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digte Bordbretter an offenen Güterwagen, mögen dieselben Von Blech oder Holz seyn, werden präsumtiv als solche angesehen, welche von den Verwaltungen der jenigen Bahnen verschuldet sind, ans welchen sie entstehen. Die Präsumzion fällt jcooch weg, wenn die vorstehend angeführten Beschädignngen Folge sind von wirklichen außerordentlichen Unfällen, weil diese nach oben L. 1 präsumtiv den Verwaltungen nicht zur Last fallen. Im Uebrigcn muß, da dem Eigen- thümer der auf fremder Bahn laufenden Wagen wegen Mangels der thatsäch- lichen Unterlagen der Regel nach die Möglichkeit abgeht, oder es wenigstens für ihn höchst schwierig seyn würde, das Vorhandenseyn eines Verschuldens zu er weisen, die transportirende Bahnverwaltnug bei verkommenden Wagenbeschädi- guugen den Thatbestand feststcllen und die darüber pflichtmäßig aufzunehmenden Verhandlungen den betheiligten Bahnverwaltuugeu mittheilen. Die Frage, ob ans diesen Verhandlungen ein Zufall oder ein Verschulden zu folgern ist, wird im Mangel einer Einigung zwischen den betheiligten Bahnverwaltunge» auf dem für Schlichtung von Differenzen im Verbände allgemein gültigen Wege des Kompromisses entschieden. 8. 21. Die Lignidazio» der zur Vergütung kommenden Neparaturkvsten erfolgt, entweder nach den vom Zeutralabrechnnngsbüreau, auf Grund der von den Vorständen der Uebergangsstazionen decadenweise an dasselbe cingesandtcn bezüglichen Rapporte angefertigten Zusammenstellungen in monatlichen Abschnitten oder unter Beifügung, beziehungsweise unter Hinweisung auf die den betreffenden Fall konstatirenden Anzeigen. Diese Liguidazionen über Wagenreparaturkvsten sind von den liquidirenden Verwaltungen jedesmal direkt an diejenige Verwal tung, welche ersatzpflichtig ist, in stuplo einzusenden, welche Letztere (nach vor gängiger Beseitigung etwaiger Differenzen) ein Ercmplar jeder Liguidazion, mit Anerkennnngsbescheinigung versehen, an die liqnidirende Verwaltung zurück ge langen läßt. Diese sammelt diese anerkannte» Liguidazionen und sendet dieselben vierteljährlich an das Zentralbüreau zur Aufnahme der Beträge in den nächsten Monatsabschluß. Die Rechnungen über bewirkte Reparaturen an Wagen sollen so gestellt werden, daß das Material, welches zu denselben verwendet wurde, zum Kostenpreis angesetzt wird, mit Ausnahme der verwendeten Brennmaterialien, Nägel, kleinen Schrauben und sonstigen geringfügigen Artikel. Die Arbeits löhne aber sollen, mit Ausnahme der an die in der Werkstätte zu allgemeinen Verrichtungen verwendeten Bediensteten und Tagelöhner gezahlten, zu dem wirk lich aufgewendeten Betrag? verrechnet werden. Für die hiernach nicht liquidirten Leistungen soll ein Ausschlag von 1NV Proz. der verrechneten Arbeitslöhne zum Ansatz kommen. 0. Allgemeine Bestimmungen. 22. Alles was von Benutzung und Beschädigung fremder Wagen gesagt ist, gilt nicht bloß von Wagen, welche im Eigeuthnm einzelner Verbandsver- waltnngen sich befinden, sondern auch von gemeinschaftlichen Wagen mehrerer Verwaltungen. 23. Gehen mitteldeutsche Wagen auf Bahnen außerhalb der Grenzen des Verbandes über (oben 8> 1), so soll die Abrechnung über die fälligen Ver gütungen, so weit solche nicht etwa in einem anderen Verbände erfolgt, dem Zentralabrechnungsbüreau übertragen werden, wobei keine Napportiruug fremder Stazionen vorausgesetzt wir^, Wohl aber die Uebergangsstazionen gehalten sind, ihre Rapporte durch die betreffenden Beamten der Anschlußbahnen anerkennen zu lassen. Etwanige Beschädigungen mitteldeutscher Wagen ans einer Bahn außerhalb der Grenzen des Verbandes werden so behandelt, als wenn sie auf der überführenden Bahn vorgckommeu wären. 8. 24. Treten Wagen von Bahnen, die nicht zum Verbände gehören, in den Verband ein, so werden sie in Bezug auf die Verwaltung, welche sie dem Verbände übergibt, als deren Eigeuthnm angesehen. 8. 25. Die Achs- und Strafmiethen für Benutzung fremder Wagen auf den Verbandsbahnen werde» der Verwaltung, welche sie dem Verbände über gibt, ebenso gut gebracht, wie die Verwaltung, welche Wagen der Verbands bahnen auf fremde Bahnen überführt, mit den Entschädigungsbeträgen für die selbe belastet wird. Da aber die Vergütungen, welche für Wagenbeuntzung ge fordert und bezahlt werden, nicht überall denen des mitteldeutschen Verbandes gleich sind, so werden von den betreffende» Grenzbahnen des Verbandes dem Zentralbüreau die Differeuzbeträge zur Berücksichtigung bei Aufstellung der Ab rechnungen mitgetheilt. 8. 26. Vorstehendes Regulativ tritt an der Stelle der Anlagen L und L zum Uebereinkonrmcn zwischen den Verwaltungen des mitteldeutschen Eisenbahn verbandes vom 2. Oktober 185>, die. gegenseitige Wagenbenutzung und die Re paratur der Wagen betreffend, mit dem 15. Dezember 1856 in Kraft und bleibt so lang« bestehen, als nicht die eine oder die andere Verwaltung davon zurück tritt. Der Austritt kann nur auf vvrhergcgangene dreimonatliche Erklärung und immer nur mit dem Beginn eines Kalendergnartals erfolgen. Gesetze un- Verordnungen. Dampfschiffahrt ans Kanälen. Der preußische Handelsminister hat hierüber folgende Verfügung an die königl. Negierungen erlassen: Die zunehmende Anwendung der Dampfkraft bei der Schiffahrt hat zur Folge gehabt, daß in neuerer Zeit Fluß-Dampfschiffe auch den Weg durch die zur Verbindung verschiedener Flußgebiete angelegten Kanäle, wie zwischen der Spree und Oder, der Oder und Weichsel und zwischen dem Pregel und dem Mcmelstrome gesucht haben. Die dabei gemachte» Erfahrungen stimmen darin überein, daß auf den, meistens in einer geringen, für Dampfschiffe nicht berech neten Breite angelegten und mit befestigten Ufern nicht versehenen Kanälen Be schädigungen der Ufer cintreten, und zwar unabhängig von der Konstrukzion der Schiffe, cs mögen dieselben mit Schaufelrädern an den Seiten, mit einem Schaufelrad- am Hiutertheil oder mit Schrauben versehen sepn oder durch rück wirkende hydraulische Kraft fortbewcgt werden, indem nicht der durch die mecha nischen Vorrichtungen zur Fortbewegung des Schiffes hervorgcbrachte größere oder geringere Wellenschlag allein, sondern vielmehr das plötzliche Anschwellen der durch die schnelle Bewegung der Dampfschiffe fortgcdrängten Wasser massen (des Brustwassers) gegen die nahen Ufer die hauptsächlichste Veranlassung zur Unterspülung und zum Abbruch derselben ist. Einzelne Regierungen haben sich dadurch veranlaßt gesehen, das Befahren der Kanäle mit Dampfkraft wegen der dadurch herbeigeführten Vermehrung der Unterhaltungskosten ganz zu unter sagen. Es ist jedoch nicht meine Absicht, daß der für die Beförderung des all gemeinen Verkehrs so wichtigen weiteren Entwicklung der Dampfschiffahrt auf solche Weise unbedingt aus fiskalischen Rücksichten eine Schranke gesetzt werde, zumal auch bei der Dampfschiffahrt auf den Flüssen Beschädigungen der Ufer zum Nachtheil der Besitzer derselben meistentbeils nicht zu vermeiden sind. ES scheint vielmehr ans den angeführten Rücksichten genügend, wenn es bis zur Sammlung weiterer Erfahrungen solchen Dampfschiffen, welche nach ihren Di mensionen geeignet sind, die Schleusen zu passiren und das Borbeifahren anderer Fahrzeuge nicht zu behindern, gestattet wird, die Kanäle mit gemäßigter Kraft zu befahren, wobei als das Marimum der Geschwindigkeit eine Meile in der Stunde festznhalten ist. Der königl. Regierung überlasse ich, den Betrieb der Dampfschissahrt auf den Kanälen in Ihrem Bezirke durch Erlaß einer Polizei ordnung, über welche Sic Sich bei über Ihre» Bezirk hinausgehenden Wasser straßen zuvor mit der betreffenden Negierung des benachbarten Bezirks zu ver ständigen hat, hiernach zu regeln und dabei diejenigen näheren Festsetzungen zu treffen, welche wegen noch beschränkter,! Gebrauchs oder gänzlicher Hemmung der Dampfkraft bei dem Vorbeifahren von Flußkähnen oder nach besonderen Lvkalverhältnisscn an einzelnen Stellen der Kanäle etwa erforderlich seyn möchten. Ich bemerke dabei zugleich, daß für Dampfschiffe, welche regelmäßige Fahrten auf Wasserstraßen, in denen Kanäle belegen sind, mit im Voraus bestimmten Abgangszciteu, von den Endpunkten unternehmen, das Recht des Verschleissens beantragt werden kann. Zeitung. Inland. Oesterreich. — Nm eine kürzere Verbindung zwischen Mailand und Bergamo herzustelleu, wird die Verbindung zwischen Mailand und Conaglio mit thcilweiser Benützung der fertigen Eisenbahnstrecke Mailand-Treviglio ge baut. Dieß geschieht nämlich durch die Anlage einer Schienenstraße von Ber gamo bis in die Nähe von Cassano, wo bekanntlich die von Mailand nach Treviglio führende Bahn den Addaflnß überschreitet. Die frühere über Monza projektirte Verbindungsbahn hätte zugleich eine neue Ueberbrückung des Adda- flusses so wie deu Bau von Brücken über de» Brembo und die Brenta be- nöthigt. (A. Z.) In .der am 25. Januar in Preßburg. stattgefundenen 23. Generalver sammlung der Prcßburg-Tyrnauer Eisenbahn-Gesellschaft bildete den Hauptpunkt der Verhandlung die Frage, ob nach dem Anträge der Staatseisenbahn-Gesell schaft eine Kommission zu ernennen seh', welche den Verkauf der Preßburg- Tyrnauer Eisenbahn an die genannte Gesellschaft zw besorgen hätte oder nicht. Es wurde beschlossen, drei Mitglieder zu wählen, welche von der Staatsbahn günstigere Bedingungen als die von ihr angebotenen zu erhalten zu suchen und, falls dies eintreten sollte, diese Bedingungen einem Comitv aus 12 Mitgliedern zum definitiven Abschlüsse unterznbreiten hätten. Preußen. — Die preußischen Telegraphenlinien hatten am Schluffe des Jahres 1856 eine Länge von 681.66 Meilen mit 1658.33 Meilen Leitung und 80 Stazionen gegen 610.7 Meilen Linien mit 1409.72 Meilen Leitung und 66 Stazionen Ende 1855. Im Lauf des Jahres 18S7 sollen neue Leitungen aus der im Ban begriffenen Bahn von Frankfurt a. O. nach Kreutz, zwischen Hansdorf und Glogau und zwischen Waldenburg und Hirschberg in Schlesien