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der Herr Minister des Innern in Anerkennung der angestrengten, wenn auch erfolglosen Bemühungen des Herrn Brett sich bewogen gesunden hat, dies Gesuch günstig aufzunehmen, jedoch einige Mvdifikazivnen in dem Vertrage von 1853 eintreten zu lassen, und demnach den Verlust der Konzession nicht auszusprcchen, sö"ist festgesetzt worden wie folgt: Art. 1. Die Frist, welche dem Herrn Brett und der von ihm vertretenen Gesellschaft durch die dem Gesetze vom 10. Juui 1853 angehängte Konvenzion zur Vollendung einer Telegraphenlinie von dec Südküste des Golfes von Spczzia bis zur Küste von Afrika gewährt worden, wird bis zum 1. August 1857 ver längert. Als Endpunkt der Linie an der afrikanischen Küste wird definitiv die Stadt Bona bestimmt. 2. Wenn vor Ablauf des Termines vom 1. August 1857 Herr Brett und die von ihm vertretene Gesellschaft die telegraphische Verbindung zwischen Frank reich und Algerien durch Einsenknng einer mit nur einem Drahte versehenen, übrigens aber den Bedingungen solider Ausführung und guter Betricbsfähigkeit entsprechenden submarinen Kabel zwischen der Südspitze von Sardinien und Bona hergestellt hat, so wird der Termin für die Legung der definitiven Kabel auf dieser Strecke, wie sie in dem ursprünglichen Vertrage beschrieben ist, bis zum 1. August 1858 verlängert. In diesem Falle sind nach Legung des Taues mit einer Leitung, die Verpflichtungen der Gesellschaft der französischen Negie rung gegenüber hinsichtlich dieses Taues durchaus dieselben, wie für die übrigen Theile der Linie. Was die von der französischen Regierung übernommene Zins garantie betrifft, so wird diese Regierung dieselbe erst von dem Tage an der Gesellschaft gewähren, wo das definitive zwischen Sardinien und Bona zu legende Tau zur Disposiziou der Regierung und des Publikums gestellt sein wird. Bis dahin wird das eindrähtige Tau zur Beförderung der privaten wie offiziellen Depeschen dienen. Erstere gegen Entgelt zu Gunsten der Gesellschaft; letztere werden kostenfrei und mit Vorzugsrecht in der Reihenfolge der Beförderung erpedirt. 3. Herr Brett und seine Compagnie werden der im zweiten Paragraphen des ersten Artikels des mehrerwähnten Vertrages ihnen auferlegten Verpflichtung enthoben, wenn sie innerhalb zwei Jahren vom 1. August 1857 ab eine tele graphische Verbindung von irgend einem Punkte der französisch-sardinischen Linie aus nach Alerandrien (Egypten) oder Ostindien über Malta und Corfu Her stellen. Da indeß dieser neue Weg der indischen Linie einem Theile der Linie von Spezzia nach Bona den Transit der eghptischen und indischen Korrespondenz entziehen nnd den Ertrag der Linie nach Algerien vermindern würde, so wird die französische Regierung, wenn dieser neue Weg eingeschlagen wird, auf den von ihr dem Herrn Brett und seiner Gesellschaft garantirte» Theil der Zinsen nur nach der Maßgabe Zahlung eintreten lassen, daß bei den Erträgnissen der Linie für die egpptische und indische Korrespondenz eine Summe in Ansatz ge bracht wird, welche dem Betrage der Gebühren gleichkommt, welche diese De peschen geliefert haben würden, wenn sie über Spczzia und Bona auf dem zur Zeit des Vertrages von 1853 projektirten Wege befördert worden wären. 4. Herr Brett und die von ihm vertretene Gesellschaft verpflichten sich, alle auf den im vorhergehenden Artikel beitanuten Linien eingehenden und nach England, Malta, Corfu, Egypten und.Ostindien bestimmten Depeschen über die französischen Telegraphenlinien zu dirigircn, es sey denn daß der Ab sender selbst ausdrücklich einen anderen Weg vorgeschrieben hätte. 5. Herr Brett verpflichtet sich ferner in seinem Namen wie im Namen per von ihm vertretenen Gesellschaft, für die Linien im Mittelmeere, welche ihm konzessivnirt sind, oder welche ihm noch konzessionirt werden möchten, alle Be stimmungen der zwischen den Regierungen Frankreichs und Sardiens abgeschlossenen oder noch abzuschließendcn Verträge anzunehmen; namentlich die Bestimmungen über den Preis und die Länge der einfachen Depesche, das Fortschreiten der Ge bühren, die Art der Wortzählung, die Reihenfolge der Beförderung und über die Art der Abrechnung. Den Depeschen der französischen Regierung steht auf den neuen von Herrn Brett und seiner Gesellschaft angelegte» Linien in der Reihenfolge der Beförderung der Vorrang vor den Privat-Depeschen zu. 6. Es ist selbstverständlich, daß, wenn auch die französische Regierung in dem Vertrage von 1853 für einen Zeitraum von 50 Jahren sich des Rechtes begab, neben der des Herrn Brett andere Telegraphcnlinien zwischen Algerien und Sardinien oder Corsica und zwischen Algerien und Alexandria oder Ostindien über algerisches Gebiet zu konzessioniren, sie natürlich freie Verfügung behält, andere Linien zwischen den oben nicht spezifizirten Punkten, namentlich zwischen Frankreich und Algerien, zwischen dem Festlande von Frankreich und Corsica, so wie zwischen Corsica und Italien selbst auszuführen oder deren Anlage zu gestatten. 7. Die Vorbehalte und Bedingungen des dem Gesetze vom 10. Juni 1853 angehängten Vertrages bleiben mit den Mvdifikazivnen, welche aus dem gegen wärtigen Vertrage hervorgehen, in Kraft, und es ist abermals selbstverständlich daß, wenn die zwei Drähte für die französische Regierung und mindestens ein Draht für die Privatkorrespondenz von heute bis zum 1. August 1857 nicht gelegt werde», mit Ausnahme des im Artikel 2 vorgesehenen Falles, nnd wenn beim Eintreten dieses Falles das definitive Tau nicht bis zum 1. August 18v8 vollendet ist, H„r Brett nnd seine Gesellschaft ihrer Konzession von Rechtswegen Urlustig gehen. Dep Schlußartikel macht die. Gültigkeit dieses- Vertrages, von der Geneh migung des Kaisers abhängig, die inzwischen untern, 15. Juni ertheilt worden. Die oben erwähnte Linie nach Malta, deren Herstellung. Zeitungsnachrichten zufolge noch in diesem Jahre beabsichtigt wurde, soll bei..Cagliari abzweigen und direkt nach Corfu fortgesetzt werden. Die besondere Betonung der Vorbehalte in §. 6 des vorstehenden Vertrages scheint zu bestätigen, daß es im Plaue ist, eine zweite telegraphische Verbindung mit Algerien über Spanien nnd die Ba lkarischen (Pythiusischen?) Inseln ins Leben zu rufen. Ueberdies soll Herr Balcstrini die Konzession zur Herstellung einer unterseeische» Linie von Mar seille über die Hyerischen Inseln nach Corsica nnd vo» da, auf nicht näher be zeichnetem Wege, nach Constantinopel erhalten haben, dieselbe s«ll bis Bastia, der Hauptstadt Corsica's, am'1.^Jnli 1858 ^ollendet^n,^ Anderseits., geht auch das Gerücht, daß die österreichische Regierung eine"Telegraphenlinie von Ragnsa (Cattaro?) nach Corfu und von dä uach^Aketandria auzulcgen beabsichtigt. Bekanntlich ist die Legung'des Taues zwischen Sardinien nnd der Küste von Afrika in de» letzten Tagen des August abermals in Angriff genommen worden, und zwar handelte cs sich wahrscheinlich nm die Herstellung einer pro visorischen Leitung mit einem Drahte. Die Operazion wurde diesmal von der afrikanischen Küste aus begonnen, und nach Vollendung der gedachte» Strecke sollte, wie es scheint, svgleich anch die Linie von Cagliari nach Elba gelegt werden. Inzwischen war aus Cagliari die telegraphische Nachricht eingcgangen, daß die Erpedizion bis zwei engl. Meilen von Cap Teulada glücklich angelangt sey; das Ausbleiben weiterer Nachrichten ließ einen eingetretenen Unfall befürchten und in der That wurde endlich gemeldet, daß das Tau nur I V- engl. Meilen von der sardinischen Küste gerissen , die Operazion also zum'dritten Male miß lungen sey. Die Einsenkung des Taues wurde, neueren Nachrichten zufolge, wegen ver späteter Abfahrt vvu Bona größtentheils bei Nacht ausgeführt; sie ging im Allgemeinen glücklich von Statten; doch wurde zu viel Tau abgelaffen, da iu er Dunkelheit die Kontrole schwierig war. Als man bei Tagesanbruch diesen Uebelstand bemerkte, und sah, daß das noch vorhandene Tau nicht bis zum Cap Spartivento, das zum Anlandepunkt ausersehen war, reichen würde, wurde die Richtung auf das nähere Cap Teulada eingeschlagen. Es ist dies ein schroffer weit in das Meer vorgeschobener, vom Lande aus kaum zugänglicher Fels, der zum bleibende» Anlandepuukte des Taues ganz ungeeignet ist; aber man wollte dasselbe hier wenigstens provisorisch befestigen, nm es nach Eintreffen eines Ergänznngstaues vom Lande aus wieder aufuehmcn und nach Cap Spar- tivcnto verlegen zu können. Etwa 10 Seemeilen von Cap Teulada war das Tau zu Ende und man setzte ein für diesen Zweck bereit gehaltenes dünneres Tau, von der Cvnstrnkzion des atlantischen, an. Dieß scheint indeß zu schwach gewesen zu seyn und riß, wie schvn erwähnt, 1'/- Meilen vom Lande bei 40 Faden Tiefe. Es ist dies also das zweite Mal, daß dieses Unternehmen nicht an tech nischen, in seinem Wesen begründeten Schwierigkeiten, sondern aus Mangel der nöthigen Taulänge scheiterte. Uebrigens aber darf niän Wohl hoffen, daß das Tau, welches in so geringer Entfernung vom Lande und bei nur 40 Faden Tiefe verloren ging, wieder ausgefischt werden wird; um so mehr als man die Vorsicht gebraucht hat, es in der Nähe des Landes über Untiefen zu legen, wo es leicht aufzufinden seyn wird. Die Unternehmer sollen sich verpflichtet haben, das Unternehmen »och im Laufe deS Monats Oktober d. I. definitiv zu vollenden. II. Tclegraphenlinicn in Australien. Auch Australien hat schon seit Jahren Telegraphenlinien aufzuweisen, denen in nächster Zukunft beträchtliche Erweiterung bevorsteht. Eine Linie von Mel bourne über Sandridge, Williamstown und Geelong nach Oueenscliffe (Port Philip Heads) von 73 engl. Meilen Länge wurde schon im Dezember 1854 in Ausführung gebracht; eine Anschlußlinie von Geelong nach Balarat 58 Meilen laug und eine Linie von Melbourne über Kyneton, Castlemaine nach Sandhurst (Bendigo) von 125 Meilen Länge sollten am 15. November 1856 in Betrieb gesetzt werden. Außerdem sind ausgedehnte Linien beschlossen und zum Theil schon in der Ausführung begriffen. Es sind dies zunächst: eine Linie von Sandhurst nordwestlich über Benalla, Mayday-Hills und Beechworth nach Albury am Mnrray, 250 engl. Meilen lang; sodann eine Linie nach Westen zur Grenze der Kolonie in der Richtung ans Adelaide, nämlich von Ballarat über Raglan (Fiery Creek), Warrnambool, Belfast, Portland nach einem Punkte an der west lichen Grenze; die Länge dieser Linie wird etwa 230 Meilen betragen. Beide letztgenannte Linien sind in Arbeit und sollen im Lauf des gegenwärtigen Jahres vollendet werden; sie erhalten nur einen Draht und werden mit Morse'schen Apparaten arbeiten. Endlich ist noch eine Linie von der Insel Vandiemensland (Tasmania) pro- jektirt. Dieselbe soll von Oueenscliffe (Port Philip Heads) bis Cap Otway, der Südspitze des Kontinentes, laufen, dann mittelst eines versenkten Taues nach dem King's Island übersetzen, diese Insel oberirdisch durchschnciden durch ein zweites submarines Tau nach Barren-Island, von dieser Insel dann wieder unter seeisch nach Cap Grim, der nordöstlichste» Spitze der Insel Vandiemensland, und von hier endlich auf Stangen längs der Nordküste der Insel über Port