuerung ist bereits am 1. Juli dss. Js. in Kraft getreten. 2) Die Versetzung der nicht zu Futterzwecken bc- stimmten Melasse in den Spezialtarif Hl ist von der zuständigen Tarifkommission abgelehnt worden. Der Beschluß unterliegt noch der Genehmigung der Generalkonferenz. Zu II, 1 der Tagesordnung wurde die Neuauflage der Geschäftsordnung des Eisenbahnrates, nachdem an der Fassung einige redaktionelle Aenderungen vorgenommen worden waren, angenommen. II, 2 der Tagesordnung betraf die Zulassung von Frachtberechnungsvorschriften des Absenders im Frachtbriefe. Der Ausschuß der Vcrkehrsintereffenten hatte auf Anregung des Stahlwerksverbandes bei der zuständigen Tarifkommission beantragt, zu A 67 der Eisenbahnvcrkehrsordnung folgende Ausführungsbestimmung aufzunehmen. „Frachtberechnungsvorschriften, die jedoch als Wegevorschriften nicht anzusehen sind, sind gestattet." tk p äftigri n g s mi Nsl sür Kinder und Rekonvaleszenten, sowie bei Husten, Heiserkeit »,w. 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