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Die Kommission war der Ansicht, daß vorstehender Antrag durch ihre Beschlußfassung in der Hauptsache bereits seine Erledigung ge funden habe, und sprach sich in ihrer Majorität dahin aus, „daß die alle- girte Publikazion der Direkzion der Berlin-Anhaltischen Eisen bahn-Gesellschaft (vom 23. April d. I.) mit der bestehenden Ver eins-Gesetzgebung nicht im Einklänge stehe." Das Vereins-Gütcrreglement führt diejenigen Fälle an, in welchen eine Eisenbahn-Verwaltung Güter zurückzuweiscn befugt ist; unter diesen ist „die Angabe einer bestimmten Uebergangsroute, welche der betreffenden Verwaltung etwa nicht genehm ist, auf dem Frachtbriefe" nirgendwo genannt, und gerade deshalb eine Zurückweisung der Güter aus jenem Grunde auch nicht statthaft, um so weniger, als nach 8. 5 des gedachten Reglements sogar solche Vor schriften im Frachtbriefe, welche von dem Reglement oder Tarif abweichcn, nicht geeignet sind, ein Zurückweiscn der Güter zu justifiziren, vielmehr nur eine Verpflichtung der Verwaltung nicht begründen sollen. 8. Verpflichtungen der Bahnverwaltungen bei Uebernahme von Gütern, welche mit st-ueramtlichem Begleitschein befördert werden. Der in der Münchener General-Versammlung gefaßte Beschluß: „daß die Verpflichtungen, welche den Bahnverwaltungen nach dem Beschlüsse der Nürn berger General-Versammlung bei Uebernahme von Güter» obliegen, welche mit Begleitschein befördert werden, sich auch auf Beförderung von Gütern mit Be gleitschein II beziehen", ist von den zum Norddeutschen Eisenbahn-Vcrbande ge hörenden Verwaltungen (Köln-Minden, Hannover, Braunschweig, Magdeburg- Halberstadt, Bcrlin-Potsdam-Magdeburg, Magdeburg-Leipzig, Leipzig-Dresden) nicht genehmigt worden. Die übereinstimmende Motivirung der Ablehnug des Beschlusses geht dahin, daß die Uebernahme von Bürgschaften für den Ver sender durch Ertrahirung von Begleitscheinen II rcsp. Annahme von Vegleit- schein-Gut Seitens der Absendestazion für die Verwaltungen überhaupt als be denklich erachtet wird, jedenfalls aber es sich nicht rechtfertigen lasse, wenn die solchergestalt übernommene Verpflichtung einer der nachfolgenden Verwaltungen aufgebürdet werden solle. Die Kommission für Angelegenheiten des Güter-Verkehrs hat in ihrer Konferenz am 22. Juni d. I. die in Rede stehende Angelegenheit nochmals bc- rathen und sich über folgenden, der künftigen General-Versammlung zur Be- schlußnahme zu unterbreitenden Antrag geeinigt. Es läßt sich nicht verkennen, daß der früher ausgestellte Grundsatz (§. 5 des Uebcreinkommcns), daß bei dem mehrere Bahnen berührende» direkten Güter verkehr auf die das Gut übernehmende Verwaltung mit der Uebernahme desselben auch die aus dem steueramtlichen Begleitschein Nr. II hervorgchcnde Verpflich tung mitübcrzehe, und zwar unter gänzlicher Befreiung der überliefernden Ver waltung, sofern dieser selbst nicht ein vertretbares Versehen zur Last fällt, — für die bei dem Weitertransporte solcher Begleitschein-Güter betheiligten Bahn- Verwaltungen sehr Präjudizirlich werden kann. Auf der andern Seite erscheint der Vorschlag: Güter mit Begleitschein II überhaupt zum Transporte über mehrere Bahnen nicht anzunehmen, nach den bestehenden Verhältnissen mehrerer großen Handelsplätze ohne große Erschwerung des Handels und Verkehrs nicht wohl ausführbar. Dagegen ist jede nachfolgende Verwaltung, auf welche eine Verpflichtung übergehen soll, wohl berechtigt, zu verlange», daß die annehmende Verwaltung sich in geeigneter Weise von dem Absender für die Erfüllung der aus dem Begleitschein II hervvrgehenden Verpflichtung genügende Sicherheit verschaffe und beim Mangel solcher Sicherheit das Gut zurückweise. In dieser Voraussetzung, wonach die Unterlassung einer derartigen Sicherheitsmaßregel Seitens der Absendestazion als ein vertretbares Versehen derselben angesehen werden muß, bleibt nur noch zu bestimmen, wie die gegenseitige Haftung der beim Transporte betheiligten Verwaltungen in denjenigen Fällen regulirt wer den soll, in welchen keiner derselben ein vertretbares Versehen nachzuweisen ist. Es erscheint am geeignetsten, für solche Fälle den in 8- lO Nr. L des Uebereinkommens für Schäden an durchgehenden Gütern, wenn nicht ermittelt wird, welcher Verwaltung die Ursache des Schadens zur Last fällt, adoptirten Grundsatz zur Anwendung zu bringen. Demgemäß würde der §. S des Ueber einkommens einer Modisikazion unterliegen müssen, und schlägt die Kommission vor: in nlineu 3 des §. 5 nach „Begleitschein" hinzuzusetzen: „Nr. I", und am Schluffe folgenden Zusatz aufzunehmen: „Dagegen haften für die aus Be gleitscheinen Nr. II hervorgehenden Ansprüche der Steuerbehörden sämmtliche bei dem Transporte betheiligten Verwaltungen gemeinschaftlich pro rata, der reinen Fracht, so weit nicht einer oder mehreren derselben ein vertretbares Ver sehen zur Last fällt. Als ein solches wird auch angesehen, wenn die Verwal tung der Absendestazion cs unterlassen hat, bei Abnahme von dergleichen Gütern sich dem Absender gegenüber für die Erfüllung der aus dem Begleitschein II hervorgehenden Verpflichtung i» geeigneter Weise zu sichern." Köln, im September 1859. Namens der Kommission: Die Direkzion Ker Mn-MiMntr Eisenbahn-Gesellschaft. 6. Deklarazion des Z. 10 Nr. 2 des Uebereinkommens über den direkten Güterverkehr, betreffend die Ersatzleistung fürGcwichts- Manco an durchgehenden Gütern. Bei einer Sendung Wolle von München nach Eßlingen fand sich ein Manco, für dessen Entschädigungs-Betrag die K. Württembergischc Eisenbahn- Direkzion die General-Direkzion der K. Bayerischen Verkehrs-Anstalten in An spruch nehmen wollte, und zwar für den ganze» Betrag, falls in München keine Verwiegung der Sendung stattgehabt haben möchte, andernfalls für eine dem Fracht-Antheil entsprechende Quote. Mau berief sich auf den letzten Absatz des 8-10 ulineu 2 des Uebereinkommens der Verwaltungen des Deutsche» Eisen bahn-Vereins über den direkten Güterverkehr. Das uliueu lautet: „Für Schäden an durchgehenden Gütern haften, wenn nicht ermittelt wird, welcher Verwal tung die Ursache des Schadens zur Last fällt, sämmtliche der Entdeckung des Schadens vorhergehende Verwaltungen gemeinschaftlich pro rata der reinen Fracht. Gutgewicht für etwaiges Manco (§. 14 Nr. 3 des Reglements) wird den Verwaltungen, deren Bahnen das Gut durchlaufen hat, nach demselben Verhältnisse gutgerechnet. Wenn auf einer Uebergangsstazion eine spezielle Uebergabe von einer Verwaltung an die andere stattfindet, so geht die Verant wortlichkeit auf die übernehmende Verwaltung über, sobald diese das Gut ohne speziellen Vorbehalt wegen entdeckter Mängel angenommen hat. Alle für den durchgehenden Verkehr bestimmten Güter müssen auf der Abgangsstazion ver wogen werden. Hat die Abgangsstazion dies versäumt, so haftet dieselbe für jedes an dergleichen Gut vorkommende Gcwichts-Manco allein." Die K. Bayerische General-Direkzion lehnte das Ansinnen ab, indem sie behauptete, daß das Uebereiukommen nur für den direkten Güterverkehr Anwen dung finde, folgerichtig nur zwischen jenen Eisenbabnen gelte, zwischen welchen ein direkter durchgehender Verkehr bestehe, was zwischen Württemberg und Bayern nicht der Fall sey, indem sämmtliche aus Bayern nach Württemberg bestimmte Sendungen mit Karten nach Ulm abgefertigt und daselbst von Bayern speziell auf Grund der den Sendungen beigcgcbencn Frachtbriefe an Württemberg über geben würden ; diese Uebergabe an Württemberg erscheine als eine neue Auf gabe der Sendungen, und Württemberg sey verpflichtet, dieselben nach ihrer äußern Beschaffenheit sowohl, als nach ihrem Gewichte einer Prüfung zu unter ziehen; mit der Uebergabe und Uebernahme gehe die ausschließende Verant wortung auf die übernehmende Verwaltung über, und cs sey für diesen Fall ohne Relevanz, ob die Güter auf der Abgangsstazion gewogen worden oder nicht. Dieser Auffassung, wonach das Uebereinkommen nur zwischen denjenigen Verwaltungen Gültigkeit habe, welche unter sich, unabhängig von ihrem Ver- hältniß im Vereine, wiederum in einem engern, die direkte Kartirung in sich schließenden Verbände stehe, trat die K. Württembergischc Direkzion mit der Ansicht entgegen, daß das Uebereinkommen wie das Vereins-Reglement sich auf den Verkehr mit durchgehenden Frachtbriefen beziehe, ohne Rücksicht darauf, ob etwa zwischen einzelnen Verwaltungen noch zugleich direkte Kartirung bestehe. Man verwies dabei auf verschiedene Bestimmungen, namentlich auf die im §. 3 und 6 Absatz 5 und 11, 8- 7 Absatz 1, 8- 8 Absatz 2 getroffenen alle Verwaltungen, nicht etwa die im engern Verbände stehenden verpflichtenden, wogegen die K. Bayerische General-Direkzion die Unanwendbarkeit des Ueber einkommens auf den gesammten Güterverkehr zwischen ihr und der K. Württem- bergischen Direkzion überhaupt nicht behaupten wollte, aber au dem 8- 10 uliueu 2 Absatz 3 festhielt, worin von dem „direkten Verkehr" geredetsey, der, wie erwähnt, zwischen Bayern und Württemberg nicht bestehe. Die K. Würt- tembergische Direkzion hat diese Differenz auf Grund des §.13 des Ueberein kommens der General-Versammlung des Deutschen Eisenbahn-Vereins mit dem Ersuchen um eine authentische Jnterpretazion des 8-10 »Uns» 2 unterbreitet, und die am 15. Juni cr. in Hannover zusammengetretene Kommission erstattet hiermit folgendes Gutachten: Was unter „durchgehenden Gütern", was unter „für den durchgehenden Verkehr bestimmten Gütern" zu verstehen sey, ist nirgendwo definirt und läßt sich nur aus einzelnen Bestimmungen des Ueberein kommens und des Vereins-Reglements für den Güterverkehr ermitteln. Von Bedeutung dabei sind insbesondere die 88- 1 und 5 des Reglements. Der §. 1 sagt, daß auf Grund des Reglements von den vereinigten Eisenbahn-Ver waltungen Güter von und nach allen für den direkten Vereins-Güterverkehr bestimmten Stazionen übernommen, und daß diese Stazionen (Vereins-Stazionen) öffentlich bekannt gemacht werden. Der §. 5 sagt, daß jede Sendung von dem vorgeschriebenen gedruckten Frachtbriefe begleitet sey, was dieser Frachtbrief ent halten müsse rc. re. Hiernach ist unter durchgehendem Verkehr zur Zeit der Emanazion des Uebereinkommens und des Reglements der auf Grund des Vereins-Frachtbriefes durch die vereinigten Eisenbahn-Verwaltungen übernommene Transport-Verkehr verstanden worden von und nach allen für den direkte» Ver eins-Güterverkehr bestimmten und als solchen als Vereins-Stazionen öffentlich bekannt gemachten Stazionen verschiedener Bahnverwaltungen, mit Ausschluß derjenigen Stazionen, welche in einem direkten Verbands-Verkehre zu einander stehen. Bei diesem durchgehenden Vereins-Verkehre stehen die Verwaltungen, deren Bahnen das Gut berührt, in einem Societätsverhältniffc. Die Vermal-