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LSL und für provisorisch Bedienstete die andauernder Dienstesunfähigkeit eine 4) die Eltern verstorbener Vereinsmit- S) 6) bei Fr- von als 5 Fr. pro darf Oesterreich. — Am 14. August wurde die Strecke Miskolcz-Kaschau Theißbahn für den Personen- und Frachtenverkehr eröffnet. Die Annäherung Theißbahn an Ungarns Nordgrenze macht den Wunsch auf eine baldige s° dasselbe bei dem Unfälle außerordentlichen Muth oder ungewöhnliche Geistes gegenwart an den Tag gelegt, so kann die Pension mit 60 Proz. vom Dienstes- einkommen bemessen und die obbezeichncteu Marimalbeträge um 100 Fr. hin aufgerückt werden. Wittwen erhalten 20 Proz. der Dienstesbezüge, welche ihr verstorbener Gatte in den letzten 3 Jahren durchschnittlich genossen hat, und 1 Proz. Zu schuß für jedes Jahr, für welches über 5 Jahre hinaus die Einzahlung der Beiträge geleistet wurde. Hat die Wittwe Kinder, die das 13. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, so erhält sie für jedes derselben eine Pensionsaufbesse rung um 2 Proz. — Die Waisen-Pensionen werden bemessen wie folgt: Ein einzelnes Kind erhält der Pension, auf welche die Mutter desselben An spruch gehabt hätte; zwei Kinder genießen */z, drei die volle Wittwen-Pension. Für jedes weitere Kind wird die Pension um 2 Proz. der Dienstesbezüge er höht, welche der Vater im Durchschnitte der letzten 3 Jahre genossen. — Die Eltern der verstorbenen Vereinsmitglieder sind unter der oben bezeichneten Be dingung den hinterlassenen Kindern unter 13 Jahren gleichzuhalten. Wird treten die obigen Gebühren schon nach dem 5. Uebrigens der Unterstüßungsbetrag 2'/z Fr. nicht übersteigen. Für jene, welche min- währt, welche mindestens 7 Jahre lang ihre Einzahlungen geleistet haben; jedoch werden jenen zeitlich Bediensteten, welche in Folge eines im Dienste erlittenen Unfalles völlig arbeitsunfähig geworden sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Einzahlungen, Jahresunterstützungen von 25 Proz. ihrer letzten Dienstesbezüge gewährt. Diese Unterstützungen können für so viele Jahre wiederholt werden, als der Zeit der geleisteten Einzahlungen entsprechen; es tritt aber jährlich eine Verminderung um 2 Proz. ein. Dabei ist festgesetzt, daß die Unterstützung nicht weniger als 20 und nicht mehr als 60 Fr. pro Trimester betragen dürfe. Wenn ein Vereinsmitglied oder ein zeitlich Bediensteter stirbt, nachdem er mindestens durch einen Zeitraum von 5 Jahren seine Zahlungen zur Vereins kaffe geleistet hat, tritt dessen Wittwe in den Genuß einer oder mehrerer Jahres unterstützungen von 15—20 Proz. des letzten Bezuges ihres Ehegatten, wenn dieser weniger als 2 Fr. täglich betrug, und von 10—15 Proz., wenn der täg liche Dienstbezug 2 Fr. erreicht oder überstiegen hat. Hat die Einzahlung des Verstorbenen mehr als 5 Jahre gedauert, so erhält dessen Wittwe für jedes jenen Zeitraum übersteigende Jahr um 2 Proz. mehr, bis zur Höhe von 60 Fr. pro Trimester. Auf den Bezug einer Pension aus der Vereinskaffe haben Anspruch: 1) alle Mitglieder, welche in Folge einer Krankheit dienstunfähig geworden sind, nachdem sie 10 Jahre lang ihre Beiträge geleistet haben; 2) jene Mitglieder, welche in Folge von Verletzungen oder Unfällen bei Ausübung ihrer Dienstesverrichtungen erwerbsunfähig geworden sind, oder welche nach zurückgelegtcm 60. Lebensjahre an Altersschwäche leiden; 3) Wittwen jener Mitglieder, welche dem Vereine 15 Jahre lang angehört haben, nach einer Ehe von mindestens 5 Jahren; 4) Kinder verstorbener Mitglieder, wenn sie das 13. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, und deren Vater 5 Jahre lang seine Beiträge zur Vereinskasse geleistet und keine pensionspflichtige Wittwe zurückgclaffcn hat; 5) die Eltern verstorbener Mitglieder nach dem Tode der Wittwe, wenn er wiesen ist, daß sie in ihrem Unterhalte auf das Einkommen des Sohnes angewiesen waren. Invalide Mitglieder erhalten nach den ersten 10 Dienstjahren 20 Proz. während der letzten 3 Jahre bezogenen Diensteinkommens Dienstjahr 1V- Proz. mehr bis zur Höhe einem Dienstesbezüge bis 2 Fr. täglich, 2.20— 4 Fr. täglich, 4.20- 7 „ „ mehr als 7 Fr. täglich. im Dienste erwerbsunfähig, Dienstjahre ein, und hat Zeitu n g Inland. 200 500 700 1000 das Mitglied durch körperliche Verletzung „ „ 2 Kind. „ „ „ » 3 „ ,, ,, „ „ 4 ,, „ „ „ „ mehr als 4 Kind, bei einem Diensteinkommen Tag bestens 5 Fr. tägliche Besoldung beziehen, ist der Nnterstützungsbetrag auf 50 Proz. festgesetzt. — Zn Ausübung ihres Dienstes Verwundete oder ander weitig Beschädigte erhalten dieselben Unterstützungen mit 10 Prvz. Zuschlag. Wenn die Eltern in ihrem Lebensunterhalte auf die Bezüge des erkrankten oder veretzten Bediensteten angewiesen sind, so werden sie bei Bemessung des Unter- stntzungsbetrages den Kindern zugezählt; dasselbe gilt von Kindern von mehr als 13 Jahren, wenn sie verdicnstu»fähig sind und deshalb vom Vater verpflegt werden müßen. Der geringste Unterstützungsbetrag ist für Arbeiter, welche wcniger als 1-40 Fr. Taglohn beziehen, mit 80 Cent., für alle übrigen mit 1 Fr. pro Tag festgesetzt. Bei Erkrankungen durch eigenes Verschulden wird keine Unterstützung gewährt. Der Leichenkostenbeitrag ist mit 30 Fr. bemessen; in außerordentlichen Fällen kann er erhöht werden, darf jedoch 75 Fr. nicht überschreiten. Die Jahresunterstützungen werden bei Bediensteten, welche weniger als 2 Fr. täglich Lohn oder Besoldung beziehen, mit 25 Prvz., bei einem Ein kommen von 2 Fr. oder darüber nut 20 Proz. der letzten Dienstesbezüge be messen. Wurde die Einzahlung durch mehr als 5 ^ahre geleistet, so steigt die Pension für jedes Jahr mehr um 2 Proz., doch so, daß die Unterstützung für drei Monate weder geringer als 45 Fr., nvch höher als 75 Fr. sehn darf. Für mehrere Jahre werden derlei Unterstützungen nur jenen Vcreinsmitgliedern ge- vom Durchschnitte des und für jedes weitere von Diese ist am 16. Dezember 1859 erfolgt. Die wesentlichsten Bestimmungen der neuen Statuten sind: Der Unterstützungs- und Pensionskassenverein hat den Zweck: 1) zeitweilig dienstunfähig gewordene Vereinsmitglicder und provisorisch Be dienstete zu unterstützen und denselben unentgeltliche ärztliche Hülfe, Arz neien u. s. w. zu sichern; 2) Jahresunterstützungen an provisorisch Bedienstete in Fällen andauernder Arbeitsunfähigkeit, bann an jene Vereinsmitglieder, so wie an jene Wittwen, Waisen und Eltern derselben, welche keinen Anspruch auf den Pensionsbezug haben, zu erfolgen; 3) für verstorbene Vcreinsmitglieder Leichenkosten zu bestreiten; den Vereinsmitgliedern im Falle Pension zu gewähren; die Wittwen und Waisen, so wie glieder mit Pensionen zu betheilen; endlich alle Pensionisten des Vereins, so wie auch jene Personen, welche Jahres unterstützungen erhalten, durch die Vereinsärzte unentgeltlich behandeln zu lassen. Als Vereinsmitglieder (nssooiös) werden alle in den Besoldungsstand ein gereihten Bediensteten der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverwaltung ausge nommen, wenn sie diensttauglich und gesund sind und die Altersgrenze, welche für Fachleute mit 35 und für die übrigen Bediensteten mit 30 Jahren festge setzt ist, nicht überschritten haben. Die zeitlich Angestellte» können nicht als Vereinsmitglieder immatrikulirt werden. Sie tragen zwar alle Lasten der Ver einsmitglieder und nehmen im Allgemeinen auch an den Wohlthaten des Vereins Thcil; nur haben weder sie, noch ihre Wittwen, Waisen oder Eltern Anspruch auf eine Pension aus der Vereinskaffe. Werden sie in der Folge dauernd be dienstet, so wird ihnen die provisorische Theilnahme am Verein in Rechnung gebracht. — Ein Comitö von 10 Mitgliedern besorgt die Verwaltungsgeschäfte und Wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten. Der Präsident wird durch den Minister der öffentlichen Arbeiten ernannt. Als regelmäßigen Beitrag zur Vereinskaffe haben die Mitglieder und zeit lich Bediensteten 3 Proz. von ihrer Besoldung oder von dem Lohne zu zahlen, wenn die Bezüge nicht mehr als 2.40 Fr. täglich betragen; übersteigen dieselben jenen Betrag, so werden 4 Proz. für die Vereinskaffe zurückbehalten. Außerdem fließen derselben noch Strafgelder, Abzüge in Fällen des Urlaubs und der Absenz, Unterstüßungsbeiträge der Staatsverwaltung, Schenkungen, Vermächtnisse re. zu. Im Dienste verwundete oder in Folge des Dienstes erkrankte Mitglieder und zeitlich Bedienstete werden auf Kosten des Vereins ärztlich behandelt, mit Arzneien, Bandagen u. s. w. versorgt und auch verpflegt. Ihre Dienstesbezüge laufen dabei fort, entweder ganz oder nach Umständen nur theilweise, jedoch so, daß dieselben nicht unter 75 Proz. des Normalausmaßes herabsinken können. Werden sie in ihrer Dienstesstelle ersetzt und in Folge dessen ihre Dienstesbezüge zeitweilig eingestellt, so haben sie Anspruch auf eine Geldunterstützung aus der Vereinskaffe. Die Krankenunterstützungsbeträge sind festgesetzt wie folgt: Für ledige ».für kinderlose Gatten oder Wittwer mit . . . 50"/^ d. Diensteinkommens „ Verheirathete oder Wtwr. mit 1 Kinde unter 13 I. mit 55 „ ,, 60 „ ,, 65 ,, -- 7 0 „ -- - 5 „ von weniger der der ... Verbindung der Theißbahn mit der galizischen Karl-Ludwigsbahn lebhafter her- vortrelen. Bereits werden die verschiedenen Uebergangspunkte über die Kar pathen untersucht und in den ungarischen Blättern besprochen- und wenn auch die zu überwindenden Schwierigkeiten auf allen bisher besprochenen Punkten sehr bedeutend sind, so dürfte doch die Verlängerung der theißbahn bis nach den fruchtbaren Ebenen Galiziens nicht allzu lange ein frommer Wunsch bleiben. (Austria.)