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Jede Woche erscheint eine Nummer. Lithoqraphirte Beilagen und in den Tert gedruckte Holzschnitte nach Bedürfnis. — Bestellun gen nehmen alle Buch handlungen, Postam- ter und ZeimngS-Erpcdi- zionen Deutschlands und de» Auslandes an. — Abonnementsprcis im Eisenbahn -ZeitunS. Organ der Vereine deutscher Eisenbahn-Verwaltungen und Eisenbahn-Techniker. Will Jahr. 24. Dezember 186O Buchhandel 7 Gulden rhei- nisch oder 4 Thlr. Preuß. Cour, für den Jahrgang. — Einrückungsgebühr für Ankündigungen L Sgr. für den Raum einer gespaltc- nenPetitzeile. —Adresse: „Redakzionder Eisenbahn- Zeitung" oder: I. B. M eyler'scheBuchh and- lung in Stuttgart. Ur«. »I Auf das am 1. Januar 1861 beginnende neue Abonnement der Eisenbahn-Zeitung nehmen alle Postämter und ZeitungS- Erpedizionen, sowie alle Buchhandlungen des In- und Auslandes wie bisher Bestellungen an. Der Abonnementspreis für den Jahr gang 1861 ist fortwährend 4 Thlr. preuß. oder 7 fl. rh., wofür das Blatt jede Woche an die Abnehmer versendet wird. Um neuen Abonnenten die Anschaffung der älteren Jahrgänge zu erleichtern, ist der Preis derselben ermäßigt und werden die Jahrgänge 1845—1849, so weit der Vorrath reicht, statt zu dem früheren Preis von 7 Thlr. oder 12 fl., der Jahrgang zu 4 Thlr. oder 7 fl. rh. abgegeben, während für die Jahrgänge 1850—1859 der Preis von 4 Thlr. oder 7 fl. rh. auf 2^ Thlr. oder 4 fl. 24 fr. rh. herabgesetzt ist, für den Jahrgang 1860 aber der Abonnementspreis von 4 Thlr. oder 7 fl. rhein. vorerst fortbesteht. Abnehmer der sämmtlichen unter der gegenwärtigen Redakzion erschienenen sechszehn Jahrgänge 1845—60 erhalten dieselben für 32 Thlr. oder 56 fl. rh. ^nljall. Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen. IV. Reglement für den Güterverkehr auf den Bahnen des Vereins Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen. (Schluß.) — Verein für Eisenbahnkundc in Berlin. — Zeitung. Inland. — Verkehr deutscher Eisenbahnen. Ankündigungen. Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen. IV. Reglement für den Güterverkehr auf den Bahnen des Vereins Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen. (Redigirter Entwurf nach den Hamburger General-Versammlungs-Beschlüssen vom 12—15. November 1860.) (Schluß von Nr. 50.) §. 9. Zahlung der Fracht. Die Fracht- und Fahrgelder müssen bei ! der Aufgabe berichtigt oder auf den Empfänger zur Ausbezahlung angewiesen werden. Für Gegenstände, welche nach dem Ermessen der annehmenden Ver waltung dem schnellen Verderben unterliegen oder die Fracht nicht sicher decken, muß diese Lei der Aufgabe entrichtet werden. Inwieweit beim Weitertransporte auf andere Bahnen Frankaturen nicht zulässig, wird in den Tarifen bestimmt werden. §. 10. Nachnahme und Provision. Nach dem Ermessen der Eisen bahn-Verwaltung können die auf Gütern bei ihrer Aufgabe auf die Bahn haf tenden Spesen, deren Specistzirung verlangt werden kann, nachgenommen werden. Solche Nachnahmen werden dem Aufgeber baar verabfolgt, wenn die Zahlung derselben von Seiten des Adressaten geschehen ist. Ob Vorschüsse auf den Werth des Guts zulässig, bestimmen die Ausführungs-Vorschriften (§. 27). Für die Verabfolgung der Nachnahme wird nur einmal, und zwar die durch den Tarif der Verwaltung der Aufgabestazion bestimmte Provision berechnet. Von den Eisenbahn-Verwaltungen im Falle des Weitertransports von einer Bahn auf die andere nachgenommene Fracht- und Fahrgelder sind jedoch provi sionsfrei. Für paare Auslagen (§. 8), welche ebenfalls nachgenommen werden können, darf die im Tarif der die baaren Auslagen vorschießenden Verwaltung bestimmte Provision für Nachnahme erhoben werden. §. 11. Auflieferung der Güter und Beförderung. Die Auflie ferung und Verladung der Güter findet in den festgesetzten Erpedizionszeitcn statt. L. Das Frachtgut (§. 3) wird je nach Deklarazion des Absenders in Eil fracht oder in gewöhnlicher Fracht befördert. 1) Das Eilgut muß mit einem auf rothem Papier gedruckten Fracht briefe (Anlage ^) aufgegebcn werde» »»d wird in der Regel mit Per sonenzügen befördert. Dasselbe ist mindestens zwei Stnnden vor Ab gang des zur Mitnahme von Eilgut bestimmten Personenzugs einzu liefern. Die Auflieferung des Eilguts, welches mit einem am Morgen abgehenden Zuge, vor welchem die vorgeschriebene Erpedizionszeit nicht zwei Stunden vorher anhebt, befördert werden soll, muß am Abende vorher vor dem vorschriftsmäßigen Schluffe der Erpedizion geschehen. Ist das Eilgut zum Weitertransporte auf andere Bahnen bestimmt, so wird dasselbe spätestens- mit dem zweiten nach der Ankunft auf der An schlußstazion von da abgehenden, zur Mitnahme von Eilgut bestimmten Personenzuge weiter befördert werden. 2) Die Güter in gewöhnlicher Fracht werden so viel wie möglich nach der Reihenfolge ihrer Auflieferung zur Beförderung gebracht. 8. Die Gestellung der Wagen für die Beförderung des Fahrguts (§. 3) muß für einen bestimmten Tag nachgesucht werden. Die Ausführungs- Vorschriften (§. 27) können außerdem Fristen bestimmen, innerhalb welcher die Beladung der gestellten Wagen vollbracht sehn muß. §. 12. Lieferungszeit. Berechnung derselben. Die Lieferungszeit des Guts ergibt sich durch die Zusammenzählung folgender Fristen: 1) der Frist für die Beförderung auf der Bahn vom Aufgabeorte bis zum Bestimmungsorte, 2) der Frist für die Avifirung und Ablieferung (§. 14). Die Frist ack 1 ordnet sich für Eilgut, unter Beachtung der im §. 11 L. 1 gegebenen Bestimmungen, nach den zur Zeit veröffentlichten Personenzugs- Fahrpläneii. Anlangend das gewöhnliche Fracht- und das Fahrgut, so ist die Frist aä 1 in den Ausführungs-Vorschriften oder auf sonst geeignete Weise sowohl für den Lokalverkehr wie für den Verbandverkehr veröffentlicht. Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefs (8. 6) folgenden Mitter nacht. Diese Abstempelung erfolgt bei Frachtgut nach geschehener vollständiger Heranbringung des in demselben Frachtbriefe deklarirten Frachtgutes, bei Fahr gut nach geschehener Beladung der Eisenbahnwagen. Die Frist für Avifirung und Ablieferung des Guts beginnt mit dem Ablauf der Frist ack 1 oder, wenn die Ankunft am Bestimmungsorte schon vor dem Ablauf dieser Frist er folgt ist, mit der auf diese Ankunft folgenden Mitternacht. Zur Berechnung der Lieferungszeit im Verkehre von Bahn zu Bahn (8- 1 Nr. 3) ist eine Zeit von je 24 Stunden für jede Ueberlieferung in Zusatz zu bringen. 8. 13. Zeitweilige Verhinderung des Transports. Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Bahntransports durch Naturereignisse oder sonst ohne Verschulden der Eisenbahn-Verwaltung zeitweilig verhindert, so ist der Absender nicht gehalten, die Aufhebung des Hindernisses abzuwarten; er kann vielmehr vom Vertrage zurncktrcten, muß alsdann aber die Eisenbahn-Verwal tung wegen der Kosten zur Vorbereitung des Transports und der Kosten der Wiederausladung durch eine (in den Ausführungs-Vorschriften festgesetzte) Ge bühr entschädigen und außerdem die Fracht für die von dem Gute etwa schon zurückgelegte Transportstrecke berichtigen. 8- 14. Avifirung und Ablieferung des Gutes. Die Eisenbahn- Verwaltung ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem durch den Frachtbrief be zeichneten Empfänger den Frachtbrief und das Gut auszuliefern. Nachträg lichen Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Gutes oder Ausliefe rung desselben an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger hat die Eisenbahn-Verwaltung so lange Folge zu leisten, als sie Letzterem nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte den Frachtbrief noch nicht übergeben hat. Der Absender hat in diesem Falle auf Erfordern das ihm etwa ausge stellte Frachtbrief-Duplikat (8. 6 Nr. 5) oder den Aufnahmsschein zurückzngeben. Ist dem Empfänger mach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der Fracht-