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Federn. Z. 168. Für Federn zu Eisenbahnwagen ist sowohl Stahl als Gummi zulässig. Zn Tragfedern werden Druckfcdern aus Gußstahl mit Blättern von nicht über V- Zoll Stärke, für Personenwagen nicht unter 5 Fuß, für Gü terwagen nicht unter 3'/- Fuß lang, als die Besten empfohlen. Es wird hier bei auch auf eine zweckmäßige Anwendung von Balanciers zwischen den Federn aufmerksam gemacht. Das Spiel der Federn zwischen beladenen und nubcladenen Wagen soll mindestens L und höchstens 4 Zoll betragen. Federn, welche ohne Glieder oder Gehänge direkt die Langbänme des Wagens unterstützen, sind nicht zu empfehle». Bremsen. 8. 169. Als bestwirkcnde Bremsen sind die Schraubenbremscn zu betrachten, deren Bremsklötze beide R^er einer Achse an den vier Seiten horizontal drücken. 1 §. 170. Die Hebelverbindung ist so zu wählen, daß bei einem belasteten Wagen die Näder zum Stillstand gebracht werden können. 17l. Die Bremskurbeln müssen beim Festbremsen nach gleicher Rich tung, und zwar rechts gedreht werden. 8. 172. Die tiefsten Theile der Bremsen sollen stets mindestens 5 Zoll über der Oberkante der Schienen bleiben. Schmierling. 8. > <3. Die allgemeine Einführung einer flüssigen Oel- schmicre wird als höchst Wünschenswerth erachtet. Untergestelle. 8. 174- Die Untergestelle aller Wagen müssen mit kräf tigen Verstrebungen so konstruirt sepn» daß der Rahmen ohne gewaltsame Ein wirkungen nicht aus seiner rechtwinkligen Form verschoben werden kann. 8. 175. An den beiden Stirnseiten der Untergestelle sind bei allen Wagen vollständige Zug- und Stoßapparate mit Stahl- oder Gummifedern anzubringen. 8. 176. Alle Wagen müssen außer dem Zugapparate an jeder Stirnseite zwei Nothkettcn haben. Buffer. 8.177. Die normale Höhe des Mittelpunktes der Buffer über den Schienen wird ans 3 Fuß 5 Zoll festgesetzt. Bei leeren Wagen ist ein Spielraum von 1 Zoll über jener Höhe, und für beladene Wagen Von 4 Zoll unter derselben gestattet. 8- 178. Die horizontale Entfernung von Bnsfermitte zu Buffcrmitle soll 5 Fuß 9 Zoll betragen. 8- 179. Der Abstand der vorderen Bnffersiäche von der Kopfschwelle des Wagens soll bei völlig zusammengcdräugten Buffern mindestens 14'/, Zoll be tragen, auch soll an jeder Seite des Wagens die Stoßfläche des einen Buffers eben, die des andern abgerundet sepn, und zwar so, daß vom Wagen aus ge sehen die Scheibe des linken BufferS eben, die des rechten rund ist. 8. 180. Der Durchmesser der Bufferscheiben soll mindestens 14 Zoll be tragen und die Wölbung der runden Scheiben mindestens 1 Zoll Höhe in der Mitte habe». 8. 181. Bei Bahnen mit scharfen Enrvcu werden für Pcrsonenzüge Buffer mit Balancier-Vorrichtungen empfohlen. §. 182. Die Angriffsfläche des nicht ausgezvgenen ZughakenS soll von den äußersten Stvßflächen der Buffer in normalem Zustande 14'/^ Zoll entfernt sepn. Abweichungen bis zu '/. Zoll über und unter diesem Maß sind zulässig. Nothkctten. 8. 183. Die horizontale Entfernung der Nothkette» soll 3 Fuß 6 Zoll sepn. Nothketten, Znghaken und Buffer sollen in einer horizon talen Linie liegen. 8. 184. Jede Nothkette soll in ansgezogenem Zustande mit dem Angriffs punkt des Nothkettenhakens mindestens 12 Zoll über die Bufferstächcn hinaus reichen und muß so aufgehängt werden, daß sie herabhängend bei belastetem Wagen noch 2 Zoll über der Oberfläche der Schiene» bleibt. Es wird empfohlen, die Befestigung der Nothketten mit Gummischeiben zu hinterlegen. Kuppelung. 8- 185. Die Kuppelung geschieht bei Personen-, Post- nnd Gepäckwagen immer mit Schranbcn-Kuppclungen. Auch für Güterwagen ist die Schranben-Knppclung vorzugsweise zu empfehlen. In jedem Falle ist an jedem Wagcncudc eine Knppclkctte (Schranbcn-Knppelnng resp. Gliederkette) befestigt anzubringen. 8. 186. Vorrichtungen, welche den Zweck haben, daß Wagen sich selbst von einander trennen, oder während der Fahrt von einander abgelöst werden können, sind unstatthaft. Breite der Wagen. 8- 187. Die größte Breite der Personenwagen soll 8 Fuß 7 Zoll im Kasten und 10 Fuß in den Tritten und allen vorsprin genden Thcilen betragen. Güterwagen dürfen mit Einschluß der Schiebethüren und Tritte die Breite von 9 Fuß nicht überschreiten. Höhe der Wagen. §. 188. Die Wagen sollen mit den höchsten Punkten ihres festen Oberbaues nicht mehr als 12 Fuß 4 Zoll über den Schienen hoch sepn. 8. 189. Bei Wagen, auf welchen sich ein Schaffnersitz befindet, darf dessen Trittbrett nicht mehr als 9 Fuß 4 Zoll über den Schienen hoch sepn. Achträderigc Wagen. §. igg. Bei achträderigcn Wagen mit zwei Drehschemmeln ist Vorsorge z„ treffen, daß ein Drehen der Untergestelle um den Zapfen während der Fahrt nicht weiter stattfinden kann, als für die schärfsten Curven unerläßlich nöthig ist. L. Signalwesen. Elektromagnetischer Telegraph. 8- 191. Jede Eisenbahn, sie mag ein- oder zweispurig sepn, muß einen elektromagnetischen Telegraphen für die Korrespondenz zwischen den Stazionen haben. Es ist zu empfehlen, die Eisen bahnen mit elektromagnetischen Läutewerken auf dm Bahnhöfen und den Wärter- stazionen zu versehen. 8. 192. Wünschenswerth ist es, auch Einrichtungen zum Telegraphire» zwischen den Stazioneu und andere» Zwischenpimkten der Bahn zu treffen. Optische Signale. §. 193. Neben den elektromagnetischen Telegraphen sind optische Signale beizubehalten. 8- 194. Die nothwendigen Signals sind: 1) Signale auf der Bahn, 2) Signale zwischen den. Bahnpersonale und dem Zugpersonals, 3) Signale zwischen dem Zugperfvnale. 8. 195. Auf der Bahn sind folgende Signale zu geben: 1) Ein Zug ist von einer Stazion zur andern abgegangen, 2) eine Hülfsmaschine soll kommen, 3) der Zug soll langsam fahren, 4) der Zug soll halte». 8. 196. Der jedesmalige Stand der Weichen maß, mindestens bei Weichen i» de» Geleisen für durchgehende Züge, dem Lokomotivführer, wenn er gegen die Spitze fährt, auf 500 Fuß Entfernung kenntlich sepn. Die dazu dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Wcichcnznnge gestellt werden, und ist es wünschenswerth, daß dieselben bei Tag und Nacht gleichfarbig sind. 8. 197. Die Stellung der Auögnßröhre bei Wasserkrahnen muß in, Dunkeln kenntlich gemacht werden. 8. 198. Boni Zuge aus müssen folgende Signale gegeben werden können: 1) Ein Ertrazug oder eine Lokomotive kommt nach, 2) ein Ertrazug oder eine Lokomotive kommt in entgegengesetzter Richtung. 8- 199. DaS Zugpersonal muß folgende Signale geben können: der Loko motivführer: 1) das Signal „Achtung", 2) das Signal „Bremsen anziehen", 3) das Signal „Bremsen loslassen"; das Wagenpersonal an den Lokomotiv führer: das Signal „Achtung". Signalmittcl. 8. 200. Zu optischen Nachtsignalcn dürfen nur die Farben weiß, roth und grün verwandt werden, und zwar in solchen Entfer nungen, daß sie gut erkannt werden können. Es ist zu empfehle», die Bahn wärter, Lokomotivführer und Zugführer mit Knallsignalen zu versehen. 8- 201. Der Lokomotivführer gibt die Signale mit der Dampfpfeife. 8. 202. Bei allen Wagcnzügcn soll der Zugführer und wenigstens ein Bremser, welcher nicht IUI vorderen Theile des Zuges seinen Platz hat, eine Vcrbindnng mittelst Zugleine mit dem Lokomotivführer haben, welche nach der Dampfpfeife oder einer Wecker-Vorrichtung führt. Bei Personenzügen muß die Signal-Leine über den ganzen Zug reichen, bei gemischten und Güterzügen wird solches als wünschenswerth bezeichnet. 8. 203. Ist ein Ertrazug oder eine Lokomotive vom vorhergehende» Zuge durch ein Signal »»gezeigt, so muß der Zugführer solches außerdem noch münd lich oder schriftlich den Vorstehern der Bahnhöfe, auf welchen er mit dem an zeigenden Zuge anhält, melden. 8. 201. Am Schluffe jedes in der Dunkelheit fahrende» Zuges ist ein Helles nach hinten, so wie ein dem Lokomotivführer und Zugpersoiiale sichtbares, »ach vorn leuchtendes Laternen-Signal anzubringen. 8. 205. Bevor ein Ertrazug von der Stazion einer eingcleisigen Bahn abgeht, muß derselbe durch den elektromagnetischen Telegraphen nach der nächsten Stazion gemeldet und die Rückantwort des Stazions-Vorstehers eingegangen sepn. (Fortsetzung folgt.) Ieitun g. Inland. Oeftevrcich. — Nach einer Mittheilnng des Vizepräsidenten der Theiß Eisenbahngesellschaft bei Gelegenheit der Münchener Generalversammlung des Deutschen Eisenbahnvereins wird die im Bane befindliche nnd am weitesten vor geschrittene Bahnstrecke von Szolnok nach Debreczin in einer Länge von 16 Meilen im Monate November d. I. dem öffentlichen Verkehr übergeben werden. Die Szolnvk-Debrecziner Bahnstrecke zweigt in der Stazion Püspök-Ladüny nach Großwardein ab. In dieser Nebenlinie, welche sich auf eine Länge von bei nah- 10 Meilen erstreckt, sind die Banarbeiten so weit gediehen, daß die Vollen dung derselben bis zum nächsten Frühjahr angenommen werden kann. Mit Hin zurechnung der von der Staats-Eiscnbahngescllschast übernommenen Bahnstrecke von Szolnok nach Czegled werden daher bis Sommer 1857 an 30 Meilen der Theißbahn eröffnet sepn. Auf der von Szolnok ausmündenden Strecke »ach Arad, in einer Länge von nahezu 20 Meilen, sind die Banarbeiten auch schon in Angriff genommen, und es ist Aussicht vorhanden, daß der Bau im Verlaufe des Jahres 1858 vollendet sepn wird. Gleichzeitig mit dem Baue der oben besagten Strecken hat auch der Bau der 18 Meilen langen Linie von Debreczin nach Miskolz als Fortsetzung der Szolnok-Dcbrecziner Bahn begonnen, der mit Rücksicht auf die Uebersetznng der Theiß und ihres Jnundazionsgebietes im Ver-