Volltext Seite (XML)
brief bereits übergeben, so hat die Eisenbahn-Verwaltung nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben für die Ladung verhaftet ist. Die Eisenbahn-Verwaltung ist nicht verpflichtet, andere Anweisungen als diejenigen, welche auf der Aufgabestazion erfolgt sind, zu be achten. Demgemäß wird von der Eisenbahn-Verwaltung bei denjenigen Gütern, welche sie nicht selbst dem Empfänger an seine Behausung zuführen läßt, läng stens binnen 24 Stunden nach Ankunft der transportirten Güter dem Adressaten schriftliche Nachricht von der erfolgten Ankunft der Güter durch Boten, per Post oder durch sonst übliche Gelegenheit zugesendet. Nach geschehener Zahlung der etwa noch nicht berichtigten Fracht und der auf den Gütern haftenden Aus lagen und Gebühren erfolgt gegen Einlieferung der vorschriftsmäßig voll zogenen Empfangsbescheinigung und Vorzeigung des quittirten Frachtbriefes die Auslieferung des Enks in den Erpedizions-Lokalen und die Stellung der Wagen zur Entladung auf den Entladungsplätzen, und zwar mit folgenden näheren Zeitbestimmungen: 1) Die Frachtgüter sind binnen 24 Stunden nach Zusendung der Be nachrichtigung während der vorgeschriebenen Geschäftsstunden auszuliefern und abzunehmen. Diejenigen Güter, welche die Eisenbahn-Verwaltung selbst dem Empfänger ohne vorgängigen Avis an seine Behausung brin gen läßt, werden längstens binnen 48 Stunden nach der Ankunft dem Adressaten zugestellt. Für Messen kann die einzelne Eisenbahn-Verwal tung diese Auslieferungszeit erweitern. Wegen Auslieferung und Ab nahme der Güter auf den kleineren Haltestellen werden die Ausführungs- Vorschriften die Frist festsetzen. 2) Die Fristen, binnen welcher die in gestellten Wagen verladenen Güter durch die Empfänger auszuladen und abzuholen sind, werden durch die Ausführungs-Vorschriften jeder Verwaltung festgesetzt. 3) Zwischenfallende Sonn- und Festtage werden überall nicht mitgerechnet. 4) Wegen nicht erfolgter Ankunft eines Theils der in demselben Frachtbriefe verzeichneten Sendung, wovon jeder Theil ohne Zusammenhang mit dem Ganzen einen allgemeinen Verbrauchswerth hat, soll die Annahme des angekommenen Theils und die Zahlung des verhältnißmäßigen Fracht betrages vom Adressaten nicht verweigert werden dürfen, unbeschadet der aus Grund der 88- 17—24 von ihm zu erhebenden Entschädigungs- Ansprüche. Die Avisirung, Auslieferung und Abnahme des Eilguts soll in möglichst kurzen, durch die Ausführungs-Vorschriften zu bestimmenden Fristen erfolgen. 8- 15. Lagergeld und Konvenzionalstrafe. 1) Wer ohne die im Z. 13 erwähnten Veranlassungen die von ihm zur Beförderung aufgelieferten Güter aus den Lagerräumen oder den Wagen der Eisenbahn-Verwaltung vor deren Abfahrt zurücknimmt, hat auf Ver langen der Verwaltung außer den Auf- und Abladegebühren für jeden Tag vom Augenblicke der Auflieferung, der Tag seh blos angebrochen oder verstrichen, ein Lagergeld zu entrichten. 2) Bei einer nach und nach stattfindenden Auflieferung der in demselben Frachtbriefe deklarirten Sendungen, oder wenn Güter mit unvollstän digen oder unrichtigen Frachtbriefen aufgeliefert sind und deshalb bis zum Eingänge der vervollständigten oder berichtigten Frachtbriefe liegen bleiben müssen, kann die Eisenbahn-Verwaltung, wenn die Auflieferung nicht innerhalb 24 Stunden vollbracht und eine Verzögerung des Auf- liefcrungsgeschäfts ersichtlich ist, beziehungsweise, wenn innerhalb jener Zeit die Vervollständigung und Berichtigung der Frachtbriefe nicht er folgt ist, von den aufgelieferten Gütern nach Ablauf jener 24 Stunden bis zur vollständig vollbrachten Auflieferung der ganzen Frachtbrief- Sendung, beziehungsweise bis zur Vervollständigung und Berichtigung der Frachtbriefe, ein Lagergeld erheben lassen. Eine Konvenzionalstrafe, für Welche auf Verlangen bei Bestellung der Wagen eine den Betrag der Strafe für eine Tagesversäumniß ausgleichende Kauzion zn erlegen ist, kann die Eisenbahn-Verwaltung ebenfalls von Demjenigen einziehcn, welcher Eisenbahnwagen zur Beladung bestellt und nicht in der durch die Ausführungs-Vorschriften zu bestimmenden Frist die Beladung ord nungsmäßig (vergl. §. 4 a. Schl.) bewirkt und zur Abfertigung bringt; auch ist in letzterem Falle die Eisenbahn-Verwaltung nach Ablauf jener Frist befugt, das Geladene von dem Wagen auf Kosten des Bestellers wieder zu entfernen, das Entladene auf Gefahr desselben und gegen ein Lagergeld lagern zu lassen und den Eisenbahnwagen der Verfügung des Bestellers zu entziehen. 3) Wer Frachtgüter innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht abnimmt, hat gleichfalls Lagergeld zu bezahlen. 4) Wenn aus den zur Beladung gestellten Wagen die verladenen Güter nicht innerhalb der im Z. 14 Nr, 2 vorgeschriebenen Zeit ausgeladen und abgeholt sind, so ist die Eisenbahn-Verwaltung zu dieser Ausladung auf Kosten des Empfängers resp. Versenders, jedoch ohne Uebernahme irgend einer Garantie, ermächtigt und kann durch die Ausführungs- Vorschriften zugleich eine konvenzionelle Entschädigung als Lagergeld oder als Wagen-Strafmiethe festsetzen. 5) Bei Gütern, deren Empfänger nicht hat benachrichtigt werden können, so wie bei den Bahnhof restant gestellten Gütern beginnt die Berech nung des Lagergeldes bei Frachtgütern und der Wagen-Strafmiethe bei Fahrgütern nach Ablauf der in den Ausführungs-Vorschriften bestimmten Fristen (8- 14 Nr. 2). 3) Ueber die Höhe und über die Art und Weise der Berechnung dieser konvenzionellen Lagergelder und Wagen-Strafmiethen enthält der Tarif für die Güterbeförderung die näheren Bestimmungen. Ein höheres Lager geld für Frachtgut als Vr Sgr. (2 kr. südd., 2'/^ kr. österr.) pro Ztr. und Tag wird nicht berechnet. 8- 16. Verfahren bei Ablieferungs-Hindernissen. Güter, deren Ab- oder Annahme verweigert oder nicht rechtzeitig bewirkt wird, und Güter, deren Abgabe nicht thunlich geworden, so wie solche, welche unter der Adresse „Bahnhof restant" länger als die durch die Ausführungs-Vorschriften nachge lassene Frist nach der Ankunft ohne geschehene Meldung des Empfängers daselbst gelagert haben, lagern auf Koste» und Gefahr der Versender. Auch hat die Eisenbahn-Verwaltung das Recht, solche Güter unter Nachnahme ihrer darauf haftenden Kosten und Auslagen in ein öffentliches Lagerhaus oder einem ihr als bewährt bekannten Spediteur für Rechnung und Gefahr Dessen, den es angeht, auf Lager zu übergeben und sie da zur Disposizion des Versenders zu stellen. Nicht minder soll es der Eisenbahn-Verwaltung zustehen, solche Güter den Versendern unter Erhebung der Fracht und Rückfracht, des Lagergeldes und etwaiger baarer Auslagen wieder zuzuführen, sofern der Versender auf Be nachrichtigung der Eisenbahn-Verwaltung innerhalb 14 Tagen vom Abgang dieser Benachrichtigung eine andere Disposizion für Ablieferung der Güter nicht ertheilt. Die Eisenbahn-Verwaltung ist berechtigt, Güter, deren Bestimmungs ort nicht an der Eisenbahn gelegen ist, mittelst eines Spediteurs oder einer anderen Gelegenheit nach dem Bestimmungsorte auf Gefahr und Kosten des Versenders weiter befördern zu lassen, wenn dieselben länger als 3 Tage auf der Eisenbahnstazion, von welcher sie nach ihrem Bestimmungsorte abzugehen haben, ohne reglementsmäßige Abnahme lagerten. Diejenigen Eisenbahn-Ver waltungen, welche die Einrichtung getroffen haben, daß dergleichen Güter dem Adressaten sofort zugeführt werden, sind nicht verpflichtet, dieselben 3 Tage lang lagern zu lassen. Der Versender erklärt sich durch die Aufgabe des Guts auch damit einverstanden, daß die Eisenbahn-Verwaltung Güter, deren An- oder Ab nahme verweigert oder nicht rechtzeitig bewirkt, oder deren Abgabe nicht thunlich ist, wenn sie dem schnellen Verderben ausgesetzt sind, oder nur die Fracht, nicht aber auch die Rückfracht sicher decken, oder endlich solche Güter, deren ange- des Adressaten, oder im Falle, daß der Adressat nicht zu ermitteln ist, unter bleibt, ohne weitere Förmlichkeit bestmöglich verkauft, um sich für die Fracht und Auslagen bezahlt zu machen, und den Ueberschuß dem Absender überweist. Das Gleiche gilt für den Fall, daß der Versender nicht zu ermitteln ist. 8. 17. Haftpflicht der Eisenbahn-Verwaltung für Angestellte und Leute. Die Eisenbahn-Verwaltung haftet für ihre Angestellten und Leute in deren Verrichtungen bei Ausführung des übernommenen Güterbeförderungs- Geschäfts nach Anleitung der in den folgenden Paragraphen bestimmten Grundsätze. 8- 18. Haftpflicht für Verluste und Beschädigungen. Die Eisen bahn-Verwaltung haftet für Feuersgefahr bei allen Gegenständen der Güterbe förderung (Frachtgut und Fahrgut), und zwar sowohl für den ganzen Gegen stand als für einen Theil desselben, ausgenommen den Fall der Selbstentzün dung des Guts. Dagegen gelten in Bezug auf die Haftpflicht der Eisenbahn- Verwaltung für alle anderen Schäden, welche durch Verlust oder Beschädigung an dem zur Beförderung übernommenen Gute sich ereignen, die nachfolgenden Bestimmungen. 8. 19. Haftpflicht für das Frachtgut. Die Eisenbahn-Verwaltung haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Fracht guts entstanden ist, wenn sie nicht beweiset, daß der Verlust oder die Beschädi gung entweder durch ein Ereigniß, welches die Verwaltung nicht abwenden konnte, oder durch die Natur oder Beschaffenheit der Güter selbst oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung oder endlich durch Schuld oder Mitschuld des Frachtgebers oder solcher Personen, deren er sich bedient hat, veranlaßt ist. Die Verantwortlichkeit der Eisenbahn-Verwaltung beginnt mit der Empfangnahme des Guts durch die dazu bestellten Personen und dauert bis zu dem Zeitpunkte, wo das Gut auf der Bestimmungsstazivn nach diesem Regle ment in Empfang genommen sehn muß (8. 14); bei denjenigen Güter», welche durch die Verwaltung an die Wohnung der Adressaten oder an andere Orte, wie z. B. Packhöfe, Lagerhäuser, Revisionsschuppen u. s- w., zu führen sind, dauert die Verantwortlichkeit bis zur Ablieferung dahin. Als in Verlust ge- rathen ist ein Frachtgut erst vier Wochen nach Ablauf der Lieferungszeit zu betrachten. Entschädigungs-Ansprüche gegen die Eisenbahn-Verwaltung müssen bei Verlust derselben angemeldet werden n) wegen äußerlich erkennbarer Verluste und Beschädigungen sofort bei der Uebernahme des Frachtguts; d) bei äußerlich nicht erkennbaren Verlusten und Beschädigungen ohne Verzug