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deutlich und richtig zu bezeichnen. Der Frachtbrief muß die Unter schrift des Absenders und die deutliche und genaue Bezeichnung des Empfängers und des Bestimmungsorts enthalten. Die sorgfältig und deutlich zu gebenden äußern Bezeichnungen der einzelnen Colli des Fracht gutes müssen mit den desfallssgen Angabe» im Frachtbriefe genau nber- einstimincu. 3) Der Versender bürgt für die Richtigkeit der Angaben des Frachtbriefes und trägt alle Folge», welche aus unrichtigen, undeutlichen oder unge nauen Angaben im Frachtbriefe entspringen. Die Eisenbahn-Erpedizion ist befugt, die Uebereinstimmung des Frachtbriefes mit den betreffenden Gütern auch nach dem Inhalte in Gegenwart des Absenders oder Empfängers oder deren Bevollmächtigten, oder nöthigenfalls in Gegen wart von mindestens zwei Zeugen, zu prüfen und verificircn zu lassen. Bei unrichtiger Angabe des Gewichts oder Inhalts kann eine jede Eisen bahn-Verwaltung, außer der Nachzahlung der etwa verkürzten Fracht vom Abgangs- bis zum Bestimmungsorte, eine Konvenzionalstrafe nach Maßgabe ihrer besonderen Ausführungs-Vorschriften (8- 27) erheben. 4) Wünscht der Absender eine Bescheinigung der erfolgten Uebergabe von Gütern an die Eiserbahn-Verwaltung, so hat derselbe, sofern nicht die Ausführungs-Vorschriften (8- 27) einzelner Verwaltungen die Ausstellung eigener „Aufnahmsscheine" gestatten, zwei gleichlautende Exemplare des Frachtbriefes einzureichen, deren eins ihm von der Eisenbahn-Erpedizion mit der Bezeichnung „Duplicat" vollzogen zurückgcgeben wird. Dies Duplicat hat nicht die Wirkung des das Gut begleitenden Fracht briefes (8. 14). 5) Bei Versendungen von Gütern nach Orten, welche an der Eisenbahn nicht gelegen sind, soll der Versender wegen des Weitertransports auf dem Frachtbriefe die Eisenbahn-Stazion bezeichnen, von welcher der Adressat den Weitertransport zu besorgen hat. K) Das Formular zum Frachtbriefe für das Frachtgut ist in der An lage L, dasjenige für Fahr gut in der Anlage 6 vorgeschriebcn. Jede Eisenbahn-Verwaltung kann für ihren Lokalverkchr Modifikazionen für die Anwendung des einen oder des andern Formulars durch ihre Aus führungs-Vorschriften (8- 27) bestimmen. 8- 7. Zoll- und Steuer-Vorschriften. Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, die Eisenbahn-Verwaltung in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere bei klebergabe des Frachtbriefes zu setzen. Er haftet der Eisenbahn-Verwaltung für alle Strafen und Schäden, welche dieselbe wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen. Würde auf ausdrücklichen, im Frachtbriefe gestellten Antrag der Ver sender die Eisenbahn-Verwaltung, wenn die vorschriftsmäßigen Deklarazionen und Legitimazionspapierc bcigcfügt sind, die zoll- und steucramtliche Behandlung der Güter vermitteln und Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben, so wie andere öffentliche Abgaben und Gebühren, so weit sie vorschriftsmäßig und nicht am Abgangs- oder Bestimmungsorte zu entrichten sind, vorschießen, so übernimmt sie dadurch keine Verantwortlichkeit. Die Eisenbahn-Verwaltung ist durch einen solchergestalt gestellten Antrag nicht verpflichtet, diese Vermittelung zu übernehmen, und ist befugt, dieselbe einem Spediteur zu übertragen, wenn keine Mittelsperson im Frachtbriefe genannt ist. Sollte der Absender eine solche Abfertigung der Güter beantragt haben, wie sie in dem gegebenen Falle ge setzlich nicht zulässig ist, so wird angenommen, daß er damit einverstanden scy, wenn die Eisenbahn-Verwaltung diejenige Abfertigung veranlaßt, welche sic nach ihrem Ermessen für sein Interesse am vortheilhaftesten erachtet. Würde die Eisenbahn-Verwaltung die mittelst Frachtbriefes an de» Grenzen des betreffen den Zollgebietes ihr übergebenen Güter ohne von dem Versender ertrahirte zoll amtliche Begleitpapiere zur Beförderung an den Bestimmungsort oder an die für die Abgabe der Zvlldeklarazion zulässige Zollstelle übernehmen, so ist bezw. Absender und Empfänger für alle Schäden und Nachtheile gegen die Eisen bahn-Verwaltung verantwortlich und regreßpflichtig, welche aus Unrichtigkeiten, Fehlern und Versäumnissen der Frachtbrief-Deklarazion des Versenders der Eisen bahn-Verwaltung als Waarenführerin bei der ihr obliegenden Abgabe einer nach Maßgabe der Deklarazion im Frachtbriefe ausznfertigendcn und zu voll ziehenden Zvlldeklarazion erwachsen mochten. §. 8. Tarife der Fracht- nnd Fahrgelder. Berechnung der selben. Tarife der Fracht- und Fahrgelder (für das Frachtgut, für daS Fahr gut, 8> 3) werden sowohl von jeder Eisenbahn-Verwaltung als von den Eisen- Lahn-Trausport-Gcsellschaften (den Verbänden) besonders publizirt. Außer den i» de» Tarifen angegebenen Sätzen an Fracht- nnd Fahrvergütigung oder für Ueberlieserung, Umevpedizion, etwaige Umladung im Verkehre von Bahn zu Bahn die Eisenbahn-Verwaltung ihre Wagen auf andere Bahnen überall nicht oder nur bis z» einem bestimmten Orte au anderen Bahnen übergehen lassen, so treten die auf der einen oder anderen Bahn vorkommenden Kosten der Um ladung dem Tarifsätze hinzu. Baare Auslagen der Eisenbahn-Verwaltung (z. B. Transit-, Ein- nnd Ansgangg-Abgaben, Kosten für lleberführnng, nöthig wer dende Reparatnrkosten an den Frachtstücken, welche diese in Folge ihrer eigenen äußeren oder inneren Beschaffenheit und Natur zu ihrer Erhaltung während des Transports bedingen,) sind zu ersetzen. Wenn einzelne Verwaltungen die Fracht güter von der Behausung des Absenders abholcn, aus Schiffen löschen lassen, so wie an die Behausung des Empfängers oder an irgend einen andern Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisionsschuppen, in Schiffe u. s. w. bringen lassen, so können dafür besondere Vergütungen erhoben werden, worüber in den Tarifen die näheren Bestimmungen enthalten sind. In Ansehung der Berechnung der Fracht- und Fahrgelder ist noch das Folgende zu beachte» : 1) Die Fracht für das Frachtgut wird »ach Zollgewicht (den Zentner zu Iva Pfund, gleich 50 Kilogramm) berechnet. Die Ermittelung des Ge wichts geschieht entweder durch wirkliche Verwiegung auf den Bahnhöfen oder durch Berechnung nach den in den Tarifen angegebenen Normal sätzen. Sendungen unter Zentner werden höchstens für Vr Zentner, das darüber hinausgehende Gewicht wird nach Zehntel-Zentnern berechnet, so daß jedes «„gefangene Zehntel für ein volles Zehntel gilt. Durch diese Gewichtsberechnung soll jedoch die Erhebung der in den Tarifen einzelner Eisenbahn-Verwaltungen vorgeschricbencn Minimalbeträge des Frachtgeldes nicht ausgeschlossen werden. Dem Aufgeber wird über lassen, bei der Feststellung des Gewichtes gegenwärtig zu seyn. Ver langt derselbe, nachdem diese Feststellung Seitens der Eisenbahn-Ver waltung bereits erfolgt ist und vor der Verladung der Güter, eine anderweite Ermittelung des Gewichts in seiner oder seines Beauftragten Gegenwart, so hat er dafür ein im Tarife bestimmtes Wägegeld zu ent richten. Alle in einem Frachtbriefe enthaltenen Gegenstände desselben Frachtsatzes bilden eine Abfertigungs-Pvsizion zur Berechnung des Frachtgeldes. Verpackte Gegenstände von einem Gewichte bis zu 20 Pfund können jedoch jeder besonders zur Berechnung gezogen werden. Im Verkehr von Bahn zu Bahn wird die zu erhebende Fracht mit ganzen Groschen bezw. Kreuzern abgerundet, so daß Beträge unter '/r Groschen gar nicht, von '/- Groschen ab aber für einen Groschen und bei der Guldenwährung Bruchkreuzer für volle Kreuzer gerechnet werden. Für den Lokal- und Verbandverkehr sind die in den Ausfüh rungs-Vorschriften enthaltenen Bestimmungen für die Abrundung der Fracht maßgebend. 2) Das Fahrgeld für die dem Absender zur Beladung überlassenen Wa gen (das Fahrgut) ist nach Höhe der von der Eisenbahn-Verwaltung an den gestellten Wagen angemerkten Zentnertragkraft oder nach Rauminhalt oder Raummaß zu berechnen und ist das Nähere darüber in den Tarifen nnd Aussuhrungs-Vorschriftc» (§. 27) enthalten. Der Absender darf die Wagen nur bis zu der an denselben vermerkten Tragfähigkeit oder bis zu dem ihm bezeichneten Raummaß beladen. Für klcberladung kann die Eisenbahn-Verwaltung, vorbehaltlich sonstiger Entschädigung, eine in ihren Ausführungs-Vorschriften fcstznstellendc Konvenzionalstrafe erheben lassen. (Fortsetzung folgt.) Erfindungen und Verbesserungen. Neber Lenoir's Gasmaschine hat Herr I)r. Wilhelm Ritter von Schwarz in Paris seiner Mittheilung vom Juni d. I. (vgl. E--Z. Rr. 23) eine weitere im „Gewerbeblatt aus Würt temberg" (Nr. 49 vom 2. Dezbr. 1860) folgen lassen, welcher wir Folgendes entnehmen. Ich habe in meiner ersten im Gewerbeblatte aus Württemberg vom 3. Juni d. I veröffentlichten Mittheilung wörtlich gesagt, daß „sich von der Lenoir'fchen Erfindung noch nicht apodiktisch behaupten lasse, daß sic sofort die Wasscrdampf- kraft vollständig und unter allen Umständen verdrängen dürfte, daß sic aber un zweifelhaft in der Industrie Epoche machen und einen tief eingreifenden Umschwung herbeiführcn werde." Die weitere Entwicklung, welcher die Erfindung seither zu geführt worden ist, so wie der Standpunkt, welchen sie heute (Ende November) einnimmt, bestätigen, daß Lwine- damalige Auffassung derselben auf keiner Selbst täuschung beruhte. Wie bekannt, haben auch in Deutschland mehrere durch ihre Leistungen bereits rühmlichst bekannte Fachmänner sich mit dem Gegenstand beschäf tigt und den Bau von Gasmotoren in Angriff genommen, welche zwar mit dem Lenoir'schcn im Prinzipe übereinstimmend, j/doch in ihrer Konstruktion verschieden und wesentlich modifizirt seyn sollen. Es ist begreiflich, daß man sich -ü«** Paris an der Geburtsstättc der Gasmaschine nicht minder emsig beschäftigte, nm dieselbe weiterer Verbeffernng und Vervollkommnung entgegen zu führen. Lenoir ist seitdem mit dem hiesigen Maschinenfabrikanten Hyp Polite Ma- rinoni in Verbindung getreten, einem tüchtigen viclerfahrcncn Praktiker von seltener Geduld und Ausdauer in Verfolgung selbst gesteckter, Ziele. Seine vielseitigen nnd mühsamen, mit großen Opfern an Zeit und noch größcrn an Geld ununterbrochen fortgesetzten Versuche haben endlich die vollständige nnd